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Rassauischc Allgcmcine Bettung.

JI® LâL» Freitag den 17. Oktober 1851»

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthumâ Nassau, des Großherzogthums und KurfürsteNthumS Hessen, der Landgraffchait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes S fl. IO kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe matt in Wiesbaden in der L. Schellenber g' schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

A in t I i ch e r Theil.

Verordnung die Festsetzung der Gebühren der bei den Criminalgerichten und Assisen vernomme­nen Zeugen und Sachverständigen betreffend.

Nichtamtlicher Theil.

Abdera vor den Schranken der Justiz.

Deutschland. Kassel (Lord Cowley). Münch en (Gesetzvorlagen. Der Zollverein). Hannover (Die Organisationsgesetze). Berlin (Die Verfassung. Die dänische Erbfolge. Das Bundescorps. Anstregungen gegen den Zollverein mit Hannover Die Bundescentralkommis­sion. Die deutsche Tricolorc). Bre m en (Dulons Ver­haftung). Mölln (Die Lübeck-Büchner Eisenbahn). Altona (Verurtheilung. Schlägerei). Wien (Die dänische Note. Corriere mercantile verboten. Die Aula. Die Montenegriner. Vermischtes).

Dänemark. Kopenhagen (Ministerwechsel).

Frankreich. Paris (Die Ministerkrisis. Der Präsident. Changarnier. Gerüchte).

Amerika. New-Bork (Kinkel. Gen. Oribe. Sir John Franklin).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Verordnung

die Festsetzung der Gebühren [her bei den Criminalgerichten und Assisen vernommenen Zeugen und Sachverständigen betr.

Hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren her hei den Criminalgerichten und Assisen vernommenen Zeugen und Sachverständigen werden auf den Grund deS bisher im Allgemeinen in Strafsachen analog zur Anwendung gebrachten 8. 36 deS Civilproceß- gesetzeS vom 23. April 1822 zur Herbeiführung und Aufrechthaltung eines gleichförmigen Verfahrens die nachstehenden speciellen Vorschriften ertheilt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

8. 1. Zeugen, welche am Orte ihrer Abhör wohnen, erhalten, wenn die Vernehmung einen hal­ben Tag oder weniger erfordert, für Versäumniß eine Zeugengebühr von zwölf Kreuzern, wenn sie längere Zeit erfordert, eine Gebühr von vierund­zwanzig Kreuzern für den Tag. Von dem Bezüge dieser Gebühr sind schulpflichtige Kinder, welche am Orte der Abhör wohnen, ausgeschlossen.

8. 2. Zeugen, welche nicht am Orte ihrer Ab, hör wohnen, erhalten als Vergütung für Versäum­niß, ZehrungS- und Reisekosten, wenn sie nicht über eine Stunde WegS auswärts wohnen, vierund­zwanzig Kreuzer und für jede Viertelstunde weiterer Entfernung einen Zusatz von sechs Kreuzern.

8.3. Sind Zeugen, welche nicht am Orte der Abhör wohnen, genöthigt, sich daselbst länger alS den Tag, an welchem sie zur Vernehmung ge­laden waren, aufzuhalten, so wird ihnen für jeden weitern Tag deS Aufenthalts am Orte der Abhör nach dem Ermessen des CriminalgerichtS oder Assi- senpräsidcnlen eine Vergütung von dreißig Kreuzern bis zu Einem Gulden und dreißigKreuzern bewilligt.

8. 4. Nur derjenige Zeuge hat, auf eine be­sondere Vergütung für Transportkosten Anspruch, welcher entweder 1) körperlich unvermögend ist, den Weg von seinem Wohnorte in angemessenen Tag­reisen zu Fuß zurückzulegen und hierüber, falls seine Wegunfertigkeit nicht schon äußerlich und unzweifel­haft durch das Gericht erkannt wird, ein Zeugniß deS BczirkSmedicinalbeamten oder deS ihn etwa be­handelnden angeftellten ArzieS beibringt oder 2) eine auf eigene Wissenschaft gegründete Bescheinigung der Orlsbehörde, daß er sich bei gleicher Entfernung auch bei Reisen in eigenen Angelegenheiten jedes­mal eines Transportmittels bediene. In beiden Fällen muß zugleich die Bescheinigung über den wirklichen Gebrauch des Transportmittels vorgelegt werden. Da, wo die Eisenbahn, ein Dampfschiff oder der Eilwagen benutzt werden konnte, soll die Vergütung für die wirklich verwendeten Trans­portkosten niemals die Taxe jener Transportmittel übersteigen und bei der Eisenbahn und bei Dampf­schiffen höchstens die Tore der vorletzten Classe der­selben erreichen.

8. 5. Solche Zeugen, welche sich in Gemäßheit der in 8. 4 enthaltenen Bestimmungen eines Trans­

portmittels bedienen, erhalten nicht die in 8. 2 fest­gesetzte Zeugengebühr, welche zugleich die Reisekosten umfaßt, sondern eine Vergütung von dreißig Kreu­zern bis zu Einem Gulden und dreißig Kreuzern für jeden Tag der nothwendigen Entfernung von ihrem Wohnorte.

$. 6. Strafgefangene und sonstige Verhaftete, welche bei auswärtiger Vernehmung auf öffentliche Kosten verpflegt und untergebracht werden, haben keinen Anspruch auf Zeugengebühr.

§ 7. Ausländische Zeugen können verlangen, wenn sie vor den inländische Criminalgerichten oder Assisen erscheinen, diejenigen Gebühren und TranS- Portauslagen vergütet zu erhalten, welche sie ge­mäß der von ihnen beizubringenden gerichtlichen Be­scheinigung nach den in dem Staate, welchem sie angehören, bestehenden Vorschriften anzusprechen haben würden. Bis zur Einlieferung dieser Nach­weise erhalten sie den inländischen Zeugen zukom- menden Beträge vergütet.

8. 8. Inländische Sachverständige erhalten mit Rücksicht auf die Zeitdauer .und Schwierigkeit der von ihnen geforderten Begutachtung, sowie darauf, ob dieselben am Orte ihrer Abhör oder auswärts wohnen, eine Gebühr , deren Minimum vier und zwanzig Kreuzer beträgt und deren Marimum vier Gulden nicht übersteigen darf, und welche, wenn ihre Vernehmung oder ihre Anwesenheit von ihrem Wohnorte mehr als einen Tag dauert, für jeden Tag nach demselben Maßstabe festgesetzt wird, au­ßer dieser Gebühr aber unter den in 8. 4 erwähn­ten Voraussetzungen die dort bestimmten Trans­portkosten. Die Bestimmungen über den Gehühren- anspruch deS ärztlichen Personals und dessen Be­schränkungen, insbesondere die Vorschriften pos. I. A. n. und C. 13. 14. II. 1 IV. 8. der Gebühr rciiorbnung für daS Mebicinalpersonal deS Herzog- thums Nassau vom 14. März 1818 und pos. A. und B. 14 und 15 der Gebührenordnung für die Medicinalaccessisten und practicirenden Aerzte vom 11. September 1830 werden hierdurch nicht abge­ändert. Bei ausländischen Sachverständigen kommen die Bestimmungen des 8. 7 zur Anwendung.

8. 9. Die Justizämter haben sich da, wo die­selben in Untersuchungssachen Zeugen- oder Erper- tengebühren auSzahlen oder für den Fall der Ver- urtheilung eines Ängeschuldigten in die Kosten in den Acten noliren, ebenfalls nach den Bestimmungen dieses Regulativs zu richten.

Wiesbaden, den 7. October 1851 Herzogs. Nassauisches StaatSministerium, Abtheilung der Justiz.

L e r. vdt. Grimm.

Nichtamtlicher Theil.

Abdera vor den Schranken der Justiz.

X Wiesbaden, 14. Oktober. Als Wieland seine Geschichte der Abderiten schrieb, hat er sicher­lich nicht daran gedacht, daß ein nassauischer Ge- richtshof sich ermäßiget sehen würde, Dieselben zur Hand zu nehmen, um daraus und aus den grie­chischen und lateinischen Klassikern, welche von Ab­dera und seinen Bewohnern gesprochen haben, be­urtheilen zu können: ob der AusdruckAbderiten- Streiche" in der That eine Injurie involvire. Und doch ist es so! Den Lesern dieser Blätter dürfte eS vielleicht von Interesse sein, die Geschichte eines kleinen StrafrechtSfalleS zu vernehmen, welche für einen Theil derselben unterhaltend, für den andern belehrend und für den dritten und kleineren Theil zum Nachdenken auffordernd und Stoff zu allerlei Betrachtungen gebend sein möchte. Die Historie ist folgende: Ein dem nicht stubirten Bürgerstande an­gehöriger Mann, welcher durch seinen früheren und jetzigen LebenSberuf Gelegenheit hatte, daS Ge­meindewesen an seinen Quellen kennen zu lernen, unterwarf in Nr. 184 derNass. Allg. Zeitung" die neue Gemeindeordnung nach seiner Auffassung einer Kritik und meinte, daß die jetzige Zeit, in welcher die nach dem neuen Gemeindegesetz gewähl­

ten Väter der Gemeindenunter den hochtönenden Namen Bürgermeister und Gemeinderäthe der Welt mitunter Abderiten-Streiche zum besten gäben", doch noch eine dankbare Rückerinnerung an die Zeit der Schultheisen gestatte. Zur Nachweise dieser Behauptung, und um darzuthun, wie es komme, daß so viele Gemeinden seit 1848 den Krebsgang gehen, führte der Mann sodann einzelne Vorfälle an, welche sich kürzlich im JustizamiSbezirk Hoch­heim ereignet haben sollen und unter diesen wört­lich folgenden:

In der Gemeinde W... ließ der Bürger­meister K. unlängst die Gemeindeglieder auf das RalhhauS bestellen, legte eine Liste auf, in welche alle diejenigen ihre Namen einzeichnen sollten, welche den dasigen Herrn Pfarrer nicht haben wollten. Die Sache ging indessen nicht recht vom Krappen, indem sich nur 15 Mann vorfanden, welche die Liste mit ihren werthen Unterschriften versahen, und so wurde dann der OrtSviener im Dorfe herum­geschickt, um Unterschriften zu betteln".

Ein Bürgermeister des JustizamtS Hochheim hat sich nun bei dieser Justizstelle alS der gemeinte gemeldet und den vermuthlichen Verfasser deS Ar­tikels ob des darin enthaltenen auf sich bezogenen WortesAbderiten-Streiche" wegen Inju­rie belangt. Der Verfasser gab bei Amt nach, daß er den fraglichen Artikel gefertiget habe, stellte eS aber in Abrede, daß er den allgemein gehaltenen AusdruckAbderiten-Streiche" speziell auf den sich I selber gemeldet habenden Bürgermeister bezogen habe I und behauptete sodann, baß er nicht die Absicht I gehabt habe, den betroffenen Bürgermeister zu be* ! leidigen, wie dann überhaupt der AusdruckAb- beriten - Streiche" keine Beleidigung enthalte und weiter nichts alsverkehrte Streiche" bedeute, waS er mit Wieland und anderen Autoritäten beweise.

Hieraus soll aber unserm Artikel-Verfasser folgender Vorhalt von dem amtlichen Jnstrueiiten gemacht worden sein:Nach Wörterbüchern galt die Stadt Abdera als der Sitz der Albernheit und eS liegt dennoch wohl eine Beleidigung in diesem Worte, und überdies hat der Kläger auf Verletzung der Amts- und Dienstehre geklagt". Unser Constitut gab nun an, der fragliche Bürgermeister habe die fragliche Handlung wirklich und also einen verkehr­ten Streich begangen und sei deßhalb auch von dem Herzl. KreiSamte bestraft worben; von einer Verletzung der Amts- und Dienstehre könne keine Rede sein, weil ver Bürgermeister zu der von ihm gerügten Handlung nicht im Mindesten zuständig gewesen sei, also nicht alS Bürgermeister, sondern alS Privatmann gehandelt und gefehlt habe.

Unser Arlikel-Versasser aber wurde wegen Be­leidigung deS fraglichen Bürgermeisters in 5 fl. Strafe und die Untersuchungskosten verurtheilt. Der Condemnat hat die Appellation gegen daS Urtheil angezeigt und wir wollen hoffen, daß Demokrit und andere berühmte Söhne Abderas derselben adhâri- ren. Ist dem so, so muß dieses Fällchen der inter­essanteste Fall werden, der jetzt in der Welt anhän­gig ist und Wiesbaden wird mit Philosophen, Histo­rikern und Philologen in der nächsten Zeit überfüllt werden, die bei dieser Gelegenheit die der Unterwelt entstiegenen griechischen Weisen auf ihrem Gang nach dem Sitzungszimmer deS CriminalsenatS von Ange­sicht zu Angesicht kennen lernen möchten. Und gewiß tretet unser Bürgermeister, noch unser Artikelschrei­ber haben daran gedacht, wie sie durch diese ihre Sache die Ursache zur Bereicherung der Wissenschaft der Philosophie und Geschichte geworben sind, wo­für ihnen oie Mit und Nachwelt recht dankbar sein wird!

So weit unser Correspondent. Wir können nicht umhin, auch unsererseits einige Bemerkungen beizufügen.

In Nassau scheint eS gefährlich, kleine Preß­vergehen sich zu Schulden kommen zu lassen. Dem in Rede stehenden Fall möchten wir nämlich zwei andere Fälle entgegenhalten, in denen beiden die Angeklagten, welche Behörden und Gerichte der Parteilichkeit und Bestechlichkeit beschuldigt haben, von den Geschwornen freigesprochen worden sind. Damals hat der Assisenpräsident wiederholt, obgleich vergebens, während der Verhandlung und in seinem Resümt als leitenden Gedanken aufgestellt, daß man wohl die Einsicht eineâ Gerichtes, aber nie die Absicht desselben angreifen und verdächtigen dürfe.