SWmtschc Allgemeine Zeitung.
Al 288,
Sonntag den 7. December
1851.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal tâgl ich mit Ausnahme des Sonntag». — Der vierteljährige PränumecationSprei» ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und. Kurfürstenthums Hessen, der Landgraffchatt Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. IO fr. — Jnferate werven Die dreispaltige Petitzeiie oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dienstnachrichten.
Verfügung, betreffend die ordentlichen Assisen des Hofgerichtsbezirks Wiesbaden im ersten
Quartale 185».
Nicht amtlich er Theil.
Die Ereignisse zu Paris.
Deutschland. Aus d e m He r z o g thm Na ssa u (Die Zeitungen in Nassau). — Aus dem Kreisamt Höchst (Zur Gemeindeverfassung). — Dresden (Präsidentenwahl in den Kammern). — Magdeburg (Löwe aus Calbe).
— Berlin (Mobilmachung des 8. Armeekorps. Thätigkeit des Telegraphen. Die Pariser Ereignisse. Die kurhessische Liquidation. Krise iu Kopenhagen). — Wien (Der Casinostreit. DaS Odeum. Reise des Kurfürsten von Hessen).
Spanien. Madrid (Die Seeräuber).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil
Dienstnachrickten.
Der provisorische Lehrgehülfe K l ö S zu Breckenheim ist Definitiv zum Lehrgehülfen daselbst ernannt worden.
Dem provisorischen Lehrgehülfen Ga Uschmann zu Kleinichwalbach ist die basige Lehrgehül- fenstelle definitiv übertragen worden.
Verfügung,
betreffend die ordentlichen Assisen im Hostzerichtsbezirk
Ekiesbaden im ersten Quartale 1852.
Der Unterzeichnete verfügt hierdurch in Gemäßheit der Artikel 7, 8 und 11 des Strafprozeßgesetzes:
daß die ordentlichen Assisen des HofgerichtSbe- zirkS Wiesbaden im ersten Quartale deS JahreS 1852 Dienstag den 10. Februar k I., Morgens 9 Uhr, eröffnet werden sollen, ernennt den Herzogi. Hof- und Appellations- gerichlsraih, Herrn Trepka zu Wiesbaden, zum Präsidenten, und den Herzogl. Hof. und AppellationSgerichlsraih, Herrn Jeckeln ba- selbst, zu dessen Stellvertreter bei diesen Afst- sen, und überlaßt es dem Herzoglichen General- Staalsprocurator, Herrn H e rg enh a hn, diese Verfügung öffentlich bekannt zu machen.
So geschehen Wiesbaden den 4. Dec. 1851.
Der Präsident des Herzogs. Nasi. Cassationshofs
(L, 8.) (gez.) Muffet.
Für die richtige Ausfertigung:
Per Secretär des Cassationshofs
(gez.) Hofmann.
Gesehen und verkündigt.
Wiesbaden, den 4. December 1851.
Per Generalstaatsprocurator.
Hergenhahn.
Nichtamtlicher Theil.
Die Ereignisse in Paris.
Die neuesten Blätter und Briefe bringen folgende Nachrichten vom 2. und 3. December:
Gestern Abend (1. Dec.) war Hr. Vieyra im Elysee. Der Prâsibent gab ihm ein Zeichen und sagte ihm mit der größten Ruhe der Welt, indem er seinen Schnurbart strich. Machen Sie nichts dergleichen darüber was ich Ihnen sage. Heute Abend führe ich meinen Streich aus — sagen Sie nichts — sprechen Sie mit den Damen einen Augenblick im Salon. Dann gehen Sie zu Belte. Vor Allem keine Zusammen berufung der National- garde. Hr. Vieyra ließ eS sich gesagt sein.
Man erzählt, daß Thiers Verhaftung um 3 Uhr Morgens stattfand. Man ließ ihm sagen, daß seine Schwiegermutter ihn zu sehen wünsche. Kaum war er aus dem Hause, so wurde er von den Agenten festgenommen.
Man sagt, Ledru-RoÜin sei von den geheimen Gesellschaften abgesendet, den Widerstand gegen den Staatsstreich zu organifiren.
Die Proteste der beiden Versammlungen der Abgeordneten gründen sich hauptsächlich auf den Art. 68 der Verfassung. Derselbe lautet;
„Art. 68. Der Präsident der Republik, die Minister, die Agenten und Träger der öffentlichen Autorität sind verantwortlich, jeder .insoweit es in seinen Wirkungskreis gehört, für alle Acte der Regierung und der Verwaltung. Jede Maßregel, durch welche der Präsident der Republik die Nationalversammlung auflöst, sie vertagt oder der Ausübung ihres Mandats Hindernisse in den Weg legt, ist ein Verbrechen deS HochverrathS. Durch diese eine That allein ist der Präsident aller seiner Functionen entsetzt und die Bürger find verpflichtet, ihm den Gehorsam zu verweigern; die Erecutivgewalt geht von Rechtswegen auf die Nationalversammlung über; Die Richter deS hohen Gerichtshofs versammeln sich unverzüglich, bei Strafe der Pflichtver- grssenheit; sie berufen die Geschwornen nach einem von ihnen bezeichneten Ort, um den Präsidenten und seine Mitschuldigen zu richten; sie selbst ernennen die Magistrate, welche beauftragt werden, die Functionen deS öffentlichen Ministeriums zu erfüllen. Ein Gesetz wird die übrigen Fälle der Verantwortlichkeit, so wie die Formen und Bedingungen der Verfolgung bestimmen".
DaS Gerücht spricht von der Abreise mehrerer leginmistischen Repräsentanten nach der Venbee, um dort die weiße Fahne aufzupflanzen. Auf dem Boulevard deS Italiens, nahe bei dem Cafe du Cardinal, wurde vor wenigen Stunden der Montagnarb Delbetz und später Burbet, die daS Volk Haran- guirten, verhaftet. Delbetz wurde von sechs Stadt- jergeanten mit unglaublicher Kühnheit aus einem Haufen von mindestens 1000 Menschen gerissen, in einen Fiaker geworfen und zur Wache am Boulevard Bonne Novelle gebracht. An beiden Seiten des Wagens liefen die Sergeanten mit gezogenen Säbeln, und umsonst rief Hr. Delbetz; â moi, â moi, mes amis! Alle Welt lief mit, schrie und todte, aber in der ganzen unzähligen Menge fand sich kein einziger Mensch, der den Muth gehabt hätte, dem Montagnard beizuspringen. Gegen vier Uhr passirle der Erpräfect Carlier zu Fuße die Boulevards; vom Volke erkannt, wurde er mit dem Geschrei: Vive la République ! empfangen, und beeilte sich, in eine Nebenstraße einzubiegen, um eine Demonstration zu verhindern. — L. Napoleon ließ sich gegen drei Uhr im Garten deS Elysee auf der nach den elyseeischen Feldern hin liegenden Terrasse blicken; die Menge, die auf diesem Punkte stand, schrie einstimmig: Vive Napoleon, vive l'Empe- reur! Aus den Boulevards und in den FoubourgS ist eS freilich anders.
Hr. Fleury, Ordonnazoffizier deS Präsidenten, wurde nach Angabe der „Jndependance belge" auf dem Boulevard deS Italiens, wo sich drohende Gruppen gesammelt hatten, an der Spitze einer RecognoScirungScolonne durch eine Schuß auS einer Windbüchje verwundet.
Die von den Truppen Verhafteten werden vor die permanent erklärten Kriegsgerichte gestellt.
ES bestätigt sich nicht, daß General Lamoriciere entkommen fei; ein Corr, der Köln. Ztg. läßt ihn an seinen bei der Gefangennehmung erhaltenen Wunden gestorben fein, nach Anderen hat sein Diener, um ihn zu vertheidigen, ein Pistol abgefeuert und hat einen Degenstich erhalten.
Der Palast der Nationalversammlung wird jetzt nur noch.von einem Bataillon Truppen bewacht. Dupin, der noch im nahen PräsidenischaftS-Hoiel wohnt, steht nicht mehr unter Bewachung. Nach dem „Constitutionnel" stellte man den nach der Ca« ferne d'Orsay gebrachten Repräsentanten alSbald frei, sich zu entfernen; mehrere von ihnen begaben sich darauf ohne irgend ein Hinderniß nach Hause. Nur diejenigen blieben in Haft, welche wegzugehen verweigerten.
Eine neue telegraphische Depesche bringt eine
Ministerliste, wornach später DucoS die Marine und Durufle den Handel übernahmen.
Paris, 3. December. Heute ist folgende Proklamation deS Präsidenten erschienen:
Im Namen deS französischen Volkes.
Der Präsident der Republik — in Anbetracht, daß die Souverânetät in der Universalität der Bürger beruht und keine Fraction deS Volkes sich die Ausübung derselben aneignen kann; in Betracht der Gesetze, die bis heute den Appel an daS Volk regulirt, und besonders die Decreie vom 5. Fructidor deS JahreS III, 24. und 25. Frimaire deS Jahres VIII, deS Beschlusses vom 20. Floreal deS JahreS X, deS SenatSbeschluffeS vom 28. Floreal deS JahreS XII — becretirt:
Art. 1. DaS französische Volk ist feierlichst in seine Wahlcomiteen zusammenberufen für den 14. Dec., um folgenden Vorschlag anzunehmen oder zu verwerfen: „DaS französische Volk will die Erhaltung der Autorität Louis Napoleon Bonaparte'S und übergibt ihm die nöthige Vollmacht, um eine Verfassung auf den in feiner Proklamation ausgestellten Grundlagen zu machen".
Art. 2. Es sind berufen zu votiren alle 21 Jahre alte Franzosen, die im Besitze ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sind. Sie haben sich auf Grund deS Gesetzes vom 15. März 1849 auS- zuweisen über ihre Eintragung in die Wahllisten ober darüber, daß sie seit der Bildung der Listen den vom Gesetze geforderten Bedingungen genügen.
Art. 3. Beim Empfange des gegenwärtigen DecretS werden die Maire'S jeder Gemeinde Register auf ungestempeltem Papier eröffnen, daS eine mit der Annahme, das andere mit der Verweigerung der Propojltion. 48 Stunden nach dem Erhalt dieses DecretS werden sich die Friedensrichter nach den Gemeinden begeben, um die Eröffnung der Register sicher zu stellen und zu überwachen. Im Falle der Weigerung oder Abwesenheit Seitens der Mai. re'S werden die Friedensrichter ein Mitglied reS Gemeinderathes oder einen Notablen deS Landes damit beauftragen, um die Abstimmungen in Empfang zu nehmen.
Art. 4. Diese Register werden auf den Secre- tariaten aller Municipalitäten Frankreichs während acht Tagen aufliegen, von dem 14. December an bis zum 21. December. Die Bürger werden ihr Votum in eines Dieser Register mit ihrem Namen und Zunamen eintragen oder, im Falle sie nicht schreiben können, eintragen lassen.
Art. 5. Zu Ende des bezeichneten Zeitpunctes, und spätestens nach 24 Stunden, wird die Zahl der abgegebenen Abstimmungen constatirt; jedes Register wird geschlossen und durch den betreffenden Bcam- ten an den Unterpräfecten abgegeben, der eS sofort dem Prâfecien zukommen lassen wird. Die Operationen werden in Gegenwart deS Friedensrichters Statt finden.
Art. 6. Eine aus drei von dem Präfecten bezeichneten Generalräthen zusammengesetzte Commission wird alle in dem Departement abgegebenen Abstimmungen zusammenstellen. DaS Resultat dieser Arbeit wird auf dem schnellsten Wege dem Minister deS Innern mitgetheilt werden.
Art. 7. Die allgemeine Zusammenstellung der von dem französischen Volke abgegebenen Stimmen wird in Paris im Schooße einer durch ein späteres Dccret einzusetzenden Commission Statt finden. DaS Resultat wird von der ausübenden Gewalt bekannt gemacht werden.
Art. 8 betrifft die Liquidirung der entstehenden Kosten.
Art. 9 beauftragt den Minister des Innern mit der Bildung k. der Register.
Gegeben im Elysee, am 2. Dec. 1851.
Außer den schon (im gestr, Bl.) mitgetheilten Actenstücken ist auch noch ein von L. Napoleon und dem neuen Minister deS Innern unterzeichnetes und mit „Französische Republik. Im Namen deS französischen Volkes" üderichriebeneS Dekret erschienen, nach welchem der Präsident der Republik, „weil er sich bis zur Reorganisation deS gesetzgebenden Körpers und deS Staatsrathes mit Männern umgeben will, die mit vollem Rechte die Achtung und daS Vertrauen des Landes genießen," eine aus 79 Mitgliedern bestehende berathende Commission ernannt hat. Von bekannteren Männern enthält diese zahl-