RasMW Allgemeine Zeitung
^ LS.
Freitag den 16. Januar
L8S2
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige PränumerationSvreiS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur Ä fl., mit > e m Bringerlohn nur 8 fl. IS kr., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur S fl. SI kr. — Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ell e n b e r g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
BF* Bestellungen auf die Nass. Allgem. Zeitung für das erste Quartal 1852 wolle man baldigst machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Gesetz, die Einsetzung eines Disciplinargerichts- Hofes für die Civilstaatsdiener betreffend. Bekanntmachung, die Cultusverhältniffe der Israeliten betreffend.
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland. Wiesbaden (Abreise des Präsidenten Vollpracht. Die Cabinetsfrage). —AuS dem Herzog- thum Nassau (Fortbildung deS Familienlebens). — Frankfurt (Ausweisung. Die Mitglieder des Montags' trânzchenS). — Darmstadt (Lieutenant Rosenberg). — Kassel (Auflösung des BürgerauSschuffes). — Hannover (Stüve). — Berlin (Der Claeffen'sche Antrag. Vermischtes). — Oldenburg (Verhandlung den Septembervertrag betr. Eisendecher). — Hamburg (Seeverkehr). — Wien (Bieringer. Graf Chambord. Der Lloyd über die Finanzmaßregeln. Die Zollconferenzen).
Dänemark. Kopenhagen (Die Uebereinkunft).
Frankreich. Paris (Auflösung der Nationalgarde. Vermischtes).
Spanien. Madrid (Die Cortes).
Großbritannien. London (Arbeitseinstellung. Der Gouverneur der Capcolonie).
Italien. Turin (Preßgesetz). — Rom (DaS Budget. Ausweisungen. Geheimes Konsistorium). — Neapel (Herzog von Leuchtenberg).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Gesetz.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden Herzog zu Nassau ic. rc. haben, unter dem Vorbehalt einer Gesetzesvorlage bei dem nächsten Landtage wegen Einsetzung eines zur Aburtheilung der Dienstvergehen der CwilstaatSviener kompetenten DiScipiinargerichlShofs, über deren Bestrafung die nachfolgenden näheren Bestimmungen zu erlassen UnS gnädigst bewogen gefunden.
8. I. Dienstvergehen ist jede Handlung oder Unterlassung, durch welche die mit dem Amte verbundenen Pflichten verletzt werden. Diese Pflichten umfassen gewissenhafte und treue Ausübung der Dienstfunctioiien, ein Verhalten in und außer dem Amte, wodurch sich der StaatSdiener der Achtung, des Ansehens und des Vertrauens, welche die wirksame Ausübung seines Berufes erfordern, würdig beweist, und Bewahrung der Treue und des Gehorsams.
8. 2. Dienstvergehen werden demnach begangen:
1) Durch Unfleiß, Nachlässigkeit, Unfolgsamkeit, Unverträglichkeit im Dienste, durch Anmaßung gegen Vorgesetzte, durch Entfernung ohne Urlaub, Nicht- belhätigung deS zur Erfüllung einer Dienstpflicht oder ^Ausübung einer Diensthandlung erforderlichen
2) durch leichtsinniges Schuldenmachen, so daß Arrestgesuche öfter und in einem mit dem Dienst- einkommen in auffallengem Mißverhältniß stehenden Betrage Vorkommen, durch zur öffentlichen Kund- barkeil gekommene Trunksucht , durch verbotenes Hazardspiel, überhaupt durch unsittliche der Würde des Dienstes zuwtderlaufenbe Aufführung,
3) durch Verletzung des Dienstgeheimnisses, durch herabwürdigenden Spott gegen die StaatS- Regierung alS solche oder gegen Dtenstvorgesetzte als solche, durch eine irgendwie bethätigte feindselige Parteinahme gegen die Staatsordnung oder die StaatSregierung.
8. 3. Die Strafen, welche auf diese Dienstvergehen Anwendung finden, sind
1) einfacher Verweis, welcher mündlich oder schriftlich ertheilt werden kann,
2) gejchärfter Verweis, welcher vor versammelter Behörde mit Constituirung zu Protokoll ertheilt wird,
3) Geldstrafen biö zum Betrage von 150 fl.,
4) Suspension von Dienst und Gehalt nicht un- | ter leben Monaten und nicht über Ein Jahr,
5) Dienstentlassung mit Verlust des Amtes und der davon abhängenven Besoldung und Pension.
8. 4. Die Anwendung der in dem vorstehenden Paragraphen bestimmten Strafen ist, in dem gegebenen Falle, nach den allgemeinen Regeln der Strafausmessung zu beurtheilen. Es kommen dabei insbesondere in Betracht, die Wiederholung, die Wichtigkeit der verletzten Interessen des Dienstes oder die Schwere des Falles.
8. 5. Ein StaatSdiener, welcher, nachdem das höchste Maß der im 8 3 pos. 1 bis 3 genannten Strafen wegen der im 8. 2 pos. 1 bezeichneten Dienstvergehen gegen ihn erschöpft ist, sich wiederholt eines ähnlichen Dienstvergehens zu Schulden kommen läßt, ist nach der Beschaffenheit des Falles mit Suspension von Dienst und Gehalt oder Dienstentlassung zu bestrafen.
§. 6. Die Entfernung ohne Urlaub ist nach dem Umfange der Dienstvernachlässigung und dem Grade des Ungehorsams zu bestrafen. Dauert jedoch die unerlaubte Entfernung vom gesetzlichen Wohnorte langer als sechs Wochen, so ist auf Dienstentlassung zu erkennen, wenn sich nicht ergibt, daß der StaatSdiener ohne seine Schuld von seinem Dienste abwesend gewesen ist und sich zugleich in der Unmöglichkeit befunden hat, Urlaub nachzusuchen. Die Suspension von Dienst und Gehalt oder die Dienstentlassung ist auch bei kürzerer Abwesenheit ohne Urlaub zu erkennen, wenn daS Verlassen deS Amtes unter erschwerenden Umständen oder unter Verhältnissen erfolgte, welche daS Verbleiben auf der Stelle als eine unerläßliche Dienstpflicht darstellen.
8. 7. In gleicher Weise ist die Strafbarkeit der Nichtbethätigung deS MulheS, welchen daS Amt und die Umstände zu Erfüllung einer Dienstpflicht oder Ausübung einer Diensthandlung forderten, zu beurtheilen. Unter erschwerenden Umständen, wenn wesentliche Interessen deS Dienstes dadurch verletzt worden sind oder die Dienftautorimt in erheblichem Grade gestört worden ist, ist auf Suspension von Dienst und Gehalt oder Dienstentlassung zu erkennen.
8. 8. Bei Beurtheilung der Strafbarkeit der im 8. 2. pof. 2 genannten Dienstvergehen finden im Allgemeinen die in 8. 4 und 5 angegebenen Ge- sichtSpuncte Anwendung. Bei solchen unsittlichen Handlungen jedoch, welche zu öffentlichen ehrenrüh. rlgen Anftrillen gediehen sind, wodurch die Stan- veSehre der Dienstkathegorie im Allgemeinen befleckt wird, ist auch ohne Rücksicht auf Wiederholung nach der Schwere des Falles sofort auf Suspension von Dienst und Gehalt oder Dienstentlassung zu erkennen.
8. 9. Die im 8 2 pos. 3 genannten Handlungen sind, insofern nicht eine höhere Strafe als Dienstentlassung auszusprechen ist, als Verletzung der Dienstireue zu bestrafen. Herabwürdigender Spott gegen die StaatSregierung als solche oder gegen Dienstvorgesetzle als solche, sowie die irgendwie bethätigte feindselige Parteinahme gegen die Staatsordnung oder die StaatSregierung sind, wenn nach der Schwere des Falles das höchste Maß der im 8. 3 pos. 3 genannten Strafe nicht als ausreichend erachtet werden kann, mit Dienstentlassung zu bestrafen.
8. 10. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die vorübergehend oder bleibend in den Ruhestand versetzten Cwil-StaatSdiener Anwendung, wenn sich dieselben Vergehen gegen die Dienstehre (§. 2 pos. 2) oder die Diensttreue (§. 2 pos. 3) zu Schulden kommen lassen. Die erkannte Dienst- entlassung hat für sie den Verlust ihres Titels und der Pension zur Folge.
8 11. Nach Ablauf von zwei Jahren von dem Zeitpunkte an, wo sich ein StaatSdiener eines Dienstvergehens schuldig machte, kann, wenn nicht die Strafe der Dienstentlassung dadurch verwirkt ist, ein Strafverfahren gegen ihn nicht mehr eingeleitet werden.
8. 12. Wird gegen einen StaatSdiener wegen gemeiner Vergehen oder Verbrechen oder wegen
Amtsverbrechen eine gerichtliche Untersuchung verhängt, so wird dadurch ein gleichzeitiges Verfahren wegen Dienstvergehen, wenn solche auf besonderen Thatsachen beruhen, nicht ausgeschlossen. Beruht die Untersuchung wegen gemeiner Vergehen oder Verbrechen oder wegen Amtsverbrechen auf den nämlichen Thatsachen, so muß, wenn wegen jener nicht auf eine Strafe, welche die Dienstentlassung zur Folge hat, erkannt wird, eine nachträgliche Aburtheilung wegen der darin enthaltenen Dienstvergehen stattfinden.
So gegeben Wiesbaden, den 12. Jan. 1851.
(L. S.) Adolph.
Ler. Faber. Hadeln. Vollpracht.
Bekanntmachung.
(Die Cultusverhältniffe der Israeliten betreffend).
In Beziehung auf die Bestimmungen in 8. 30 der Verwaltungsordnung für die Herzog!. Kreisämter, sowie in §. 5 pos. 2 b der Verordnung vom 30. August 1851 über das BeitreibungS- und HilfS- vollstreckungSverfahren in den Finanzsachen deSStaatS, der Civil- und Kirchengemeinden ist eS für angemessen erachtet worden, nachstehend die Circum- scription der gegenwärtig im Herzogthume heftehen- den Synagogendezirke, die Instruction für die Vorstände und Rechner der israelitischen CultuSgemein« den und die Bestimmungen über den bestehenden israelitischen CentralcultuSfondS zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Wiesbaden, den 7. Jan. 1852.
' Herzog!. Ministerialabtheilung deS Innern^
Faber.
vdt. Mollier.
I.
Cireumscription der Synagogenbezirke.
I. Im KreiSamtSbezirk Hachenburg:
A, Freilingen,
Freilingen.
B. Grenzhausen, Grenzhausen.
G. Hachnburg,
Hachenburg, Altstadt, Alpenrod.
D. Höchstenbach, Höchstenbach, Wahlrod,
E. Kirburg, Kirburg.
F. Kroppach, Kroppach.
G. Maxsain,
Maxsain, Schenkelberg, Hartenfels, Steinbach.
H. Mogendorf,
Mogendorf, Vielbach, Quirnbach.
I. SelterS,
Selters, Nordhofen, Herschbach, Rückerod.
II. Im KreiSamtSbezirk Hadamar:
A. Ellar,
Ellar, Lahr, Hausen, Frickhofen, Langendernbach , Waldernbach.
B. Hadamar,
Hadamar, Thalheim, Offheim.
C. Mengerskirchen,
Mengerskirchen, Reichenborn, Neunkirchen.
v. M e u d t,
Meudt, Hahn.
L. W e i l b u r g,
Weilburg, Löhnberg, Waldhausen, Merenberg.
F. Weilmünster,
Weilmünster.
III. Im KreiSamtSbezirk Herborn:
A. Beilstein, Beilstein.
1. Gemünden, Gemünden, Rennerod.
C. Herborn, Herborn.
D. Westerburg,
Westerburg, Willmenrod, sodann Weltersburg, KreiSamtS Hadamar.