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MMM Allgmeim Zeitung.

^L 276. Sonntag den 2L. November 1851«

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationsvreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt * fl., in den übrigen Ländern de- ürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes S fl. IO fr. Jnserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man n Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienftnachrichten.

Verfügung, betreffend die ordentlichen Affisen im HofgerichtSbezirk Dillenbnrg im ersten Quar- tale 185*.

Nichtamtlicher Theil.

Die Freiheit des Verkehrs.

Deutschland. Wiesbaden (Asfifen. Verordnung). Idstein (Zustände). D illenb urg (Urtheile des Assi- senhofeSj. Frankfurt (Fruchthalle. Die deutsche Flotte. Die AuSträgalinstanz). Vom Rhein (Beth­mann-Holweg). Speyer (Der Bischof. Oscar v. Red­witz). Stuttgart (Das Bürgerwehrgesetz). Han­nover (Anordnungen des verstarb. Königs). Berlin (Der Regierungswechsel in Hannover. Die Zollfrage). Hamburg (Der Raubmörder Haube). Wien (Laroche- jaq.uelin. Die Petition der Handelskammer. Erzherzog Albrecht. Erzherzog Ferdinand. Die Stellung zu ToScana. . Vermischtes).

Frankreich. Paris (Der Quästorenvorschlag. Baze. Er­klärung de« Kriegsministers. DieDebatS" über die jetzige Stellung. Vermischtes).

Großbritannien. Londou (Koffuth. Admirals Parkers Nachfolger. AuS Montevideo).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Seine Hoheit der Herzog haben dem Oberkammerherrn von Bock-HermSdorf die Annahme deS ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzogt von Hessen verliehenen Großkreu- zeS des Großherzoglich Hessischen Verdienstordens Philipp deS Großmüthigen gnädigst gestattet.

Höchstdieselben haben den quieScirten Kammerherrn und Hofmarschall Grasen von Uer* küll-Gylvenband wieder in Aktivität zu setzen, den Stallmeister, Kammerjunker und Oberlieutenant a la suite von Breibdach-BürreSheim, un­ter Aushebung seines MililärrangeS, zum Hofstall­meister und Kammerherrn zu ernennen und dem Erste­ren die Leitung des HofmarschallstabeS, dem Letzteren die Leitung deS OberftallmeisterstabeS zu übertragen geruht.

Seine Hoheit der Herzog haben die KriegSschüler: Schmidtborn, Häußer, Strit­te r, Vo l l p r a ch l und m l er zu Unterlieu- tenantS in der Infanterie, sowie die KriegSschüler: Reichert, H ar t m an n und Sch le ifer zu Un< terlieutenantS in der Artillerie gnädigst ernannt.

Seine Hoheit der Herzog haben den bei dem Justiamte zu Wiesbaden angestellten Re- gierungSasseffor von Marschall der Ministerial- abtheilung der Finanzen zuzutheilen geruht.

Dem Professor Bellinger von Idstein ist die Direktion deS Schullehrers.minariumS zu Mon­tabaur übertragen, und sind weiter an dieses Se, minarium der Priester Link von Limburg als Se­minarlehrer, der Oberlehrer Meister und der Se- minarlehrer Gasser von Idstein, beide in ihrer bisherigen Eigenschaft, und der Elementarlehrer Meister von Eibingen zunächst zur Ertheilung deS Gesang- und Musikunterrichts; sodann alS Lehrer an das Schullehrerseminarium zu Usingen der Con- recior Dr. Schenck el von dem Gelehrteugymna- sium zu Wiesbaden, unter gleichzeitiger Uebertragung der einstweiligen Leitung des Seminars bis zur Ernennung des DirectorS, der Candidat der Theo­logie Franz Carl Michel von Idstein zur Erthei­lung deS Religionsunterrichts, der bisherige Gesang« und Musiklehrer Feye von Idstein und der Semi- narhülsSlehrer Zitz er von da, beide in ihrer bis­herigen Eigenschaft, dirigirt worden.

Der Conrector Diehl zu Idstein ist in den Ruhestand versetzt.

Der provisorische Lehrvicar Best zu Norken ist definitiv zum Lehrvicar daselbst ernannt worden.

Am 5. Nov. ist der Recepturbeamte Bo o S zu Langenschwalbach mit Tod abgegangen.

Verfügung, betreffend die ordentlichen Asfifen im Hotzerichtsbezirk

Dillenburg im ersten Quartale 1852.

Der Unterzeichnete verfügt hierdurch in Gemäß­heit der Artikel 7, 8 und 11 deS Strafprozeßge­setzes:

daß die ordentlichen Assisen deS Hofgerichtsbe­zirks Dillenburg im ersten Quartale des Jahres 1852 Montag den 26. Januar ^1 852, Morgens 9 Uhr, eröffnet werden sollen, ernennt den Herzog!. Hof- und AppellationS- gerichtS-Director, Herrn Ebhardt zu Dillen­burg, zum Präsidenten, und den Herzog!. Hof- und AppellationSgerichtSrath, Herrn v. Rei­chenau daselbst, zu dessen Stellvertreter bei diesen Assisen, und überläßt eS dem Herzoglichen General«StaatSprocurator, Herrn^ H e r g e n - hahn, diese Verfügung öffentlich bekannt zu machen.

So geschehen Wiesbaden den 19. Nov. 1851. Wer Präsident des Herzogl. Nasi. Casiatronshofs

(U S.) (gez.) Muffet.

Für die richtige Ausfertigung:

Wer Secretär des Cassationshofs

(gez.) Hofmann.

Gesehen und verkündigt.

Wiesbaden, den 20. November 1851.

Wer Gcneraisiaatsprocurator.

Hergenhahn.

Nichtamtlicher Theil.

* Die Freiheit des Verkehrs.

(Fortsetzung.)

Wie nachgewiesen wurde, sind also die Aus­fuhrverbote 1) überflüssig bei wirklichem Mangel, weil bei wirklichem Mangel die Ausfuhr in Folge der hohen Preise von selbst aufhört; 2) gefährlich, weil sie Schrecken und Aufregung hervorrufen und unnatürliche Preisschwankungen verursachen; 3) schäd­lich, weil sie die Bildung von Getreidemärkten hin­dern und die Einfuhr erschweren.

Soll nun der Staat oder sollen überhaupt öffentliche Behörden, Gemeinderäthe u. s. w. Ge- lreidevorräthe aufspeichern, um sie in theuren Zei­ten den Einwohnern zum Einkaufspreise wieder ab« zulasten? Die Zeit der öffentlichen Kornspeicher ist das Mittelalter. In jener Periode hatte jede Stadt ihr Magazin, aber in jener Zeit waren trotz­dem die Hungersnöthe weit häufiger als heutzu­tage. Auch das ist leicht zu erklären. Wo der Staat sich in den Handel mischt, da kann der Pri­vatmann, der sich doch besser als jener auf das Geschäft versteht, mit ihm nicht concurriren. Denn dem Staate ist eS gleichgültig, ob er mit Nutzen oder mit Schaven operirt; er kann theuer einkaufen und wohlfeil verkaufen, ohne daß eS ihn ruinirt, weil er nicht mit feinem Gelde, sondern mit dem Gelde der Steuerpflichtigen handelt. Der Privat­mann dagegen darf nur solche Dinge einführen, die das Publikum wirklich besser gebrauchen kann, als das Geld, das es ihn gekostet hat, denn sonst wird daS Publikum freiwillig ihm nicht mehr als den Einkaufspreis dafür bezahlen. Wo also der Staat die Verproviantirung übernimmt, da bleibt der Privathandel vom Geschäfte fern. Und eben weil der Staat die Sache nicht so gut versteht, wie der Privathandel, wird auch daS Publikum von ihm nie so gut bedient, wie von jenem. Die aus vielen Seiten neuerdings geforderte Intervention der Re- gierungen und Gemeindebehörden in den Handel mit Nahrungsmitteln kann auf zweifache Weise statt­finden. Entweder kaufen sie im Jnlande große Dor- räthe auf und lassen sie zu einem mäßigen Preise wieder ab, oder sie importiren Vorräthe von außen und drücken dadurch die inländischen Preise.

Die erste Art der Intervention ist die schlimmste. Sie läuft auf puren Schein und Blendwerk hinaus, denn was sie auf der einen Seite am Preise schenkt, muß sie ihnen auf der andern an Steuern wieder

nehmen. Außerdem vermehrt sie damit keineswegs die wirklichen Vorräthe, sondern sie beschleunigt nur die HungerSnoth, indem sie durch Preiserniedrigung die Verzehrung befördert und die Einfuhr ab* schreckt. Daß die ganze Manipulation außerdem ungeheure Summen für die Verwaltung verschlingen würde, die der sparsamere Privathandel nicht ge­braucht und die viel nützlicher verwendet werden könnten, wollen wir gar nicht einmal in Anschlag bringen, und auch daS übersehen, daß eine formi­dable Polizeimacht erforderlich sein würde, um zu verhindern, daß diese wohlseil verkauften Nahrungs­mittel nicht von Speculanten aufgekauft und ins Ausland verschickt, anstatt wirklich von jedem Ein­zelnen verzehrt würden.

Der offizielle Ankauf fremder Nahrungsmittel ist wenigstens nicht ganz so unvernünftig, weil er doch immer einer wirklichen Vermehrung der vor­handenen Vorräthe gleichkommt. Aber zahllose Er­fahrungen beweisen auch hier wieder, daß wenn anders nur der Handel frei ist der Privatmann dies Geschäft weil besser und wohlfeiler besorgt, alS die einsichtige Regierung. Zwischen einem von bei­den aber muß man wählen. Wenn der Staat den Kornhandel wirklich im Großen betreiben will, und sonst hilft seine Intervention nichts, so wen­det die Privatindustrie sich augenblicklich von diesem Geschäftszweige ab, und anstatt alle Capitalien, alle Kräfte der Nation möglichst auf die Verpro­viantirung zu concentriren, schreckt man sie von derselben zurück. Man weiß, daß sowie ein Regie- rungSagent eine Börse betritt, augenblicklich alle Preise in die Höhe gehen. Hier in Bremen haben wir im Jahre 1847 diese Erfahrung gewacht, wo die beispiellosen Roggenpreise von 250 Thlr. per Last von den Vertretern einer großen Monarchie bezahlt wurden, unmittelbar vor dem Anfänge einer Reaction, welche die Preise in wenig Wochen bis auf 120 Thaler hinunter trieb. Kein Privatspecu« lant hätte je solche Preise zu zahlen brauchen, wenn die Regierungen nicht alS Bieter aufgetreten wä­ren. Und daS Getreide würde gleichwohl nach Preußen gekommen sein, wenn dort nicht die Kon­sumenten selbst durch unkluges Tumultuiren die Spekulanten abgeschreckt hätten eine so gefährliche Waare zu beziehen.

Freilich ist noch eine dritte Intervention denk­bar. Di« Staaten oder die Gemeinden können, wie man zu sagen pflegt,einschlachten" in guten Jah­ren, damit sie in den mageren etwas zu essen ha­ben. Aber eben dies geschieht ja auch schon jetzt durch die professionellen Getreidehändler. DaS überflüssige Korn einer guten Ernte wird doch nicht inS Wasser geworfen oder verbrannt, sondern eS lagert in wohlverwahrten luftigen Speichern, eS wird sorgfältig umgeschaufelt, und wenn die Zeit deS Mangels kommt, wird eS von den Inhabern auf den Markt gebracht und verkauft. In der Zwischenzeit frißt eS Zinsen und Lagermiethe und Versicherung und wird theilweise von den Ratten gefressen: aber glaubt man, daß eS in den officiel- len Speichern nicht auch Zinsenverlust, Lagermiethe, Rattrnfraß und Unkosten aller Art sammt hohen Administrationsgebühren gibt? Und glaubt man nicht, daß eS weit gescheuter ist, daS Geld, daS solche öffentliche Aufspeicherung kosten würde, in den Taschen der Steuerpflichtigen zu lassen, die da­mit den Boden verbessern oder Wege bauen oder Waaren fabriciren, in summa ihr Vermögen ver­mehren, für daS sie nachher um so leichter fremdes Korn einkaufkst können?

. Gewöhnlich macht man sich auch von den Ueber- schüffrn reicher Ernten sehr übertriebene Vorstellun­gen. In einem Lande wie Deutschland, wo jährlich ungefähr 130 Millionen Scheffel Getreide gewon­nen und 124 Millionen Scheffel verzehrt werden, würde eS wenig verschlagen, selbst wenn man nach einer reichen Ernte einige Millionen Scheffel fürs nächste Jahr aufsparen könnte. Aber die alte Regel ist, daß in der Hauptsache »jedes Jahr sich selber satt machen muß."

Deutschland.

* Wiesbaden, 21. Nov. (Asfisenverhandlung gegen Johann Grebert von Erbach, Amts Elt­ville, wegen Verletzung des Manifestation-eides.)