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JK 280.

Freitag den 28. November

1851.

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal gl ich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogtkumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschait Hessen-Hamburg und der freien Stadt Frankfurt S fL, in den übrigen Ländern des ürstiich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 2 fl. 1O kr. Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder re-en Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man n Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

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Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetz das Staatsrecht für das Herzogthum und die ständische Vertretung betreffend.

Verordnung die Güterconsolidation betreffend. Dienstnachrichtcn.

Verordnung das Hulfsvollstreckungs-Verfahren betreffend.

N i ch t am t l i ch e r Theil.

Die Freiheit des Verkehrs.

Deutschland. Wiesbaden (Das Wahlgesetz. Asstsen).

Frankfurt (Graf Leiningen). Kassel (Der Kur­fürst. Dr. Kellner). Stuttgart (v. Plessen). München (Pfarrer Hansen. Antwort der griechischen Re­gierung). Hannover (DaS neue Ministerium. Gräfin Grote. Dulon). Berlin (Reise des Königs nach Han­nover. Falschmünzer. Der Stimmenzuwachs. Die han­delspolitischen Verhandlungen, v. Bismark. Vermischtes).

Glücksburg (Uebernahme des Contingents).

Frankreich. Paris (Die Medaillenvertheiiung. Der Erz­bischof. Soult. Vermischtes).

Italien. Turin (Die Kammer. d'Azeglio. I Pugnalatori.

Verhaftungen).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz

Wir Adolph, von Gottes Gnaden Herzog z u N a s sa u rc. thun kund und zu wissen;

Durch den unter dem 27. September I. J. von Uns verkündigten Bundesbeschluß vom 23. August L I. sind die in Frankfurt unter dem 27. Dezem- der 1848 erlassenen, in dem Entwürfe einer Ver- faffung deS deutschen Reichs vom 28. März 1849 wiederholten Grundrechte des deutschen Volks auf­gehoben worden und haben dadurch die in die Zu­sammenstellung des in Unserem Herzogthum gelten- den StaatSrechtS ausgenommenen Bestimmungen der­selben ihre Grundlage verloren.

Die Verbindung derselben mit Bestimmungen der in unveränderter Kraft fortbestehendcn HauS- und Landesgesetze hat zu Mißverständnissen Veran- lassung gegeben, wodurch die richtige Auslegung dieser Gesetze gefährdet wird.

Zur Sicherung der richtigen Auslegung dieser Gesetze in ihrem inneren Zusammenhang und einer dieser entsprechenden Anwendung derselben erscheint daher die Beseitigung der, der staatsrechtlichen Zu­sammenstellung in der Verkündigung vom 28. De­cember 1849 beigelegten Gesetzeskraft nothwendig geboten. . ._ _

Die BnndeSacte und die organischen Bundes­gesetze (insbesondere Art. XIV. der BundeSacie vom 8. Juni 1815 und Art. LX1II. der Wiener Schlußacte vom 20. Mai 1820), sowie die Ver­pflichtung, die in Vollziehung derselben erblich ver­liehenen Rechte aufrecht zu erhalten, bedingen eine Zusammensetzung der Ständeversammiung, mit wel­cher der Fortbestand deS über die Bildung der Ständeversammlung und die Wahlen der Abgeord- neten zu derselben unter dem 5. April 1848 er­lassenen provisorischen Gesetzes unvereinbar ist.

Unsere Erklärung der Domänen zum StaatS- eigenthum, unter Controlle der Verwaltung durch die Stände, hat zu Auslegungen und Folgerungen Veranlassung gegeben, welche ebensowenig mit der auf ihrem geschichtlichen Ursprung beruhenden recht­lichen Natur der Domänen, als mit den Unserem Hause daran zustehenden Rechten, deren Bewahrung UnS obliegt, vereinbar sind, weßhalb Wir Uns be­wogen finden, hierüber nochmals eine offene Er­klärung abjugeben.

Wir haben hiernach beschlossen und verordnen wie folgt:

8. 1. Das provisorische Gesetz vom 5. April 1848 wird aufgehoben und die unter dem 28. Dez. 1849 verkündigte Zusammenstellung deS nach den bestehenden Gesetzgebungen im Herzogthum gelten, den StaatSrechtS, unbeschadet der fortdauernden Gültigkeit der HauS, und Landesgesetze, auS welchen Bestimmungen in dieselbe ausgenommen sind, außer Gesetzeskraft erklärt.

§. 2. Wiv wiederholen Unseren Unterthanen

die ihnen bei Unserem Regierungsantritt ertheilte Zusicherung, daß Wir die ihnen von Unseren Re- gierungSvorfahren in dem Edict vom 1/2. Septbr. 1814 verliehenen verfassungsmäßigen Rechte und die den Landständen Unseres HerzogthumS zu deren Bewahrung beigelegten Gerechtsame in ihrem vollen Umfang nach Kräften aufrecht erhalten werden.

Insbesondere erneuern Wir hinsichtlich Unserer Erklärung der Domänen zum StaaiSeigenlhum die Bestätigung der Controlle ihrer Verwaltung durch Die Lanbstände, indem dadurch an deren in den HauSgesetzen bereits gewährleisteten rechtlichen Na> tut und an den daraus für UnS und Unser HauS geschichtlich hervorgegangenen und UnS zur De Währung anverlrauten Rechten nichts geändert ist.

§. 3. Die Ständeversammiung besteht auS zwei Kammern.

8. 4. Mitglieder der ersten Kammer sind:

1) Die Prinzen Unseres HauseS,

2) Seine Kaiserlich Königliche Hoheit Erzherzog Stephan Franz Victor von Oesterreich,

3) daS Fürstliche HauS Wied,

4) die Gräfliche Familie von Leiningen-Westerburg,

5) die Gräfliche Familie von Walvbott-Baffenheim,

6) die Gräfliche Familie von Walderdorff,

7) die Freiherrliche Familie vom Stein,

die unter 2 bis 7 genannten Mitglieder als Besitzer der in Unserem Herzogthum gelegenen Standes- und Grundherrfchaften,

8) die Gräfliche Familie v. Schönborn-Wiesentheid.

Wir behalten UnS vor, weitere Mitglieder zur ersten Kammer mit dem Rechte der Vererbung zu ernennen, mit der Einschränkung jedoch, daß die­selben wenigstens zweihundert Gulden zu jedem Grundsteuersimplum in Unserem Herzogthum bei­tragen.

9) der katholische Bischof,

10) der evangelische LandeSbischof,

11) sechs von den höchstbesteuerten Grundbesitzern zu wählende Abgeordnete,

12) drei von den höchstdesteuerten Gewerbtreiben- ben zu wählende Abgeordnete.

§. 5. Die Prinzen Unseres Hauses sind nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre zum persönlichen Eintritt in die Ständeversammlung be­rechtigt.

8. 6. Die jeweiligen Häupter der standeS- und grundherrlichen so wie der erblich berechtigten Fa­milien haben das Recht, den Versammlungen der Landstände vom Eintritt in daS sünsunbzwanzigste Lebensjahr an persönlich beizuwohnen und können sich auch durch besonders dazu abgeordnere Bevoll­mächtige darin vertreten lassen. Gleiches Vertre­tungsrecht steht den Vormündern unmündiger Fa­milienhäupter zu. Der Vertreter muß nassauischer Staatsbürger fein und die allgemeinen Eigenschaf- ten zur Wählbarkeit in die Ständeversammlung besitzen.

§ 7. Dem katholischen Bischof, sowie dem evangelischen LandeSbischof ist eS gestaltet, bei län­ger dauernder Verhinderung, über deren Erheblich­keit die Kammer zu entscheiden hat, sich vertreten zu lassen; dem ersteren durch einen von ihm zu be­vollmächtigenden Domherrn, dem letzteren durch einen von ihm zu bevollmächtigenden evangelischen Decan.

$. 8. Die Wahl der höchstbesteuerten Grund­besitzer erfolgt in sechs in dem Wahlgesetz näher bestimmten Wahlkreisen, deren jeder einen Abgeord­neten zu wählen hat, die Wahl der Gewerbtreiben- ben in Limburg.

8. 9. Die zweite Kammer besteht auS vier­undzwanzig Abgeordneten, welche nach den in dem Wahlgesetz enthaltenen Vorschriften in vierundzwanzig Wahlkreisen gewählt werden.

8. 10. Die Ständeversammlung tritt auf er­folgte Einberufung an dem bestimmten Ort und Tag zusammen. Der Präsident der ersten Kammer wird für die Dauer einer jeden SitzungSzeit von UnS ernannt, der der zweiten Kammer von dieser gewählt.

§. 11. Für alle Verhandlungen, welche die Festsetz­ung oeS jährlichen StaatSbedarfS (Budget), die Auf- bringung der zu dessen Deckung erforderlichen Mittel (Steuerbewilligung) und die Controle über dieVer. Wendung der bewilligten Summen (RechnungSp-ü- fung) zum Gegenstände haben, treten beide Kam­mern zu gemeinsamer Berathung und Beschlußfas,

sung in Eine Versammlung zusammen. Den Vorsitz in dieser Versammlung führt der Präsident der ersten Kammer, der Präsident der zweiten Kammer ist in Verhinderungsfällen dessen Stellvertreter. Zu gültiger Beschlußfassung ist die Anwesenheit von zwei Dritrheilen der LanktagSmitgliever erforderlich. Bei Bestimmung dieser Zahl werden jedoch die Prin, zen Unseres HauseS, wenn sie an den Verhandlun­gen Nicht Theil nehmen und die erblich berechtigten Mitglieder, welche nicht erscheinen und auch keine Vertreter bestellen, nicht Mitgerechnet.

8. 12. Gesetzentwürfe, welche Wir der Stände- versammlung zur Berathung und Zustimmung vor­legen lassen, werden bei jeder der beiden Kammern besonders eingebracht. Es findet darüber eine be­sondere Beraihung und Beschlußfassung derselben statt. Zur Giltigkeit der Beschlusse ist in jeder Der bei» Kammern die Anwesenheit von zwei Drittbesten ihrer Mitglieder erforderlich, wobei jedoch bezüglich der ersten Kammer die in dem vorstehenden §. 11 enthaltene Vorschrift ebenfalls Anwendung findet. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit ge­faßt. Weichen die Beschlüsse beider Kammer von einander ab, so wird zunächst eine Verständigung durch einen Zusammentritt derselben zu gemein­schaftlicher Berathung versucht. Die definitive Ab­stimmung erfolgt in jeder Kammer besonders. Er­klärt sich hierbei auch nur Eine Kammern gegen den Gesetzentwurf, so bleibt daS Gesetz auSgesetzt. Betreffen die abweichenden Beschlüsse nur einzelne Bestimmungen deS Gesetzentwurfs, während der- selbe im Ganzen von beiden Kammern angenommen worden ist, so bleibt UnS die Entscheidung vorbe- halren.

8 13. Anträge, welche in einer Kammer ge­stellt und von derselben angenommen werden, kön­nen UnS nur alSoann vorgelegk werden, wenn sie auch die Zustimmung der andern Kammer erhalten haben. Dasselbe gilt von allen andern, nicht den Staatshaushalt betreffenden und daher in jeder Kammer besonders zu berathenden Gegenständen der Verhandlung.

S. 14. Die Abgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt.

Der Auftrag der gewählten Abgeordneten er­lischt :

1) durch Ablauf der Zeit, für welche sie gewählt find,

2) durch Auflösung der Ständeversammlung,

3) durch Verlust einer der Eigenschaften, welche er­forderlich find, um daS Wahlrecht auSzuüben,

4) durch Niederlegung deS Auftrags.

5) Ein Abgeordneter, welcher nach seiner Wahl eine Anstellung im Staatsdienste erhält oder auf eine höhere Stelle in diesem befördert wird, hat sich einer neuen Wahl zu unterziehen.

So gegeben Biebrich, den 25. Novbr. 1851.

(L. s.) Adolph.

Wintzingerode. Ler. Hadeln. Vollpracht.

Verordnung.

(Die Ordnung des Beitreibungs- und HülfsvollstreckungS- VerfahrenS in den Finanffachen des Staats und per Zivil- nnd Kirchengemeinden betreffend.),

Jnstructiou über das Verfahren bei der Erhebung und der zwangsweisen Beitreibung der öffentlichen Abgaben, Gefälle und son­stigen Leistungen.

(Fortsetzung.)

8. 26. (Bestimmungen über die Zsah- lung deö SteiggeldeS.) Die Versteigerung der Mobilien geschieht immer gegen baare Zahlung. Wenn der Steigerer die ersteigerten Mobilien nicht in Empfang nimmt und Zahlung leistet, so wird die Versteigerung sogleich wieder vorgenommen. Der frühere Steigerer bleibt für den Mindererlös haft­bar. Auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Die Erhebung der Steiggelder ist entweder von bis Receptur oder von einem Untererbeber zu bewirken.

8. 27. (Bestimmungen über die Pro- t o ko l l f ü hr u n g.) Der mit der Versteigerung Beauftragte hat über den Act der Versteigerung ein Protokoll zuführen. Die VersteigerungSbedingungen sind den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, und