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Nassauische Allgemeine Zeitung.

M SSL.

Sonntag den 5» Oetober

mi.

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfurstenthumS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSfchen Verwaltungsgebietes S fl. IO kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

W Bestellungen auf die Nass. Allgem. Zeitung für das vierte Quartal d. I. wolle man baldigst machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Den Beitritt zum deutsch-österreichischen Post- Berein betreffend.

Dienstnachrichten.

Nicht amtlicher Theil.

Deutschland. Wiesbaden (Die Bohrversuche in Ehren­breitstein). Bom TaunuS (Weckung des kirchlichen Sinnes). Darmstadt (Kammerverhandlungen). Karlsruhe (Der Großherzog von Hessen). Fulda (Haffenpflug). - Kassel (v. Neuwall). Stuttgart (Rückkehr des Königs). München (Der Kaiser von Oesterreich. Der Landtag). Dresden (Die städtische Gerichtsbarkeit). Hannover (Neuwahl für Stüve.

Major Wynecken). Berlin (Die Herzogin von Coburg- Gotha. Das HeimathSgesetz. Das BundeScorps). Bremen (Pamphlet. Aufhebung der Grundrechte). Prag (Dr. Rieger). Wien (Ministerwechsel. DaS Civilrecht in Ungarn. Eisenbahn. Verhaftungen. Fürst Windischgrâtz. General Kempen. Der Zolltarif. Der Reichsrath. Vermischtes).

Frankreich. Paris (Magne. Die ungarischen Flücht­linge. Entwaffnung der Nationalgarde. Leon Foucher. Vermischtes).

Großbritannien. London (Empfangsfeierlichkeiten für Kossuth).

Italien. Turin (Die englische Flotte. Adresse. Studien- ReformZ Florenz (Die Königin von Sardinien). Rom (Die Eisenbahn nach Ancona. Die Heiligsprechung des Pater Claver).

Neneste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

-

Bekanntmachung.

(Den Beitritt zum deutsch-österreichischen Postverein betr.)

Anlage A.

Po st Vereinsvertrag.

(Schluß).

B r i e f p o st.

I. B r i e f v e r k e h r.

b) Correspondenz mit fremden Ländern.

Art. 33. Die VereinS-Correspondenz mit dem AuSlande unterliegt derselden Behandlung, wie die internationale VereinS-Correspondenz. Dabei tritt dasjenige Postamt an der Grenze, wohin die Cor­respondenz nach den Vereinsstaaten unmittelbar ge­langt, in das Verhältniß eines AufgabeamleS, und dasjenige, wo sie auszutreten hat, in das eines Abgabe-Amtes. Die Art. 19 erwähnten Portozu­schläge für nicht frankirte Briefe bleiben dabei außer Anwendung.

Art. 34. Sämmtliche mit dem AuSlande un­mittelbar verkehrende Postverwaltungen verpflichten sich, dahin zu wirken, daß, gegenüber dem AuS- lande, die allgemeinen Tarbestimmungen des Post- »ereinS bald thunlichst überall in Wirksamkeit treten, und werden dieselben für ihre eigene Correspondenz in keiner Weise günstigere Bedingungen festsetzen, als diejenigen, welche für daS gefammte Vereins­gebiet Geltung haben.

Art. 35. Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins- und einem fremden Staate, welche durch das Gebiet einer VereinS-Grenzpost-Verwal- tung jin Zeit in verschlossenen Packeten transitirt, soll eS während der Dauer der gegenwärtig zwischen der VereinSpost'Verwaltung, welche den Traject in Anspruch nimmt und dem betreffenden fremden Staate bestehenden Verträge, vorbehaltlich anderweiter be­sonderer Verständigung bei der Zahlung der gegen­wärtig für den Transit über daS Gebiet der Grenz­post-Verwaltung auöbedunqenen Transitportosätze verbleiben.

Art. 36. Die transitirende fremdländische Cor­respondenz mit anderen fremden Staaten wird beim Durchgänge durch in Mitte liegende VereinSstaaten wie die VereinScorrespondenz behandelt. Die Ver- tragSverhältniffe der Grenzstaaten zum AuSlande sollen dabei der freien Vereinbarung der bezüglichen

Staaten überlassen bleiben. In so weit auf Grund der mit fremden Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transiiporlo für die in Mitte liegen­den Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag ver­gütet wird, als zufolge der vorstehenden Bestlm« muagen denselben dafür zu zahlen bleibt, so sollen diejenigen Postverwaltungen, welche den Transit für solche Correspondenz gewähren, für den Verlust, den sie durch Ermäßigung deS Transitporto erlei­den , von der Grenzpostanstalt in dem Maße ent­schädigt werden, als diese durch die Ermäßigung deS Transitporto einen Vortheil erreicht.

Art. 37. So weil als thunlich soll die Auf­lösung der Postverträge mit fremden Staaten auch vor Ablauf derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Bestimmungen deS Vereins bewirkt wer- werben. Die neu zu schließenden Verträge sollen den übrigen deutschen Postverwaltungen so weit mitgetheilt werden, als ihr Interessen dabei be- theiligt ist.

II. B e H a n d l u n g d e r Z e i t u n g e n.

Art. 38. (Allgemeine Bestimmung.) Die Post­ämter der VereinSstaaten besorgen die Annahme der Pränumeration auf tue im VereinSgebiet sowohl, alS die im AuSlande erscheinenden Zeitungen und Journale, sowie deren Versendung und Bestellung an die Prânumeranten.

Art. 39. (Vereinöländische Zeitungen, welche im VereinSgebiete befördert werden.) Die Postver­waltungen sind verbunden, die in einem anderen VereinSstaate erscheinenden Zeitungen und Jour­nale, wenn darauf bei ihnen abonnirt wird, bei derjenigen Postverwaltung zu bestellen, in deren Gebiet der VerlagSort gelegen ist. Hierbei bleibt der Vereinbarung der betheiligten Postadministratio­nen überlassen, die einzelnen Postämter zu bezeich­nen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann.

Art. 40. Die Versendung hat direct nach Be­stimmung deS bestellenden Postamts zu erfolgen.

Art. 41. Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum alS ein Viertel­jahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in be­sonderen Fällen auch auf eine kürzere Zeit abonnirt werden. UebrigenS sind hierbei die VerlagSbedin- gungen zunächst maßgebend. Um den Empfang aller vom Beginne des PränumeralionSterminS an er­scheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, raß daS Post­amt deö Absendungsorteö dieselben vor dem gevach- ten Termine erhält.

Art. 42. Wird bei dem Empfang eines Zei- tungSpacketeö ein Abgang an den bestellten Blättern wahrgenommen, so ist daS Fehlende von dem absen­denden Postamte und zwar kostenfrei, wenn der Ab­gang mit umgehender Post angezeigt wird, im an, dem Falle aber gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung nachzusenben.

Art, 43. Für die internationale Spedition der im VereinSgebiete erscheinenden Zeitungen und Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der nachbemerkten Weise erhoben und zwischen dem be­stellenden und dem absendenden Postamt Halbschei­dig getheilt. Ein Zuschlag für daS Transitiren durch ein drittes Vereinspostgebiet findet nicht mehr statt. Mllte aber die aus einem Vereinsgebiet in ein anderes VereinSgebiet bestimmte Senkung durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehöriges Postgebiet transitiren, so ist die an daS fremde Postamt zu entrichtende Transitgebühr als Auslage neben der vereinländifchen SpeditionSgebühr in Aufrechnung zu bringen.

Art. 44. Die 'Gebühr für die internationale Spedition vereinSlândifcher Zeitungen und Journale wird ohne Rücksicht auf die Enfernung, in welche die Versendung erfolgt, dahin bestimmt: 1) für P o- litische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung politischer Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditionsgebühr Fünfzig Procent von dem Preise, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Nettopreis), jedoch soll a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs- oder siebenmal erscheinen, die SpeditionSgebühr wenigstens 3 Gulden Conv. - Geld oder 2 Thaler preuß. und

höchstens 9 Gulden Conv. - Geld oder 6 Thaler preuß.; b) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens 2 Gulden Conv.-Geld oder 1 Thlr. 10 Sgr. preuß. und höchstens 6 Gulden Conv.-Geld oder 4 Thlr. preuß. betragen; 2) für nichtpolitische Zeitun­gen und Jouuale beträgt die Speditionsgebühr durchweg und ohne Beschränkung aus ein Minimum oder Marimum Fünfundzwanzig Procente deS Nettopreises, zu welchem daS absendende Postamt die Zeitschrift von dem Verleger bezieht. Den Abon­nenten ist nur der Nettopreis nebst der betreffenden SpeditionSgebühr anzusetzen.

Art. 45. Eine Ermäßigung der in dem vor­stehenden Artikel bezeichneten SpeditionSgebühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Uebereinkommen der betheiligten Postverwaltungen überlassen.

Art. 46. Die im Art. 40 stipulirte gemein­schaftliche SpeditionSgebühr begreift nicht auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr steht dem Abgabe-Postamte frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestell­gebühr zu erheben, jedoch in keinem höheren alS dem bereits bestehenden Betrage.

Art. 47. DaS bestellende Postamt hat an das­jenige Postamt, von welchem eS eine Zeitung oder ein Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Be­trag längstens im Laufe des ersten Monatö der I Abonnementsperiode zu berichtigen.

Art. 48. Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für weiche prânumerirt wurde, zu erscheinen aufhört ober verboten wird, so ist bem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der SpeditionSge­bühr der vorausgezahlte Preis, so weit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, zurückzu ­erstatten.

Art. 49. Verlangt ein Abonnent die Nachsen­dung einer Zeitschrift an einen andern, alS den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach der Wahl deS Abon­nenten) von dem Postamte deS BestellungS- oder VerlagSorteS unter Ansatz der für Kreuzband-Sen­dungen festgesetzten Gebühr, welche der Adressat zu bezahlen hat, zu erfolgen; weßhalb derlei Sendun­gen von dem absendenden Postamte besonders als nachgeschickte Zeitungen zu bezeichnen sind.

Art. 50. (Ausländische und nach dem AuS­lande bestimmte vereinSlândische Zeitungen.) Die Behandlung der ausländischen und der nach dem AuSlande bestimmten vereinsländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehender Bestimmung in der Weise, daß daS betreffende Grenzbuceau, bei welchem die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags- und resp. Abgabeort angesehen wird. Als Nettopreis wird hierbei der Einkaufspreis angesehen.

F a h r p o st.

Art. 51. (Festsetzung der Entfernungen.) Bei gegenseitiger Ueberlieferung der Fahrpostsendungen wird daS Porto nach den Entfernungen zwischen den postalischen Grenzen und den Abgangs- resp. Bestimmungsorten berechnet.

Art. 52, (AuSwechselungSpunkte.) Zwischen je zwei benachbarten Postgebieten wird für die Aus­lieferung der Sendungen eine dem Bedürfniß ent­sprechende Anzahl von Auswechselungspunkten fest­gesetzt.

Art. 53. Für die Taxirung der Fahrpostsen­dungen werden Grenzpunkte verabredet, bis zu wel­chen und von welchen ab gegenseitig die Berechnung und der Bezug beS Porto erfolgt.

Art. 54. Werden die Transportlinien einer Postverwaltung durch zwischenliegendes Gebiet einer anderen Postverwaltung unterbrochen, so findet eine Zusammenrechnung der einzeln zu ermittelnden Di­stanzen eines Gebiets statt.

Art. 55. (Porto für Transirsendungen.) Zur Berechnung des Portos für Transitsendungen ist bei mehreren Transitlinien die Meilenzahl auf Durch­schnittsentfernungen zurückzuführen.

Art. 56. Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto berechnet, ein Werthporto jedoch nur dann erhoben, wenn auf der Sendung ein Werth deelarirt ist.