Nassauische Allgemeine Zeitung.
JS 253,
Dienstag den 28. October
1851.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme deS Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogtums Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstenthumS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. IO kr. — Inserate werden die dreispaltige Hetitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Louis Blanc, der Practiker.
Deutschland. Aus dem Amte Höchst (Agitation). — Darjmstadt (Kammerverhandlung). — Kassel (Schottens Freisvrechung. v. Linde. Ein Jrwingianer). — Stut tgart (Kammerverhandlung). — Dresden (Dr. Schulze). — Braunschweig (Hohe Gäste). — Lünne- burg (Der Septembervertrag). — Berlin (Zur Abwehr des Getraidemangels. Der Protest gegen die Rheinbrücke. Das Heimalhgesetz. DaS BundcSPreßgesetz. Proceß Arnim. Vermischtes). — Königsberg (Der Provinziallandtag).
— Wien (Die Presse. L. A. Frankel. Erzherzog Albrecht. Erzh. Ferdinand Marimilian. Die ungarischen Bischöfe. Haynau. Graf Potocki. Die Schwurgerichte. Vermischtes).
Frankreich. Pjaris (Die Ministerkrisis. Joinville. Michel vom Bourges. Die Herzogin von Angouleme. Vermischtes).
Spanten. Madrid (Die Königin Christine).
Großbritannien. London (Koffuth).
Italien. Turin (Sambuy. Farini. Fahnenweihe).—
Rom (Traubenkrankheit. Religiöses Ereigniß).
Neueste Nachrichten.
Louis Blanc, der Practiker.
„Die eine und uncheilbare Republik" ist der Titel der neuesten Schrift Louis Blanc's. Sie ist gerichtet gegen drei hervorragende Männer der „Weltregierer und Weltverbesserer" in London — die Herren Considerant, Rettinghausen und Ledru- Rollin, deren „mit der erhabenen Theorie der einen und untheilbaren Republik" unverträglichen Ideen dem Gange der Revolution Hindernisse in den Weg legen könnten, wie L. Blanc fürchtet. Grund genug für unö, um uns mit diesem jüngsten Erzeugnisse der unfreiwilligen Muße L. Blanc'S zu beschäftigen. Er beginnt mit der Erklärung, daß Ledru- Rollin auf keine Weise die Theorie der directen Regierung des Volkes durch sich selbst" in'S Licht gesetzt, daß er sich mit der Organisation der „Re- gierung der größten Anzahl" begnügt hat; er zer- reist unbarmherzig den Dunstschleier „allgemeiner, d. h. nichtssagender Phrasen"; sehen wir zu, ob er nicht selbst in den Fehler fällt, den er an seinen Gegnern hervorhebt. WaS will Ledru- Rollin? Eine Versammlung der Abgeordneten deS Volkes, durch das allgemeine Stimmrecht jedesmal auf ein Jahr gewählt, und vollständige Unterordnung der Erecutiv - Gewalt unter diese Abgeordneten-Versammlung. WaS will L. Blanc? Ganz daffelbe. Der Unterschied zwischen den Ansichten Beider re- ducirt sich auf ein Geringes. Nach Ledru-Rollin sollen nämlich die „Localversammlungen" (d. h. die Versammlungen aller mündigen Einwohner einer Gemeinde) berechtigt sein, die durch die allgemeine Versammlung erörterten und vorbereiteten Gesetze mit Ja oder Nein anzunehmen oder zu verwerfen, also mit dem absoluten Veto begleitet werden; nach L. Blanc sollen die „Wahl-Versammlungen", wenn ein Gesetz tonen „nicht zusagt" (der Ausdruck ist köstlich, lorsjqu’une loi ne leur convient pas) neue „Mandatare" ernennen, um ein besseres zu machen; daS Räthsel der organisirten Anarchie ist gelöst. Ledru-Rollin will wenigstens nur die „Gesetze" einer solchen nachträglichen Abstimmung unterwerfen, nicht die „Beschlüsse", welche unbedeutendere Gegenstände und Verwaltungsmaßregeln betreffen. DaS ist nach L. Blanc ein Raub an der directen Regierung deS Volkes durch sich selbst, und diesen Grundsatz zugegeben, hat er Recht. Führt aber etwa ein System nicht auch geraden WegeS zu dem des Herrn Rit- tinghausen, zur Zerbröckelung der Volks -Souverä- netät, zur Zerstückelung der Einheit deS Vaterlandes, zu dem regellosen Kampfe der localen Ansprüche und Eifersüchteleien, zur Verneinung deS großen Prinzips der Theilung der Arbeit und endlich zum Bürgerkriege", wenn auch vielleicht in einer längeren Frist? Glaubt er etwa, daß seine jährlichen Wahlversammlungen, die noch dazu immer im Hauptorte deS Departements stattfinden sollen, sich mit der bloßen Stimmabgabe begnügen, daß sie nicht dazu schreiten werden, die Gesetze zu diScuti- ren, sich quasi souverän für die eigentlichen Gesetzgeber zu halten und sich über jene allgemeine Ver- sammlung zu stellen, deren trauriges Geschäft darin besteht, „Gesetze für ein Jahr" zu machen? Bietet
sich eben so weniger Gelegenheit dar, den Landmann feinem Pfluge, den Handwerker seiner Werkstatt zu entziehen. (L. Blance spricht hier so vernünftig über die Theilnahme deS Volkes am StaatSleben, daß wir uns nicht enthalten können, die ganze Stelle herzusetzen, vielleicht daß eine Wahrheit aus seinem Munde gewissen Leuten eher munden wird. „ES liegt auf der Hand, daß, je öfter die Versammlungen berufen werden, um irgend einen entscheidenden Beschluß zu fassen, desto mehr die Entscheidung Gefahr laufen wird, außerhalb deS Volkes gefaßt zu werden, wenngleich in seinem Namen. Ich kann nicht genug auf diesen Punkt aufmerksam machen" (und dennoch jährliche Wahlversammlungen mildem unbeschränktesten allgemeinen Stimmrechte)!, „nicht genug erinnern, daß eS für den Landmann eine gebieterische Pflicht ist, bei seiner Arbeit auf dem Felde, für den Handwerker, in seiner Werkstälte zu sein ; ich kann nicht oft genug wiederholen, baß bei der gegenwärtigen Verfassung der menschlichen Gesellschaft, einer Verfassung, die geändert werden wird (?), aber eS noch nicht ist, jede Stunde des Armen ein Stück Brod darstellt. Wehe ihm, wenn er feiner besorgten Gattin und seinen bleichen Kindern, die zu Hause auf ihn warten, nicht seinen Tagelohn mit nach Hause bringt. Wie könnte er also diese Zeit, von der er Minute für Minute den Erwählten seines Herzens Rechenschaft schuldig ist, ohne Schaudern vergeuden"? — Nun, sagt er freilich an einer anderen Stelle, S. 49, daß sein Vorschlag, das Volk jährlich wählen zu lassen, demselben keine Zeit koste, weil eS sich ja nur darum handle, eine Stimme in die Urne zu werfen; aber er vergißt die nothwendig mit jeder Wahl bei allgemeinem Stimmrechte verbundene politische Aufregung, die Vorversammlungen, die Reben, Intriguen u. f. w. der einzelnen Candidaten. — Um sich etwa aus den Zeitungen über die Ansichten seiner bisherigen Vertreter zu belehren oder die Anderer über ein Gesetz kennen zu lernen, dazu dürfte der Theil deS Volkes, dem das allgemeine Stimmrecht zu Gute kommen soll, bei der jetzigen Verfassung der Gesellschaft denn doch schwerlich Zeit haben). Aber freilich, er will ja nur Vertreter für rin Jahr, ver- antwortlich und unwiderruflich, das Volk soll Zeit haben, ein Jahr lang daS Gesetz zu probiren — ob selbst daS bei jährlichen Wahlen möglich ist, darnach wird nicht gefragt. Gesetzt, die allgemeine Versammlung bleibt nur vier Monate zusammen, ein Gesetz wird etwa nach den ersten Wochen beere« tirt und zur Probe auögeführt: Genau nach 12 Monaten tritt die neue Versammlung an die Stelle, man ist in irgend einer Gemeinde mit einem Gesetze unzufrieden, man will einen anderen Vertreter schicken, aber daS Probejahr ist ja noch nicht abge- laufen. — Was thutS? Man wählt einen neuen Vertreter. Wir sehen, wie eS mit dem Probejahre aussieht; eS wird bei vielen Gesetzen auf Probemonate oder gar Wochen reducirt werden. Nein, wenn die Gesetzlosigkeit Gesetz werden soll, da lobe ich mir doch Ledru-Rollin, der verfährt gründlicher, wenngleich LouiS Blanc ihm vorwirft, daß nach seinem System nicht das Volk die Gesetze mache, denn man mache kein Gesetz dadurch, daß man Ja oder Nein sage.
Im zweiten Abschnitte seiner Schrift beschäftigt sich LouiS Blanc damit, zu beweisen, daß er mit seinen Ansichten nicht im Widersprüche, sondern vielmehr in Uebereinstimmung mit Montesquieu, Rousseau und RobeSpierre stehe; natürlich legt er auf die Uebereinstimmung mit dem Ersteren, dem Gründer dieser konstitutionellen RegierungSform, dieser „Bastarbregierung, die für Frankreich so traurige Folgen gehabt habe", kein besonderes Gewicht; er hat eS hauptsächlich mit den beiden Anderen zu thun. Aber er erkennt eS doch wenigstens an, daß eS in unserer Zeit ein Unsinn ist, Republiken nach dem Muster derer zu Athen und Rom gründen zu wollen, „wo die Bürger sich leicht auf dem Forum versammeln, wo sie fast ihre ganze Zeit dem Staatsleben widmen konnten, wo ein merklicher Theil der socialen Arbeit von Sclaven verrichtet wurde, wo endlich daS Volk eine einzige Masse bildere und nicht über ein ungeheures Gebiet zerstreut und in 37,000 Gemeinden getheilt war", und das ist ein bedeutender Fortschritt. WaS nun sein Verhältniß zu Rousseau betrifft, so weist er auS einzelnen Stellen seines Contract social mit Evidenz nach,
daß Rousseau nicht so weit Auge und Ohr der Wirklichkeit verschloß, um daS Volk für „unfehlbar" zu halten, daß er vielmehr ganz offen erklärte, daß eine thätige, persönliche und fortdauernde Theilnahme desselben an der eigentlichen Regierung bei unS unmöglich sei, den Fall ausgenommen, wo der Staat einen ganz geringen Umfang habe, daß eine Vereinigung der ereculiven und legislativen Gewalt, wie der wahre demokratische Staat sie verlange, ein Unding sei, daß folglich eine eigentliche Demokratie nie eristirt habe und nie eristiren werde, weil die Bedingungen zu einer solchen (geringer Umfang deS StaateS, genaue Bekanntschaft der Bürger mit einander, Einfachheit der sittlichen Zustände, Gleichheit des Rangeö und Vermögens, wenig oder gar kein LuruS u. s. w.) überall fehlten, daß überhaupt eine solche nur möglich sei, wenn die Menschen Götter (oder nach unserer Weise zu reden Engel) wären. Und da begreift man allerdings nicht, wie Ledru, Rollin und Consorten sich mit ihrem System auf Rousseau oder auf RobeSpierre, der in dieser Hinsicht mit jenem Hand in Hand geht, berufen konnten.
(Schluß folgt.) ' '
Deutschland.
§ Aus dem Amte Höchst, 26. Oktober. Den in Nr. 248 Ihres Blattes erschienenen Artikel: „8 Aus dem Amte Höchst, 19. Oktober: Der bekannte polnische Jude, der sich schon seit Jahren in hiesiger Gegend aufhält, wühlt in verschiedenen Orten eifrig und erfolgreich. Er hält häufig abendliche Vorlesungen, und verkündigt seinen Zuhörern die unfehlbare Ankunft des rothen Messias im künftigen Mai. Daß solcher Samen nicht auf unfruchtbaren Boden fällt, davon kann sich Jeder, der die Stimmung in verschiedenen Gemeinden des Amtes zu beobachten Gelegenheit hat, leicht überzeugen," hat auch das Mainzer Journal abgedruckt und mit der treffenden Bemerkung begleitet: „Warum weiset die nassauische Regierung solche Lumpen nicht auS"? DaS Mainzer Journal hat das auS- gesprochen, was wir bei Einsendung deS obigen CorrespondenzartikelS gedacht haben.
Darmstadt, 24. Oct. Außer mehreren Gegenständen rein politischer oder legislativer Natur, ist eS hauptsächlich daS zukünftige Budget oder der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von 1851—53 , womit sich unsere dermaligen Kammern noch zu befassen haben. Die Mittheilungen, welche in der heutigen Sitzung, auf eine deßfallsige Interpellation deS Abg. Hofmann, von dem Finanzausschuß gemacht wurden, lassen eS kaum erwarten, daß die Berathung jenes Budgets noch in diesem Jahr eröffnet werden wird. Indessen erzeigt sich eine solche Verzögerung nach dem Stande der Dinge unvermeidlich. — Der Reh'sche Antrag in Betreff der Grundrechte wird nach der, auf die heutige Interpellation des Antragstellers ertheilten Auskunft in aller Stille zur Berathung kommen. Wird sich daS Stimmenverhältniß, wie es sich dafür und dagegen in dem betreffenden Ausschuß herausstellt, demnächst auch in der Kammer ergeben, so könnte als Resultat leicht ein etwas dünner Ertract jenes Antrags zum Vorschein kommen. — Im klebrigen sind von der zweiten Kammer in dieser Woche eine Reihe minder wichtiger Gegenstände erledigt worden. Wir zählen dahin einen Gesetzentwurf, die Abänderung deS Gesetzes wegen Ausübung der Jagd und Fischerei betr., wonach die zu leistenden Entschädigungen auf die Gemeinden oder Grundbesitzer auS- geschlagen werden sollen, welche durch die Aushebung der Jagd gewonnen haben. Dieses Gesetz wurde angenommen; nicht so aber ein Antrag deS Abg. Bogen auf Aufhebung der Fischereigerechtsame, unter denselben Modalitäten; ein Gesuch der Schuld- gefangenen in Mainz um Erhöhung ihrer Verpfle, gungSkosten, u. A. m. — Nach einer längeren interessanten Debatte wurde in der heutigen Sitzung ebenfalls abgeworfen ein Antrag deS Abg. Hofmann in Betreff deS Verfahrens in unbestrittenen Schuldsachen, und ein Antrag deS Abg. Volhard auf Einführung der Ocffentlichkeit und Mündlichkeit im gerichtlichen Verfahren; Verpflichtung der Richter zur Ertheilung von Entscheidungsgründen und Einsetzung von Handelsgerichten.