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^L 278. Mittwoch den 26. November L8SL

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumecationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstenthumS Hessen, der Landgraffchail Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurts fl., in den übrigen Ländern des ürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. 1O fr. Jnfera te werden die dreispaltige Petitzeile oder de-en Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man n Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Verordnung das Hülfsvollstreökung«Verfahren betreffend.

Dienftnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Die Aufhebung der englischen Navigation-acte.

Deutschland. Wi es baden (Hoftrauer. DaS Wahlgesetz.

Dr. Thomä. Asstsenverh.), Limburg (Prästvent Vollpracht). Frankfurt (Berichtigung). Bruch­sal (Die Eisenbahn). Fulda (Förster von Hünfeld).

Von der Regnitz (Weisung die Deutschkatholiken betr.). Münch en (DaS Notariatsgesetz). Leipzig (Der Schillerverein). Erfurt (Neue-demokratisches Organ). Hannover (v. Scheie). Braunschweig (Schluß des Landtages). Berlin (Die Oppositions- Mitglieder. Berichtigung). Bremen (Kolatscheks Mo­natschrift). Hamburg (Verhaftung. Die Kindergärten). Wien (Maßregeln gegen die Börse. Der Kurfürst von Hessen. Vermischtes).

Dänemark. Kopenhagen (Das Programm des Mini­steriums).

Großbritannien. London (Koffuth).

Italien. Turin (Eröffnung der Kammern. Großfürst Constantin).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Verordnung.

(Die Ordnung des Beitreibungs - und HülfSvollstreckungs- VerfahrenS in den Finanzsachen des Staats und der Zivil- und Kirchengemeinden betreffend.)

Instruction über das Verfahren bei der Erhebung) und der zwangsweisen Beitreibung der öffentlichen Abgaben, Gefälle und son­stigen Leistungen.

(Fortsetzung.)

6. 11. (Auswahl der Pfänder.) Dem Finanz-Erecutanten steht, falls er auf andere Weise Pfänder nicht zu finden vermag, die Befugniß zu, alle Behälter deS Schuldners zu eröffnen, wobei er übrigens wo möglich diesen oder ein anderes großjähriges Mitglied der Familie zuzuziehen hat. Findet sich kein solches Mitglied, so hat er dem Bür­germeister oder seinem Stellvertreter hiervon die Aw zeige zu machen und denselben zur Beiwohnung bei der Eröffnung aufzusortern. Dieser ist verbunden, der Aufforderung Folge zu leisten, oder ein anderes Mitglied deS Gemeinderaths an seiner Stelle dazu zu beauftragen. Bei der Auswahl der Pfänder ist im Allgemeinen der Gesichtspunkt festzuhalten, baß der Receplur auf dem zesten Wege zu ihrer Be- friedigung verhelfen, zugleich aber auch, soweit die­ses hiermit vere ndar ist, das Bedürfniß deS Schuld­ners berücksichtigt und mit möglichster Schonung seines Hausstandes verfahren werde. Trägt der Schuldner darauf an, bestimmte Gegenstände von der Pfändung auSzunehmen, so ist dieser Antrag zu berücksichtigen, wenn andere pfändbare Gegenstände in hinreichenden SchätzungSwerthe, welche mit glei­chem Erfolge für die baldige Befriedigung der Re- ceptur verwerthet werben können, vorhanden sind. Erfolgt eine Erklärung von Seiten des Schuldners nicht, so hat der Finanzerecutant unter Berücksichli« gung deS angegebenen Gesichtspunktes und der Vor­schriften der Recepiur die Pländer zu bestimmen und hierbei die Ordnung zu beobachten, baß 1) baareS Geld, Papiergeld und auf jeden Inhaber lautende CredUpapiere nach gehöriger Abzählung und Verzeichnung gegen eine dem Schuldner einzuhän- digende Bescheinigung deS Bürgermeisters von die­sem in Verwahrung zu nehmen sind, hiernâchft aber 2) Waaren uni andere Natural Vorrâihe , sodann 3) Möbel und )ausgerälhe zum Pfand bestimmt werden, so jedoch, daß dem Schuldner die Nutzthiere, Werkzeuge und Gerâihschaflen , womit derselbe sei­nen Unterhalt e werben muß, soweit dieselben über­haupt der Pfändung unterworfen sind, erst in Er­mangelung aller anderen Vermögensstücke genommen werden.

Sind die Mobilien zur Tilgung der ganzen Forderung voraussichtlich nicht hinreichend, oder nicht wohl entbehrlich, so sind 4) zur Pfändung geeignete Activforderungen deS ^Schuldners (§. 17) ins Pfand und die hierüber sprechenden Schuldur- künden gegen eine dem Schuldner zuzustcllende Be­scheinigung deS Bürgermeisters von diesem in Ver­wahrung zu nehmen. 5) Bei Forderungen an Be­soldete und Penstonirle, insofern dieselben nicht nach allgemeinen RechtSgrunvsâtzen im Wege der Compensation ausgeglichen werden, wird in der Regel erst, wenn eS an andern PfänbungSobjeclen fehlt, wobei jedoch hinsichtlich der Mobilien auf eine ihrem Stande angemeffene und zur Versetzung ihres Berufs erforderliche Ausstattung Rücksicht zu neh­men ist, nach Maßgabe deS 8. 28 deS Gesetzes vom 16. Juli 1851 (vergl. §. 10 oben) ein Dritlheil oder ein SechStheil deS künftigen Gehalts oder der Pension als Pfand bestimmt. 6) Sind andere Gegenstände in einem die Schuld ganz oder theil­weife deckenden Betrage nicht vorhanden, so sind, so weit erforderlich, Immobilien ober zur Veräuße­rung geeignete Realberechtigungen des Schuldners ins Pfand zu nehmen. In diesem Falle hat der Finanzerecutant den Bürgermeister zu ersuchen, für die Ausstellung des nach §. 13 der Contractenord- nung erforderlichen feldgerichtlichen Zeugnisses mit Abschätzung Sorge zu tragen, welches, nachdem dem Schuldner vorgelesen worden, dem Pfandberichte beizufügen ist.

8.12. (Pfändung von Immobilien, welche mit Eigenthumsvorbehalten oder Hypotheken belastet sind.) Verhypolhccirte oder mit EigenthumSvorbehalt behaftete Immobilien können nur, wenn eS an allen anderen Gegenstän­den fehlt, und nur dann gepfändet werden, wenn die höchste Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß der Erlös sowohl zur Tilgung der gesicherten Forderung als auch der Forderung der Receplur vollständig hin­reichen wird. Einzelne Stücke aus einer Hypotheke können nicht gefpändet werden.

Bewegliche Sachen, welche Zubehör einer un­beweglichen, verhypothecirten oder mit EigenthumS­vorbehalt belasteten Sachen find, wie z. B. die zu einrm Hause gehörenden Oefen, können nur in Ge­meinschaft mit der unbeweglichen Sache, nicht für sich allein gepfändet werden.

8.13. (Pfändung auf Entrichtung einer Schuld in Naturalien.) Bezieht sich die Pfändungsverfügung auf Entrichtung einer Schuld in Naturalien, so hat der Finanzerecutant vor Allem die vorfindlichen Naturalien gleicher Gat­tung zu pfänden und solche auf durch weitere Pfän­dung sicher zu stellende Kosten deS Schuldners in sichere Verwahrung oder an den Ort, wohin sie zu entrichten waren, bringen zu lassen.

Finden sich die Naturalien nicht in Natur vor, so ist hiervon der Receptul Anzeige zu machen. Diese setzt alSdann binnen drei Tagen den Betrag dersel­ben im laufenden Preise oder nach Erfordern in dem Preise zur Zeit der fälligen Lieferung fest und hat alSdann auf den festgesetzten Geldbetrag die Pfän­dung zu verfügen, welche darauf von dem Finanz« erecutanten zu vollziehen ist.

8.14. (Pfändung gegen auSwârtS wohnendeGutSbesitzer.) Wegen der Grund- steuer, welche von auswärts wohnenden Gutsbe­sitzern (Forensen) an den Steuererheber derjenigen Gemarkung, worin die Güter gelegen sind, zu ent­richten ist, sind die etwaigen Pächter derselben im NichtzahlungSfalle zu mahnen und auSzupfânden. Da wo die Güter an einheimische Pächter nicht ver­pachtet sind und die GutSeigcnihümer innerhalb deS gesetzlichen Termins Zahlung der Steuern nicht letsten, ist von der ausstehenden Erndte mit Rück­sicht auf die Bestimmung in §. 10 Ziffer 5, ober wenn dergleichen nicht vorhanden ist, von den Grundstücken selbst so viel zu pfänden, als zur Zahlung der Steuern und der Kosten erforderlich ist. (Siehe Verordnung vom 13. Januar 1812.) In dem letzteren Falle hat die Recepiur, falls der Finanzerecutant dazu nicht im Stande ist, den Eigenthümer von der Pfändung in Kenntniß zu setzen. (Forts, folgt.)

Dienftnachrichten.

Dem provisorischen L-hrgehtlfen Henrich zu Eitelborn, sowie dem provisorischen Lehrvicar Schön­berg zu Bannberscheid sind die dasigen Stellen definitiv übertragen worden.

Lehrer Immel zu Göröroth ist in den Ruhe­stand versetzt, Lehrvicar Herbst zu BergeberSdach zum Lehrer in GörSroih ernannt und der Schulcan, didat H o f von Weibelbach provisorisch an die Lehr- vicarstelle zu BergeberSdach dirigirl worden.

Nichtamtlicher Theil.

t* Xie Aufhebung der englifchen- Navigationsacte.

Auch in Bezug auf die englische Schifffahrt hat eS sich hinreichend bis jetzt bewährt, daß die Vorstellungen über die Folgen der Aufhebung be­stehender Schutzinteressen, welche die Vertheidiger und Anhänger der letzteren nähren oder zu verbrei­ten suchen, stets mehr oder minder unrichtig sind.

Man kennt die besonderen Schwierigkeiten, welche sich in England an die Aufhebung des Schutz« interesseS seiner Schifffahrt knüpften. Die LordS und Farmers in England hatten nachzuweisen ge­sucht, daß man Getraibe überall im Auslande weit billiger erzeugen könne, alS bei ihnen zu Hause, und zwar von 30 diS 70 pCt., woraus, nach ihren '.Anschauungen und Behauptungen, bei Zulassung deS fremden GetraibeS zu einem nur geringen Fi­nanzzoll, von selbst folgen mußte, daß der englische Ackerbau vollständig zu Grunde gehe, daß daS baare Geld fortwährend massenweise auS dem Lande ströme und dasselbe immer mehr und mehr verarme. Die Schiffseigner Englands hatten ähnliche Be­rechnungen zur Hand Sie fragten: wie man ihr Bestehen gegen die des Auslandes nur entfernt er­warten könne, da die letzteren nicht bloß meisten- iheilS Schiffe billiger bauen, sondern diese auch um 25 biS 50 pCt. billiger bemannen, billiger verpro« viannren könnten u. s. w., außerdem aber noch vielfach (wie in Frankreich, Spanien, Neapel) durch Differenzzölle stark geschützt blieben. Sie appellir« ten aber demnächst zugleich an die traditionellen Gefühle deS englischen Volkes, und das erschien in der That für die Befürworter der Aufhebung deS schifffahrtlichen SchutzinteresseS als die gefährlichste aller zu umschiffenden Klippen. Man konnte mit Recht erwarten, daß die von jenen in Schwung ge­brachte Erinnerung an die vielen Seesiege und Seehelden Englands, an den Umstand, daß mehrere der letzteren (z. B. Nelson) auS der Handelsmarine hervorgegangen waren, und daß auS dieser die Kriegsmarine für den größten Theil stets rekrutirt wird, in Verbindung mit einer tüchtigen Wieder­aufweckung bekannter Nationallieder, als Rule Britannia u. s. w., und einem von den Schiffs­eignern erregten Matrosenaufstand daß alles dieses auf daS englische Volk eine weitgehende, ma, gische Wirkung hervorbringen würde, und wenn eS dennoch nicht der Fall war, wenn trotz dem die Aufhebung der NavigationSacte erfolgte, so scheint dies klar zu beweisen, daß daS englische Volk in seiner Masse nicht mehr daS frühere ist, und we­sentlich andere Anschauungen sich angeeignet hat. ES ist mächtig vorgeschritten, eines Theils in sei­nem RechtSgesühl, welches staatliche Begünstigungen einzelner GewerbSklassen schlechterdings nicht län­ger dulden will, anderen Theils in seiner ökonomi­schen Berechnung, welche jene alS nur gemeinschâo- lich erweist. Nur so ist es zu erklären, daß in England auch die Beseitigung deS schifffahrtlichen SchutzinteresseS ohne Widerspruch und Störung von Belang erreicht wurde, obgleich Viele sich sagen zu müssen glaubten, daß wenigstens für einige Zeit das ökonomtsche Verhältniß der Schifffahlt nicht wesentlich darunter leiden könnte. Aber auch dieS Letztere hat sich keineswegs ergeben, nur daS Ge­gentheil.

Wie «einig sich die Voraussagungen der eng­lischen LordS und Farmers bewährt haben, bedarf nicht erst des speciellen Nachweises. In diesem