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Nassauische Allgemeine Zeitung.

<4£ 15, Sonntag den 18. Januar 1882.

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der Vierteljährige PrLnumerationSvreiS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur Sfl., mit dem Bringerlohn nur 8 fl. 18 kr., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur 8 fl. 84 kr. Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder Dereu Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

W* Bestellungen auf die Nass. Allgem. Zeitung für das erste Quartal 1852 wolle man baldigst machen.

Uebersicht.

Die französische Verfassung.

Deutschland. Aus dem AmtUsingen (Verwundung).

Von der L ahn (Armenpflege). Karlsruhe (Fürst Fürstenberg). Freiburg (Schließung der bür­gerlichen Lesegesellschaft). Stuttgart (Die militäri­schen Stellvertreter). Berlin (Daâ Schreiben des Kaisers von Rußland, v. Bonin, Hinckeldey. Der Verein für deutsche Auswanderung). Königsberg (Die Jrvingianer). Von der Niederelbe (Rückblick). Wien (Die Noten des englischen Cabinets. Frankreichs Politik. .Translocation Der Asche Voltaire's u. Rouffeau's). Belgien. Brüssel (Programm der Regierungspolitik).' Frankreich. Paris (Die Verfassung. Verhaftungen.

Die Deportation. Cavaignac. Die Zerwürfnisse mit Eng­land. Vermischtes).

Großbritannien. London (Lieut. Pim's Entdeckungs­reise. Die Arbeiteinstellung. Der Glaspalast).

Portugal. L issab on (Der Kronprinz. StaatSschulden- tilgung).

America. New - Bork (Das Capitol. Koffuth. Verm.). Neueste Nachrichten.

Die französische Verfassung.

Paris, 15. Jan. Heute ist die Verfas­sung veröffentlicht worden. Dieselbe ist von einer Proklamation deS Präsidenten begleitet, welche an Gedwgcuheit und Klarheit, sowie an Offenheit und Loyalität alle seither erlassenen Manifeste desselben übertrifft und deßhalb ungeiheilten Anklang finden wird. Der Wortlaut der Verfassung ist folgender;

Verfassung, gegeben in Kraft der durch das fran­zösische Volk an Louis Napoleon Bonaparte durch das Votum vom 20. und 21. Decbr. übertragenen Vollmachten.

Der Präsident der Republik, in Erwägung, daß daS französische Volk berufen worden ist, sich über den folgenden Beschluß auszusprechen:

DaS Volk will die Aufrechthallung der Au­torität LouiS Napoleon Bonaparte'S, und ertheilt ihm die nöthigen Vollmachten, nach den in seiner Prvclamaiion vom 2. Decem­ber festgestellten Grundlage eine Verfassung zu entwerfen";

In Erwägung, daß die der Genehmigung deS Volkes vorgeschlageucn Grundlagen waren:

1) ein für^ehn Jahre ernanntes verantwort­liches Oberhaupt;

2) Minister, die allein von der vollziehenden Gewalt abhängig;

3) ein aus den ausgezeichnetsten Männern ge­bildeter StaatSrath, welcher die Gesetze vorbereitet und bei deren DiScussion vor dem gesetzgebenden Körper aufrecht hält;

4) ein die Gesetze diScutirender und votirender gesetzgebender Körper , ernannt durch daS allgemeine Stimmrecht, ohne Listen-Scrutinium, welches die Wahl fälscht;

5) eine zweite aus allen Berühmtheiten de« Landes gebildete Versammlung, eine daS Gleichge­wicht erhaltende Gewalt, Wächter des Fundamen- tal-VertrageS und der öffentlichen Freiheiten.

In Erwägung, daß das Volk durch sieben Millionen fünfmalhunderttausend Stimmen bejahend geantwortet hat, veröffentlicht die Verfas­sung, deren Wortlaut folgt:

Titel I.

Art. 1. Die Verfassung erkennt an, bestätigt und gewährleistet die im Jahre 1789 proclamirten großen Grundsätze, welche die Grundlage deS öffent­lichen Rechts der Franzosen sind.

TitelH.

Form der Regierung der Republik.

Art. 2. Die Regierung der französischen Re­

publik ist für zehn Jahre dem gegenwärtigen | Präsidenten der Republik anvertraut. i

Art. 3. Der Präsident der Republik regiert durch Minister, einen StaatSrath, einen Senat I und einen gesetzgebenden Körper.

Art. 4. Die gesetzgebende Gewalt wird ge­meinschaftlich (collectivement) durch den Präsiden­ten der Republik, den Senat und den gesetzgeben­den Körper auSgeübt.

Titel III.

Vom Präsidenten der Republik.

Art. 5. Dec Präsident der Republik ist dem französischen Volke verantwortlich, an daS zu appel- liren er immer daS Recht hat.

Art. 6. Der Präsident der Republik ist der Chef deS Staates; er ist oberster «Befehlshaber der Land- und Seemacht, schließt FriedenSvertrâgc, Bünd­nisse und HanvelStractate ab, ernennt sämmtliche Beamte, erläßt jalle Reglements und zur Ausfüh­rung der Gesetze nöthigen Decrete.

Art. 7. Die Justiz wird in seinem Namen auSgeübt.

Art. 8. Er allein hat die Initiative zu den Gesetzen.

Art. 9. Er hat daS Recht der Begnadigung.

Art. 10. Er sanctionirt und promulgirt die Gesetze und die SenatSbeschlüsse.

Art. 11. Er legt alle Jahre dem Senate und dem gesetzgebenden Körper in einer Botschaft den Stand den Affairen der Republik vor.

Art. 12. Er hat daS Recht, den Belagerungs­zustand in einem oder mehreren Departements zu erklären, jedoch mit dem Vorbehalte, darüber dem Senate in kürzester Frist zu referiren. Die Confe- quenzen des Belagerungszustandes sind durch das Gesetz geregelt.

Art. 13. Die Minister hängen nur vom Chef des EtaateS ab; jeder Minister ist nur für diejenige Note der Regierung verantwortlich, die in seinem Bereich fallen; eS eristirt durchaus keine Solidari­tät unter ihnen; sie können nur durch den Senat in Anklagezustand versetzt werden.

Art. 14. Der Minister, die Mitglieder des Senats, deS gesetzgebenden Körpers und deS StaatS- ratheS, die Land- und Seeoffiziere, die Richter und öffentlichen Beamten schwören den folgenden Eid: Ich schwöre Gehorsam der Constitu­tion u n d Treue dem Präsidenten".

Art. 15. Ein Senatsbeschluß (sénatus-con- sulte) setzt die jährlich dem Präsidenten der Re­publik für die ganze Dauer seines Amtes bewilligte Summe fest.

Art. 16. Stirbt der Präsident der Republik, ehe sein Mandat erloschen ist, so beruft der Senat die Nation, um eine Neuwahl vorzunehmen.

Art 17. DaS Staatsoberhaupt hat das Recht durch einen geheimen und in den Senatsarchiven niedergelegten Act dem Volke den Namen des Bür­gers zu bezeichnen, welchen er im Interesse Frank­reichs dem Vertrauen und der Wahl des Volkes empfiehlt.

Art. 17. BiS zur Wahl deS neuen Präsiden­ten der Republik regiert der Senats-Präsident im Verein mit den sich im Amte befindlichen Ministern, die sich als RegierungS-Conseil constituiren und mit Stimmenmehrheit Beschlüsse fassen.

Titel IV.

Vom Senate.

Art. 19. Die Zahl der Senatoren kann nicht mehr als 150 betragen: für das erste Jahr ist sie auf 80 festgesetzt.

Art. 20. Der Senat besteht:

1) AuS den Cardinälen, den Marschällen, den Admiralen;

2) aus den Bürgern welche der Präsident zu der Senatoren-Würde zu ernennen für angemessen hält.

Art. 21. Die Senatoren sind unabsetzbar und werden auf Lebenszeit ernannt.

Art. 22. Die Functionen des Senates sind unentgeltlich; nichtsdestoweniger wird der Präsident der Republik an Senatoren, wegen geleisteter Dienste

und wegen ihrer Vermögenslage, eine persönliche Dotation bewilligen können, welche 30,000 FrcS. jährlich nicht wird übersteigen können.

Art. 23. Der Präsident und die Vice-Präsi­denten des Senats werden durch den Präsidenten der Republik ernannt und unter den Senatoren ge­wählt. Sie werden für ein Jahr ernannt. DaS Ge­halt deS Präsidenten der Republik wird durch ein Decret festgesetzt.

Art. 24. Der Präsident der Republik beruft und prorogirt den Senat. Er setzt die Dauer sei­ner Ses onen durch ein Decret fest.

Art. 25. Der Senat ist der Wächter deS Fun- damental-VertrageS und der öffentlichen Freiheiten. Kein Gesetz kann bekannt gemacht werden, bevor eS ihm vorgelegt worden ist.

Art. 26. Der Senat widersetzt sich der Be­kanntmachung :

1) Von Gesetzen, welche gegen die Verfassung, die Religion, die Moral, die Freiheit der Culte, der persönlichen Freiheit, die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze, die Unverletzlichkeit deS Eigenthums und der Grundsatz der Nichlabsetzbarkeit der Ma­gistratur verstoßen oder dieselben angreisen würden;

2) von solchen, welche die Vertheidigung deS Gebiets gefährden könnten.

Art. 27. Der Senat regelt durch ein Senats« Consult:

1) Die Verfassung der Colonieen und Algeriens;

2) alles DaS, was nicht durch die Verfassung vorgesehen und waS zu ihrem Gange nöthig ist;

3) den Sinn der Artikel der Verfassung, welche zu verschiedenen Auslegungen Anlaß geben.

Art. 28. Die Senats - Beschlüsse werden dem Präsidenten der Republik zur Genehmigung vorgelegt und werden von ihm promulgirt.

Art. 29. Der Senat bekräftigt oder erklärt alle ihm von der Regierung als verfassungswidrig überwiesenen, oder auS demselben Grunde durch Petitionen der Bürger vor ihn gebrachten Hand­lungen.

Art. 30. Der Senat kann, in einem an den Präsidenten der Republik gerichteten Berichte, Grund­lagen zu Gesetzentwürfen von großem Nationalin- teresse in Vorschlag bringen.

Art. 31. Er kann gleicher Maßen Abänderun­gen der Verfassung vorschlagen. Wenn der Vor­schlag von der erecutiven Gewalt angenommen wird, wird derselbe durch ein SenatuS-Consull be­schlossen.

Art. 32. Dennoch aber soll jede Abänderung der wesentlichen Grundbestimmungen der Verfassung jene, welche in der Prvclamaiion deS 2. Dec. sind vorgeschlagen und vom französischen Volke an­genommen worden der allgemeinen Abstimmung unterworfen werben.

Art. 33. Im Falle einer Auslösung deS ge­setzgebenden Körpers und bis zu einer neuen Ein­berufung deSielben, trifft der Senat, auf den An­trag deS Präsidenten der Republik, durch dringliche Maßnahmen Vorsorge für alles, was für den Gang der Regierung erforderlich ist.

Titel 'V.

Vom gesetzgebenden Körper.

Art. 34. Die Wahl hat zur Grundlage die Bevölkerung (la population).

Art. 25. Auf 35,000 Wähler wird ein Depu- tirter zum gesetzgebenden Körper kommen.

Art. 36. Die Deputaten werden gewählt durch daS allgemeine Stimmrecht, ohne Listen- Scrutinium.

Art. 37. Sie empfangen keine Besoldung.

Art. 38. Sie sind ernannt für zehn Jahre.

Art. 39. Der gesetzgebende Körper diScutirt und votirt die Gesetzes- und Steucrvorschlâge.

Art. 40. Jedes Amendement, welches durch die mit der Prüfung eines GesetzeSvorschlageS be­auftragte Commission adoptirt ist, wird durch den Präsidenten deS gesetzgebenden Körpers ohne DIS- cusfion an den StaatSrath gesandt. Wenn daS Amendement durch den StaatSrath nicht avoptirt wird, kann eS der Berathung deS gesetzgebenden Körpers nicht unterworfen werden.