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Nassauische Allgemeine Zeitung.

^ 277.

Dienstag den 23. November

1831.

Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PrânumecationSvreiS ist in Wiesbaden für den Umfang de» HerzoathumS Nassau. des GroßherzogthumS und KurfürftenthumS Hessen, der Landgrafschait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fL, in den übrigen Ländern des ürstiich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes « fl. 1O ft. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder de-en Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man n Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Verordnung das HülfSvollstreckung«Verfahren betreffend.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland. Wiesbaden (Asstsen. Dr. Thomâ). V o m Gel b a ch (DaS Seminar in Montabaur). Mann­heim (DaS gesunkene Neckardampfschiff). Stuttgart (LandtagSverhandlung). München (v. Schrenck. v. Xy- tander. Interpellation). Koburg (Das StaatSgrund- gesetz). Dessau (Berichtigung). Bernburg (Der Landtag). Hannover (Adresse gegen den Zollverein).

Berlin (Die Bundesversammlung. Ausschließung der jüdischen Gutsbesitzer. AuS Schleswig. Vorlagen für die Kammern. Vermischtes). Schwerin (Die Elbzoll- ermâßigung). Hamburg (Räumung der Herzogthü- mer).Wien (DieEventualitäten in Frankreich. Staats- ökonomisches. Spanische Note, Vermischtes).Triest (Levantische Post).

Schweiz. G en f (Ein Agitator. Verurteilung).'

Frankreich. Paris (Die Gegencoalition. Der Erzbischof von Paris. Erklärung über die letzte Abstimmung. Ab­schaffung des Octroi. Die Lage des Schatzes. Das Muni- cipalgesetz. Vermischtes),

Großbritannien. London (Koffuth)Z

Amerika. New-Bork (Die Cuba-Angelegenheit).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Verordnung.

(Die Ordnung deS BeitreibungS - und HülfSvollstreckungS- Berfahrens in den Finanzsachen des Staats und der Zivil­und Kirchengemeinden betreffend.)

Um das Verfahren 'bei der Erhebung und der zwangsweisen Beitreibung der öffentlichen Ab­gaben, Gefälle und sonstigen Leistungen mit dem Gesetze über daS gerichtliche HülfSvollstreckungSver- fahren vom 16. Juli 1851 in .Einklang zu setzen, werden nachfolgend diejenigen Vorschriften ertheilt, welche an die Stelle der mit der Verordnung vom 10. August 1850 veröffentlichten Instruction treten.

Wiesbaden, den 28. October 1851

Die Herzoglichen Ministerialabtheilungen des Innern. der Finanzen.

Wintzingerode. 'r, Vollpracht. K Instruction

über daS Verfahren bei der Erhebung und der zwangsweisen Beitreibung der öffentlichen Abgaben, Gefälle und son­stigen Leistungen.

8.1. (Erste Anforderung der Abga­ben.) Alle Abgaben, Gefälle und sonstige Seiftun# gen, mit Ausnahme der directen Steuern oder ähn­licher öffentlicher Umlagen, welche durch besondere Gesetze oder Verordnungen auf einen bestimmten Termin ausgeschrieben werden, müssen vor Einlei­tung deS Zwangsverfahrens bei den Pflichtigen ohne Kosten für dieselben in der Weise speciell angefor­dert werden, daß bi# mit der Anforderung von der Receptur beauftragte Person den einzelnen Pflich­tigen den Schuldbetrag, die Schuldursache und wei­ter bekannt macht, wohin und binnen welcher Zeit Zahlung zu leisten ist. In Abwesenheit deS Pflich­tigen selbst kann die Anforderung einem anderen erwachsenen Mitglieds der Familie inflruirt werden.

8.2. (Erhebung der Abgaben.) Die nachfolgend bezeichneten Abgaben und Gefälle sollen in der Regel an den Wohnorten der Pflichtigen von Untererhebern erhoben werden: 1) die directen Steuern; 2) die Collegial-, JustizamtS« und KreiS- amtSstempelgelder; 3) die ConfirmationStaren; 4) die Strafen; 5) die Brankcaffebeiträge ; 6) die Landoberschultheisereigebühren; 7) die Forstschadens­ersatzgelder. Wenn jedoch die Pflichtigen innerhalb der festgesetzten Frist ihrer Verbindlichkeit nicht nach­kommen, so können solche angehalten werden, dieselbe unmittelbar an die Receptur zu erfüllen. Alle übrige Leistungen sind unmittelbar an die Receptur zu entrichten.

8. 3. (Geschärfte Mahnung, Erecu- t i o n.) Wenn innerhalb acht Tagen nach der ersten Anforderung ober nach dem bekannt gemachten

Steuererhebungâtermine die Zahlung uicht erfolgt, so ist die Receptur verpflichtet, das Zwangsverfah­ren eintreten zu lassen. Zu diesem Ende verfügt dieselbe auf Vorlage deS Restantenverzeichnisses, worauf bescheinigt fein muß, wann die erste An­forderung erfolgt oder die direkte Steuer fällig ge­wesen , und baß die vorgeschriebene Zahlungsfrist nicht eingefallen worden ist, die geschärfte Mahnung (Erecution) und beauftragt damit den Finanzere- cutanten.

§. 4. (Vollziehung der Erecution). Der Finanzerecutant hat die geschärfte Mahnung einem jeden einzelnen Schuldner selbst oder in Abwesenheit desselben einem anderen erwachsenen Mitgliede der Familie alsbald und längstens bin­nen drei Tagen nach Empfang der Verfügung zu eröffnen und daß und an welchem Tage dieses ge­schehen ist, auf der an die Erhebungsbehörde zu­rückzugebenden Verfügung zu bescheinigen.

8. 5. (Auspfändung.) Wenn innerhalb acht Tagen nach Vollziehung der geschärften Mah­nung die Forderung nicht berichtigt ist, so hat die Receptur die Auspfändung zu erkennen und mit deren Vollziehung den Finanzercculanten schriftlich zu beauftragen.

Nur bei größeren Forderungen oder bei beson­ders bedrängter Lage deS Schuldners ist dem Er­messen der Receptur überlassen, eine Nachsicht von höchstens vierzehn Tagen zu üben.

8. 6. (Vollziehung der AuSpfândnng.) Der Finanzerecutant hat die Auspfändung alsbald und längstens binnen acht Tagen nach Empfang der j Verfügung zu vollziehen, vor dem Vollzüge aber bei j dem Erheber sich zu vergewissern, ob zwischenzeitlich von einem oder dem anderen Schuldner Zahlung geleistet worden ist, in welchem Falle die Auspfän­dung zu unterbleiben hat und dieses in der Pfän­dungsverfügung zu bemerken ist.

Wenn die Auspfändung in der vorgeschriebenen Frist wegen besonderer Hindernisse, welche in den Verhältnissen deS Schuldners ihren Grund haben, nicht geschehen kann, so hat der Finanzerecutant davon der Receptur die Anzeige zu machen.

8. 7. Der Finanzerecutant halbem Schuldner, und wenn dieser verheiraihel ist, auch der Ehefrau desselben, die Auspfändungsverfügung vorerst zu eröffnen, sodann die Pfänder zu wählen, zu ver­zeichnen und solche dem Schuldner sowie dessen Ehe­frau bekannt zu machen.

Findet derselbe nur einen der Ehegatten an­wesend, so genügt eS, daß die Verfügung und wie solche vollzogen ist, diesem bekannt gemacht wird.

S 8. (Ein spräche gegen die Voll­ziehung der Auspfändung.) Wenn bei der Auspfändung von dritten Personen Ansprüche auf die zu Pfändern gewählten, im Besitze deS Schuld­ners , befindlichen Gegenstände angemeldet werden, so sind andere Gegenstände zum Pfande zu ergrei­fen. Dagegen ist die bloße Angabe des Schuldners, baß jene Gegenstände nicht ihm, sonvern einem Dritten gehören, zwar in dem PfänbungSberichte anzuführen, jedoch, falls keine Gewißheit über die Angabe deS Schuldners vorliegt, und keine andere Pfändungsgegenstände vorhanden find, welche mit gleichem Erfolge für die baldige Befriedigung der Receptur verwerthet werden können, von dem Ere« cutanten nicht weiter zu beachten. Wirb die Aus­pfändung gegen einen Ehegatten vollzogen und der andere erhebt bei Vorlegung deS Verzeichnisses der gepfändeten Gegenstände Einsprache gegen die Pfändung, so ist, wenn

1) Immobilien, welche zu dem Einbringen desselben gehören, gepfändet worden, wie vorstehend bei Einsprüchen dritter Personen vorgeschrieben ist, zu erfahren.

2) Einsprüche anderer Art, z. B., daß daS Ein­bringen deS Einspruch erhebenden Ehegatten durch die Pfändung gefährdet werde u. s. w. sind von dem Erecutanten in dem Pfändungsberichte zwar anzumerken, weiter aber bei Vollziehung der Aus­pfändung nicht zu berücksichtigen.

Dem Ehegatten, welcher glaubt, durch die Aus­pfändung wegen seiner Vermögensrechte im Ver­hältnisse zu dem anderen Ehegatten gefährdet zu sein, bleibt eS überlassen, deßhalb einen Antrag bei dem kompetenten Gerichte zu machen.

8.9. (Verfahren bei Mangel an Pfandobjecten.) Wenn der mit der Auspfän­

dung beauftragte Finanzerecutant innerhalb seines Bezirks keine zur Auspfändung geeignete unbestrit­tene VermögenSstücke deS Schuldners sinket, oder wenn daS in dem Bezirke vorftudliche Vermögen hierzu unzulänglich, dem Finanzerecutanten jedoch bekannt ist, daß der Schuldner anderwärts hinrei­chendes Vermögen besitzt, so hat derselbe die in seinem Bezirke Vorgefundenen unbestrittenen zur Pfändung geeigneten Gegenstände zu pfänden und wegen etwaiger Pfändung weiterer Vermögens­stücke an die Receptur zu berichten. Ergibt sich aber bei Vollziehung der Auspfändung, daß der Schuldner ganz zahlungsunfähig ist, so hat sich der Finanzerecutant von dem Bürgermeister deS Ort eine Bescheinigung darüber auSstellen zu lassen, welche den Namen deS Schuldners, Betrag und Gegenstand der Schuld und die Zahlungsunfähig­keit nachweisen muß, und an die Receptur abzuge­ben ist. Diese Bescheinigung muß nach 8 23 der Gemeindeordnung vom 12. December 1848 von den zwei an Jahren ältesten GemeinberathSmitglie« dern mitunterschrieben und mit dem Abdrucke deS Gemeinbesiegels versehen sein.

8. 10. (Von der Pfändung ausge­nommen e G e g e nstând e.)DaS gesammte Ver­mögen deS Schuldners ist der Pfändung unterwor­fen ; nur folgende Gegenstände sind nach §. 28 des Gesetzes vom 16. Juli 1851 davon ausgenommen: 1) die nothwendige Saaifrucht: 2) die nolhwendige Kleidung deS Schuldners, seiner Ehesrau und seiner Kinder; ferner Almosen und solche Alimente, deren Entzishung den Schuldner nach Maßgabe deS Ge­setzes vom 18. December 1848 offenbar zu einem Armen erster oder zweiter Classe .eignen würde; 3) unentbehrliches Bettzeug, unentbehrliche Tische, Stühle oder Bänke und Küchengeschirr, ein Ofen, sowie alle Gegenstände, welche Wöchnerinnen und Hochschwangeren zum Zwecke ihres Wochenbettes nothwendig find; 4) eine Ziege und das nöthige Futter für vierzehn Tage; 5) die gewöhnlichen Le- benömittel für den Unterhalt des Schuldners und feiner Familie für einen Zeitraum von vierzehn Tagen; 6) unentbehrliches Handwerks- oder Ar- beilSgefchirr, bis zu einem Werthbetrage von fünf­undzwanzig Gulden; 7) Früchte auf dem Halme, an den Stöcken und Bäumen, so lange sie nicht zur Ernte reif sind, oder längstens binnen sechs Wochen dazu reif werden; 8) solche Forderungen, welche durch Gegenleistung bedingt sind, können nicht wei­ter gepfändet werden, als sie durch Erfüllung der Gegenleistung wirklich erworben sind. Noch jnicht fälliger Gesindelohn oder Taglohn insbesondere kön­nen nie gepfändet oder mit Arrest belegt werden; ein noch ausstehender fälliger Lohn aber nur so weit, als er das Bedürfniß deS Gesindes zur noth­wendigen Bekleidung, beziehungsweise des Taglöh- nerS zum Lebensunterhalte überhaupt übersteigt; 9) die Pensionen, welche nach 8. 7 des EdicteS vom 23. December 1820 auS der Civil - Wittwen- und Waisencasse und jene, welche nach §. 8 deS EdicteS vom 23. März 1833 aus der Unteroffiziers - Witt­wen- und Waisencasse bewilligt und als Alimenten­gelder zu behaudeln sind; ferner solche Besoldun­gen, Ruhegehalte und Pensionen, welche nach den Militär-Reglements und nach besonderen Bestim­mungen als Gegenstand der HülsSvllstreckung nicht gepfändet werden dürfen; desgleichen die Löhnung der in dem Zucht- und CorrectionShauS und an einem Criminalgefängnisse angestellten Gardisten. Besoldungen, Ruhegehalte und Pensionen anderer Art können zu einem Dritlheile, jwenn sie aber Zweihundert Gulden nicht erreichen, nur zu einem SechSiheile gepfändet werden. (Fort, folgt.)

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland.

Wiesbaden, 24. Nov. Heute wird vor den Assisen die Anklage gegen Peter Höser, 38 Jahre alt, Zimmermann; Philipp Haag I., 64 Jahre alt, Landmann; Philipp Braun, 48 Jahre alt, Müller; Conrad Panly III., 30 Jahre alt, Joh. Phil. Wolf, 33 Jahre alt, Landmann ; Phil. Vollberg, 49 Jahre alt, Schuhmacher, sämmtlich von Grävenwiesbach, wegen Aufruhrs verhandelt.