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RHmischc Allgcmeinc Zeitung.

M.

Samstag den 17. Januar

1832.

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem W an b erer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Pvstauffchlages nur Sfl., mit dem Bringer lohn nur S fl. 18 fr., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Postvereins, wie für das Ausland nur 8 ff 84 kr. Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

MT Bestellungen auf die Nass. Allgem. Zeitung für das erste Quartal 1852 wolle man baldigst machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung, die.Cultusverhältnisse der Is­raeliten betreffend.

Dieustnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland. Nastätten (Brand). Darmstadt (Bevorstehender Schluß des Landtags). Vom Rhein (Die Rheinzollregulirung). Kassel (Die Berfaffiingö- angelegenheit), Berlin (Reactivirmig des Staatsraths. Die bayerische Kostenberechnung, v. Bonin). Bremen (Aufhebung der Vereine. Lamvriciere, CharraS und Baze angekommen). Hamburg (Springfluth). Kiel (v. Bille. Lesser). Wieu (Die Organisationsarbeiten. Die Zollconferenz).

Frankreich. Paris (Die Verbannungslisten. Die Na­tionalgarde. Vermischtes).

Spanien. Madrid (Militärunruhen).

Großbritannien. London (DaS Cabinet). Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

(Die CultuSverhâltniffe der Israeliten betreffend).

(Schluß.)

II.

Instruction für die Vorstände der israelitischen Cultusgemeinden des Herzogthums.

$; 1. Die Vorsteher der israelitischen Cultus- gemeinden des Herzogthums werden von dem be­treffenden Herzoglichen KreiSamte, welches die Wünsche und Ansichten der Mitglieder der Cultus- gemeinde in geeigneter Weise zu erfahren bemüht sein wird, ernannt. Nach geschehener Ernennung deS Vorstehers wird Derselbe bei dem Herzoglichen KreiSamte verpflichtet und der Gemeinde als Vor­steher vorgesteUl. Dem Vorsteher werden, je nach der Größe der Gemeinde, zwei ober drei Vorsteher­gehülfen zur Seite gestellt. Die Vorstehergehülfen werden von der Gemeinde gewählt und von dem betreffenden Herzoglichen KreiSamle bestätigt. Sie sind dem Vorsteher zur Berathung und Unterstützung und zur Conirole beigegeben.

8. 2. Der Vorsteher steht unmittelbar un­ter dem betreffenden KreiSamle, und die diesem gesetzlich zustehende DiSciplinarbefugniß findet aus denselben Anwendung. Derselbe hat in Gegenstän­den seiner Dienstführung, die einer Cognition der Herzoglichen Behörden bedürfen, an daS KreiSamt schriftlich Bericht zu erstatten, welches dem Vor, steher seine Eröffnung in RescriptSform zugehen läßt.

8. 3. Die Vorstchergchülfen haben ihre Wünsche und Ansichten zunächst dem Vorsteher vorzutragen und sich bei diesem über die Vollziehung der ihnen zu Theil gewordenen Aufträge auSzuweisen. In dem Falle, daß sie gegen die Handlungsweise deS Vorstehers höheren Orts Beschwerde zu führen ver­anlaßt sind, haben sie ihre Beschwerden bei dem Herzoglichen KreiSamte vorzutragen, welches nach Vernehmung deö Vorstehers das Geeignete entweder selbst verfügt oder bie Verhandlungen der Herzog!. Ministerialabtheilung deS Innern zur Entscheidung vorlegt.

8. 4. Der Vorsteher hat sowohl auf die äu­ßeren Rechte und Vortheile der israelitischen Cul- tuSgemeinde, als auf die Verbesserung ihres inne­ren Zustandes Bedacht zu nehmen.

8. 5. Die Hauptwirksamkeit deS Vorstehers muß auf die ökonomischen Angelegenheiten der Ge­meinden gerichtet sein. Derselbe verwaltet unter obrigkeitlicher Aufsicht daS Vermögen der israeliti­schen Cultusgemeinde und hat sich hierbei nach den für die Vermögensverwaltung der Corporationen im Herzogthum überhaupt bestehenden Vorschriften im Allgemeinen zu bemessen.

8- 6. Der Vorsteher hat unter Zuziehung der Vorfiehergehülfen ein Inventarium über das Vermö­

gen der israelitischen CultuSgemeinde in zweifacher Ausfertigung aufzustellen und für dessen Fortführung Sorge zu tragen. DaS eine Exemplar deS Inven­tariums wird bei dem Herzogliche» KreiSamte auf­bewahrt, daS Duplicat erhält der Borstand verifi- cirt zurück.

8. 7. Der Vorsteher hat im Monat December eines jeden JahreS unter Zuziehung der Vorsteher- gehülfen einen Rechnungsüberschlag (Budget) über die muthmaßlichen Einnahmen und Ausgaben deS folgenden JahreS aufzustellen, solchen während acht Tagen zur Einsicht der Gemeindeglieder offen zu legen, welche ihre Bemerkungen darüber entweder schriftlich beifügen oder dem Vorsteher zu Protocoll geben können, womit derselbe dem Herzoglichen KreiSamte zur Verfügung und Genehmigung vor­zulegen ist. Von dem Herzoglichen Kreisamte werden bei der Genehmigung deS Budgets die von den Mitgliedern der Gemeinde zu erhebenden Cul- luSsteuern festgesetzt. Der Vorsteher hat den Rech­ner in zeitiger Erhebung der Einnahmen der Cul« tuScasse und Vollziehung der auf dieselben ertheilten Anweisungen zu überwachen. Bei erforderlicher ZwangShülfe legt er daS ihm vom Rechner zuge­stellte Verzeichnis der Schuldner dem Herzoglichen KreiSamte zur Verfügung vor.

8. 8. Zum Behufe der Steuererhebung wird ein eigenes ErhebungScataster (Matrikel) gebildet, in welchem alle zur israelitischen CultuSgemeinde persönlich gehörende Familienhäupter nach dem Grund-, Gebäude- und Gewerbesteueranschlage, in dem sieinnerhald oeS betreffenden Sprengels stehen, eingetragen werden. Diejenigen Familienhäupter, welche in keiner Steuerrolle stehen, z. B. Capila- listen, sind in dem ErhebungScataster vcrhâltniß- mäßig nach ihrem Einkommen anzufchlagcn. Die Aufstellung deS CatasterS geschieht von den Bürger­meistern , ober, wenn die israelitische CultuSge- mehrn sich über mehrere Orte erstreckt, gemein­schaftlich von den verschiedenen Bürgermeistern unter Beiziehung deS israelitischen CultuSvorstandeS; sie wird nöthigenfalls von dem Herzoglichen KreiSamle berichtigt, im Anfänge eines jeden JahreS aber durchgegangen und Ab« und Zugang der einzelnen Sieuerquoten darin bemerkt. Der festgesetzte Steuer- betrag muß für das ganze Jahr entrichtet werden, auch wenn während deS Laufs desselben der Be­steuerte auS der Gemeinde auStritt. Bei einer nach dem ErgänzungScaiafter im Laufe deS JahreS ein* tretenden Steuererhöhung ist der Steuerpflichtigen uch zu Entrichtung einer erhöhten Cullussteuer für die noch zur Erhibung kommenden Steuersimpel ver­pflichtet.

8. 9. Als Beitrag zur Bestreitung der durch den Religionsunterricht der Jugend entstehenden Kotzen ist ein mäßiges Schulgeld, welches von dem Vorsteher und dessen Gehülfen unter Genehmigung des Herzoglichen KreiSamtS festgesetzt wird, von den Eltern der schulpflichtigen Kinder an die Casse der Gemeinde zu bezahlen.

Die Versteigerung von gottesdienstlichen Ver­richtungen, namentlich deS Aufrufs zur Thora darf nicht stattfinden; auch ist die Veräußerung der Spnagogenstühle unzulässig und deren Verpachtung ebenfalls möglichst zu beseitigen. Die Erhebung eines Eintrittsgeldes von neu recipirten Mitglie­dern der Gemeinde findet nicht statt; eS müßte solche denn von der Herzoglichen Ministerialabtheilung des Innern ausdrücklich in einem einzelnen Falle geneh­migt werden.

8. 10. Nach erfolgter Festsetzung deS Budgets hat der Vorsteher dasselbe zu vollziehen resp. durch den Rechner vollziehen zu lassen. Er hat den Rech­ner in seiner Dienstführung zu controliren, von Zeit zu Zeit Cassenvisitationen anzusteUen und ent­deckte Unregelmäßigkeiten dem Herzoglichen KreiS­amte zur Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen.

§. 11. Der Vorsteher der israelitischen CultuS­gemeinde hat die spätestens im Monat Februar eines jeden JahreS aufzustellende Rechnung deS ver­flossenen JahreS unter Zuziehung der Vorsteherge­hülfen vorläufig zu reviviren und zu notaminiren, acht Tage lang zur Einsicht der Gemeindeglieder offen zu legen und spätestens im Monat März

an das Herzogliche KreiSamt zum Abschlusse einzu- fenden.

8. 12. Außer der Verwaltung des Vermögens der CultuSgemeinde hat der Vorsteher fein Augenmerk darauf zu richten, baß der vorgeschriebene Religions­unterricht von dem Religionslehrer ohne Unterbre­chung ertheilt und von den schulpflichtigen Kindern regelmäßig besucht werde. Die israelitischen Reli- gionSlehrer bedürfen zum Antritte ihres Dienstes der speciellen Genehmigung der Ministerialabthei, lung deS Innern, welche nur nach vorgängiger Prü­fung über genügende Qualification ertheilt wird; sie beziehen aus den CultuScassen fixe Gehalte von wenigstens 150 fl., für deren pünktliche Entrichtung in Quartalraten die Vorsteher zu sorgen haben und dazu erforderlichen Falles im DiSciplinarwege an­gehalten werden können. Die Dauer der Dienstzeit der Lehrer ist als auf Wohlverhalten bestimmt zu betrachten, eS hängt also deren Entlassung nicht von der Willkür der CultuSgemeinde ab, sondern bedarf der Genehmigung der Ministerialabtheilung deS Innern Die israelitischen Religionslehrer be­kleiden in der Regel zugleich das Vorsängeramt, dürfen aber ohne specielle Erlaubniß den Schächter­dienst nicht übernehmen. Bei den von den CultuS- vorstehern mit Religionslehrern abzuichließenden Ver­trägen haben sich dieselben nach diesen Bestimmun­gen zu bemessen und in jedem Falle die abgeschlos, jenen Verträge dem Herzoglichen KreiSamle vorzu« legen, welches dieselben mit dem Gutachten deS be* treffenden BezirkSrabbinerS der Ministerialabtheilung deS Innern zur Entschließung vorlegt. Bei der Annahme von Religionslehrern ist einem Angehöri­gen deS Herzogthums vor einem Auswärtigen bei zureichender Befähigung der Vorzug zu geben. Ueber disponible einheimische Religionslehrer wer­den die Bezirksrabbiner auf Anfrage Auskunft er­theilen.

§. 13. Außer den vorgenannten Obliegenheiten hat der Vorsteher auch für daS Aeußerliche deS Got­tesdienstes Sorge zu tragen und die äußere Kirchen­zucht zu handhaben, wobei ihn die Vorstebergehülfen zu unterstützen verbunden sind. Derselbe hat mit sei- nen Gehülfen namentlich mit Ernst auf die Erhal­tung guter Ordnung während deS Gottesdienstes zu sehen.

Der Vorsteher und die Vorstehergehülfen haben darauf zu achten, daß der Synagogendiener das öftere Reinigen und AuSlüften der Synagoge nicht versäume, daß die Synagogenbeleuchtung gehörig besorgt werde, und daß Alles, was den Anstand beleidigt, von dem Synagogengebäude ferne gehal­ten werde.

8. 14. Der Vorsteher ist, wenn Unordnungen während des Gottesdienstes vorgekommen sind, be« rechtigt, den Schuldigen Verweise zu ertheilen und Geldstrafen bis zum Betrage von 1 fl. 30 kr. an» zusetzen. Gröbere Unregelmäßigkeiten sind dem Her­zoglichen KreiSamle zur Bestrafung anzuzeigen. Die von dem Vorsteher angesetzten Geldstrafen fließen in die Casse der israelitischen CultuSgemeinde. Ebenso hat der Vorsteher die Strafen wegen Versâumniß deS Religionsunterrichts anzusetzen uud der israeli­tischen CultuScasse zu überweisen.

Für eine versäumte Stunde wird bei dem ge­wöhnlichen Religionsunterrichte, eine Strafe von 1 kr., bei dem ConfirmationSunterrichte eine Strafe von 2 kr. und bei der sabbathlichen Andächtsstunde eine Strafe von 3 kr. angesetzt.

Auf Beichwerden, welche gegen DiSciplinar- strafen der Cultusvorsteher gerichtet sind, hat zu, nächst das betreffende KreiSamt, bei weiterem Re- curse die Ministerialabtheilung deS Innern zu ent­scheiden. Letzterer steht auch die Entschließung auf Recurse gegen solche Strafverfügungen der KreiS, ämter zu, welche diese zur Sicherung deö Vollzug- der in Betreff der CultuSverhâltniffe der Juden er­theilten Bestimmungen erlassen.

8. 15. Der Vorsteher hat darauf zu sehen, daß kein Gottesdienst von seinen Glaubensgenossen in Privathäusern (Sterbsâlle und außerordentliche Veranlassungen ausgenommen) gehalten werden.

8. 16. Hinsichtlich der äußeren Einrichtungen deö Religionsunterrichts und Gottesdienstes ftnbe)