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Nassauische Allgemeine Zeitung.

JS 253,

Dienstag den 28. October

1851.

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme deS Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogtums Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstenthumS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. IO kr. Inserate werden die dreispaltige Hetitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Louis Blanc, der Practiker.

Deutschland. Aus dem Amte Höchst (Agitation). Darjmstadt (Kammerverhandlung). Kassel (Schot­tens Freisvrechung. v. Linde. Ein Jrwingianer). Stut tgart (Kammerverhandlung). Dresden (Dr. Schulze). Braunschweig (Hohe Gäste). Lünne- burg (Der Septembervertrag). Berlin (Zur Abwehr des Getraidemangels. Der Protest gegen die Rheinbrücke. Das Heimalhgesetz. DaS BundcSPreßgesetz. Proceß Arnim. Vermischtes). Königsberg (Der Provinziallandtag).

Wien (Die Presse. L. A. Frankel. Erzherzog Albrecht. Erzh. Ferdinand Marimilian. Die ungarischen Bischöfe. Haynau. Graf Potocki. Die Schwurgerichte. Vermischtes).

Frankreich. Pjaris (Die Ministerkrisis. Joinville. Michel vom Bourges. Die Herzogin von Angouleme. Vermischtes).

Spanten. Madrid (Die Königin Christine).

Großbritannien. London (Koffuth).

Italien. Turin (Sambuy. Farini. Fahnenweihe).

Rom (Traubenkrankheit. Religiöses Ereigniß).

Neueste Nachrichten.

Louis Blanc, der Practiker.

Die eine und uncheilbare Republik" ist der Titel der neuesten Schrift Louis Blanc's. Sie ist gerichtet gegen drei hervorragende Männer der Weltregierer und Weltverbesserer" in London die Herren Considerant, Rettinghausen und Ledru- Rollin, derenmit der erhabenen Theorie der einen und untheilbaren Republik" unverträglichen Ideen dem Gange der Revolution Hindernisse in den Weg legen könnten, wie L. Blanc fürchtet. Grund ge­nug für unö, um uns mit diesem jüngsten Erzeug­nisse der unfreiwilligen Muße L. Blanc'S zu beschäf­tigen. Er beginnt mit der Erklärung, daß Ledru- Rollin auf keine Weise die Theorie der directen Regierung des Volkes durch sich selbst" in'S Licht gesetzt, daß er sich mit der Organisation derRe- gierung der größten Anzahl" begnügt hat; er zer- reist unbarmherzig den Dunstschleierallgemeiner, d. h. nichtssagender Phrasen"; sehen wir zu, ob er nicht selbst in den Fehler fällt, den er an seinen Gegnern hervorhebt. WaS will Ledru- Rollin? Eine Versammlung der Abgeordneten deS Volkes, durch das allgemeine Stimmrecht jedesmal auf ein Jahr gewählt, und vollständige Unterordnung der Erecutiv - Gewalt unter diese Abgeordneten-Ver­sammlung. WaS will L. Blanc? Ganz daffelbe. Der Unterschied zwischen den Ansichten Beider re- ducirt sich auf ein Geringes. Nach Ledru-Rollin sollen nämlich dieLocalversammlungen" (d. h. die Versammlungen aller mündigen Einwohner einer Gemeinde) berechtigt sein, die durch die allgemeine Versammlung erörterten und vorbereiteten Gesetze mit Ja oder Nein anzunehmen oder zu verwerfen, also mit dem absoluten Veto begleitet werden; nach L. Blanc sollen dieWahl-Versammlungen", wenn ein Gesetz tonennicht zusagt" (der Ausdruck ist köstlich, lorsjquune loi ne leur convient pas) neue Mandatare" ernennen, um ein besseres zu machen; daS Räthsel der organisirten Anarchie ist gelöst. Ledru-Rollin will wenigstens nur dieGesetze" einer solchen nachträglichen Abstimmung unterwerfen, nicht dieBeschlüsse", welche unbedeutendere Gegenstände und Verwaltungsmaßregeln betreffen. DaS ist nach L. Blanc ein Raub an der directen Regierung deS Volkes durch sich selbst, und diesen Grundsatz zuge­geben, hat er Recht. Führt aber etwa ein System nicht auch geraden WegeS zu dem des Herrn Rit- tinghausen, zur Zerbröckelung der Volks -Souverä- netät, zur Zerstückelung der Einheit deS Vaterlan­des, zu dem regellosen Kampfe der localen An­sprüche und Eifersüchteleien, zur Verneinung deS großen Prinzips der Theilung der Arbeit und end­lich zum Bürgerkriege", wenn auch vielleicht in einer längeren Frist? Glaubt er etwa, daß seine jähr­lichen Wahlversammlungen, die noch dazu immer im Hauptorte deS Departements stattfinden sollen, sich mit der bloßen Stimmabgabe begnügen, daß sie nicht dazu schreiten werden, die Gesetze zu diScuti- ren, sich quasi souverän für die eigentlichen Gesetz­geber zu halten und sich über jene allgemeine Ver- sammlung zu stellen, deren trauriges Geschäft darin besteht,Gesetze für ein Jahr" zu machen? Bietet

sich eben so weniger Gelegenheit dar, den Landmann feinem Pfluge, den Handwerker seiner Werkstatt zu ent­ziehen. (L. Blance spricht hier so vernünftig über die Theilnahme deS Volkes am StaatSleben, daß wir uns nicht enthalten können, die ganze Stelle herzusetzen, vielleicht daß eine Wahrheit aus seinem Munde gewissen Leuten eher munden wird.ES liegt auf der Hand, daß, je öfter die Versammlun­gen berufen werden, um irgend einen entscheidenden Beschluß zu fassen, desto mehr die Entscheidung Ge­fahr laufen wird, außerhalb deS Volkes gefaßt zu werden, wenngleich in seinem Namen. Ich kann nicht genug auf diesen Punkt aufmerksam machen" (und dennoch jährliche Wahlversammlungen mildem unbeschränktesten allgemeinen Stimmrechte)!,nicht genug erinnern, daß eS für den Landmann eine ge­bieterische Pflicht ist, bei seiner Arbeit auf dem Felde, für den Handwerker, in seiner Werkstälte zu sein ; ich kann nicht oft genug wiederholen, baß bei der gegenwärtigen Verfassung der menschlichen Ge­sellschaft, einer Verfassung, die geändert werden wird (?), aber eS noch nicht ist, jede Stunde des Armen ein Stück Brod darstellt. Wehe ihm, wenn er feiner besorgten Gattin und seinen bleichen Kin­dern, die zu Hause auf ihn warten, nicht seinen Tagelohn mit nach Hause bringt. Wie könnte er also diese Zeit, von der er Minute für Minute den Erwählten seines Herzens Rechenschaft schuldig ist, ohne Schaudern vergeuden"? Nun, sagt er frei­lich an einer anderen Stelle, S. 49, daß sein Vor­schlag, das Volk jährlich wählen zu lassen, demsel­ben keine Zeit koste, weil eS sich ja nur darum handle, eine Stimme in die Urne zu werfen; aber er vergißt die nothwendig mit jeder Wahl bei all­gemeinem Stimmrechte verbundene politische Aufre­gung, die Vorversammlungen, die Reben, Intriguen u. f. w. der einzelnen Candidaten. Um sich etwa aus den Zeitungen über die Ansichten seiner bishe­rigen Vertreter zu belehren oder die Anderer über ein Gesetz kennen zu lernen, dazu dürfte der Theil deS Volkes, dem das allgemeine Stimmrecht zu Gute kommen soll, bei der jetzigen Verfassung der Gesellschaft denn doch schwerlich Zeit haben). Aber freilich, er will ja nur Vertreter für rin Jahr, ver- antwortlich und unwiderruflich, das Volk soll Zeit haben, ein Jahr lang daS Gesetz zu probiren ob selbst daS bei jährlichen Wahlen möglich ist, darnach wird nicht gefragt. Gesetzt, die allgemeine Versammlung bleibt nur vier Monate zusammen, ein Gesetz wird etwa nach den ersten Wochen beere« tirt und zur Probe auögeführt: Genau nach 12 Monaten tritt die neue Versammlung an die Stelle, man ist in irgend einer Gemeinde mit einem Gesetze unzufrieden, man will einen anderen Vertreter schicken, aber daS Probejahr ist ja noch nicht abge- laufen. Was thutS? Man wählt einen neuen Vertreter. Wir sehen, wie eS mit dem Probejahre aussieht; eS wird bei vielen Gesetzen auf Probe­monate oder gar Wochen reducirt werden. Nein, wenn die Gesetzlosigkeit Gesetz werden soll, da lobe ich mir doch Ledru-Rollin, der verfährt gründlicher, wenngleich LouiS Blanc ihm vorwirft, daß nach seinem System nicht das Volk die Gesetze mache, denn man mache kein Gesetz dadurch, daß man Ja oder Nein sage.

Im zweiten Abschnitte seiner Schrift beschäf­tigt sich LouiS Blanc damit, zu beweisen, daß er mit seinen Ansichten nicht im Widersprüche, sondern vielmehr in Uebereinstimmung mit Montesquieu, Rousseau und RobeSpierre stehe; natürlich legt er auf die Uebereinstimmung mit dem Ersteren, dem Gründer dieser konstitutionellen RegierungSform, die­serBastarbregierung, die für Frankreich so trau­rige Folgen gehabt habe", kein besonderes Gewicht; er hat eS hauptsächlich mit den beiden Anderen zu thun. Aber er erkennt eS doch wenigstens an, daß eS in unserer Zeit ein Unsinn ist, Republiken nach dem Muster derer zu Athen und Rom gründen zu wollen,wo die Bürger sich leicht auf dem Forum versammeln, wo sie fast ihre ganze Zeit dem Staats­leben widmen konnten, wo ein merklicher Theil der socialen Arbeit von Sclaven verrichtet wurde, wo endlich daS Volk eine einzige Masse bildere und nicht über ein ungeheures Gebiet zerstreut und in 37,000 Gemeinden getheilt war", und das ist ein bedeutender Fortschritt. WaS nun sein Verhältniß zu Rousseau betrifft, so weist er auS einzelnen Stellen seines Contract social mit Evidenz nach,

daß Rousseau nicht so weit Auge und Ohr der Wirklichkeit verschloß, um daS Volk fürunfehlbar" zu halten, daß er vielmehr ganz offen erklärte, daß eine thätige, persönliche und fortdauernde Theilnahme desselben an der eigentlichen Regierung bei unS un­möglich sei, den Fall ausgenommen, wo der Staat einen ganz geringen Umfang habe, daß eine Ver­einigung der ereculiven und legislativen Gewalt, wie der wahre demokratische Staat sie verlange, ein Unding sei, daß folglich eine eigentliche Demokratie nie eristirt habe und nie eristiren werde, weil die Bedingungen zu einer solchen (geringer Umfang deS StaateS, genaue Bekanntschaft der Bürger mit ein­ander, Einfachheit der sittlichen Zustände, Gleichheit des Rangeö und Vermögens, wenig oder gar kein LuruS u. s. w.) überall fehlten, daß überhaupt eine solche nur möglich sei, wenn die Menschen Götter (oder nach unserer Weise zu reden Engel) wären. Und da begreift man allerdings nicht, wie Ledru, Rollin und Consorten sich mit ihrem System auf Rousseau oder auf RobeSpierre, der in dieser Hin­sicht mit jenem Hand in Hand geht, berufen konnten.

(Schluß folgt.) ' '

Deutschland.

§ Aus dem Amte Höchst, 26. Oktober. Den in Nr. 248 Ihres Blattes erschienenen Artikel: 8 Aus dem Amte Höchst, 19. Oktober: Der bekannte polnische Jude, der sich schon seit Jahren in hiesiger Gegend aufhält, wühlt in verschiedenen Orten eifrig und erfolgreich. Er hält häufig abend­liche Vorlesungen, und verkündigt seinen Zuhörern die unfehlbare Ankunft des rothen Messias im künftigen Mai. Daß solcher Samen nicht auf un­fruchtbaren Boden fällt, davon kann sich Jeder, der die Stimmung in verschiedenen Gemeinden des Am­tes zu beobachten Gelegenheit hat, leicht überzeu­gen," hat auch das Mainzer Journal abgedruckt und mit der treffenden Bemerkung begleitet:Wa­rum weiset die nassauische Regierung solche Lumpen nicht auS"? DaS Mainzer Journal hat das auS- gesprochen, was wir bei Einsendung deS obigen CorrespondenzartikelS gedacht haben.

Darmstadt, 24. Oct. Außer mehreren Gegen­ständen rein politischer oder legislativer Natur, ist eS hauptsächlich daS zukünftige Budget oder der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von 185153 , womit sich unsere dermaligen Kammern noch zu befassen haben. Die Mittheilungen, welche in der heutigen Sitzung, auf eine deßfallsige Inter­pellation deS Abg. Hofmann, von dem Finanzaus­schuß gemacht wurden, lassen eS kaum erwarten, daß die Berathung jenes Budgets noch in diesem Jahr eröffnet werden wird. Indessen erzeigt sich eine solche Verzögerung nach dem Stande der Dinge unvermeidlich. Der Reh'sche Antrag in Betreff der Grundrechte wird nach der, auf die heutige In­terpellation des Antragstellers ertheilten Auskunft in aller Stille zur Berathung kommen. Wird sich daS Stimmenverhältniß, wie es sich dafür und da­gegen in dem betreffenden Ausschuß herausstellt, demnächst auch in der Kammer ergeben, so könnte als Resultat leicht ein etwas dünner Ertract jenes Antrags zum Vorschein kommen. Im klebrigen sind von der zweiten Kammer in dieser Woche eine Reihe minder wichtiger Gegenstände erledigt worden. Wir zählen dahin einen Gesetzentwurf, die Abände­rung deS Gesetzes wegen Ausübung der Jagd und Fischerei betr., wonach die zu leistenden Entschädi­gungen auf die Gemeinden oder Grundbesitzer auS- geschlagen werden sollen, welche durch die Aushe­bung der Jagd gewonnen haben. Dieses Gesetz wurde angenommen; nicht so aber ein Antrag deS Abg. Bogen auf Aufhebung der Fischereigerechtsame, unter denselben Modalitäten; ein Gesuch der Schuld- gefangenen in Mainz um Erhöhung ihrer Verpfle, gungSkosten, u. A. m. Nach einer längeren interessanten Debatte wurde in der heutigen Sitzung ebenfalls abgeworfen ein Antrag deS Abg. Hof­mann in Betreff deS Verfahrens in unbestrittenen Schuldsachen, und ein Antrag deS Abg. Volhard auf Einführung der Ocffentlichkeit und Mündlichkeit im gerichtlichen Verfahren; Verpflichtung der Rich­ter zur Ertheilung von Entscheidungsgründen und Einsetzung von Handelsgerichten.