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Nassauische Allgemeine Zeitung.

M 288

Mittwoch den 17. December

1851.

Neues Abonnement.

Auf das mit dem 1. Januar 1852 beginnende neue Quartal laden wir hiermit zu geneigten Abonnements ein.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationopreis für Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthuins Nassau, der drei Hessen, und der freien Stadt Frankfurt 2 für die übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages 2 fL IO Ek.

Durch denamtlichen Theil" dieser Zeitung gelangen Kundmachungen der Regierung am frühesten"zur Kenntniß des Publikums. Die Assi sen und Landtagsverhandlungen werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt. Ueber die Vorfälle und Zustände im Lande sowie von außenher berichten zahlreiche und zuverlässige Correspondenten, während der für Wiesbaden äußerst günstige Postverkehr es ermöglicht, die Nachrichten aus Norddeutschland, Belgien, England, Frankreich, Italien rc. früher, andere gleichzeitig mit den in der Umgegend erscheinenden Blättern zu bringen.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich deßhalb einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung und eignet sich dadurch besonders zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet.

Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern zu machen.

Das außergewöhnliche Interesse, welches die letzten politischen Ereignisse erregen, bestimmt uns, den mit dem 1. Januar 1852 neu eintretenden Abonnenten derNass. Allg. Ztg." eine besondere Begünstigung zuzugestehen. Denselben werden schon jetzt vom Tage ihrer Beitrittserklärung an bis zum Ende des laufenden Monats Gratisexemplare unseres Blattes zuge­sendet werden. Wir ersuchen deßhalb die löbl. Postämter, uns die einlangenden Bestellungen und dabei die Alizahl der neuen Abonnenten baldmöglichst bekannt zu geben.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetz die Einführung eines allgemeinen Maß- und Gewichtssystems betr.

Verordnung den zweijährigen PrimacurS in den Herzoglichen Gymnasien betr.

Dienstnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

England und America.

Deutschland. Wiesbaden (Der Inhalt des neuesten Ver­ordnungsblattes). Vom Rhein (Die politische Lage). Darmstadt (Gemeindeverfassung). Vom badischen Oberrhein (Das Bundescorps). Kassel (Anleihe).

Stuttgart (Die Eisenbahn nach Baden. Der Aus­bau des Ulmer Münsters). München (Begnadigung).

Dresden (Freisprechung). H a n n o v e r (Die Flotte. Kammerverhandlungen). Berlin (Die Postconserenz.

Die Kammern. Die Befestigung Rastatts). Bremen (Denkschrift). Kiel (Das holsteinische Conlittgent. Pro­test der entlassenen üffüiere). Wien (Handelsgesetze. Uebernahme der Ausgewiesenen).

Belgien. Brüssel (Die Belgier in Frankreich).

Frankreich. P.aris (Weiterer Verlauf der Ereignisse. Freilassungen. Erklärung der Legitimisten).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz

(Die Einführung eines allgemeinen Maß- und Gewichtssystems belreffcnd.)

Wir Adolph, von Gottes Gnadeu Herzog z u N a i s a u rc. rc, haben zur Herbeifüh rung eines allgemeinen Matz- und GewichlsystemS mit Zustimmung der Stândeversammlung beschlossen und verordnen wie folgt:

§. 1. (GrundlagedeSMaß- und Ge­wi ch t > y st e m S.) Vom 1. Ociober 1852 an nilt tu Unserem Herzogihum daS nachstehende Maß- und Gewichlsystem in Kraft, dessen Grundlage der Meter ist. Der Meter ist gleich dem 100,000,000sten Theil deS Erdmeribianquavranlen.

§. 2. (Längenmaße.) s) Drei Zehntheile deS Meters (drei Decimeter) bilden den Werkfuß, welcher in zehn Zoll« (Wertzölle) eingetheilt wird. Der Zoll wird in zehn Linien, und die Linie wieder in zehn Theile u. f. w. unterabfletoeilt. Zehn Werk- fuß bilden eine Werkruthe. Zwei W-rkfuß ma­chen die Elle aus, welche, wie bisher üblich, in halbe, viertel und achtel Ellen eingetheilt wird, b) Ausschließlich für die Feldmessung (Güierver- Messung) besitzt außerdem der Feldsch uh, gleich einem halben Meter, als Längeneinheit. Der Feld­schuh wird in zehn Theile (F.lkzoUe) rc. eingetheilt. Zehn Feldschuhe machen eine Feldruthe.

8 .3. (Flächenmaße.) a) Flächenräume werden >m Allgemeinen nach Q u a v r a t iv e r k f u ß und Qua d r a i w e r k r u t h e n berechne!, b) Aus­schließlich für die Feldmessung (Gütervermessung) wird der Feldschuh alS Grundlage angewenbet. Hundert Quadraifeldschuhe machen eine Qua- tz r a l s e l d r u l h e, und Hundert Quadraiseldruihen einen Morg e n gleich ein Viertel Hektare aus.

§ . 4. (Körpermaße.) Bei Körpern soll der cubische Gehalt nach Cubikwerkfuß, gleich siebenundzwauzig Cubicvecimeter, und Cubik-

werkruthen, gleich siebenundzwanzig Cubikweter, bestimmt werden.

Für folgende Gegenstände werden nachstehende besondere Bestimmungen getroffen: 1) Der Cubik- raum für die Klafter Brennholz bleibt wie bis­her auf Einhundert vierundvierzig Cubikwerkfuß be­stimmt. 2) Der Wagen Holzkohlen ist gleich zweihundert Cubikwerkfuß; der Wagen wird in zehn Theile, Bütten, gleich zwanzig Cubikwerkfuß unterabgetheilt. 3) Für Eisenstein , Braunstein, Blei-, Silber-, Kupfer-, Nickel«, Zink- und sonstige Erze, auch Schwerspath, ist daS Maß gleich zwei Cubikwerkfuß. Dreißig solcher Maße oder sechzig Cubikwerkfuß bilden daS Fuder, welches insbe­sondere für Eisenstein Anwendung findet. 4) Für Braunkohlen wird der Zain auf dreißig Cubikwerk« fuß bestimmt. Der Zain wird unterabgeiheilt iu halbe und viertes Zain. 5) Die Länge deS Reiße S Dach schiefer ist gleich zehn WeMuß, Der Reiß wird in halbe und viertel Reiß unterabgetheilt.

§ . 5. (Hohlmaße.) a) Bei dem Hohl­maße wird daS Liter gleich einem Cubikdecimeter zu Grunde gelegt, b) Zum Messen von Gelraide und sonstigen Felbfrüchten ist anzuwenden: daS Malter gleich Einhundert Liter; daS Malter wird eingelheilt in zehn Zehntel, das Zehntel in zehn Liter.

Die beim Messen anzuwendenden Gesäße sollen folgenden Gehalt haben: 1) fünf und zwanzig Liter gleich ein viertel Malter, 2) zehn Liter (Zehntel), 3) fünf Liter, 4) ein Liter, 5) ein halbes Liter.

Auch die Anwendung der Meßgefäße, welche ein ganzes oder halbes Malter fassen, ist nicht aus­geschlossen

§ 6. Zum Messen von Flüssigkeiten ist anzu­wenden: die Ohm gleich Einhundert und sechSzig Liier Die Ohm wird eingecheilt in achtzig M a ß, die Maß gleich zwei Liter. Die Maß wird ein­geiheilt in zwei Flaschen â Ein Liier, die Flasche aber in zwei Schoppen. Der Schoppen wird un- lerabgeiheilt in halbe, viertel rc. Schoppen.

DaS Stück ist gleich Sieben Einhalb Ohm, demnach gleich zwölshundert Flaschen oder Liter.

8. 7. (Gewicht.) Dem Gewicht wird daS Kilogramm, gleich dem Gewicht eines Cubikde« cimeterS beftiQirten Wassers im Zustand feiner größ­ten Verdichtung zu Grunde gelegt. DaS Pfund ist gleich einem halben Kilogramm. Dasselbe wird eingetheilt in zweiunddreißig Loth, daS Loch in vier Quentchen und daS Quentchen,in vier Richlpfennige.

Hundert Pfund geben den Centner, gleich fünzfig Kilogramm.

8. 8. (Ausnahmen.) s) In Ansehung des MünzgewichtS bleiben die Bestimmungen der allgemeinen Münzconvention vom 30. Juli 1838 und in Ansehung deS Gold-, Silber« und Juwelen- gewichtS die bisherigen Observanzen bestehen; eben­so. jedoch mit der Beschränkung auf daS eigentliche Rckepnren, bei Dem Apoihckergewicht.

b) Bei dem Verkaufe außerdeutscher Weine und anderer außerdeutschen geistigen Getränke, sowie der im Inland« erzeugten moussirenten Weine, auch der Mineralwasser, ist die Anwendung der bis­her für Dieselben im Handel üblichen Gefäße, und in gleicher Weise ist auch bei sonstigen Füsstgkciten der Verkauf in den Originalverpackungen deS Aus­landes gestattet.

c) DaS bei dem Bergbau ausschließlich ange*

wendete Lachtermaß (gleich achtzig Zoll rhein­ländisch und gleich sechs Werkfuß und neun und dreiviertel Wertzoll) wird unverändert beibehalten.

d) Den Kaufleuten ist eS gestattet, bei dem Großhandel mit anderen Ländern sich ausländischer Maße und Gewichte zu bedienen

8. 9. (Strafbestimmungen.) Wer solche Maße, Gewichte oder Waagen, welche nicht nach Der gegenwärtigen Maß- oder GewichtSordnung ge« aichl und gestempelt sind, im Verkehr gebraucht, verfällt neben Der Confiscation der Vorgefundenen Maß- oder GewichtSgerâihe in eine Geldstrafe von einem bis dreißig Gulden, oder im Falle Der Ver, mögcnSlosigkeu in eine Gefängnißstrafe von Einem bis vierzehn Tagen. Dieselbe Strafe trifft diejeni­gen Kaufleute, Wirthe und andere Gewerbtreibende, iu deren Laden, WirlhSlocalen rc. ungenierte ober ungestempelte Maße, Gewichte unv Waagen vorge« funden werden sollten. Hinsichtlich falscher Maße, Gewichte und Waagen finden die allgemeinen Straf­gesetze Anwendung.

§. 10. (Einführung.) Alle Unsere Be­hörden haben daS neue Maß und Gewicht, so weit nicht nach §. 8 Ausnahmen zugelassen, anzu« wenden.

8- 11. Unser StaatSministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

So gegeben Biebrick, Den 12. Decbr. 1851.

(L. S.) Adolph.

Wintzingerode. Ler. Hadeln. Vollpracht.

Verordnung.

(Den zweijährtqen Primaciirs in den Herzoglichen Gymna« nassen betreffend )

Der im Jahr 1846 auf Verfügung deS Her­zoglichen StaatSministeriumS revidirte und sodann bei den Gymnasien bis auf Weiteres in Anwendung gesetzte Lehrplan verlangt einen neunjährigen Gym- nasialcourS und insbesondere einen zweijährigen CursuS in der ersten Classe deS GvmnaiiumS.

Diese Anordnung deS GymnastalcursuS ist durch Höchste Entschließung vom 10. December dS. IS. nunmehr definitiv sestgesetzt worben, und wir brin­gen Dieselbe mit Der Erinnerung zur öffentlichen Kenntniß, daß forthin Die Zulassung zur Maiuri« tälSprüsung in Der Regel nur nach vollendetem zwei­jährigen PrimacurS erfolgen wird.

Wiesbaden, Den 12. December 1851.

Herzog!. Nass. Ministerialabtheilung deS Innern.

Wintzingerode.

vdt. Mo Iller.

Dienftnachrickterr.

Carl Franz Michel von Idstein, Carl M o u- reau von Weilburg, Emil Ohly von Hirschberg, Carl Franz von Weilburg und Friedrich Hardt von Dachsenhausen sind in Folge Der im Herbste Die le 6 JahreS stattgefundenen Concursprüfung in Den theologischen Wissenschaften in die Zahl der geprüften Cadiraten der evangelischen Theologie ausgenommen worden.

Peter Koch von Niederzeuzheim und Wilhelm Jost von Ellar sind nach erstandener Prüfung in