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Nassauische Allgemeine Zeitung.

M 6, Donnerstag den 8. Januar 18M*

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PrLnumeeatlonSpreiS für Wiesbaden und, nach dem Neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur Ä fl., mit d e in Bringerlohn nur Ä fl. 1« fr., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur « fl. s» kx. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

W Bestellungen auf die Nass. Allgem. Zeitung für das erste Quartal 1852 wolle man baldigst machen.

Uebersicht.

Grundzüge der neues organischen Einrichtung Oesterreichs.

Deutschland. Hachenburg (Zur Eisenbahnfrage). Rassel (Der neue französische Gesandte). Stutt­gart (Unterhandlungen über die Eisenbahnanleihe). Dresden (Die Freimüthige Sachsenzeitung). Berlin (Denkschrift gegen den Septembervertrag. Gesetzentwurf über die, Ministerverantwortlichkeit. Die deutsch-dänische Angelegenheit. Oesterreichs Pläne. Die Abstimmung in Frankreich). Hamburg (Bundeskaserne). Wien (Hr. von Baumgartner. Generaldirection der Communi- cationen).

Schweiz. Bern (Der große Rath. Ausweisung Boichots und Avril'S. Duvergier de Hauranne. Spielhöllen. Be­raubung eines Postwagens).

Belgien. Brüssel (Gründe der Mißstimmung des Elysee gegen Belgien).

Frankreich. P.ariS (General Hautpoul. Dupin. Die Abstimmung. Ernennungen in der Marine. Berurthei- lungen, Die Verfassung. Vermischtes).

Spanien. Madrid (Glückwunschschreiben des General Espartero).

Großbritannien. London (DaS Cabinet Feuersbrunst in Washington).

Neueste Nachrichten.

Grundzüge der neuen organischen Einrichtung Oesterreichs.

Mit den CabinetSschreiben, welche die Auf­hebung der österreichischen Märzverfassung verfüg­ten , sind den einzelnen Ministerien die von dem Minister« und ReichSrathe in den zunächst wichtig­sten und dringendsten Richtungen der organischen Gesetzgebung festgestellten Grundsätze mit dem Aus« trage zugegangen, zu ihrer Ausführung zu schreiten. Dieselben lauten : 1. Die unter den alten historischen oder neuen Titeln mit dem österreichischen Kalscr- staare vereinigten Länder bilden die untrennbaren Be­standtheile der österreichischen kaiserlichen Erbmo- narchie. 2. Der NameKronlänver" soll in der amtlichen Sprache nur alS allgemeine Bezeichnung gebraucht, bei besonderer Benennung eines Landes aber stets die demselben zukommende eigene Tilel­bezeichnung auSgedrückt werden. 3. Der Umfang der Kronländer soll mit Vorbehalt der auS Ver- waltungSrücksichlen begründeten Veränderungen be­obachtet werden. 4. In jedem Kronlande sind lan- deSsürstliche Bezirksämter (unter den üblichen Lan- deSdenennungen) in angemessenen Bereichen aufzu- stellen und in denselben so viel als möglich Die verschiedenen VerwaltungSzweige inner bestimmten Gränzen der Wirksamkeit zu vereinigen. 5. Ueber die Bezirksämter werden unter den üblichen La»- deSbennungen in administrativer Hinsicht KreiSbe« Hörden (Comitate, Delegationen u. dgl.) aufgestellt. Der räumliche Umfang derselben wird mit Rücksicht auf die in früherer Zeit bestandenen Einiheilungen und mit Beachtung der gegenwärtigen Verhältnisse zu bestimmen sein. In kleinen Kronländern so wie überhaupt, wo kein Bedürfniß zur Aufstellung von KreiSbehörden eintreten sollte, werden solche ent­fallen. Die KreiSbehörden sind der LandeSstelle (Punkt 6) untergeordnet, und haben theils einen überwachenden, theils einen ausübenden und admi­nistrativen Wirkungskreis. 6. Ueber den KreiSbe­hörden steht in den Kronländern die Statthalterei und der LandeSchef. Besondere Bestimmungen wer« den die GeschäflSbehandlung, den Wirkungskreis der Statthalterei, die Stellung und die Vollmach­ten des Landeschefs und die Unterordnung unter die höchsten Autoritäten festsetzen. 7. Als OrtSge- meinDen werden die faktisch bestandenen oder be­stehenden Gemeinden angesehen, ohne deren Ver­einigung da, wo sie nothwendig ist oder begründet gewünscht wird, nach Maßgabe der Bedürfnisse und Interessen auszuschließen. 8. Bei der Orga« nisirung der OrtSgemeinden ist der Unterschied zwi­schen Land- und Stabtgemeinden, besonders in An­

sehung der letzteren, die frühere Eigenschaft und | besondere Stellung der königlichen und landeSfürst- , lichen Städte zu berücksichtigen. 9) Bei der Be­stimmung der LandeSgemeinven kann der vormals herrschaftliche große Grundbesitz unter bestimmten, in jedem Lande näher zu bezeichnenden Bedingun­gen von dem Verbände der OrtSgemeinden auS. geschieden und unmittelbar den Bezirksämtern un- lergeordnet werden. Mehrere vormals herrschaft­liche unmittelbar anstoßende Gebiete können sich für diesen Zweck vereinigen. 10. Die Gemeinvevorstände der Land- und Sladtgcmeinoen sollen der Bestätigung und nach Umständen selbst der Ernennung der Re­gierung Vorbehalten werden. Es soll deren Beeidigung für Treue und Gehorsam an den Monarchen und ge­wissenhafte Erfüllung ihrer sonstigen Pflichten statt« finden. Auch sollen da, wo die Gemcindeverhältnisse eS räthlich machen, höhere Kategorien von Ge­meindebeamten der Bestätigung der Regierung un­terzogen werden. 11. Die Wahl der Gemeinde­vorstände und Gemeindeausschüsse wird nach zu bestimmenden Wahlordnungen den Gemeinden mit den gesetzlichen Vorbehalten zugestanden. 12. Die Titelnamen der Gemeindevorstände und Gemeinde- auSschüsse sind nach den früher bestandenen landes­üblichen Gewohnheiten zu bestimmen. 13. Der Wirkungskreis der Gemeinden soll sich im Allge­meinen auf ihre Gemeindeangelegenheiten beschrän­ken, jedoch mit der Verbindlichkeit für die Gemein­den und deren Vorstände, der vorgesetzten landeS- fürstlichen Behörde in allen öffentlichen Angelegen­heiten Die durch allgemeine oder besondere Anord« iiungen bestimmte und in Anspruch genommene Mitwirkung zu leisten. Auch in den eigenen Ge< meindcangelegenheiten sollen wichtigere, in den Gemeindeordnungen näher zu bestimmende Acte und Beschlüsse der Gemeinden der Prüfung und Bestä­tigung der landesfürstlichen Behörden vorbehalten werden. 14. Die Oeffernlichkeit der Gemeinkever- Handlungen mit Ausnahme besonderer feierlicher Akte, ist abzustellen, ohne für die betheiligten Ge- meinbeglieder die Einsichtnahme besonderer Gegen­stände zu beseitigen. 15. Die Gemeinden werden in der Regel den Bezirksämtern und nur ausnahms­weise nach Verhältniß ihrer besonderen Eigenthüm­lichkeiten den KreiSbehörden oberen Statihaltereien unmittelbar untergeordnet. 16. Nach diesen Grund­sätzen sind für jedes Land den besonderen Verhält­nissen desselben entsprechende Ordnungen für die Landgemeinden und für die Städte zu bearbeiten. Es ist bei diesen Arbeiten ferner von dem Gesichts, Puncte auSzugehen, daß den überwiegenden Inte­ressen auch ein überwiegender Einfluß zugestanden und sowohl bei Activ- und Pafsivwahlen für die Bestallung der Gemeindevorstänbe und Ausschüsse alS in den Gemeindeangelegenheiten dem Grundbe­sitze nach Maßgabe seiner in den Gemeindeverband einbezogenen Ausdehnung und seines SteuerwerlHS, dem GewerbSbetriebe aber in dem Verhältnisse zu dem Gesammtgrunkbcsttze in den Stabtgemeinden insbesondere dem HauSbesitze dann so viel mög­lich den Korporationen für geistige und materielle Zwecke daS entscheidende Uebergewicht gesichert werde. Im lombardisch-venetianischen Königreiche ist Die daselbst bestehende Gemeindeordnung mildem Vorbehalten allfälliger durch Erfahrung hervorge­rufener Verbesserungen aufrecht zu erhalten. 17. DaS Richleramt wird im ganzen Reiche von den dazu bestellten Behörden und Gerichten nach den bestehenden Gesetzen im Namen Sr. kaiserl. könig­lich apostolischen Majestät auSgeübt. Die Justiz­beamten sind mit Wahrung ihrer Selbstständigkeit bei der gesetzlichen Ausübung des RichleramtS in Absicht auf ihre sonstigen persönlichen Dienstbe­ziehungen nach den für die Staatsbeamten bestehen­den Vorschriften zu behandeln. 19. Die Trennung der Iustizpflege von den Verwaltungsbehörden soll bei den Justizcollegialgerichten, dann den zweiten und dritten Instanzen allgemein, bei den ersten In­stanzen aber im lombardisch-venetianischen König« reich, und dort, wo eS als unerläßlich anerkannt wird, statifinven. Sonst ist bei den Einzelngerichten als ersten Instanzen die Vereinigung mit der Ver­waltung im Bezirköamte anzunchmen. 3n der in­

nern Einrichtung dieser BezirkSbeamten (f. Punkt 4) kann aber nach Umständen ein eigner GerichtS- oder politischer Beamter zugetheilt werden, je nach­dem die Verhältnisse eS erfordern. Sowohl in streitigen als nichtstreitigen Civil, wie in Straf­sachen sollen drei Instanzen bestehen. 21. Die rein juridischen, sowie die mit der politischen Verwaltung alS Bezirkskammer fungirenden ersten Instanzen sind für Civilangelegenheiten inner zu bestimmen­den Grenzen für Uebertretungen und besonders zu bezeichnende Vergehen, für Erhebungen deS Thatbestandes und alle Hilfeleistungen zum Behufe und zur Unterstützung der Strafgerichte berufen. 22. In angemessenen Distrikten, so viel thunlich mit Rücksicht auf die polnische Eintheilung der Länder, werden Collegialgenchte alS erste Instanzen für daS Richteraml über Verbrechen und besonders bezeichnete Vergehen, dann für alle solche RechiSan, gelegenheiten, welche die Grenzen der Wirksamkeit der Bezirksämter übersteigen, eingesetzt. 23. Zur Behandlung der Civil- und Strafangelegenheiten in zweiter Instanz sind OberlandeSgerichte mit Rücksicht und Beschränkung auf daS strengste Bedürfniß zu bestellen. 24. Der oberste Gerichtshof hat alS dritte Instanz zu bestehen. 25. Bei Uebertretungen und Vergehen, insofern die letztern den Bezirksäm­tern zugewiesen sind, findet daS inquisitorische Ver­fahren in möglichst einfacher Form statt. 26. In den Strafsachen, welche von den Collegialgerichtcn zu verhandeln sind, ist der Grundsatz der Anklage, der Bestellung eines Vertheidigers für den Ange­klagten und der Mündlichkeit im Schlußverfahren zu beobachten. 27. DaS Verfahren ist nicht öf, fentlich, eS wird aber bei der mündlichen Ver­handlung in erster Instanz dem Angeklagten mit Bewilligung des Präsidenten, sowie dem letztern das Recht eingeräumt, Zuhörer bis auf eine be­stimmte Zahl zuzulassen. 28. Die Anklage ist durch Die Staatsanwaltschaft zu vermitteln, deren Wirkungskreis auf den Strafprozeß zu beschränken ist. 29. Die Schwurgerichte sind zu beseitigen. 30. Die Uriheile sind nur von geprüften Richtern zu schöpfen. Die Uriheilöform in Strafsachen sind schuldig",schuldlos",Freisprechung von der Anklage". 31. DaS Verfahren bei den Oberlan- dcSgerichten und dem obersten Gerichtshof ist nur schriftlich. 32. Die näheren Bestimmungen der Wirksamkeit der Gerichtsbehörden werden die hier­über zu erlassenden Gesetze enthalten. 33. DaS allgemeine bürgerliche Gesetzbuch soll als das ge­meinsame Recht für alle Angehörigen deS österrei­chischen Staates auch in jenen Ländern, in welchen eS dermalen noch nicht Geltung hat, nach und mit den angemessenen Vorbereitungen, dann mit Beach­tung der eigenthümlichen Verhältnisse derselben, eingeführt, und ebenso daS Strafgesetz für den gan« zcn Umfang deS Reichs in Wirksamkeit gesetzt werden. 34. In den Kronländern werden eigene Statute über den ständischen oder den mit einem zu bestimmenden Grundbesitze versehenen Erbadel, seine Vorzüge und Pflichten errichtet , insbesondere dem­selben alle thunliche Erleichterung zur Errichtung von Majoraten und Fideikommissen zugestanden werden. Bei der Bauernschaft sind dort, wo be­sondere Vorschriften zur Erhaltung ihrer Güter- complere besteben, solche aufrecht zu erhalten. 35. Den Kreisbehörden und Statihaltereien werden be­rathende Ausschüsse auS dem besitzenden Erbadel, dem großen und kleinen Grundbesitze und der In­dustrie mit gehöriger Bezeichnung der Objecte und des Umfangs ihrer Wirksamkeit an die Seite ge­stellt. Insofern noch andere Faktoren zur Beizie­hung in die Ausschüsse sich als wünschenSwerlh dar­stellen, ist nach Umständen darauf Rücksicht zu neh­men. Die näheren Bestimmungen hierüber werden besonderen Anordnungen vorbehalten. 36. Bet den landesfürstlichen Bezirksämtern sollen Vorstände der einbezirklen Gemeinden und Eigenthümer deS außer dem Gemeindeverbande stehenden großen Grundbe­sitzes oder deren Bevollmächtigte für Zusammentre­tungen in ihren Angelegenheiten von Zeit zu Zeil einberufen werden.