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Mssimischc Allgemeine Zeitung.

M 287 Donnerstag den 18» December 1831»

Neues Abonnement.

Auf das mit dem 1. Januar 1852 beginnende neue Quartal laden wir hiermit zu geneigten Abonnements ein.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint', Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Po st regulativ nunmehr auch für deu ganzen Umfang deS Tburn- und Tarisscheu Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages NUr 2 (L, mit dem Bringerlohn nur 2 ft. 12 kr., für die übrigen Länder deö deutsch-österreichischen Postvercius, wie für das Ausland NUV 2 ft. kr.

Durch denamtlichen Theil" dieser Zeitung gelangen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums. Die Assi sen und Landtagsverhandlungen werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt. Ueber die Vorfälle und Zustände im Lande sowie von außenher berichten zahlreiche und zuverlässige Correspondenten, während der für Wiesbaden äußerst günstige Postverkehr es ermöglicht, die Nachrichten aus Norddeutschland, Belgien, England, Frankreich, Italien rc. früher, andere gleichzeitig mit den in der Umgegend erscheinenden Blättern zu bringen.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich deßhalb einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung und eignet sich dadurch besonders zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet.

Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellend er g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern zu machen.

Das außergewöhnliche Interesse, welches die letzten politischen Ereignisse erregen, bestimmt uns, den mit dem 1. Januar 1852 neu eintretenden Abonnenten derRass Allg. Ztg." eine besondere Begünstigung zuzugestehen. Denselben werden schon jetzt vom Tage ihrer Beitrittserklärung an bis zum Ende des laufenden Monats Gratisexemplare unseres Blattes zuge­sendet werden. Wir ersuchen deßhalb die löbl. Postämter, uns die einlangenden Bestellungen und dabei die Altzahl der neuen Abonnenten baldmöglichst bekannt zu geben.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Vertrag die Uebernahme der Auszuweisendeu betr.

Dienstnachrichten.

Ntchtamtlicher Theil.

Deutschland. Aus der Mitte des Herzogthums (Kirchliches). Frankfurt (GrafLeiniogen). Karls- r u b e lDie elsässische Eisenbahn). Gotha (Der Landtag). Hannover (Stüve. Schelt). Koblenz (Gen.-L. Wussow). Köln (Gräfin Hahn-Hahn). Düssel­dorf (v. Raumer). Berlin (Der Septembervertrag. Hesse. Vermischtes). Kiel (Die Osficiere des Kontin­gents. Harkorts Antrag die Bank betr.) Wien (Die deutsche Flotte. Bestimmungen für die Armee).

Belgien. Brüssel (Bictor Hugo. Mad. DoSne).

Frankreich. Paris (Baiinbrüchige. Schreiben Rulhiere«, Der Herzog von Aumaie. Definitive Liste der Koniulta. Abstimmung der Armee. Victor Hugo. Jerome Bona­partes Schreiben. Vermischtes).

Italien. Vom Po (Truppenbewegungen. Vermischtes).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Verordnung.

(Den zwischen Nassau und mehreren anderen deutschen Re­gierungen wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenoen abgeschlossenen Vertrag betreffen»),

Nachdem durch Höchste Entschließung die Her­zogliche Regierung dem am 15. Juli L I. zu Gotha zwischen den Regierungen von P r e u ß e n , B a y e r n, Sachsen, Sachsen-Meiningen, Sachsen- Coburg - Gotha, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau; A n h a l t - C ö t h e n und Anhalt-Bern durg, Schwarzburg-Ru­dolstadt und Schwarzdurg-Sondershau- seu, Reuß -Planen älterer und jüngerer Linie, Waldeck und Lippe wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Verträge nebst den Negierungen von C h u r h e s s e n und vom Großherzogthum Hessen beigelrelen ist, so werden die Bestimmungen dieses StaatSvertragS mit dem Au fügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselben vom 1. Januar 1852 an in den Beziehungen zwischen dem Herzog- thume und den oben genannten Staaten in Wirk­samkeit treten:

8. 1Jede der contrahirenden Regierungen v-r- pflichtet sich, a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen (Unterthanen) si d, b) ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen), auch wenn sie die Unterihanschaft nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange, alS sie nicht dem anderen Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworben sind, auf Ver­langen deS anderen StaateS wieder zu übernehmen.

§. 2. Ist die Person, deren sich der eine der contrahirenden Staaten entledigen will, zu keiner Zeit einem der contrahirenden Staaten als Unter­than angehörig gewesen (§. 1.), so ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpflichtet, in dessen Ge­biete der AuSzuweisenbe a) nach zurückgclegtem ein und zwanzigsten Lebensjahre sich zuletzt fünf Jahre hindurch aufgehalten, oder b) sich verheirathet und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der Eheschlie­

ßung eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens sechs Wochen inne gehabt Hal, oder c) geboren ist.

Die Geburt (c) begründet eine Verpflichtung zur Uebernahme nur dann, wenn keiner der beiden anderen Fälle (a und b) vorliegt. Treffen diese zusammen, so ist daS neuere Verhältniß entscheidend.

8. 2. Ehesrauen sind in den Fällen deS §. 1 u. 2, ihre Uebernahme möge gleichzeitig mit derjenigen ihres Ehegatten oder ohne diese in Frage kommen, von demjenigen Staate zu übernehmen, welchem der Ehemann nach §. 1 oder 2 zugehört.

Bei Wittwen und geschiedenen Ehefrauen ist, jedoch nur bis zu einer in ihrer Person eintreten« den, die Uebernahmeverdindlichkeit begründenden Veränderung, daS Verhältniß deS Ehemannes zur Zeit seines TodeS und beziehungsweise der Ehe­scheidung maßgebend.

Die Frage, ob eine Ehe vorhanden sei, wird im Falle deS 8. 1 nach den Gesetzen desjenigen StaateS beurtheilt, welchem der Ehemann angehört; im Falle deS §. 2 aber nach den Gesetzen des­jenigen StaateS, wo die Eheschließung erfolgt ist.

§. 4 Eheliche Kinder sind, wenn eS sich um deren Uebernahme vor vollendetem ein und zwanzig, sten Lebensjahre handelt, in den Fällzn deS 8. 1 und 2 nicht nach ihrem eigenen Verhältnisse, son­dern nach dem deS Vaters zu beurtheilen. Kinder, welche durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimirt sind, werden den ehelich geborenen gleich geachtet.

8. 5. Uneheliche Kinder sind nach demjenigen UnterchanSverhältnisse zu beurtheilen , in welchem zur Zeit der Geburt derselben deren Mutter stand, auch wenn sich später eine Veränderung in diesem Verhältnisse der Mutter zugelragen hat.

Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen KindeS keinem der contrahirenden Stau­ten als Unterthan an, so-entscheiden über die B-r« pflichlung zu seiner Uebernahme die Bestimmungen deS 8. 2.

Auch auf uneheliche Kinder findet die Vorschrift des zweiten Absatzes deS 8. 6 anwendend.

8. 6. Ist keiner der im 8. 2'gebachten Fälle vorhanden, so muß der Staat, in welchem der Heimatlose sich aufhält, denselben behalten. Doch sollen weder Ehefrauen noch Kinder unter sechszehn Jahren; falls sie einem anderen Staate nach §. 1 oder 8. 2 zugewiefen werden könnten, von ihrrn Ehemännern und beziehungsweise Eltern getrennt werden.

8, 7. Wenn diejenige Regierung, welche sich einer lästigen Person entledigen will, die Ueber­nahme derselben von mehreren deutschen Bundes­staaten auS der gegenwärtigen oder einer anderen Uebereinkunft zu fordern berechtigt ist, so hat sie denjenigen Staat zunächst in Anspruch zu nehmen, welcher in Beziehung auf den VerpflichtungSgrund oder in Zeltfolge näher verpflichtet ist. Hal dieser Staat, auch nach vorgängigem Schriftwechsel der obersten LandeSbehörbe, die Uebernahme verweigert, so kann die auSweisende Regierung auch von dem- jenigen Staate, welcher nach gegenwärtiger Ueber* einkunst Hiernächst verpflichtet ist, die Uebernahme fordern und demselben die Geltendmachung seines Rechts gegen den vermeintlich näher verpflichteten Staat überlassen.

§, 8. Ohne Zustimmung der Behörde deS zur Uebernahme verpflichteten StaateS darf diesem kein aus dem anderen Staate ausgewiesenes Jnbivlbuum

zugeführt werden, es sei denn, daß a) der Rück« kehrende sich im Besitze eines von der Behörde seines Wohnorts ausgestellten Passes (Wanverbuch, Paß­karte) , seit dessen Ablaus noch nicht ein Jahr ver­strichen ist, befindet, oder b) daß der AuSgewiesene einem in gerader Richtung rückwärts liegenden drit­ten Staate zugehört, welchem er nicht wohl anders als durch das Gebiet deS contrahirenden StaateS zugeführt werden kann.

8. 9. Sollte ein Individuum, welches von dem einen, contrahirenden Staate dem anderen zum Weitertransport in einen rückwärts liegenden Staat nach Maßgabe des §. 8. pos. b, überwiesen wor­den ist, von dem letzteren nicht angenommen wer­den, so kann dasselbe in denjenigen Staat, aus weichem eS ausgewiesen worden war, wieder zurück­geführt werben.

8. 10. Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel mittelst Transportes und Ab­gabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Or­tes, wo der Transport als von Seiten des auS« weisenden StaateS beendigt anzusehen ist Mit dem Ausgewiesenen werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport convenlionSmäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen, wo keine Ge­fahr zu besorgen ist, können einzelne AuSgewiesene auch mittelst eines Passes, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden.

8. 11. Die Kosten der Ausweisung trägt in­nerhalb seines Gebiets der auSweisende Statt. Wenn der AuSgewiesene, um seiner Heimalh in einem dritten Staate zugeführt zu werben, durch daS Ge­biet eines anderen contrahirenden Theiles stranS- portirt werden muß, so hat dem Letzteren der auS­weisende Staat die Hälfte der bei dem DurchtranS- porte entstehenden Kosten zu erstatten. Muß der AuSgewiesene im Falle deS $. 9 in dem Staal, auS welchem er ausgewiesen worden war, wieder zurück, gebracht werden, so hat dieser Staat sämmtliche Kosten deS Rücktransportes zu vergüten.

8. 12. Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung deS StaateS, welchem die Ueber­nahme angesonnen wird, sich bei dem darüber statt- findenden Schriftwechsel nicht einigen, und ist die Meinungsverschiedenheit auch auf diplomatischem Wege nicht zu beseitigen gewesen, so wollen die be* theiligten Regierungen den Streitfall zur schieds­richterlichen Entscheidung einer dritten deutschen Re­gierung stellen, welche zu den Milcontrahenten deS gegenwärtigen Vertrages gehört. Die Wahl der um Abgabe deS Schiedsspruchs zu ersuchenden deut­schen Regierung bleibt demjenigen Slaate überlassen, der zur Uebernahme deS Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. An diese dritte Regierung hat jede der beteiligten Regierungen jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Re­gierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. BiS die schiedsrich­terliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von kei­nem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat bersenige Staat, in dessen Gebiet das auSzu- weisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.

8. 13. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom L Januar 1852 an und zwar dergestalt in Wirk­samkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahme-