Nassauische Allgemeine Zeitung.
M 12, Donnerstag den IS Januar 1832.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige PränumerationSprelS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlagcs nur 8 fL, mit dem Bringerlohn nur S fL 18 fr., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur 8 fL 84 kr. — Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit iS fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
W* Bestellungen auf die Nass Allgem. Zeitung für das erste Quartal 1852 wolle man baldigst machen.
Uebersicht.
Amtlicher Tbeil.
Bekanntmachung, die Frankirung der Briefe durch Marken betreffend.
Dienftnachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Briefe vom Taunus.
Deutschland. Wiesbaden (Berloosung). — Von der Lahn (Armenpflege). — AuS dem Herzogthum Nassau (Die staatlich» Bedeutung der Familie). — Rassel (Spohr). — Stuttgart (Die neue Anleihe).
— Hannover (Der Septembervertrag). — Berlin (Graf Arnim. Da« Rriegsministerium. HolzauSgangs- fteuer in österr. Schlesien. Der Claeffen'sche Antrag). — Wien (Beschickung der Berliner Zollconferenz. Polizei- ministerium).
Schweiz. Genf (Boichot und Avril).
Frankreich. Pari« (Die VerbannungSdecrete. Die De- portirung. Maupa«. Entwaffnung der Nationalgarde. Di« Abstimmung in Algier. Dermischtes).
Großbritannien. London (Da« Cabinet Berm.).
Italien. Rom (Da« Asplrecht).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
(Die Frankirung der Briefe durch Marken betreffend.)
Unter Bezugnahme auf die 88. 7 und 8 der Verordnung vom 27. September 1851, den Beilrill zu dem deutsch - österreichischen Postverein betreffend, wird über die Anwendung von Marken zur Frankirung der Bliefpostsendungen Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
8. 1. Vom l. Januar l 852 an könn en bei den Herzoglichen Poststellen die nach den zum deutsch- österreichischen Postverein gehörigen Staaten bestimmten Briespostsenbungen — Briefe, Muster - und Kreuzbandsendungen — durch Marken frankirl werben, welche an dem Schalter der PostbureauS in folgenden vier Sorten käuflich abgegeben werden; zu 1 Kreuzer auf blaßgrünem Papier,
„ 3 „ „ blauem „ „ 6 „ „ rosenrothem „ r 9 „ „ gelbem „
Diese Marken tragen die Ueberschrift „Freimarke", in den Seitenrahmrn die Inschriften: „D e u I sch - O e st r. - P o st v e r e in" unb „T hurn und TariS" und in dem Mittelschilde im unteren Rahmen und in den Medaillons die Werth- bezeichnung.
8. 2. Mit diesen Marken kann auch die nach den deutschen BunkeSstaaten, deren Posten unter Fürstlich Thurn- unv TariS'scher Verwaltung stehen, bestimmte Cvrrespondenz in der Weise franfirt wer- den, daß zur Deckung der einfachen Tarifsätze von zwei Kreuzern, vier Kreuzern, sieben Kreuzern und zehn Kreuzern unter Verwendung von Marken zu einem Kreuzer, drei Kreuzern, sechs Kreuzern ober neun Kreuzern je eine Marke zu einem Kreuzer beigefügt wird.
§. 3. Die Frankirung durch Marken ist demnach zulässig bei allen Briefen und zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Muster- und Kreuz, bandsendungen nach den gesummten Staatsgebieten von Oesterreich und Preußen, sowie nach sämmtlichen deutschen Bundesstaaten, mit Ausnahme der dem Postverein noch nicht betgetretenen Herzogthümer Lauenburg und Limburg.
Briefe nach den ebengenannten beiden deutschen Bundesstaaten sowie nach dem AuSlande müssen bis auf Weiteres noch durch Baarzahlung franfirt werden.
Gänzlich unzulässig ist die Frankirurg durch Marken außerdem:
a) bei recommandirten Briefen,
b) bei Briefen mit Postvorschuß,
c) bei Briefen, auf welche Einzahlungen gemacht werden, und
d) bei Briefen mit angegebenem Werthe, wie überhaupt bei allen zur Fahrpost gehörigen Päckerei-, Werth- und Geldsendungen.
$. 4. Die Correfponbenzgattungen, bei welchen bie Frankirung durch Marken gestattet ist, können nach Belieben der Absender auch künftig durch Baarzahlung am Schalter frankirl werden.
DaS Frankiren eines Briefs mit Marken ist durch den Absender selbst dergestalt zu bewirken, baß auf der Abreßseile deö Briefs, links in der oberen Ecke, eine ober so viel Marken neben einander befestigt werden, als zur Deckung deS tartf- mäßigen Portos erforderlich sind. Bie Befestigung der Marke geschieht durch festes Aufdrücken derselben auf den Brief nach Anfeuchtung beS auf der Rückseite besinblichcnKlebstoffS. BeiKreuzbanosenduugen sind die Marken am oberen Rande deS von oben nach unten laufenden Kreuzbandstreifens auf der Abreßseite zu befestigen.
§. 6. Die mit Marken franfirten Sendungen (welche der Bezeichnung „frei" „franco“ u. f. w. nicht bedürfen) können gleich unfrankirlen Briefen in Die Briefkasten gelegt werden.
8. 8. Zur Erleichterung der richtigen Frankirung durch Marken durch die Aufgeber selbst sind bei allen beveuienberen Poststellen gedruckte Brief Portolaren gegen Entrichtung der Druckkosten zu haben. Bei den kleineren Poststellen werden solche Tarife abschriftlich gegen die S-chreibgebühr verabfolgt. Außerdem werden auch die betreffenden Pono- karife bei jeder Poststelle zur steten Einsicht für daS Publicum öffentlich aushängen.
§. 8. Briefe, auf Denen bei der Aufgabe zur Post Marken sich befinden, welche den Verdacht erregen, daß sie entweder schon einmal in Gebrauch gewesen, ober gefälscht, ober unâcht sinv, werben im ersteren Falle alS nicht frankirl behandelt und bei Der Absendung mit Porto belegt; im letzteren Falle, wenn nämlich Die Wahrscheinlichkeit vorlieqk, daß die angebrachten Marken gefälscht ober unâchl sind, gelangt Die betreffende Sendung gar nicht zur Beförderung, sie wird vielmehr von Der Aufgabepostanstalt behufs der Ergreifung der erforderlichen Maßregeln der vorgesetzten Behörde eingeliefert. Die Fälschung Der Marken und Die Beihilfe dazu, sowie Die Verwendung unächler oder gefasster Marken unterliegt den nach Den Bestimmungen des Strafgesetzbuches eintreienven Strafen.
8. 9. Ist Die Frankirung einer Briessendung durch Marken richtig bewirkt, das heißt, erreicht Der Werth Der angebrachten Marken Die Höhe deS tarifmäßigen Portos, so hat Der Empfänger außer Der Bestellgebühr etwas Weiteres nicht zu entrichten. Erreicht jedoch der Werth Der verwendeten Marken das tarifmäßige Porio nicht, so ist Der fehlende Ponodelrag und zwar, wenn Der Brief nach einem Orte bestimmt ist, für welchen bie Post- vereinStare in Anwendung kommt, mit dem in 8 8 Der Eingangs erwähnten Verordnung von 27. September l.J. bezeichneten Zuschlag von drei Kreuzern per Loth vom Empfänger bei der Aushändigung deS Briefs als ErgânzungSporto nachzuzahlen. Bei allen Briefen innerhalb beS HerzogihumS, sowie zwischen dem Herzogthum und den übrigen Theilen beS Fürstlich Thurn unb TariS'schen PostbezickS ist Dagegen nur Der fehlende Poriobeirag nachzuzahlen. Bei Kreuzbandsenbungen wirb in solchen Fällen für daS unfrankirt gebliebene Gewicht daS betreffende Brie fporlo, beziehungsweise auch daS vorerwähnte Zuschlagporto nacherhoben. Verweigert der Empfänger Diese Nachzahlung ober erweist sich eine mit ErgänzungSporlo belegte Sendung als unbestellbar, so wird solche an den Aufgabeort zurückbeförvert.
8. 10. Die in Kreuzern ausgestellten Thurn und TariS'schen Marken können nur bei Den Poststellen derjenigen zum Fürstlich Thurn und Taris' schen PostverwaltungSbezirk gehörigen Staaten, die im Vierundzwanzig und ein halb Gulven-Fnß rechnen , und in gleicher Weise Die aus Silbergroschen lautenden TariS'ichen Marken nur in Den Theilen deS genannten PostraealS, in welchen die Vierzehn Tha- ler-Währung besteht, sowie bei den Fürstlich Thurn und TariS'schen Poststellen in den Hansestädten zum Fracniren verwendet werden, widrigenfalls Die Fran-
I catur als nicht geschehen betrachtet und die mit unrichtigen Marken versehene Cvrrespondenz alS unfrankirt behandelt wird.
Wiesbaden, den 30. Dec. 1851.
Herzogl. Ministerialabtheilung deS Innern.
Faber.
vdt. Mollier.
Dienstnachrickten.
Dem Medicinal - Accessisten Dr. Huth zu Wiesbaden ist Die nachgesuchte Dienstentlassung unter fernerer Gestattung der medicinischen PrariS daselbst ertheilt worben.
Nichtamtlicher Theil.
5* Briefe vom Taunus.
i.
Die konstitutionelle Monarchie und ihre nächste Zukunft in Deutschland.
Was in Frankreich vorbei ist, daS spielen Deutsche noch immer.
(Göthe.)
DaS Repräsentativsystem hat tüchtige Schlappen erlitten und zwar nicht nur in der Monarchie in ganz Deutschland seit einigen Jahren, sondern neuerlich auch in Der Republik Frankreich. In Dkutschlanv haben sich die Ständekammern zum größten Theile durch llebergriffe in die Ereculive und demokratische Gelüste selber fertig gemacht und in Frankreich mußte LouiS Napoleon die Nationalversammlung durch einen Staatsstreich sprengen, wenn anders daS StaalSschiff nicht auf die nahen und gefahrvollen Klippen getrieben werben und zerschellen sollte.
AlS Die deutschen Stânbekammern in dem Fahrwasser deS abstraclen, auf keiner historischen Entwicklung beruhenden, mit englischen und norD# americanischen Fetzen nur hier und Da ausstasfirten französischen ConstitutionaliSmuS trieben ; als man beutsche Kammermitglieber und deutsche „verwaschene" Minister den berühmten oder vielmehr berüchtigten Satz von ThierS: „Le roi régne, mais il ne gouvcrne pas“, (der König herricht, aber er regiert nicht) alS ihr Evangelium nachlallen hörte, wurde Der wohlberechiiglen Repräsentation in der Monarchie die erste Wunde geschlagen. DaS Herz wurde ihr aber gebrochen, alS Die deutschen Ständekammern parlamentarische Regierung und unbedingtes Steuerverweigerung S r e ch l anstrebten. Die Monarchie und ihre treuen und denkenden Anhänger widersetzten sich mit vollem Rechte solchen demokratischen Bestrebungen ; denn deren Gelingen würde zum republica- Nischen Regiment geführt und den Monarchen aller einheitlichen und selbstständigen Gewalt beraubt und zur Puppe entwürdigt haben. Am komischsten nahmen sich Die Manifestationen derartiger Gelüste in den kleinen deutschen Ständekammern auS, und eS fällt mir wahrhaftig schwer, mein Gelüste — einige unserer nassauischen Heimgegangenen Gesetzgeber in dieser Attitüde zu zeichnen — hier zu unterdrücken.
Die constitutionelle Monarchie auf ständischen Grundlagen und mit der obersten Staatshoheit und vollkommencnStaatS-- m a ch t des Landesherrn und zwar diese als Con- sequenzen deS unverfälschten monarchischen Princip»' habe ich immer für die beste StaatSsorm gehalte«. Sie ist eine urdeutsche und verleiht dem étüte Kraft und Dauer. Nur will eS mich bedü-ken, als wenn der constitutionelle Apparat für k"nere Staaten viel zu theuer fei und in solchen manche komische Seiten habe. Personen unv SsVen sind in ihnen in der Regel viel zu durchsichtiv um diese Seiten nicht darzubieten.
Wenn ich selbst dem Constitution^^uiuS, wie ich ihm hulbige, für Die nächsten D^nnien in den