Mimische Allgcmeinc Zeitung.
^L 1O, Dienstag den LL Januar 1852»
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânumerationsprels für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltunqsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur S fl., mit dem Bringerlohn nur « fl. LS kr., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur S fl. 84 kr. — Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
MF* Bestellungen auf die Nass. Allgem. Zeitung für das erste Quartal 1852 wolle man baldigst machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Anmeldung zur Kriegsschule.
Dienstnachrichten.
Nicht amtli ch er Theil.
Die österreichischen Zollvorschläge.
Deutschland. F r a nk f u r t (Zur Zollfrage. Die Deutsch- katholiken. Geheime Zollverträge. Die italienischen Gesandten). — Karlsruhe (Veamtenuniform). — S t u t t- gart (Das Eisenbahnanlehen. Der Prozeß Becher). — Weimar (Einberufung des Landtages). — Köln (Die Untersuchung gegen den Gemeinderath). — Berlin (Bedeutung der Handelsfragen. Das BundeSpreßgesetz. Der Zollverein. Schreiben des Kaisers von Rußland. Der Erbprinz von Waldeck). — B re m e n (Wiedereröffnung des demokratischen Vereins). — Hamburg (Ein Preßproceß. Die Entschädigungsgelder). — Au« Holstein (Die Ueber- einkunft. Der Herzog von Augustenburg). — Wien (Da« Handelsministerium. Dr. Hock und Brentano. Die Organisationsarbeiten. Veränderungen im Ministerium. Note an England. Die Rede de« Fürsten Schwarzenberg).
Dänemark. K o penh ag en (Der König. Madvig. Bille. Eriminll. Vermischtes).
Belgien. Brüssel (Die französischen Flüchtlinge).
Frankreich. Paris (Die Verfassung. Der Titel des Präsidenten. Eh angarnier, CharraS und Baze rc. entlassen. Die franz. Adler. Die „Opiinon publique". Vermischtes).
Spanien. Madrid (Die Königin. Narvaez. Verm.). Großbritannien. London (Vom Cap. Küstenbefestigungen. .Lie "Amazone".verbrannt),
Italien. Nizza (Jnternirung der franz. Flüchtlinge).— Genua (Der Proceß die Strega betreffend). — Neapel (Erdbeben).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Anmeldung zur Kriegsschule.
Die jungen Leute, welche im Laufe dieses JahreS in die Kriegsschule ausgenommen zu werben wünschen und den in den §§. 4, 5, 8 und 9 der Verordnung vom 22. Februar 1850 gestellten Anforderungen zu genügen im Stande sind, haben sich Vor dem 1. März hierzu beim Herzoglichen SlaatS- Ministerium, Kriegs.Departement zu melden und dabei die in 8. 8 vorgeschriebenen Zeugnisse vor- julegen.
Wiesbaden, den 12. Jan. 1852
Die Direktion der Kriegsschule.
Dienstnachrichten.
Jacob Herz von Eschbach, Wilhelm Lanz von Wiesbaden, Georg Freudenberg von Runkel, Carl von Schütz von Limburg, Albert B ü s g e n von Weilburg, M. I. Kreizner von Hadamar und A. von Bierbrauer von Montabaur sind nach bestandener Prüfung in die Zahl der geprüften Candidaten der Rechts- und übrigen StaatSwissen« schäften aufgenommen worden.
Lehrer Schmidt zu Oberrod ist in den Ruhestand versetzt, Lehrvicar Kopp von Obernhain zum Lehrer in Oberrod ernannt, und die Lehrvicarstelle zu Obernhain dem Schulcandidaten Brumm von Ernsthausen provisorisch übertragen worden.
Lehrer Witt aper zu Oberahr ist in den Ruhestand versetzt, Lehrer Rotb zu Lollschied zum Lehrer in Oberahr, Lehrgehülse Müller in Dauborn znm Lehrer in Lollschied , Lehrgehülse Kl öS in Breckenheim zum Lehrgehülfen in Dauborn er- nannt, und dem Schulcandidaten Klein von Idstein die Lehrgehülfenschule zu Drcckcnheim provisorisch übertragen worden.
Die zu Lollschied neu errichtete Lehrgehülfenschule ist dem Schulcandidaten Neuhäuser von Oberbrechen provisorisch übertragen worden.
Nichtamtlicher Theit.
Die österreichischen Zollvorschläge.
(Fortsetzung.)
Der dem Wiener Zollcongreffe vorgelegte Entwurf deS ZollvereinigungSvertrageS lautet;
1. Vom 1. Januar 1859 angefangen bilden die beiden im Handels- und Zollvertrage bezeichneten Zollgruppen in jenem Bestände, welchen sie bis dahin erlangt haben werden, zusammen ein von einer gemeinsamen Zoll-Linie umschlossenes Zollgebiet. Es wird zwischen beiden Zollgruppen gegenseitig freier Handelsverkehr, eine übereinstimmende Gesetzgebung über Ein-, AuS- und Durchsuhrabqaben, sowie über die Besteuerung der inländischen Rüben- Zuckerfabrication und eine Gemeinsamkeit deS Ertrages dieser Abgaben bestehen. Die Grundlage dieser Vereinigung bilden die im deutschen Zollvereine gegenwärtig bestehenden Grundsätze und Einrichtungen unter den nachstehenden Vorbehalten und Modifikationen.
8. 2. Die Ein-, AuS- und Durchgangsabgaben werden theils nach dem in beiden Zollgruppen am Schluffe deS Jahres 1858 bestehenden gemeinsamen Tarife, theils nach jenen der in demselben enthaltenen, von einander abweichenden Sätze bemessen, welche sich während der Dauer deS Handelsvertrages als finanziell und commerciell vortheil- hafter erwiesen haben werden, d. i. unter deren Herrschaft der Zollertrag, und insoweit eS sich um Jndustrieproducte handelt, die Einfuhr der zur Erzeugung gleichnamiger Waaren dienenden Roh-, HülfSstoffe und Halbfabrikate, sowie die Ausfuhr solcher Waaren rascher zuqenommen haben wird. Auch ist jedenfalls die Registerführung des deutschen Zollvereins anzunehmen. Die weiteren Bestimmungen sind von der im Artikel 12 deS Handels- und ZoiwertrageS erwähnten jCommission zu vereinbaren.
5. 3. Keiner der VereinSstaaten ist berechtigt außer den im Tarif enthaltenen Gebühren von den ein-, auS- ober durchgehenden Waaren unter was immer für einem Titel andere Abgaben zu erheben. Hiervon sind nur ausgenommen: a) die EmgangS- abgaben, welche bei den eingeführten Waaren an die Stelle der StaatSmonopole und der Verbrauchs- Abgaben (Verzehrungssteuern, VerbrauchSstempel) von jenen Gegenständen treten, welche innerhalb der einzelnen Staaten bei der Erzeugung versteuert werden, in den von der erwähnten Commission zu vereinbarenden Beträgen und unter dem Namen Licenzgebühren, Steuerzuschläge, Stempeltarcn. b) I Jene Gebühren, welche in den einzelnen VereinS- staaten im inneren Verkehr als Brücken und Straßengelder, Schifffahrtsabgaben, Entgelte für Anstalten und Vorrichtungen zur Förderung des Verkehrs oder als Steuern und Steuerzuschläge bei dem unmittelbaren Verbrauche, Kleinverschleiß, oder bei der Einfuhr in gewisse Gemeinden und Städte in gleicher Weise und in demselben Betrage von fremden wie von einheimischen Waaren und Transportmitteln bisher bestanden haben, ober während der Dauer deS Handelsvertrages innerhalb der Bestimmungen desselben werden eingeführt werben. Eine Erhöhung dieser Abgaben und Gebühren, oder eine Ausdehnung derselben auf Gegenstände und Orte, für welche sie am 1. Jan. 1859 nicht bestanden, ist nicht gestattet; wohl aber ist jeder Vereinsstaat zur Aufhebung, Ermäßigung und Beschränkung jener Abgaben und Gebühren berechtigt, falls nur hierdurch in Ansehung der unter a) erwähnten Abgaben die Erzeugnisse der nicht zur Zolleinigung gehörigen Staaten n'cht günstiger behandelt werden, als die Erzeugnisse der ihr angehörenden, und bei den unter b) erwähnten Gebühren , falls nicht eine günstigere Behandlung der Erzeugnksse veS be, treffenden Staates oder der betreffenden Zollgruppe gegenüber anderen Erzeugnissen eintritt.
8. 4. Alle Ein-, AuS- und Durchfuhrzölle sind in einer und derselben ZolleinigungSwährung zu entrichten, über deren Schrott, Korn, AuSprâgungS-
weise, Verhältniß zu den bisher bestandene Landeswährungen die besondere von der Commission zu vereinbarenden Münzconvention daS Nähere enthalten wird. Diese Zollwährung wird so zu wählen sein, daß sowohl die Eintheilung nach Gulden und Kreuzern, wie nach Thalern und Groschen stattfinden kann, und zwischen dem Gulden und Thaler und dem Fünfsrankenstücke deS metrischen Systems ein einfaches, in ganzen Zahlen auSdrückbareS Verhältniß hergestellt wird.
S. 5. ES steht jedem VereinSstaate frei, die von ihm auSgegebenen SlaatSpapiere an Zahlungsstatt anzunehmen , doch ist derselbe für den Fall, daß hierdurch eine namhafte, 5 Prok. deS Zollbe- irageS übersteigende Differenz entstehen sollte, verpflichtet, die Bezahlung ganz oder zum Theil in Silber zu fordern, so daß die Differenz aufgehoben oder unter jenes Maximum hinabgebracht wird.
Deutschland.
— Frankfurt, 10. Januar. Die Hier er' scheinende VolkSw.. Corresp.j enthält in ihrer letz- :en Nummer einen PassuS über die Stellung deS HerzogthumS Nassau zu den vorliegenden Zoll, und HanvelSfragen, der gänzlich mit dem übcreinstimmte, waS auch Ihr geehrtes Blatt über dieselbe äußerte. Derselbe lautet: Wie man wissen will, wäre an entscheidender Stelle in Churhessen auch für die ZolleinigungSpläne Oesterreichs eine gewisse Sympathie erwacht. AehnlicheS hört man von Nassau. Da dies jedoch mit praktischen und realen Beziehungen zu wenig harmonin, so bedarf eS wohl noch der Bestätigung. Bei Churhessen weisen schon die Grenzverhältnisse wie die gewerb- lich-commerklellen Verbindungen deS Landes gebieterisch auf ein Festhalten am Zollverein hin, waS bei Nassau , wenn auch nicht beim ersten, so doch bei dem zweiten Punkle, sich fast ebenso verhält. Außerdem kommt für beide Staaten daS mit dem Zollverein verknüpfte finanzielle Interesse sehr in Betracht, und würde eS sehr gewagt sein, daS letztere Experimenten auSzusetzen. Ein Absatz von Produkten auS Churhefsen und Nassau nach Oesterreich ist bis jetzt kaum vorhanden; auch wird derselbe , selbst bei einer vollständigen Grenzöffnung, schwerlich von Belang sein,
Frankfurt, 9. Jan. Die so stark verbreitet gewesenen Gerüchte von einer Vertretung der grö, ßeren italienischen Staaten beim Bundestage bestätigen sich nicht, und selbst der durch die Abreise des Grafen v. Pralormo nach Wien erledigte Posten eines k. sardinischen Gesandten dahier scheint nicht wieder ersetzt zu werden.
Die Nachricht der „Leipz. Allg. Z", als habe der Bundestag besonders den Beschluß gefaßt, die deutschkaiholischen Gemeinden von BundeSwegen aufzuheben, entbehrt nach einer Corr. deS „Fr. I." jeder Begründung. In den Staaten, wo diese Aufhebung erfolgte, hatte man sich auf den BunveS- beschluß vom 23. August berufen, und die deutsch- katholischen Gemeinden als politische Verbindungen angesehen, welche den BundeSzwecken wiederstreben. — Die Nachricht der „Kass. Zg.", die sich von hier auS schreiben läßt, Preußen habe geheime Zollverträge abgeschlossen, sei ferner ebenso unrichtig, als die seiner Zeit verbreitete Notiz, alS seien Militär- conventionen geheim abgeschlossen worden.
Karlsruhe, 9. Jan. (Fr. I.) Mit Nächstem follem, wie ich auS zuverlässiger Quelle erfahre, unsere Civilstaalödiener Uniform erhalten. Dieselbe wird auS einem blauen Leibrock nach dem Schnitt der militärischen Waffenröcke bestehen, ohne Epaulettes, der Kragen, je nach dem Rang mit seidener, silberner oder goldener Srickerei versehen; hierzu kommt ein Degen mit Portepee und einer Dienstmütze für den gewöhnlichen Gebrauch, für feierliche Gelegenheiten ein f. g. Schiffhüt nach Art derjenigen, welche von den österreichischen Beamten getragen werden. Der schwarze Frack dürfte sonach aus unsern officieüen Kreisen bald gänzlich verschwinden.