Nassauische Allgemeine Zeitung.
Jtë 11» Mittwoch den LL. Januar 1852»
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntag». — Der vierteljährige PränumecationSpreiS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur Äst, mit dem Bringerlohn nur Ä fl. 18 fr., für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für daS Ausland nur 3 fl. 84 kr. — Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr» berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellen be r g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
MF" Bestellungen auf die Nass. Allgem. Zeitung für das erste Quartal 1852 wolle man baldigst machen.
Uebersicht.
A m t l i ch e r T b e i!.
Verordnung das Landesbauwesen betr.
Bekanntmachung den Vertrag wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuwei- senden betr.s
Dienstnachrichten.
Nicht amtlich er Theil.
Die österreichischen Zollvorschläge.
Deutschland. Wiesbaden (Entdeckung einer DiebS- bande). — Vom Rhein (Dienstentsetzung). — Mannheim (Soiron und Matthy). — Dresven (Höpfner). — Berlin (Der Hof. Der Claessen'sche Antrag. Die Eentralbudgetcommisfion). — Bremen (Erste Sitzung deS Schwurgerichts). — Hamburg (Die Wiener Zoll- conferenz). — Wien (Maßregeln gegen die Israeliten. Abnahme de« LehenSeideS. Baron Gehringer. Wallenstein. Note des Lord Granville. Die Zollconferenzen).
Dänemark. Kopenhagen (Telegraphische Verbindung mit dem Continent Der Reichstag. Die Unterhandlungen mit Wien und Berlin. Aus Schweden).
Frankreich. Paris (Die auswärtige Politik der Slysee. Liste der Ausgewiesenen. Vermischtes).
Großbritannien. London (Das Ministerium. Dom Eap).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Verordnung.
(Das Landesbauwesen betreffend.)
Nachdem sich die Nothwendigkeit ergeben hat, sowohl in Beziehung auf die durch die Ministerial- verordnung vom 29. Januar 1840 verfügte Bildung der Baubezirke für den Land- oder Hochbau, als auch in Beziehung auf die Organisation deS Straßen- und Brückenbaues Abänderungen eintreten zu lassen, so ist durch Höchste Entschließung Nachstehendes verfügt worden.
§. 1. ES werden für den Land- oder Hochbau fünf Baubezirke und zwar:
I. Wiesbaden, für die Kreisämter Wiesbaden und RüdeSheim,
II, Höchst, für die Kreisämter Höchst mit Rei- chelsheim und Idstein,
III, Nassau, für die KreiSâmter Nassau und Langenschwalbach,
IV, Limburg, für die KreiSâmter Limburg und Hadamar und
V. Hachenburg, für die KreiSâmter Hachenburg und Herborn
gebildet.
Einem jeden der für diese fünf Baubezirke zu ernennenden Kreisbaumeister wird ein Accessist beigegeben, welcher an demjenigen KreiSamlSsitze, an welchem der Kreisbaumeister nicht wohnt, seinen Wohnsitz zu nehmen und unter dessen technischer Leitung die in dem Kreise vorkommenden Bauge- schâfte zu besorgen hat.
S. 2. Der gesammte Straßen-, Weg- und Brückenbau, einschließlich deS VicinalwegbaueS und der Anlage von Brunnen- und Wasserleitungen wird in technischer Beziehung zwei Wegbauinspectoren, in sonstiger administrativer Beziehung den KreiS- âmtern dergestalt übertragen, daß der Wegbauin- speciion Wiesbaden die Kreisämter Wiesbaden, Höchst, Reichelsheim, RüdeSheim, Langenschwalbach und Idstein, der Wegbauinspection Hadamar die Kreisämter Hadamar, Hachenburg, Limburg, Nassau und Herborn zugetheilt werden.
Für jedes KretSamt, mit Ausschluß deS Kreis- amteS Reichelsheim, wird sodann ein Wegbau- Accesstst ernannt, welcher in dem KreiSamtSsitze zu wohnen hat und nach Maßgabe der von der Mini- sterialabtheilung deS Innern zu ertheilenden näheren Instruction dem Kreisbeamten und Wegbauinspector, innerhalb deS einem Jeden derselben hingewiesenen Geschäftskreises, untergeordnet ist.
Wiesbaden, den 20. December 1851.
Herzog!. Nassauisches StaatSministerium.
L e r.
vdt. Grimm.
Bekanntmachung.
(Den zwischen Nassau und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der AuSzuweisendeu abgeschlossenen Vertrag betreffend.)
Unter Bezugnmahme auf die Verordnung vom 9. December v. I., den zwischen Nassau und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der AuSzu- weiscnden abgeschlossenen Vertrag betreffend, wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nunmehr auch die Herzog!. Braunschweigische Regierung dem unter dem 15. Juli v. J. zu Gotha abgeschlossenen Verträge beigetreten ist.
Wiesbaden, den 6. Januar 1852.
Herzog!. Nassauisches Staatsministerium.
L e r.
vdt. Grimm.
Dienstnachrichten.
Seine Hoheit der Herzog haben dem Oberstlieutenant Fuchs, Chef des sechsten Bataillons die nachgesuchie Entlassung mit Pension bewilligt, den Major Nadouceur vom KriegSde- partement zur Infanterie als Chef deS sechsten Bataillons, den Hauptmann Kopp vom vierten Bataillon zum KriegSdepartement als Referent und den Hauptmann und Adjutanten v. Tschubi vom Generalstabe auf sein Ansuchen zur Infanterie versetzt, die OberlieutenaniS Philgus und Neuendorff zu Hauptleuten in der Infanterie , sowie den Oberlieutenant Carl von Habeln I. zum Hauptmann im Generalstabe und zum Adjutanten deâ Generals gnädigst ernannt und dem Oberlieutenant von Krüger deS dritten Bataillons die Entlassung aus dem Herzoglichen Militärdienste gnädigst bewilligt.
Seine Hoheit der Herzog haben den bisherigen Slavtbaumeister Baurath Görz zu Wiesbaden zum ordentlichen Mitglied des Baucol- legiumS zu ernennen und den Bauaccessisten Fach daselbst der Ministerialabtheilung deS Innern als Accessisten zuzutheilen geruht.
H öch stvi es el b e n haben zum Kreisbaumeister für den B a u b e z i rk Wiesbaden den Landbaumeister Rock von Nassau und zum Accessisten für diesen Baubezirk, mit dem Wohnsitze zu RüdeS- heim, den Bauaccessisten Esau von Eltville,
für den Baubezirk Höchst zum KreiSbau- meister den Landbaumeister Götz daselbst und zum Accessisten, mit dem Wohnsitz in Idstein, den Bau- accesststen Willett von Wiesbaden,
für den Bau bezirk Nassau zum KreiS, baumeister den Baurath Zaiâ von Wiesbaden und zum Accessisten, mit dem Wohnsitze in Langenschwalbach, den Bauaccessisten CheliuS von Weiburg,
sür den Baubezirk Limburg zum Kreisbaumeister den Landbaumeister Preußer von Weilburg und zum Accessisten, mit dem Wohnsitze in Hadamar, den Bauaccessisten gutfei von Diez,
für den Baubezirk Hachenburg zum KreiSbaumeister Maurer den Landbaumeistcr von Dillenburg und zum Accessisten, mit dem Wohnsitze in Herborn, den Bauaccessisten Schlichter von Nassau, gnädigst ernannt und die Landbaumeister Schneider zu Hachenburg und Merz zu Diez gnädigst in den Ruhestand versetzt.
Höch st die selben haben die Weginspection Wiesbaden dem Weginspector Lossen daselbst, die Weginspection Havamar dem Weginspector Bautz er von Weilburg zu übertragen, und zu Wegdauaccessisten: den Bauaccessisten Bertram dahier sür den Kreis Wiesbaden, den Bauaccessisten Schüler von Dillenburg für den Kreis Höchst mit Reichelsheim, den Bauaccessisten Müsset von Nassau für den Kreis RüdeSheim, den Bauaccessisten Preußer 2r von Wiesbaden für den Kreis Langenschwalbach, den Bauaccessisten Kreckel von Höchst für den KreiS Idstein, den Bauaccessisten Preußer 3r von Wiesbaden für den KreiS Hadamar, den Bauaccessisten Klein von Diez für den KreiS Limburg, den Bauaccessisten Zais von ।
I Hachenburg für dem Kreis Nassau, den Dauac- ccssisten Thomâ von Weilburg für den KreiS Hachenburg und den Bauaccessisten Wiegand von Weilburg für den KreiS Herborn zu ernennen geruht.
Nichtamtlicher Theil.
Die österreichischen Zollvorschlage.
(Schluß.)
8. 6. Der Verkehr zwischen den einzelnen Vereinsstaaten ist frei und unterliegt keiner Besteuerung, mit alleinigem Vorbehalte der in §. 3 lit. a und b erwähnten Gebühren, behufs deren Einhebung zwischen den einzelnen VereinSstaaten, die von der Commission zu vereinbarenden Steuerlinien und Steuerämter fortzubestehen und in jedem Ber- einSstaate die zur Sicherungd er gegenseitigen Einkünfte verabredeten Controllmaßregeln Platz zu greifen haben. Es steht jedem Vereinsstaate, insoweit er nicht durch besondere Verträge mit andern VereinSstaaten gebunden ist, frei, diese Abgaben und Gebühren durch den innern Verkehr aufzuheben oder zu ermäßigen, doch muß die Aufhebung oder Ermäßigung eine allgemeine, und nicht bloß eine besondere zu Gunsten eines oder mehreren VereinS- ftaatcn sein.
8. 7. Der in 8. 12 deö Handels- und Zoll- vertragS erwähnten Commission wird die Vereinbarung überlassen, ob und in welchem Umfange beim Beginne der Wirksamkeit gegenwärtigen Zoll- einigungs-VertragS in einer der beiden Zollgruppen eine Nachversteuerung oder welche sonstige ein Ue- berströmen geringer besteuerter Waaren verhindernde Maßregel Platz zu greifen habe.
§. 8. Mil besonderer Beachtung der in den bestehenden Zollvereinsverträgen dießfalls erhaltenen Bestimmungen wird von der oft erwähnten Commission zu vereinbaren sein, nach welchen Grundsätzen und mit Benützung welcher Daten die gemeinsamen Einkünfte behusS der Vertheilung derselben zu ermitteln sind. ES wird sich hiebei zu vergegenwärtigen sein, daß Licenzgebühren, Ber, zehrungSsteuer-Aequivalente und Verbrauchsstempel, betrüge sich zur gemeinsamen Vertheilung nicht eignen. Die reinen Zollcinkünfte des gemeinsamen Zollgebietes werden auf folgende Weise verwendet und vertheilt: a) Zuerst werden von ihnen die Kosten der handelspolitischen Verwaltung der Ver- einSangelegenheiten bestritten. b) Der Rest wird unter die beiden Zollgruppen nach Maß jener Ein- fünfte getheilt , welche sie am Schlüsse deS JahreS 1858 unter der Voraussetzung gehabt hätten, daß der Verkehr zwischen den Zollgruppen denselben Ein-, AuS- und Durchfuhrzöllen, wie der Verkehr mit dem Ausland unterlegen wäre, c) Die Theilung die für jede einzelne Zollgruppe entfallenden Quote unter die Mitglieder der Gruppe bleibt dem zwischen ihnen getroffenen Uebereinkommen überlassen. Welche Ausgaben von den Brutto- Erträgnissen abzuziehen sind um die reinen Zolleinkünfte festzustellen und auf welche Weise die Ausgleichung der Auszahlungen und Hinausreste in den einzelnen Zollgruppen zu geschehen habe, ist von der oft erwähnten Commission mit vorzugSweiser Beachtung deS im deutschen Zollverein dteßsallS bisher Bestandenen zu bestimmen.
8. 9. Der Verkehr zwischen den einzelnen VereinSstaaten ist durch die thunlichste Gleichartigkeit der Handels- und SchifffahrtSgesetze und der auf den Verkehr Bezug nehmenden Einrichtungen zu erleichtern. Zu dem Ende wird, wo möglich noch vor und spätestens gleichzeitig mit dem Beginne der Zolleinigung, von der erwähnten Commission vereinbart werben: 1) Ein Gesetz über Maße, Gewichte, Münzen, den Feingehalt goldener und filbe- ner Geräthschasten. 2) Gesetze über auSschließende, daS gestimmte VereinSgebiet umfassende Benutzungsrechte auf Erfindungen, Entdeckungen, Verbefferun-