Nassauische Allgemeine Zeitung.
Jtë 286» Freitag den 5» December 183t
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige PrânumerationSpteiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstentums Hessen, der Landgraffchait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des ürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 3 fl. 1O kr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder de-e» Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe mau n Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
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Uebersicht.
Die Steckbücher.
Deutschland. Wiesbaden (Die neuesten Ereignisse in Paris. Asfisen). — Vom Rhei n (Nassaus Sellung am Rhein). — Frankfurt (Die Bundespreßgesetzgebung Preßproceß). — München (Heine's Romanzero). — Nürnberg (Die freie Gemeinde). — Dresden (Die Ständeversammlung). — Berlin (Die Zoll frage. Graf Fürstenberg. Austritt der beiden Hessen aus dem Zollverein. Die 2te Kammer. Die neue Anleihe). — Braunschweig (Wahlenthaltung der Democraten). — Stettin (Frachtermäßigung). — Greifswalde (Haffenpflug) — Schwe- r i n (Die Elbzölle). — Oldenburg (Die Antwortsadreffe abgelehnt). — L uremburg (Verhandlungen über die Staatsschuld). — Altona (Die Oesterreicher. Erceffe der Dänen). — Wien (Klagen über die Frankfurter Börse. Die Geschwornen. Telegraphenlinien in 3talien. Vermischtes).
Frankreich. Psaris (Marschall Soult f. Angeblicher Befebl an die Eisenbahndirectionen. Das veränderte Benehmen der Majorität. Vieyra. Vermischtes).
Großbritannien. London (Adresse der Brauer an Koffuth).
Aegypten. Alera n d r i e n (Die Ueberlandpost). Neueste Nachrichten.
Die Stockbücher.
△ AuS dem Kreisamt Höchst, 2. Dec. Ueber die Errichtung von Steckbüchern in den Gemeinden zur Sicherung deS GrundeigenthumS hat schon so mancher der Herren Korrespondenten seine Meinung in diesen Blättern niedergelegt, daß wir eS seither nicht der Mühe werth hielten der verehrlichen Redaction auch unsere Meinung über diesen Gegenstand mitzuiheilen, um so mehr als unter den vielen Artikeln mehrere mit wahrer Sachkenntniß geschrieben waren. Der Gegenstand ist indessen so wichtig, und von solcher Tragweite, daß durch einen gegen« fettigen Gedankenaustausch die Wahrheit nur gewinnen kann, und so wollen wir eS dann versuchen, die Sache vom praktischen Standpuncte auS zu beleuchten und zu zergliedern.
I. Entsprechen die jetzigen Steuer- cataster und Hypo thekenb ü cher in den Gemeinden noch ihrem Zwecke, und können dieselben ohne Gefährdung der Grundbesitzer und Hypothekengläubi- ger in ihrem jetzigen Zustande noch fer- ner fortd auern?
Diese Frage muß unbedingt mit Nein beantwortet werden, und einem allcnfallfigen Verfechter des Gegentheils können wir nur anraihen, sich in einzelne Gemeinden zu begeben, und die Resultate zu prüfen, welche sich bei Aufstellung der jüngst gefertigten Auszüge aus den Katastern und Hypoche- kenbüchern, als Vorarbeiten zu den Stockbüchern, ergeben haben, und er wird gründlich von feinem Irrthume geheilt werden. Einzelne dieser herrlichen Resultate mögen hier Platz finden.
1) Grundstücke, welche schon seit einer Reihe von Jahren durch Erbschaften, Käufe u. s. w. in andere Hände übergegangen waren, fanden sich in den Catastern noch bei den Namen ihrer ersten Besitzer verzeichnet.
2) Grundstücke, welche in den dreißiger Jahren gekauft, mit Eigentumsrecht behaftet und noch nicht bezahlt waren, konnte man in später errichteten Hypotheken ohne Erwähnung deS EigenihumS- vorbehalteS finden, und die Hypochekargläubiger, in der festen Meinung gute Vorhypotheken zu haben, halten in der Wirklichkeit nur Nachhypoihe- ken. Man könnte allerdings hier den Einwurf machen, daß die Feldgerichte, welche so leichifinnig zu Werke gegangen sind, und sich bei Errichtung von Hypotheken die EigenihumSurkunven nicht vorlegen ließen, um zu prüfen, ob die Grundstücke bezahlt waren oder nicht, dem Hypothekenglaubiger für feinen Schaden hafibar blieben , wie sieht eS indessen aus, wenn die Feldgerichte teilweise das Zeitliche gesegnet und ihre Erben sich hierhin und dorthin Zerstreut haben; und welche herrliche Aussicht ist in dem einen wie in dem andern Falle zu schwierigen und Jahr: dauernden Penzessen hier nicht vorhanden ?
3) Fälle, in welchen Grundstücke in mehreren Dorhypotheken verzeichnet standen, fanden sich ebenfalls nicht wenige vor, und hier treten gerade dieselben Nachtheile, welche in pos. 2 bemerkt sind, ein.
4) Grundstücke waren vertheilt, von den Erben verkauft; Die Erben hatten den Erlös und waren in andere Länder übergezogen, während eben diese Grundstücke theilweise verhypothecirt und die Hypotheken noch nicht abgetragen waren. Eine ganz hübsche Aussicht für den Käufer bei der Klage deS HypothekengläubigerS, welcher sich an feinem Unterpfand hält, noch einmal zahlen zu müssen und hernach raS Vergnügen zu haben, einen Proceß mit dem Feldgerichte zu führen.
5) In den Orten, in welchen sich keine Lagerbücher befinden, ist eS keine Seltenheit, daß Leute Grundstücke besitzen, welche sich in Den Katastern nicht vorfinden, und dagegen Andere Grundstücke versteuern, von denen sie nicht wissen, ob sie auf unserem Planeten oder im Mond liegen. Wir sind im Stande zu den hier gerügten Mängeln die Beweise vollständig zu liefern, und diese dürften schon zur Genüge darihun, daß unsere jetzigen Bücher nicht mehr länger fortgeführt werden können, wenn uns nicht die Unordnung über den Köpfen zusammenbrechen soll.
II. Was werde« wir in den Gemeinden, in welchen nicht consolidirt ist, bei Anlegung der neuen Stockbücher gewinnen?
Höchstens dies, daß die Hypotheken hinsichtlich der verhypothecirten Grundstücke, ohne jedoch für den Ruthengehalt haften zu können, richtig gestellt werden. Es ist dies immerhin Etwas, jedoch daS Wesentliche bleibt zurück. Wir wollen versuchen, diese Behauptung durch Folgendes zu beweisen.
In den nicht c nfolivirten Gemarkungen haben viele Grundstücke mehr, andere dagegen weniger Ruthengehalt , als in den Katastern eingetragen stehen, und diese Unrichtigkeit hat meistens darin ihren Grund, daß viele Grundstücke nicht auSge- steint, also deren Gränzen unbestimmt sind, und weilgestellte Pflüge früher zu dem Besitze von Uebermaß verholfen haben. Die Feldgerichte haben nicht das Recht, die Gränzen von nicht auSgestetNten Aeckern zu reguliren, wenn nicht sämmtliche Dabei beteiligten Grundbesitzer damit einverstanden find, und hier gerade ist die Klippe, an welcher jede Be. richligung scheitern muß, indem untere Bauern sich nicht leicht auS einem einmal gewohnten Besitzstand treiben lassen. Wird daher nicht durch ein Gesetz die Konsolidation, oder wenigstens eine neue Vermessung Der Gemarkungen, wo nicht consolidirt ist, (Renovation) verfügt — Denn in diesem Falle hört jeder Widerspruch auf— so können die neuen Steckbücher hinsichtlich deS RuthengehalteS der Grundstücke nicht richtig werden. Wir haben dann unrichtige Bücher gehabt, und andere bekommen, welche nur um Weniges besser sind. Schwere Geldopfer werden in diesem Falle nutzlos gebracht, und die Bedingung in unseren Kaufnotuln: „FürS angegebene Ruthenmaß wird nicht gehaftet", kann unfern Nachbarländern genugsam zeigen, wie eö in Nassau mit der Sicherheit des GrundeigenthumS steht.
III. Wem soll die Fertigung der Stockbücher ü.bertragen werden?
Diese Frage ist bereits zur Parteifrage geworden. Landoberschuliheißereigehülfen haben ein Vorrecht in Anspruch genommen, und nicht undeutlich zu verstehen gegeben, daß dann die Arbeit am besten würde. Wenn wir nun auch recht gerne zuaeben, daß viele unter Den Lankoberschul theißereigehülfen sind, welche tüchtige Arbeit liefern, so wird unS auf der andern Seite Niemand widerstreiten wollen, baß auch eine ganz artige Zahl derselben Dem Geschäfte nicht gewachsen ist, denn dazu gehört mehr, als auf den Grund einer Kausnotul einen Kaufbrief zu fertigen. Wir haben Geometer, Lehrer und selbst unter Den frühern Schultheißen — und sonst noch qualificirte Männer, welche ebenfalls im Stande find, eine derartige Arbeit zu übernehmen, und gestehen Niemanden ein Privilegium hierin zu. Auch wird wohl von Seiten des Ministeriums Sorge getragen werden, daß Die Uebrrnehmer von dergleichen Arbeiten erst sich einer Prüfung unterwerfen müssen, denn dies erheischt die Wichtigkeit des Gegenstandes. »Wer soll nach dir König sein"? fragte.
man Alerandern von Makedonien auf seinem Sterbebette, und dessen Antwort war: „der Würdigste", und wer soll die Stockbücher fertigen? Antwort: Wer eS versteht ! Die Lanvoberschullheißereigehülfen haben größteniheilS, wenn ihre Principale keine Kniker sind, noch immer ein anständiges Einkommen, und wir hielten eine vorzugsweise Begünstigung derselben keineswegs für billig, und dieß um so mehr, als daS Jahr 1848 so manchen andern Dienstmann aus dem Sattel geworfen hat, welcher sich nach einem Verdienste sehnt.
Deutschland.
* Wiesbaden, 3. Dec. (Nachmittags 2 Uhr). Soeben trifft Die telegraphische Depesche ein , baß L. Bonaparte, die Nationalversammlung aufgelöst habe, Changarnier und dessen gleichgesinnte Generale gefangen nehmen ließ, seinen Bruder zum Minister des Innern ernannt und eine Berufung an daS Volk erlassen habe.
Wir konnten diese Nachricht nur in einigen Eremplaren deS gestrigen BlatteS bringen. Wir wiederholen hiermit dieselbe und vervollständigen sie durch die andern Blättern zugegangenen tele- praphischen Depeschen.
Die in Mainz eingetroffene Nachricht lautet:
Paris, 2. Dec. Der Präsident der Republik hat die Nationalversammlung aufgelöst. ThierS,Changarnier, mehrere andere Generale und Häupter der parlamentarischen Opposition sind verhaftet. DaS Volk ist zu Comitien (Urverjammlungtn) zusammenberufen worden. L. Napoleon hat daS Ministerium deS Innern an Herrn v. Morny, (natürlichrr Sohu deS ehemaligen Königs von Holland), übertragen. (Nach einer anderen auS guter Quelle fließenden Version ist ein ganz neues Ministerium gebildet, daS noch viel bonapartistifcher ist als daS seitherige.)
Die tel. Dep. d. Fr. Bl. lautet: Paris, 2. Dez. Heute Vormittag ist die gesetzgebende Nationalversammlung gesprengt, Changarnier, Lamo- riciere und CharraS sind verhaftet worden; L. Napoleon hat daS Regiment in Händen. Unmittelbar nach der Sprengung der Nationalverfamm, lung wurde der bisherige Prâfeet, Hr. v. Morny zum Minister deS Innern ernannt und daS allgemeine Stimmrecht prociamirt. Nach einer andern telegraphischen Depesche derselben Blätter ist nicht Hr. CharraS (von der Linken) sondern Hr. ThierS verhaftet worden.
Die telegr. Depesche der „Köln. Ztg." lautet: Paris, 2. December, Vormittags. Durch eine eben erschienene Proklamation deS Präsidenten der Republik wird die gesetzgebende Versammlung aufgelöst, daS Wahlgesetz vom 31. Mai abgeschafft, daS allgemeine Stimmrecht wieder hergestellt erklärt. DaS franzöfsifche Volk wird in Wahlcomite'S berufen vom 14. bis 21. Decbr. Die verantwortliche ausübende Gewalt bleibt zehn Jahre in Kraft, die Minister find verantwortlich gegen Den Präsidenten der Republik. ES sollen für Die Folge zwei Kammern sein, deren eine gewählte Mitglieder, die andere die Capacitälen umfaßt.
Paris ist in BelagerungS-Zustand erklärt; Alles ist ruhig. (Die Rente ist wider Vermuthen nur um 2 Fr. gefallen.)
e Wiesbaden, 4. December. Gegenstand der heutigen Alfisenverhandlung ist die Anklage gegen Jacob Muth, 14 Jahre alt, von Katzenelnbogen, wegen ausgezeichneten Diebstahls. Derselbe ist an« geklagt, in dem Wohnzimmer deS Anton Weiß 2r ein Wandschränkchen erbrochen, und auS demselben einen Fünfguldenschein, ein Pulverhorn, ein Petschaft und von einer im Zimmer hängenden Tabakspfeife daS silberne Kettchen, desgleichen dem Knecht deS Jacob SchloS eine Pistole entwendet zu haben. Muth wird als ein böser Bube geschildert, der eine schlechte Erziehung genossen.
Die Verhandlung leitet Assisenpräsident Trep, ka; alS Staatsanwalt fungirl StaatSprocurator- Substilut M ori tz , als Vertheidiger Plocurator Dr. Leisler sen.