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MssauW Allgemeine Zeitung.

^ 9.

Sonntag den 11 Januar

1832.

Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PrânumeratlonSvrekS für Wiesbaden und, nach dem Neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff deß Postaufschlages nur 8 fl., mit d c m Bringerlohn nur 8 fl. 18 fr., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur 8 fL 84 èr. Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

W* Bestellungen auf die Nass. Allgem. Zeitung für das erste Quartal 1852 wolle man baldigst machen.

Uebersicht.

Die österreichischen Zollvorschläge.

Deutschland. Von der Labn (Verfügung die Jagd be­treffend).. Vom Main (Entgegnung auf den Artikel Nassau und die Industrie). Fulda (Entschädigung). Sondershausen (Der letzte Märzminister). Mün­chen (Aus der Kammer). Berlin (Der Gesandtschafts­Etat. Die deutsch-dänische Angelegenheit. Die Circular- Depesche an die Zollvereinsregierungen. Die deutsche Flotte. DieConstitutionelle Ztg."). Hamburg (Görzer). Wien (Auszahlung der Zölle. Aenderung des Münz­fußes. v. Krauß. Das Justizministerium).

Dänemark. Kopenhagen (Die Uebereinkunft). Frankreich. Paris (DaS Fest im Elysee. Der Richter­stand. Auflösung der Nationalgarde. DaS Schreiben des Kaisers von Rußland. Lord Normanby. Vermischtes).

Türkei. Konstantinopel (Genugthuung).

Neueste Nachrichten.

Die österreichischen Zollvorschlage.

Der Entwurf der allgemeinen Artikel eines Handels- und Zoll- und eines eventu­ellen ZolleinigungSvertrageS zwischen Oesterreich und den in dessen Zollverband ausge­nommenen Staaten einer- und Preußen sammt den übrigen Staaten mit ihm zu einem Zollver­ein verbundenen deutschen Bundesstaaten ander­seits , welcher dem Wiener ZoUcongresse am 4. Ja­nuar vorgelegt worden ist, geht von der Voraus­setzung auS, daß vor seiner Verwirklichung, die in Dresden verhandelte Uebereinkunft zwischen den deutschen Bundesstaaten zur Beförderung des Han- delS und Verkehrs abgeschloffen werde. Auch hängt diese Verwirklichung von dem Zustandekommen der im Entwürfe, 88. 2, 4, 5 und 12, erwähnten Ver- einbarungen ab, die seiner Zeit einen Anhang deS Vertrages mit Oesterreich zu bilden hätten.

Der Entwurf deS Hande lS- und Zoll' Vertrages lautet;

1. Zur Erleichterung deS Verkehrs, Siche­rung der gegenseitigen Einkünfte und Vorbereitung der -gleichzeitig in ihren Grundsätzen festgesteUlen gänzlichen Zoll- und Handelseinigung, wird zwi­schen Oesterreich und den in dessen Zollverband aufgenommenen Staaten einer-, und Preußen sammt den mit ihm zum deutschen Zollverein geeinten Bundesstaaten andererseits gegenwärtiger HandelS- und Zollvertrag abgeschlossen, der am 1. Januar 1854 in Wirksamkeit zu treten hat. Derselbe er­streckt sich da wo nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur auf diejenigen GebietStheilr der contrahirenden Staaten, welche gegenwärtig im Zollgebiet derselben begriffen find, und nicht auf die ZollauSschlüffe. Auch allen andern Staaten deS deutschen Bundes und Italiens wird der Bei- tritt zu gegenwärtigem Vertrag Vorbehalten, falls sie früher die Ausnahme in eine der beiden Zoll­gruppen erlangt haben. Die contrahirenden Staa­ten erklären sich endlich bereit, die deutschen Hanse­städte in eine ähnliche günstige Stellung zu sich treten zu lassen, in welcher der Zollausschluß von Triest zu dem österreichischen Zollgebiete steht, wo. fern jene Städte ähnliche Anstalten zur Erleichte­rung und zum Schutz deS redlichen Handelsverkehres errichten und zulassen, welche zu diesem Zweck in Triest bestehen.

2. Vom Tag der Wirksamkeit gegenwärtigen Vertrages angefangen, treten in den beiden Zoll, gruppen die am Anhang enthaltenen, möglichst gleichförmig eingerichteten, und nur dort, wo eine Verständigung nicht erzielt werden konnte, in ihren Sätzen von einander abweichenden Zolltarife und Begleitschein- (AnweisungS-) Regulative in Wirk­samkeit, welche nur auf die im Vertrag bestimmte Art (§. 12, Lit. b.) abgeändert werden können.

3. Alle Waaren, welche auS einer der Zoll­gruppen kommen oder in dieselbe bestimmt sind, sind in der Durchfuhr durch die andere Zollgruppe frei vom Durchfuhrzölle.

4. In der Einfuhr von Erzeugnissen der einen der beiden Zollgruppen in daS Gebiet der anderen finden folgende Zollbefreiungen und Zollbegünstigun­gen statt: 1) alle Roh- und HülfSstoffe der In­dustrie, dann Getreide, Gemüse und andere Brod­früchte, Obst, Obstmost und Wein, Holz und Koh­len, sowie überhaupt alle Gegenstände, welche in keiner der beiden Zollgruppen höher als der Cent- ner netto mit 1 fl. im 20 fl. Fuße belegt find, sind zollfrei; 2) alle Erzeugnisse, welche in den verein­barten Tarifen (8. 2) gleich belegt sind oder bei denen der Zollunterschied nicht mehr als 5 Procent beträgt, genießen eines ZollrabatS von 25 Procent; 3) allen andern Erzeugnissen wird ein Zollrabat von 10 Proc. bewilligt; 4) der Anhang gegenwär­tigen Vertrages enthält diejenigen Waarengattungen, denen in der Einfuhr zwischen den beiden contra­hirenden Zollgruppen größere als die nach den Be­stimmungen Z. 2 und 3 entfallenden Zollnachlässe bewilligt werden. Der Umstand, daß die Waare wirklich Erzeugniß einer der beiden Zollgruppen ist, braucht in der Regel nicht durch Ursprungserzeug­nisse erwiesen zu werden; die Fälle, wo ausnahms­weise dieselben gefordert werden dürfen, sind im Anhänge näher bestimmt. Doch werden Legitima- tionSschcine der AbfertigunaSstellen im Gränzbezirke zum Beweise dienen, baß die Waaren im gesetzlichen Wege auS dem freien Verkehr der einen Zollgruppe in die untere übergehen.

5. ES ist gestattet , Waaren auf ungewissen Verkauf zur Umstaltung, Veredlung und Zuberei­tung zollsrei gegen RüüauSfuhc aus einer der bei# den Zollgruppen in die andere zu versenden; die zur Sicherung der Zolleinnahmen erforderlichen Be­dingungen sind im Anhang angegeben.

6. Waaren, Die bei einem Amte eineS Der beiden Zollgruppen dem vorschriftsmäßigen Begleit­schein- (AnweisungS-) Verfahren unterzogen worden sind, können ohne unterwegs einer neuen Amts­handlung unterzogen zu werden unter Begleit­schein-Controlle in die andere Zollgruppe übertreten und in derselben bis an den Ort der Bestimmung oder beziehungsweise bis zu dem letzteren zunächst gelegenen Hauplsteueramte (HauptzoUamle) gelan­gen , wo die betreffenden Schlußamtshandlungen (Begleitschein-Abfertigungen) zu vollziehen sind.

7. ES werden, soweit möglich, die beiderseiti­gen Grânzzollämler je an einem Orte vereiniget wer­den, so daß die AmtShandlSngen bei dem Uebcrlrill der Waaren auS einer Zollgruppe in die andere gleichzeitig stattfinden können.

8. Alle zwischen den einzelnen Zollgruppen ober einzelnen zu verschiedenen Gruppen gehörigen Staaten bereits bestehenden, daS hier feßgesetzle Ausmaß überschreitenden Zollbefreiungen, Begün­stigungen und VerkehrSerleichterungen, bleiben in Kraft.

9. Als Gegenstände eines StaatSmonopolS eS werbe dasselbe in beschränkter oder unbeschränkter Weise auSgeübl können nur Tabak, Salz, Schieß­pulver und Spielkarten erklärt werden. Verbrauchs­ausgaben (Verzehrungssteuern, Verbrauchsstämpel) auf Die auS anderen Bundesstaaten eingeführten Waaren dürfen ohne vorhergängigeS Einverständniß nicht neu tingeführt, die bestehenden nicht über daS höchste, in den einzelnen Zollgruppen bestehende Ausmaß erhöht werden; auch wird jede höhere Be­lastung der fremden Erzeugnisse gegenüber jener des eigenen StaateS untersagt.

10. Die Consuln der einzelnen Vertragöstaa- ten sind berechtigt und verpflichtet, die Unterthanen Der anderen VertragSstaaten, dort wo kein Consul derselben, besteht, zu vertreten, und dieselbe Juris­diction über sie zu üben, wie über die Unterthanen deS eigenen StaateS. Zunächst steht dieses Recht und die ihm entsprechende Pflicht dem Consul eineS derselben Zollgruppe angehörigen StaateS ob, und unter diesen entscheidet entweder das besondere über die gegenseitige Vertretung zwischen den betreffen­den Staaten bestehende Uebereinkommen, oder, wo ein solches fehlt, die (auS Der Durchschnittszahl der in den Jahren 1851 und 1852 gelandeten Schiffe oder vorgefommenen Reisenden zu entnehmende Leb­haftigkeit des Verkehrs, welchen die zur Vertretung :

berufenen! Staaten mit dem Orte, wo die Confuln sich befinden, unterhalten.

11. CS wird über die in der Uebereinkunft zur Beförderung des Handels und Verkehrs zwischen den deutschen Bundesstaaten bereits vereinbarten Maßregeln zum gegenseitigen Zollschutze (daS Zoll« cartell) noch weiter verabredet: a) Waaren , welch« auS einer Zollgruppe in die andere auSgeführt wer. den und in letzterer einer Amtshandlung unterliegen, können nur bei Tag und auf Wegen auStreten, welche in ihrer Fortsetzung zu solchen Aemtern der letztern Zollgruppe führen, die zu der betreffenden Amtshandlung ermächtigt sind, b) Den Verfügun­gen Der zur Untersuchung und Bestrafung von Zoll­übertretungen berufenen Behörden und Aemtern der einen Zollgruppe wird von den berufenen Behörden und Aemtern der andern Zollgruppe Folge gegeben, namentlich werden Zustellungen veranlaßt, Verneh­mungen vorgenommen, Urtheile vollstreckt, c) Für Gränzgewäffer und jene Grânzstrecken , wo die Ge­biete beider Gruppen mit fremden Staaten zusam­menstoßen, werden besondere Maßregeln zur gemein­schaftlichen Verrichtung deS UrbenvachungSdiensteS getroffen.

12. Mit dem Beginne der Wirksamkeit gegen­wärtigen Vertrages tritt in Frankfurt a. M. eine ständige Commission zusammen, bestehend auS Ver­tretern jeder Der beiden Zollgruppen, welche die Aufgabe hat: a) die auS gegenwärtigem Vertrage entstehenden Zweifel und Streitigkeiten zwischen den einzelnen Zollgruppen und beziehungsweise zwi­schen Gliedern der einen und Gliedern Der andern Zollgruppe zu ichlichten; b) bei sich als nothwendig darstellenden ober zur größeren Gleichförmigkeit der beiden Zollgruppen beitragenden Tanfänderungen und Zolleinrichtungen zu berathen; c) Die zur Verwirklichung der definitiven Zolleinigung nöthigen Maßregeln, insbesondere die in den Artikeln 112 der unter Dem heutigen Tage angenommenen allge­meinen Artikel des ZolleinigungSvertrageS angeführ­ten Gesetze und Vorschriften zu entwerfen; d) Die Gefammtüberstcht über die in jeder der beiden Zoll­gruppen verzollten Waaren und Die für dieselben entfallenden Zölle dergestalt zu führen, daß bei Den im inneren Verkehr zwischen Den beiden Zollgrup­pen vorkommenden Waaren ersichtlich gemacht werde, welchen Betrag dieselben im Verkehr mit dem Aus­land zu entrichten gehabt hätten. Die unter Dieter Voraussetzung berechnete Gesammtsumme dient fei­ner Zeit «IS Grundlage Der Bemessung der für jede einzelne Gruppe entfallenden Quote der gemein­samen Einkünfte. Bei Beschlüssen lit. a entscheidet Die absolute'Mehrheit der Commission, in allen an­dern Rücksichten sind die Entscheidungen und Fest­stellungen der Commission für Die einzelnen Zoll- gruppen und deren Mitglieder nur dann verbindlich, wenn die Mehrheit Der Vertreter jeder der beiden Zollgruppen sich dafür ausgesprochen hat. Die hier­nach ungelöst bleibenden Fälle werden im diploma­tischen Wege ausgeglichen. Die lit. b und c er­wähnten Gesetze und Verordnungen bedürfen der Ratification aller einzelnen VertragSstaaten, nach Maßgabe der über den Abschluß von ZolleinigungS- Verträgen und daS Stimmrecht bei Tarifänderun­gen und organischen Einrichtungen iu jeder der beiden Zollgruppen bestehenden Vertragsbestimmun­gen. DaS nähere über die Zahl der Vertreter der einzelnen Zollgruppen und die Art ihrer Wahl, dann über die Attribute und daS Verfahren der Commission enthält der Anhang.

13. Die im Anhänge dieses Vertrages enthal­tenen Bestimmungen sind als integrirende Theile desselben anzusehen, und können nur auf die in demselben auSgevrückte Weise geändert werden.

14. Die Dauer deS gegenwärtigen Vertrages wird biâ letzten December 1858 festgesetzt, weil bis dahin der gleichzeitig in seinen allgemeinen Grund­sätzen feftgesteOte ZolleinigungSvertrag inS Leben tritt Sollten unvorhergesehene Hindernisse die Ver­wirklichung der Zolleinigung biS zum 1. Januar 1859 unmöglich machen, so steht eS jeder Zollgruppe frei, gegen längstens bis Ende Juni 1858 zu erfol­gende Kündigung aus dem Verhältniß zu scheiden. Erfolgt keine Kündigung, so wird gegenwärtiger