Nassauische Allgemeine Zeitung.
«4£ 293» Samstag den 13» December 1831
Neues Abonnement.
Auf das mit dem 1. Januar 1852 beginnende neue Quartal laden wir hiermit zu geneigten Abonnements ein.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, der drei Hessen, und der freien Stadt Frankfurt 2 für die übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages 2 fL 19 ft»
Durch den „amtlichen Theil" dieser Zeitung gelangen Kundmachungen der Regierung am srühesten zur Kenntniß des Publikums. Die Assisen und Landtagsverhandlungen werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt. Ueber die Vorfälle und Zustande im Lande sowie von außenher berichten zahlreiche und zuverlässige Correspondenten, während der für Wiesbaden äußerst günstige Postverkehr es ermöglicht, die Nachrichten aus Norddeutschland, Belgien, England, Frankreich, Italien rc. früher, andere gleichzeitig mit den in der Umgegend erscheinenden Blättern zu bringen.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich deßhalb einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung und eignet sich dadurch besonders zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art. Inserate werben die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 ft. berechnet.
Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellend er g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern zu machen.
Das außergewöhnliche Interesse, welches die letzten politischen Ereignisse erregen, bestimmt uns, den mit dem 1» Januar 1852 neu eintretenden Abonnenten der --Nass. Allg. 3tg “ eine besondere Begünstigung zuzugestehen. Denselben werden schon jetzt vom Tage ihrer Beitrittserklärung an bis zum Ende des laufenden Monats Gratisexemplare unseres Blattes zugesendet werden. — Wir ersuchen deßhalb die löbl. Postämter, uns die einlangenden Bestellungen und dabei die Allzahl der neuen Abonnenten baldmöglichst bekannt zu geben.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dienstnachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Die Stückbücher.
Deutschland. Vom Main (Vereinswesen). — Hochheim (Vicinalwege). — Darmstadt (Die rheinhessische Eisenbahn). — Kassel (HaffenpflugS Verurtheilung). — Stuttgart (Ausweisung). — Münden (Stüve). — Hannover (Jürgens). — Leip zig (Der Landtag). — Berlin (Der Postvertrag mit Belgien. Die Postconfe- renz. General Peucker). — Hamburg (Senatspropositionen). — Kiel (Offiziere für das Contingent).
Belgien. Brüssel (Die Fürstin Lieven. Vermischtes).
Frankreich. Paris (Das Pantheon. Thiers. Aus den Departements. Vermischtes. Die Beschießung vonSalee). Großbritannien. London (Der span. Gesandte. Abreise der Prinzen Aumale und Joinville. Aus Montevideo).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Dem Decan Keim in Dillenburg ist außer der Schulinspektion über die Elementarschulen der Stadt Dillenburg noch diejenige über die zum da- sigen Kirchspiel gehörenden Orte Eibach und SechS- Helden übertragen worden.
Nichtamtlicher Theil.
Die Stockbücher.
^- Aus der Grafschaft Westerburg, 6. Dec. In Ihrem gestern erschienen Blaue ist in einem Artikel „△ AuS dem Amte Höchst, 2. December" die Frage aufgeworfen: Wem soll die Fertigung der Stockbücher übertragen werden?
Ehe ich zur Beantwortung dieser Frage übergehe, muß ich vorerst die weitere Frage anstellen t WaS ist von Demjenigen, der ein Steckbuch anle« gen will, zu fordern? Antwort:
1) Daß er im Inventur- und TheilungSfach durchaus erfahren fei ;
2) daß er das Hypothekenwesen seinem ganzen Inhalte nach kenne;
3) daß er die Contractenordnung anzuwenden und 4) daß er die EigenthumSurkunden zu prüfen verstehe.
ad 1. Bei Anlegung der Stockbücher wird sich ergeben, daß der dritte oder vierte Gutsbesitzer eine Wittwe oder ein Wittwer ist, hier ist das EigenthumSverhâltniß an einem Grundstück nicht schwierig zu berechnen. Schwieriger jedoch, wenn ein ober mehrere Kinder nach dem verstorbenen Ehegatten ebenfalls verstorben sind und noch schwieriger, wenn beide Ehegatten in verschiedenen Ehen, z. B. der Mann in dritter und die Frau in zwei, ter Ehe oder umgekehrt leben. Wie oft wird nicht der Fall vorkommen, daß Erben, wovon nur EinS oder daS Andere verstorben ist, die Theilung, die sie als großjährig selbsten vorgenommen haben, nicht haben protocolliren und die vertheilten Immobilien nicht haben ab- und zuschreiben lassen. — Gutsbesitzer werden kommen, um über ihre Erbver« Hältnisse Auskunft verlangen. Inventarien von 30
Jahren her und länger werden vorgelegt werden, um nach diesem zu verfahren. Hundert« von verschiedenen Fällen werden vorkommen und auf jeden vorkommenden Fall Auskunft zu geben oder sich zurecht zu finden wissen, dazu gehört Kenntniß im Inventur- und TheilungSfach.
ad 2. Viele von den in den Hypothekenbüchern eingetragenen Hypotheken sind cedirt, oder durch Erbschaft rc. in andere Hände übergegangen, ohne daß im Hypothekenbuch daS Geringste bemerkt ist. Ja, eS wird sich der Fall ergeben, daß Hypotheken zwei- bis dreimal cedirt sind, oder sich gar in Händen befinden, welche den ErwerbStitel nicht mehr nachweisen können, indem der srühere Eigenthümer verstorben und eine Cesston nicht geschrieben worden ist. — Oester wird vorkommen, daß Hypothe- ken vorgezeigt werden, welche von Personen quittirt sind, die zur Ertheilung der Quittung nicht berech. tigt find, — und zu den Seltenheiten gehört nicht, daß der Schuldner eine Hypothek cedirt hat. Wie steht man hier, wenn man iw Hypothekenwrsen nicht bewandert ist?
ad 3. ES wird wohl hier keiner großen Zergliederung bedürfen, um darzuthun, daß die Contractenordnung Anwendung auf die Anlegung der Stockbücher findet, wenn man bedenkt, welche Masse von Contracten aller Art, sowohl gerichtliche als ungerichtliche vorgelegt werden, und hier zu prüfen, was nach den bestehenden Gesetzen zu Recht besteht, dazu ist Kenntniß der Contractenordnung erforderlich. Es wird vorkommen, daß mehrere Gutsbesitzer an einem und demselben Immobil Eigenthums- oder Erbansprüche machen. Worauf soll man hier fußen?
Ad 4. Die.EigenthumSurkunden d. h Kauf-, Steig-, Tausch - oder SchrnkungSbriefe, Theil- und AuShaltSzettel, Verpflegungcontract oder wie sie sonst alle heißen mögen, enthalten mehr oder weniger etwas, was in daS Stockbuch eingetragen werden muß. — Ist der Käufer gleich Eigenthümer? Ist daS im Theilzcuel enthaltene Vermögen erb- und eigenthümlich oder widerruflich übergeben? Ist der DerpflegungSvertrag der Art, baß der Verpfleger gleich oder erst bei dem Ableben deS VerpflegungS- eigenthümerS der im VerpflegungSvertrag enthalte nen Immobilien wird? — Dieß muß genau untersucht, und wo Zweifel entstehen, diese beseitigt wer- den. Die Urkunden zu lesen kann beinahe jeder, aber sie auf die einzelnen Fälle anzuwenden, ist mit Erfahrung und genauer Prüfung verbunden.
Wem soll man nun die Fertigung der Stock- bücher übertragen? Ich stimme dem Correspondenten auS dem KreiSamt Höchst, welcher die Antwort ertheilt, bei: Wer eS versteht, und daS sind die Behörden, welche bisher darin gearbeitet haben — die Landoberschultheifereien. — Wenn der Correspondent auS dem KreiSamt Höchst die Ansicht hat, daß zur Anlegung eines Steckbuchs mehr gehört, als auf den Grund einer Kaufnotul ein Kaufbrief zu fertigen, so ist seine richtige Ansicht, wenn er aber gesehen hat, daß die Landoberschultheiserei Gehülfen nichts weiter als auf den Grund von Saufnotuln Kaufbriefe fertigten, so hat er ein sehr schlecht Gesicht.
Sehr viele Stimmen sind schon laut geworden. Es ist schon für und gegen die Stockbücher geschrieben worden, doch die Mehrzahl hat sich für die Anlegung durch die Landoberschultheisereien ausgesprochen.
Derjenige, der den Wirkungskreis des Land- oberschultheisen und seiner verpflichteten Gehülfen kennt und an der Anlegung der Stockbücher einiges Interesse hat, sieht um so mehr auf deren Vornahme durch die Landoberschuliheiserei und dessen Gehülfen, als er hierin nur die Gewißheit hat, daß diese Personen dem Geschäfte gewachsen sind.
Deutschland.
8 Vom Main, Anfang Dec. Die wahrhaft konservative Politik Oesterreichs, welche die Erhaltung nicht im todten Stillstand sucht, sondern in gefunkter organischer Entwickelung, die himmelweit von jedem Umsturzgelüste ist, trifft in allen Fragen der Gegenwart meist daS Richtige, so auch in der vielfach besprochenen Frage deS AffociationSwesenS. Vorzüglich haben sich in letzter Zeit zwei ministerielle Zeitungen mit dieser Angelegenheit beschäftigt, zuerst sehr ausführlich die Austria und nach ihr die österreichische Correspondenz, welche mit Recht gern an die erstere anknüpst und dem volkS- wirthschastlichen Inhalt derselben daS diplomatische Gepräge und die diplomatische Weihe gibt. Beide Blätter weisen darauf hin, wie die Association ein stark gemißbrauchteS Stichwort im Munde der So, cialisten geworben, die allerlei närrische und verderbliche Träumereien damit verbunden. Durch diesen Mißbrauch aber dürfe man sich nicht irre machen lassen, da der Sache selbst ein richtiger Kern zu Grunde liege, und eS müsse anerkannt werden, daß das Vereinswesen zwar in allen Epochen der Geschichte eine große Rolle gespielt habe, in der Gegenwart aber vorzugsweise berufen scheine, manche Mißstände in unserm modernen Leben auszugleichen und große, bis jetzt unbekannte Entwicklungen der materiellen Wohlfahrt hervorgerufen. Die österreichischen Blätter haben allerdings zumal im Triester „Lloyd" ein großartiges Beispiel vor sich, was gesunder AssociationSgeist vermag. Sie betrachten nun sowohl daS große als kleine VereinS- wesen, machen auf die großen Wirkungen der Hagel- Feuer Lebens,rc.-Versicherungen aufmerksam und weisen auf die bedeutenden moralischen Folgen dieses AssociationSgeisteS hin, besonders auf die in Deutschland noch zu wenig in ihrer ungeheuren Wichtigkeit erkannten Lebensversicherungsanstalten, deren in dem praktischen England über hundert bestehen, so daß fast jeder Familienvater sein Leben versichert hat. Wir Nassauer sollten auch Versicherungsanstalten gegen Hagelschaden mehr inS Auge fassen. In diesem Sommer sind die Feldfrüchte ganzer Gemarkungen in wenigen Stunden zerstört und die Hoff, nungen so vieler Familien vernichtet worden. Mit welchem ganz anderen Freudengefühl kann der Landmann eine versicherte Saat hervorwachsen sehen 1 Ihr Werth ist für ihn gegen alle Zornausbrüche deS Gewölks geschützt. Andere deutsche Gegenden sind unS in dieser Hinsicht weit voraus. Manche Gemeinden, welche glaubten, daß ihre Gemarkungen gegen Hagelschlag sicher seien, sind in diesem Sommer eines Anderen belehrt worden. Vielleicht verliert sich hierdurch die Abneigung, einem brüderlich sichernden Verbände beizutreten. Die österreichischen Zeitungen kommen ferner nicht allein auf die land- wirthschaftlichen und gewerblichen Vereine, sondern auch auf die wechselseitigen Unterstützungövereine