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Nassauische AllMcine Zeitung.

Jtë 281.

Samstag den 28 November

1851.

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânumecationsvreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürkentbumS Hessen, der Landgrafschait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fl., in den übrigen Ländern des ürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 2 fl. IO kr. Juserate werden die dreispaltige Petitzeile oder de-en Raum mit 3 tr. berechnet. Bestellungen beliebe man n Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

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Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetz die Wahl zu den Kammern betreffend.

Verordnung das Hülfsvollstreckungs-Verfahren betreffend.

Dienftnachrichten.

Nicht am tlich er Theil.

Deutschland. Wi cSbaden (Die Trinkhalle. Der Kunst- verein. Asstsen. Brand). Von der Aar (Geistige Znstânde des Aarthals). Frankfurt (Bericht des MarineauSschuffeS). - Koblenz (Haynau nach Laubach).

Dresden (Hensel. Diebstahl). Gera (Der Land­tag). Dessau (Aufhebung der Civilehe). Han­nover (Das Cabinet. Der Zollvertrag. Die Bestattung).

Braunschweig (DaS Gesetz über die LandeSver- sammlung).^ Berlin (Die Kammereröffnung. Der Handelsverkehr mit Spanien. Das preuß. Wochenblatt).

Hamburg (Pieringer). Bremen (Dulon). Wien (Der neue Zolltarif. Sendung nach Holstein).

Belgien. Brüssel (Das Erbsteuer-Gesetz. Das Straf­gesetzbuch).

Frankreich. Paris (Casablanca, Die Rede des Präff- denten. Carlier. Vermischtes).

Großbritannien. L o n d o n (Koffuth. Aus Gibraltar). Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz.

Wir Adolph, von Gottes Gnaden Her­zog zu Nassau rc. rc. haben auf den Grund des Gesetzes vom heutigen 25. November 1851 be­schlossen und verordnen wie folgt:

8. 1. Zur Theilnahme an der Wahl der Ab­geordneten überhaupt wird erfordert, daß der Wäh­ler das sünfunbzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt, seit mindestens drei Jahren dem Nassauischen Staatsverbande angehört und einen unbescholtenen Ruf hat.

DaS Wahlrecht kann nur in Person auSgeübt werden.

§. 2. Als bescholten sind von der Berechti­gung zum Wählen ausgeschlossen:

1) diejenigen, welche zu einer entehrenden Strafe verurtheilt worden sind, oder wegen eines mit einer solchen Strafe bedrohten Verbrechens in Untersuchung gestanden haben, ohne freigesprochen worden zu sein;

2) diejenigen, welche wegen eines nach gesetz­lichen Bestimmungen oder nach allgemeiner Ansicht entehrenden Vergehens oder Verbrechens, worüber in letzterem Falle bei den Wählern die Wahlver­sammlung, bei den Abgeordneten die Ständever­sammlung zu entscheiden hat, bestraft worden sind, oder ohne freigesprochen worden zu sein, in Unter­suchung gestanden haben;

3) diejenigen, welche durch richterliches Ur­theil von einem öffentlichen Amte entsetzt worden sind.

8. 3. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafen, für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch strafgerichtliches Er­kenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wah­len Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft oder zur Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel an gewendet hat.

8. 4. An den Wahlen Theil zu nehmen sind nicht berechtigt:

1) Personen, welche unter Curatel stehen;

2) Personen, über deren Vermögen der Con- curS gerichtlich eröffnet worden ist, bis zur Befrie­digung ihrer Gläubiger;

3) Personen, welche eine ständige Unterstützung auS öffentlichen Armencassen beziehen, oder in den letzten der Wahl vorausgegangenen zwölf Monaten bezogen haben.

8. 5. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Nassauische Staatsbürger, welcher das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt, seit mindestens fünf Jahren dem Nassauischen Staatsverbande angehört und nach den Bestimmungen in §. 2, 3 und 4 von der acti­ven Wahl nicht ausgeschlossen ist.

8> 6. Personen, die ein Staatsamt bekleiden, bedürfen zur Uebernahme einer auf sie gefallenen

Wahl keiner Erlaubniß, sie haben jedoch vor dem Eintritt in die Ständeversammlung der vorgesetzten Dienstbehörde hiervon die Anzeige zu machen, und die Kosten ihrer Stellvertretung von der Zeit an zu tragen, wo die Lanvtagssitzungen in einem Jahre über zwei Monate dauern.

§. 7. Für die Wahl der sechs Abgeordneten zur ersten Kammer durch die höchstbesteuerten Grund­besitzer werden die folgenden Wahlkreise bestimmt:

Erster Wahlkreis: die Aemter Dillenburg, Her­born, Rennerod, Marienberg, Hachenburg. (Wahl­ort Rennerod.)

Zweiter Wahlkreis: die Aemter Selters, Mon­tabaur, Nassau, Wallmerod. (Wahlort Montabaur.)

Dritter Wahlkreis: die Aemter Hadamar, Diez, Limburg, Runkel, Weilburg. (Wahlort Limburg.)

Vierter Wahlkreis: die Aemter Braubach, St. Goarshausen, Nastätten, Langenschwalbach, Wehen. (Wahlort Nastätten.)

Fünfter Wahlkreis: die Aemter Idstein, Kö­nigstein, Usingen, Reichelsheim. (Wahlort König­stein.)

Sechster Wahlkreis: die Aemter Höchst, Hoch­heim, Wiesbaden, Eltville, Rüdesheim. (Wahlort Wiesbaden.)

Wähler sind in jedem dieser Kreise die dreißig höchstbesteuerten Grundbesitzer, welche die allgemei­nen Eigenschaften zur Ausübung des Wahlrechts besitzen.

Jeder Grundbesitzer ist berechtigt zu verlangen, daß ihm auch diejenigen Grundsteuern zugerechnet werden, welche er von seinem Grundeigenthum außerhalb des Wahlkreises im Herzogthum entrichtet.

Die Wahl wird durch das Staatsministerium ausgeschrieben und erfolgt in sämmtlichen Wahl­kreisen am nämlichen Tage. _ ..

§. 8. Die Steuercommissäre haben auf Ver­fügung des Staatsministeriums in jedem der be­zeichneten Wablkreise die Liste der dreisig höchst- besteuerten Grundbesitzer aus den allgemeinen Wählerlisten aufzustellen. Die Wähler sind mit Vor- und Zunamen, Lebensalter und Angabe des von jedem nach dem neuesten Stand der Cata- ster zu entrichtenden Steuerbetrags in die Liste ein­zutragen. Ergeben sich bei der Erfüllung der Zahl von dreißig mehrere gleich hochbesteuerte Grundbe­sitzer, so entscheidet die Reihenfolge nach dem Al­phabet und bei gleichen Anfangsbuchstaben das höhere Lebensalter.

Die Listen sind an das Staatsministerium ein­zusenden und mit dem Wahlausschreiben mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltermine durch das Verordnungsblatt öffentlich bekannt zu machen.

Reklamationen dagegen sind innerhalb der er­sten acht Tage nach erfolgter Publication bei dem Staatsministerium einzureichen und vor dem Wahl­termine von demselben zu entscheiden. Die in die Listen* eingetragenen, oder in Folge erhobener Re­klamation zugelassenen Wähler erhalten eine Legiti­mationsbescheinigung von dem Steuercommissär.

8. 9. Den Vorsitz bei der Wahl führt in den betreffenden Wahlkreisen ein von der Regierung hierzu ernannter WahlcommissariuS.

8. 10. Die Bekanntmachung des Wahltags und Wahlorts durch das Verordnungsblatt vertritt die Einladung der Wähler zur Wahlversammlung.

Zur Vornahme der Wahl ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen der für den Wahlkreis be­stimmten Wähler erforderlich. Wähler, welche ohne genügende Entschuldigung, wozu z. B. Krankheit, gefährliche Krankheit oder Sterbfälle von Familien­gliedern, nothwendige Abwesenheit u. s. w. berech­tigen, ausbleiben, verfallen jeder in eine Strafe von zwanzig Gulden und haben, wenn durch ihr Aus­bleiben die Vornahme der Wahl gehindert wird, die Kosten der vereitelten Wahlversammlung unter soli­darischer Haftbarkeit zu tragen.

8. 11. Der Vorsitzende eröffnet die Wahlver­sammlung, läßt die mit Wahllegitimationen nicht versehenen Personen sich entfernen, die Tbüre schließen und die Versammlung mehrere Schriftführer wählen und verpflichtet dieselben mittelst Handgelöbnisses an Eides statt. Der Vorsitzende und die gewählten Schriftführer haben für die Beobachtung der Wahl­vorschriften, sowie überhaupt für Erhaltung der Ordnung in der Wahlversammlung zu wachen, dür­fen aber weder durch Empfehlung oder durch Vor­

schläge, noch auf sonst irgend eine Weise sich erlau­ben, auf die Wahlfreiheit einzuwirken.

Der Vorsitzende liest die 88- 2, 3, 4, 5 und 6 vor und läßt jeden Wähler den von ihm Gewählten nennen. Die Schriftführer führen hierüber ein dop­peltes Protokoll, welches den Tag der Wahl, den Namen des Wählers und Gewählten, mit Vor- und Zunamen, Stand und Gewerbe enthalten muß und von dem Wahlcommissarius und den Schriftführern zu unterzeichnen ist.

Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmen­mehrheit.

8. 12. Stellt sich bei dem ersten Wahlakte eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus, so ist in derselben Versammlung eine zweite Wahlhand­lung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine ab­solute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist sofort zum drittenmal unter den zwei Candidaten zu wäh­len, welche in der zweiten Wahlhandlung die mei­sten Stimmen erhalten hatten. Bei Stimmengleich­heit entscheidet das Loos, welches einer der Schrift­führer zu ziehen hat.

Der Wahlcommissarius liest am Schluffe der Wahlhandlung das Protokoll vor, verkündet der Versammlung das Resultat der Wahl und berichtet darüber unter Vorlage des über die Verhandlung aufgenommenen Protokolls an das StaatSimnisterium.

8. 13. Wenn Jemand als Abgeordneter in mehreren Wahlkreisen gewählt worden ist, so hat das Staatsministerium dem Gewählten sogleich da­von Kenntniß zu geben, damit sich derselbe binnen acht Tagen erkläre, welche Wahl er annehme, wo­rauf das Staatsministerium für den oder die Wahl­kreise, für welche er abgelehnt hat, die erforderliche neue Wahl anzuordnen hat.

8. 14. Die Wahl der höchstbesteuerten Ge­werbetreibenden erfolgt unter dem Vorsitz eines von der Regierung zu ernennenden Wahlcommissarius in Limburg.

Wähler sind die in der 13. bis 22. Gewerbe- steuerclaffe nach dem neuesten L-tand der Cataster besteuerten Gewerbebesitzer, sowie diejenigen, welche einen gleich hohen Gewerbesteuerbetrag' entrichten. Die Wählerlisten werden durch die Steuercommis­säre aufgestellt und in gleicher Weise, wie bei der Wah( der höchstbesteuerten Grundbesitzer vorgcschrie- ben ist, von dem Staatsministerium mit dem Wahl­ausschreiben durch das Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Die Reklamationen werden nach den Bestim­mungen des 8- 8 erledigt und den Wählern Legi­timationsbescheinigungen von den Steuercommissären ausgestellt.

8. 15. Bei der Wahl selbst kommen die Vor­schriften in §. 11, 12 und 13, jedoch mit der Maß­gabe in Anwendung, daß über jeden zu wählenden Abgeordneten besonders und auf einander fdlgend abgestimmt wird.

8. 16. Die Abgeordneten zur zweiten Kam­mer werden in den nachstehenden 24 Wahlkreisen, von welchen jeder einen Abgeordneten zu wählen hat, gewählt.

I. Wahlkreis, Amt Dillenburg, (Wahlort Dillenburg).

II. Wahlkreis, Amt Herborn, (Wahlort Her­born).

III. Wahlkreis, Amt Rennerod, (Wahlort Ren­nerod).

IV. Wahlkreis, Amt Hachenburg und Marien­berg, (Wahlort Hachenburg).

V. Wahlkreis, Amt Selters, (iPahlort Selters). VI. Wahlkreis, Amt Hadamar, (Wahlort Ha­damar).

VII. Wahlkreis, Amt Wallmerod, (Wahlort Wallmerod).

VIII. Wahlkreis, Amt Weilburg, (Wahlort Weil­burg).

IX. Wahlkreis, Amt Limburg, (Wahlort Lim­burg).

X. Wahlkreis, Amt Diez, (Wablort Diez).

XL Wahlkreis, Amt Runkel, (Wahlort Runkel).

XII. Wahlkreis, Amt Nassau, (Wahlort Nassau).

XIII. Wahlkreis, Amt Montabaur, (Wahlort Montabaur).

XIV. Wahlkreis, Amt Braubach und Nastätten, (Wahlort Nastätten).

XV. Wahlkreis, Amt Langenschwalbach und We-

. hen, (Wahlort Langenschwalbach).