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Nassauische Allgemeine Zeitung.

J2 270

Sonntag den 16. November

1851.

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang bei Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. IO kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienstnachrichten.

Nicht amtlicher Theil.

Die Freiheit des Verkehrs.

Deutschland. Wiesbaden (Ueberstedlung des Hofes.

Staatsconferenz. Ministerialrescript die freien Gemein­den betreffend. Asstsenfälle deS vierten Quartals. Die Gräfin Rosfi). Vom C ing ang in das blaue Ländchen (Kartroffelkrankheit). Vom M ainufer (Der archäologische Fund). Au« dem Kr ei Samt Höchst (Schwindelei). Limburg (Limburgs centrale Lage und wachsende HandelSblühte). Frankfu rt (Die Köthen'sche Virilstimme. Aus der Bundesversammlung). Coburg (Franke). Gera (RevifionSstudium). Leipz ig (Pendant zu dem Vorfälle in Mainz. Die Straf­anstalten. Die Deutschkatholiken). Berlin (Zeitungs­wesen. Vermischtes). Prag (Eisenbahn). Wien Die Parteien. Die Bischöfe. Die Nat. Ztg. verboten. Dr. Frankel. Erzherzog Ferdinand Maximilian).

Dänemark. Kopenhagen (Die geheimen Sitzungen).

Frankreich. Paris (Versammlung der republicanischen Opposition. Das Wahlgesetz. Die Nationalversammlung. Vermischtes).

Großbritannien. London (Koffuth).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Lehrer Haas in Michelbach ist in den Ruhe­stand versetzt, Lehrer Pfeifer in Kroppach zum Lehrer in Michelbach, Lehrer Höhler zu Wissen­bach zum Lehrer in Kroppach, Lehrer Wengenroth zu Driedorf zum Lehrer in Wissenbach ernannt und der Schulcanbibat Leonhardt von Fleisbach zum Lehrgthilftn in Driedorf provisorisch ernannt worben.

Nichtamtlicher Theil.

* Die Freiheit des Verkehrs.

(Fortsetzung.)

Theurung entsteht, wie jedes Kind weiß, in einem Lande, wo weniger Korn gewachsen ist, als zur reichlichen Ernährung seiner Bewohner erforder­lich ist. Alle RegierungSweiSheit der Welt vermag nicht daS Korn, welches nicht gewachsen ist, zu er­schaffen. Denken wir und ein Land von einer Mil­lion Einwohnern, daS durchschnittlich 3,600,000 Scheffel Korn erzeugt. DieS ist gerade so viel als die Einwohner jährlich etwa verzehren. Jetzt neh­men wir an, daß die diesjährige Ernte nur 3,300,000 Scheffel liefert, es fehlen also 300,000 Scheffel oder der Consum eines Monats an dem Bedarfe des Landes. Der geneigte Leser und wir wissen eS, aber die Einwohner deS Landes wissen es, wenn die Zeit deS Dreschens herangekommen ist, noch nicht; ihre ganze Kunde beschränkt sich auf vage Vermuthungen, auf unsichere und oft sich widerspre­chende Abschätzungen; denn eS hält schwer, die 3,300,000 Scheffel im voraus zu vermessen. Es ist bei den gegenwärtig unS zu Gebote stehenden Mitteln so gut wie unmöglich. Man muß sich da­mit begnügen unter den Landwirthen sich umzuhö- ren, die dann nach ihrem Ermessen sagen, waS sie vom Ertrage der Ernte halten, und die diese ihre unsichere Meinung wieder in ziemlich unsichere Re­densarten kleiden, als da sind schlechte Ernte, ziem­lich schlechte Ernte, schlechte, leidliche, gute Mittel- ernte, reichliche Mittelernte, und so fort bis zur reichen und überreichen Ernte hinauf. Angenommen nun, alles Speculiren in Getreide wäre verboten, so würde niemand ein wesentliches Interesse haben, sich nach dem wahrscheinlichen Ertrage der Ernte zu erkundigen; die Regierung, von dem Grundsätze ausgehend, daß hohe Preise ein zu beseitigendes Uebel seien, würde feststellen, daß niemand den Scheffel zu mehr als Thaler verkaufen solle, wobei der Consument und der Producent sich leidlich wohl fühlen würden. Alle Feinde deS KornwucherS würden einer solchen Regierung ihren tiefempfunde­

nen Dank votlren. Allein die Herrlichkeit würde nicht lange dauern. Jeder Consument würde na­türlich eben so viel verzehren wie in guten Jahren weil daS Getreide ihm nicht mehr kostet als nach einer Mittelernte; er hat durchaus keine Veran- anlassnng mit Brot und Mehl sparsamer als ge­wöhnlich umzugehen.

Nach elf Monaten würde folglich der gesammte Vorrath des Landes aufgezehrt sein und die Bevöl­kerung würde mit Entsetzen zu spät gewahren, daß ihr noch volle vier Wochen deS Hungers, deS ab­soluten Hungers bevorstehen. Sie würde jetzt die Kornwucherer segnen, die von der letzten Ernte so­gleich ein Zwölftel aufgekauft, die Preise um ein Zwölftel in die Höhe getrieben und dadurch die Masse der Consumenten gezwungen hätten, ein Zwölftel von ihrem Mehlverbrauchen abzuknappen. Die höheren Preise nun sind nichts anderes, als ein unentbehrliches Mittel, um daS Volk zu zwin­gen, seinen Verbrauch nach den Umständen einzu­schränken,- (von einer andern Folge, die sie ha­ben, nämlich von der Heranziehung ausländischen Getreides durch den Handel werden wir später re­den) und da eS gewiß unmöglich sein würde, eine solche Einschränkung auf anderem Wege, etwa durch polizeiliche Zwangsmaßregeln oder gar durch vernünftige Vorstellungen herbeizuführen, so ist eS klar, daß die Preiserhöhung eine Wohlthat, oder wenn man lieber will, unter zwei Uebeln daS bei Weitem geringere ist. Eine Regierung, die gewalt­sam einen wohlfeilen Getreidepreis festsetzte, würde genau so handeln wie ein EchiffScapiiän, welcher bei voraussichtlicher dreiwöchentlicher Reise, für die er nur Proviants auf zwei Wochen hat, gleichwohl seinerMannschaft volle Rationen verabreichen wollte. Die weise und heilsame Strenge ves^ EapitâPS, der in solchem Falle seine Leute auf kurze Rationen setzt, entspricht ganz genau der Operation deS ver­schrieenen KornwuchererS, und eS macht für die Consumenten durchaus keinen Unterschied in der Wirkung, daß der Kornwucherer seine Handlungs­weise lediglich nach seinem eigenen Vortheile bemißt. Der Getreidespeculant auf dem Lande kann so we­nig wie der Capitän an Bord den Vorrath deS vorhandenen Proviant- auch nur um ein Körnchen, um ein Mehlstäubchen vermehren; er kann sich aller­dings über den wahren Bedarf der Ernte irren, aber er muß diesen Irrthum mit seinem eignen Gelde büßen; denn wenn er seine Vorräthe zu lange anhält, so wird er sie in einem Augenblicke zum Verkaufe bringen müssen, wo die vorhandenen Massen für die Zeit bis zur nächsten Ernte schon wieder ausreichen, und er muß dann mit einem ge­ringeren Nutzen vorlieb nehmen oder wohl gar selbst zusetzen. Er wird sich also alle Mühe geben, solchen Irrthum möglichst zu vermeiden, gewiß weit mehr Mühe alS eine Regierungsbehörde, die für ihre etwaigen Rechnungsfehler nicht persönlich haftet.

Man kann sich daS Verhältniß nicht klarer ver­anschaulichen, als wenn man sich die Zeit von einer Erndte zur andern als eine Seereise vorstellt. Die Bevölkerung hat für diese Seereise ein gewisses Quantum von Lebensmitteln an Bord, mit dem sie auskommen muß bis zum Tage der Ladung. Unterwegs merken die Proviantmeister, die Inhaber von Kornlägern, daß die Passagiere zu viel ver­zehren, und sie schränken die Rationen ein, d. h. sie verkaufen theurer. Wenn nun die Passagiere Meuterei machen und den Capitän zwingen, er solle die Proviantmeister anhalten, zu den alten wohlfei­len Preisen abzugeben, so werden sie freilich eine Zeitlang in dulci jubilo leben, aber eS wird ein Tag kommen, wo die Schreckensnachricht ertönt: Kein Brod mehr an Bord! Wie gesagt, die Pro­viantmeister können sich verrechnen; die Reise kann schneller zu Ende gehen als gewöhnlich, und die Entbehrungen die sie den Passagieren aufcrlegt haben können, sich als überflüssige erweisen, aber wird ein vernünftiger Mensch um einer solchen Möglich­keit willen sich der Gefahr deS Hungertodes auS- setzen, zumal wenn er weiß, daß die Proviant­meister daS allerdringendste persönliche Interesse, das Interesse ihres eigenen Geldbeutels haben, sich nicht zu verrechnen?

ES ist daher nicht Unmenschlichkeit, sondern Barmherzigkeit und Wohlthat, wenn die Behörden in den aufgeregten Zeiten einer Theuerung den At­tentaten einer unwissenden Menge auf die Freiheit

deS Verkehrs und auf daS Eigenthum der Getreide­händler mit nachsichtSlofer Strenge entgegentreten. ES ist traurig genug, wenn die Vertheidigung deS Eigenthums in solchen Zeiten Blutvergießen herbei- führt, aber wenn die Wahl steht zwischen Gewalt gegen einzelne Personen und dem Verhungern ganzer Bevölkerungen, darf man da lange zaudern?

Deutschland.

* Wiesbaden, 15. Novbr. Künftige Woche wird Se. Hoheit der Herzog und der ganze Hof Biebrich verlassen und seine Winterresidenz in hie­siger Stadt nehmen.

Vor einigen Tagen wurde eine StaatSconferen; abgehalten, welcher nebst den Hrn. Ministern auch noch der BundeStagSgesandte Frhr. v. Dungern und Herr Graf v. Walder.dorff beigezogen waren. Aeußerem Vernehmen nach ist daS Wahl­gesetz Gegenstand der Berathung gewesen.

* Wiesbaden, 15. Nov. Die Mitglieder der sogenannten freien Gemeinden betreffend, ist folgen­des Ministerialrescript an sämmtliche Kreisämter ergangen:Bekanntlich haben im Jahr 1849 Ein­wohner von Diez, Freiendiez, Idstein und einigen anderen Orten angezeigt, daß sie auSder evangelisch­christlichen Kirche auStreten wollten, und sich als zu mehreren f. g. freien Gemeinden vereinigt be­trachteten. Diese haben die staatsrechtliche Aner­kennung und Bestätigung, durch welche allein Ge­meinden nach den Landesgesetzen entstehen können, niemals erlangt, hätten auch eine solche landesherr­liche Verleihung in Ermangelung der staats- und kirchenrechtlichen Vorbedingungen nicht erhalten kön­nen. An der Regierung war eS dagegen, die Na­tur und den Verlauf jener mehr politischen als religiösen Erscheinung einer aufgeregten Zeit zu beobachten und demnächst zu verhüten, daß that­sächliche Eingriffe in die landesgesetzlichen Ein­richtungen sich entwickeln würden. In Folge dessen und, sowohl in der Erwägung, daß in der Gesetz­gebung deS Herzogthums eine vollständige Tree- nung der kirchlichen und staatlichen Einrichtungnn nicht besteht, als zur Beseitigung der Störungen, welche in Bezug auf bürgerliche und politische Ver­hältnisse durch daS bisherige Verhalten der Mit­glieder sogenannter freier Gemeinden entstanden sind, erinnern und verfügen Wir mit Vorbehalt deS Weiteren Nachstehendes:

1) Da die Ehen wesentlich auf einem kirchlichen Acte beruhen und durch ihn allein Eristenz und rechtliche Wirksamkeit erhalten, so darf nicht zu, gegeben werden, daß die Eingehung von Ehen ohne die gesetzliche Kenntnißnahme und fMitwirkung der kompetenten kirchlichen Stellen versucht werde.

Personen, welche im Widerspruch hiermit sich anmaßen könnten, Trauungen vorzunehmen, sind als strafbar gesetzlich zu verfolgen, und eS ist übrigens auch in Ausfertigung von ProclamationS- und CopulationSscheinen mit Vorsicht zu verfahren, damit Mißbräuchen vorgebeugt werde.

2) Dadurch, daß ein Mitglied der evangelischen Kirche die einfache Erklärung deS AngehörenS an eine f. g. freie Gemeinde abgibt, wird dasselbe nach den im Herzogthum bestehenden staatS, und kirchenrechtlichen Grundsätzen nicht von seiner frü­heren Verpflichtung zur Entrichtung der Kirchen­steuer an seine Kirchen-Gemeinde befreit, indem diese Leistung von religiösen Ansichten gar nicht, und von dem äußeren ReligionSbekenntniß nur unter bestimmten staatsrechtlichen Bedingungen abhängt.

Die Herren Kreisbeamten werden sich hiernach in verkommenden Fällen unter geeigneter Bedeutung der Mitglieder f. g. freier Gemeinden mit Conse- quenz bemessen, namentlich also auf Verlangen der Kirchenvorstände den entsprechenden Beistand hin­sichtlich der Erhebung der Kirchensteuern leisten. Wiesbaden, 3. Nov. 1851."

Le Wiesbaden, 15. Nov. Vor den für daS IV. Quartal 1851 anberaumten Assisen deS Wies­badener HofgerichtSbezirkeS werden nachstehende Fälle verhandelt werden:

Am 17.Nov. gegen Christian Ripp von Lorö, bach wegen Diebstahls.