Nassauische Allgemeine Zeitung.
M SSL.
Sonntag den 5» Oetober
mi.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfurstenthumS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSfchen Verwaltungsgebietes S fl. IO kr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
W Bestellungen auf die Nass. Allgem. Zeitung für das vierte Quartal d. I. wolle man baldigst machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Den Beitritt zum deutsch-österreichischen Post- Berein betreffend.
Dienstnachrichten.
Nicht amtlicher Theil.
Deutschland. Wiesbaden (Die Bohrversuche in Ehrenbreitstein). — Bom TaunuS (Weckung des kirchlichen Sinnes). — Darmstadt (Kammerverhandlungen). — Karlsruhe (Der Großherzog von Hessen). — Fulda (Haffenpflug). - Kassel (v. Neuwall). — Stuttgart (Rückkehr des Königs). — München (Der Kaiser von Oesterreich. Der Landtag). — Dresden (Die städtische Gerichtsbarkeit). — Hannover (Neuwahl für Stüve.
Major Wynecken). — Berlin (Die Herzogin von Coburg- Gotha. Das HeimathSgesetz. Das BundeScorps). — Bremen (Pamphlet. Aufhebung der Grundrechte). — Prag (Dr. Rieger). — Wien (Ministerwechsel. DaS Civilrecht in Ungarn. Eisenbahn. Verhaftungen. Fürst Windischgrâtz. General Kempen. Der Zolltarif. Der Reichsrath. Vermischtes).
Frankreich. Paris (Magne. Die ungarischen Flüchtlinge. Entwaffnung der Nationalgarde. Leon Foucher. Vermischtes).
Großbritannien. London (Empfangsfeierlichkeiten für Kossuth).
Italien. Turin (Die englische Flotte. Adresse. Studien- ReformZ — Florenz (Die Königin von Sardinien). — Rom (Die Eisenbahn nach Ancona. Die Heiligsprechung des Pater Claver).
Neneste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
-
Bekanntmachung.
(Den Beitritt zum deutsch-österreichischen Postverein betr.)
Anlage A.
Po st Vereinsvertrag.
(Schluß).
B r i e f p o st.
I. B r i e f v e r k e h r.
b) Correspondenz mit fremden Ländern.
Art. 33. Die VereinS-Correspondenz mit dem AuSlande unterliegt derselden Behandlung, wie die internationale VereinS-Correspondenz. Dabei tritt dasjenige Postamt an der Grenze, wohin die Correspondenz nach den Vereinsstaaten unmittelbar gelangt, in das Verhältniß eines AufgabeamleS, und dasjenige, wo sie auszutreten hat, in das eines Abgabe-Amtes. Die Art. 19 erwähnten Portozuschläge für nicht frankirte Briefe bleiben dabei außer Anwendung.
Art. 34. Sämmtliche mit dem AuSlande unmittelbar verkehrende Postverwaltungen verpflichten sich, dahin zu wirken, daß, gegenüber dem AuS- lande, die allgemeinen Tarbestimmungen des Post- »ereinS bald thunlichst überall in Wirksamkeit treten, und werden dieselben für ihre eigene Correspondenz in keiner Weise günstigere Bedingungen festsetzen, als diejenigen, welche für daS gefammte Vereinsgebiet Geltung haben.
Art. 35. Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins- und einem fremden Staate, welche durch das Gebiet einer VereinS-Grenzpost-Verwal- tung jin Zeit in verschlossenen Packeten transitirt, soll eS während der Dauer der gegenwärtig zwischen der VereinSpost'Verwaltung, welche den Traject in Anspruch nimmt und dem betreffenden fremden Staate bestehenden Verträge, vorbehaltlich anderweiter besonderer Verständigung bei der Zahlung der gegenwärtig für den Transit über daS Gebiet der Grenzpost-Verwaltung auöbedunqenen Transitportosätze verbleiben.
Art. 36. Die transitirende fremdländische Correspondenz mit anderen fremden Staaten wird beim Durchgänge durch in Mitte liegende VereinSstaaten wie die VereinScorrespondenz behandelt. Die Ver- tragSverhältniffe der Grenzstaaten zum AuSlande sollen dabei der freien Vereinbarung der bezüglichen
Staaten überlassen bleiben. In so weit auf Grund der mit fremden Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transiiporlo für die in Mitte liegenden Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge der vorstehenden Bestlm« muagen denselben dafür zu zahlen bleibt, so sollen diejenigen Postverwaltungen, welche den Transit für solche Correspondenz gewähren, für den Verlust, den sie durch Ermäßigung deS Transitporto erleiden , von der Grenzpostanstalt in dem Maße entschädigt werden, als diese durch die Ermäßigung deS Transitporto einen Vortheil erreicht.
Art. 37. So weil als thunlich soll die Auflösung der Postverträge mit fremden Staaten auch vor Ablauf derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Bestimmungen deS Vereins bewirkt wer- werben. Die neu zu schließenden Verträge sollen den übrigen deutschen Postverwaltungen so weit mitgetheilt werden, als ihr Interessen dabei be- theiligt ist.
II. B e H a n d l u n g d e r Z e i t u n g e n.
Art. 38. (Allgemeine Bestimmung.) Die Postämter der VereinSstaaten besorgen die Annahme der Pränumeration auf tue im VereinSgebiet sowohl, alS die im AuSlande erscheinenden Zeitungen und Journale, sowie deren Versendung und Bestellung an die Prânumeranten.
Art. 39. (Vereinöländische Zeitungen, welche im VereinSgebiete befördert werden.) Die Postverwaltungen sind verbunden, die in einem anderen VereinSstaate erscheinenden Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnirt wird, bei derjenigen Postverwaltung zu bestellen, in deren Gebiet der VerlagSort gelegen ist. Hierbei bleibt der Vereinbarung der betheiligten Postadministrationen überlassen, die einzelnen Postämter zu bezeichnen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann.
Art. 40. Die Versendung hat direct nach Bestimmung deS bestellenden Postamts zu erfolgen.
Art. 41. Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum alS ein Vierteljahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine kürzere Zeit abonnirt werden. UebrigenS sind hierbei die VerlagSbedin- gungen zunächst maßgebend. Um den Empfang aller vom Beginne des PränumeralionSterminS an erscheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, raß daS Postamt deö Absendungsorteö dieselben vor dem gevach- ten Termine erhält.
Art. 42. Wird bei dem Empfang eines Zei- tungSpacketeö ein Abgang an den bestellten Blättern wahrgenommen, so ist daS Fehlende von dem absendenden Postamte und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im an, dem Falle aber gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung nachzusenben.
Art, 43. Für die internationale Spedition der im VereinSgebiete erscheinenden Zeitungen und Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der nachbemerkten Weise erhoben und zwischen dem bestellenden und dem absendenden Postamt Halbscheidig getheilt. Ein Zuschlag für daS Transitiren durch ein drittes Vereinspostgebiet findet nicht mehr statt. Mllte aber die aus einem Vereinsgebiet in ein anderes VereinSgebiet bestimmte Senkung durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehöriges Postgebiet transitiren, so ist die an daS fremde Postamt zu entrichtende Transitgebühr als Auslage neben der vereinländifchen SpeditionSgebühr in Aufrechnung zu bringen.
Art. 44. Die 'Gebühr für die internationale Spedition vereinSlândifcher Zeitungen und Journale wird ohne Rücksicht auf die Enfernung, in welche die Versendung erfolgt, dahin bestimmt: 1) für P o- litische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung politischer Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditionsgebühr Fünfzig Procent von dem Preise, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Nettopreis), jedoch soll a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs- oder siebenmal erscheinen, die SpeditionSgebühr wenigstens 3 Gulden Conv. - Geld oder 2 Thaler preuß. und
höchstens 9 Gulden Conv. - Geld oder 6 Thaler preuß.; b) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens 2 Gulden Conv.-Geld oder 1 Thlr. 10 Sgr. preuß. und höchstens 6 Gulden Conv.-Geld oder 4 Thlr. preuß. betragen; 2) für nichtpolitische Zeitungen und Jouuale beträgt die Speditionsgebühr durchweg und ohne Beschränkung aus ein Minimum oder Marimum Fünfundzwanzig Procente deS Nettopreises, zu welchem daS absendende Postamt die Zeitschrift von dem Verleger bezieht. Den Abonnenten ist nur der Nettopreis nebst der betreffenden SpeditionSgebühr anzusetzen.
Art. 45. Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten SpeditionSgebühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Uebereinkommen der betheiligten Postverwaltungen überlassen.
Art. 46. Die im Art. 40 stipulirte gemeinschaftliche SpeditionSgebühr begreift nicht auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr steht dem Abgabe-Postamte frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebühr zu erheben, jedoch in keinem höheren alS dem bereits bestehenden Betrage.
Art. 47. DaS bestellende Postamt hat an dasjenige Postamt, von welchem eS eine Zeitung oder ein Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Betrag längstens im Laufe des ersten Monatö der I Abonnementsperiode zu berichtigen.
Art. 48. Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für weiche prânumerirt wurde, zu erscheinen aufhört ober verboten wird, so ist bem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der SpeditionSgebühr der vorausgezahlte Preis, so weit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, zurückzu erstatten.
Art. 49. Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern, alS den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach der Wahl deS Abonnenten) von dem Postamte deS BestellungS- oder VerlagSorteS unter Ansatz der für Kreuzband-Sendungen festgesetzten Gebühr, welche der Adressat zu bezahlen hat, zu erfolgen; weßhalb derlei Sendungen von dem absendenden Postamte besonders als nachgeschickte Zeitungen zu bezeichnen sind.
Art. 50. (Ausländische und nach dem AuSlande bestimmte vereinSlândische Zeitungen.) Die Behandlung der ausländischen und der nach dem AuSlande bestimmten vereinsländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehender Bestimmung in der Weise, daß daS betreffende Grenzbuceau, bei welchem die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags- und resp. Abgabeort angesehen wird. Als Nettopreis wird hierbei der Einkaufspreis angesehen.
F a h r p o st.
Art. 51. (Festsetzung der Entfernungen.) Bei gegenseitiger Ueberlieferung der Fahrpostsendungen wird daS Porto nach den Entfernungen zwischen den postalischen Grenzen und den Abgangs- resp. Bestimmungsorten berechnet.
Art. 52, (AuSwechselungSpunkte.) Zwischen je zwei benachbarten Postgebieten wird für die Auslieferung der Sendungen eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Auswechselungspunkten festgesetzt.
Art. 53. Für die Taxirung der Fahrpostsendungen werden Grenzpunkte verabredet, bis zu welchen und von welchen ab gegenseitig die Berechnung und der Bezug beS Porto erfolgt.
Art. 54. Werden die Transportlinien einer Postverwaltung durch zwischenliegendes Gebiet einer anderen Postverwaltung unterbrochen, so findet eine Zusammenrechnung der einzeln zu ermittelnden Distanzen eines Gebiets statt.
Art. 55. (Porto für Transirsendungen.) Zur Berechnung des Portos für Transitsendungen ist bei mehreren Transitlinien die Meilenzahl auf Durchschnittsentfernungen zurückzuführen.
Art. 56. Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto berechnet, ein Werthporto jedoch nur dann erhoben, wenn auf der Sendung ein Werth deelarirt ist.