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Mmüschc Allgcmcinc Zeitung.

.12 279. Donnerstag den 27. November 18L1

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PrânumecationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürftenthumS Hessen, der Landgrafschau Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt *<8 fl., in den übrigen Ländern des ürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O fr. Inserate werden die dreisvaltige PetitzeUe oder öe-en Raum mit 4 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man n Wiesbaden in der L. Schelleuberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern <u machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Verordnung das HülfSvollftreckung Verfahren betreffend.

Nichtamtlicher Theil.

Die Freiheit des Verkehrs.

Deutschland. Wiesbaden (Einführung von Freimarken.

Erklärung). AuS dem Rheingau (DiaZustände). Mainz (Eisenbahn). Frankfurt (Die Preßgesetz- gebung). Kassel (Die Gräfin von Schaumburg). Stuttgart (v. Plessen). München (Das Notariats­gesetz). Dresden (Der kühne Springer. Begnadigung). Hannover (Neues Ministerium. Der König übernimmt den Armeebefehl). Ber lin (Der Septembervertrag.^Er- öffnung der Kammern. Das Ministerium Schele. Ver­mischtes). Kiel (Das Ministerium bleibt). Flens­burg (Berathung der Pröpste). Wien (Finanzzustände. Gräfin Schaumburg. Vermischtes).

Frankreich. Paris (Das Verantwortlichkeitsgesetz. Die Dijon und Mühlhauser Eisenbahn. Berryer. Vermischtes).

Großbritannien. London (Die maroccanischen See­räuber. Der Kaffernkrieg. Lieut. Pim. Medaille für die Norvpolerpedition).

Italien. Turin (Die Herzogin von Genua. Das Par­lament. Colobiano. Protest. General Gemeau).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Verordnung.

4Dte Ordnung des BeitreibungS- und HülfSvollstreckungS- Verfahrens in den Finanzsachen des Staats und der Zivil­und Kirchengemeinden betreffend.)

Instruction

über das Verfahren bei der Erhebung und der zwangsweisen Beitreibung der öffentlichen Abgaben, Gefälle und son­stigen Leistungen.

(Fortsetzung.)

8.15. (Schätzung der Pfänder und Verhältniß deren Werthes zur Schuld­summ e). ES müssen so viele Gegenstände auS- gepfändet werden, daß drei Vortheile des Werths derselben nach der von dem Finanzerecutanten bei- zusügenden Schätzung jedes Stücks dem Betrag der gesammlen Forderung der Receptur mit Kosten gleich kommen. Bei Gegenständen, zu deren Ab­schätzung dem Finanzerecutanten hinreichende Sach- kenntniß mangelt, hat er sich zur Angabe deren Werths durch Erkundigung bei Sachverständigen in Stand zu setzen.

§. 16. (Aufbewahrung der Pfänder). Die gepfändeten Gegenstände bleiben in der Regel bis zur Versteigerung im Besitze des Schuldners. Derselbe ist zur Fürsorge für sie verpflichtet. Nur wenn das Verbringen oder Verderben durch den Schuldner zu besorgen ist, sowie wenn dieselben von bedeutendem Werthe sind oder die Receptur eS besonders verfügt, sind die gepfändeten Gegenstände aus dem Besitze deS Schuldners zu bringen und dem Bürgermeister zur Verwahrung zu übergeben. Sind solche Gegenstände zur Versiegelung geeignet, so sind sie, wenn nicht die Wegnahme derselben erforderlich scheint, durch Anlegung deS Gemeinde- siegelS, um deren Vornahme der Bürgermeister zu ersuchen ist, vor dem Verbringen zu sichern. Bei Wegnahme der Pfänder aus dem Besitze des Schuld­ners dagegen, hat der Finanzerecutant den Bürger­meister um deren Verwahrung an einem sicheren Orte zu ersuchen, welcher Requisition der Letztere zu entsprechen hat. Dem Schuldner ist ein voll- ständiges Verzeichniß der weggenommenen Gegen­stände mit beigefügter Tare und mit der vom Bür­germeister unterschriebenen Bescheinigung, daß sie in dessen Verwahrung genommen sind, zu übergeben.

8. 17. (Pfändung einer Forderung deS Schuldners). Forderungen des Schuld­ners dürfen ohne besondere Genehmigung der Re­ceptur nur dann als Pfändungsgegenstand bezeich, net werden, wenn solche 1) in dem Steig- oder Kaufpreise veräußerter Immobilien bestehen, 2) wenn sich über die Forderung Schuldurkunden, welche

nach §. 16 von dem Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen sind, im Besitze deS Schuldners voifin- ben, in beiden Fällen auch die Verfalltermine ni tt weiter hinauSstlhen, als bei der Versteigerung von Immobilien die Zahlungsziele nach 8 49 teS Ge­setzes vom 16. Juli 1851 *) in Ermangelung einer Urbereinkunft zwischen Gläubiger und Schuldner bestimmt werden können. Die gepfändete Forderung ist in dem Psandberichte durch Angabe des NamenS und Wohnorts deren Schuldners, deS EnlstehungS» grundeS und Betrags der Schuld, sowie deS Da­lums der etwaigen Schuldurkunde zu bezeichnen.

§t 18 (Pfändungen von Besoldungen und R u h e g e h a l t e n). Bei der Pfändung eines BesolkungS, oder PensionSiheilS ist anzugeben, wo­rin der Gehalt oder die Pension besteht und aus welchen Gaffen die Zahlung erfolgt. Bilden Na­turalien einen Theil der Besoldung oder besteht dieselbe in Gebühren, so ist dieses zu bemerken.

§. 19. (Pfandbericht). Der Finanzercu. tant bat binnen drei Tagen nach dem Vollzüge der Pfändung die Original-PfändungSverfügung mit der Bescheinigung der vollzogenen Pfändung an die Receptur abzugeben. Diesem PfändungSberichte muß daS specielle Verzeichniß der gepfändeten Gegen, stände und wo Immobilien gepfändet worden sind, die Bescheinigung, daß der Schuldner hinreichende entbehrliche Mobilien nicht besitzt, und der feldge­richtliche Errract beigefügt, auch muß darin ange­geben sein, daß die in §. 7 vorgeschriebene Er off- nung an den Schuldner, beziehungsweise dessen Ehegatten gemacht und daß keine oder welche Er­innerungen gegen die Auswahl der Pfänder vorge- brachl worden sind. Außerdem muß der Pfanode- richt diejenigen Angaben enthalten, welche je nach der Verschiedenheit der Pfänder nach Maßgabe der §§. 8 biS 14 und 16 bis 18 erforderlich sind.

8. 20. (Verfügung der Versteige­rung der Pfänder). Die Receptur hat nach Ablauf von acht, höchstens von vierzehn Tagen, vom Tage der vollzogenen Auspfändung an gerechnet, wenn nicht mittlerweile die Zahlung erfolgt ist, die Versteigerung der Pfänder zu verfügen, ober wenn Immobilien gepfändet worden sind, daS Justizamt unter Mittheilung der AuSpfändungSverfügung und deS PfandberichteS um die Versteigerungsverfügung zu ersuchen. Letzteres hat diese Verfügung zu er­theilen oder die Receptur von dem Hindernisse zu benachrichtigen. Wenn eine Activforderung als PfändungSgegenstand bezeichnet ist, so hat die Re­ceptur daS Justizamt unter Mittheilung der Aus- pfändungSverfügung und deS Pfandberichtes zu ersuchen, ihr dieselbe bis zu dem Betrage, wofür solche gepfändet ist, nach §. 41 deS Gesetzes vom 16. Juli 1851 zu überweisen.

§. 21. (Vollziehung der Versteige­rung der Pfänder.) Die Versteigerung kör­perlicher beweglicher Gegenstände ist in der Regel dem Finanzerecutanten zu übertragen. Dieselbe kann ausnahmsweise auch in wichtigen und geeig­neten Fällen nach dem Ermessen der Receptur von dem Rectplurbeamten selbst oder dem gefetzlichen Stellvertreter desselben vollzogen werden. Bei ge­pfändeten Immobilien bestimmt daS Justizamt, wer die Versteigerung zu vollziehen hat.

8. 22. (Anberaumung der Versteige­rung.) Längstens binnen acht Tagen nach der Versteigerungöverfügung müssen von der Behörde, welche die Versteigernng vorzunehmen hat, die er­forderlichen PublicationSschreiben erlassen werden. Der Termin zur Versteigerung darf nicht länger, alS eS zur Bekanntmachung nothwendig ist, hinaus» geschoben werden. Die VersteigerungSauSschreiben sind nach dem unter 1 beigefügten Formulare zu erlassen.

DaS Versteigerungsschreiben muß die Namen aller Debenten enthalten und ersehen lassen, welche Pfänder von jedem Einzelnen zur Versteigerung kommen.

8. 23. (Publication der Versteige­rung.) Die Bekanntmachung der Versteigerung

*) Die betreffende Stelle deS § 49 lautet:

In Ermangelung einer solchen Uebereinkunft dürfen jedoch diese ZahlungSjiele nicht weiter hinauSgesetzt wer­den, als bei einer Tarationssumme der Gesammtheit der zu versteigernden Immobilien bis zu hundert Gulden einschließlich auf sechs Wochen, bis zu tausend Gulden einschließlich auf ein Jahr und über tausend Gulden auf zwei Jahre."

muß immer am Wohnorte deS Schuldners geschehen, auch in dem Falle, wenn die Versteigerung an einem andern Orte vorgenommrn wird. Die Bekuntilma« chung in den Orlichaften erfolgt durch den Bür ger­meister. Dieselbe soll bei Mobilien an dem Orte der Versteigerung zweimal und zwar einmal sogleich nach Empfang deS VerstelgerungSauSschrelbenS und einmal unmittelbar vor der Versteigerung, außer­dem aber einmal in drei naheliegenden Ortschaften geschehen.

Ist der Ort, wo versteigert wird, eine Stadt, so unterbleibt bei Gegenständen, welche nicht über dreißig Gulden geschätzt sind, die Bekanntmachung an anderen Orten, eS sei denn, daß der Schuldner auf diese ausdrücklich anträgl. In allen Fällen, in welchen die zur Versteigerung bestimmten Gegen­stände nicht über zehn Gulden geschätzt sind, kann die Bekanntmachung an anderen Orten ganz unter­bleiben, wenn sie der Schuldner nicht ausdrücklich beantragt. Bei Gegenständen von bohem Werthe oder einer solchen Beschaffenheit, daß Kauflustige nur in größerem Umkreise zu erwarten sind, findet überdies eine einmalige Bekanntmachung in dem Jntelligenzblatte und nach Ermessen auch in anderen öffentlichen Blättern statt.

§. 24 (Ori der Versteigerung der Pfänder.) Die Versteigerung wird regelmäßig an dem Orte, wo die Pfändung geschehen ist, vor- genommen. Wenn die Versteigerung von Mobilien am Wohnorte deS Schuldners nicht gelingt, so kann die Receptur anordnen, daß solche an einen andern Ort gebracht und versteigert werden. In diesem Falle hat der Finanzerecutant die nöthigen Anord­nungen zu treffen und den Transport zu über­wachen.

8. 25. (Bereitstellung der Pfänder zur Versteigerung.) Diejenigen Mobilien, welche in dem Besitze deS Schuldners gelassen wor- ven sind, sind von dem Finanzerecutanten vor der Versteigerung auS dem Besitze deS Schuldners zu nehmen und zur Einsicht oder Probe, sowie dem­nächst zur Ueberlieferung an die Steigerer bereit zu stellen.

Wenn der Finanzerecutant zur Fortschaffung der Pfänder an dem Ort der Versteigerung wegen ihres Umfanges, ihrer Schwere oder sonstiger Eigen­schaften fremder Hülfe und Transportmittel bedarf, so trägt der Schuldner, im Falle derselbe diese Hülfe und Transportmittel nicht selbst verschafft, die Kosten dafür. (Fort, folgt.)

Nichtamtlicher Theil.

* Die Freiheit des Verkehrs.,'

(Fortsetzung.)

Wir kommen heute zum Schluffe auf das Thema Theurung und Handel mit Nahrungsstoffen" zu­rück. Wir haben in der vorigen Woche gesehen, wie alle Einmischungen deS StaaiS in den Prwat- verkehr nur nachtheilig auf die Verzehrer zurück­wirken und wie jede künstliche Erniedrigung der Preise daS Uebel, anstatt eS zu Heden, nur verschlimmern könne. Wir haben nachgewiesen, wie eS nur zwei Mittel gibt, um die Leiden einer Theuerung zu mildern, einmal eine sparsame Verwendung der vor­handenen Vorrâlhe und zweitens eine Vermehrung Dieser Vorräche durch die Einfuhr von Lebensmitteln auS dem Auslande, beides Mittel, welche ganz von selbst, ohne alles Dazuthun deS StaateS in Wirk­samkeit treten , blos durch die naturgemäße Steige­rung der Getreidepreise, welche eineStheilS daS Pub­licum zur Sparsamkeit zwingt, anderntheilS den Handel zum Import ausländischer Brotstoffe auf* muntert.

Der Getreidehandel selbst befindet sib augen­scheinlich erst in feiner Kindheit: gigantische Pro­portionen hat er erst in Großbritannien angenommen, wo feit dem Aufhören der Kornzölle eine in der Ge­schichte deS Verkehrs beispiellose Masse ausländischer Cerealien zum Verbrauche gelangt ist. Der Trans­port dieses Artikels ist für alle der See nicht sehr nahen und von großen Strömen nicht durchzogenen Gegenden bisher ein so überaus kostbarer gewesen, daß derselbe vor wenigen Jahren noch erst bann ziz