Mssamschc Allgemeine Zeitung.
^ SSL
Samstag den â. Oktober
1851.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal t â glich mit Ausnahme de« Sonntag«. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthum« Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgraffchast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S st, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes S fl. IO fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
W Bestellungen auf die Nass. Allgem. Zeitung für das vierte Quartal d. I. wolle man baldigst machen.
Uebersicht.
Amtlicher T b e i l.
Den Beitritt zum deutsch-österreichischen Post-
Dereitt betreffend.
Dienstnachrichten.
Nich t am t l i ch er Theil.
Deutschland. Wiesbaden (Erzherzog Stephan). — Weilburg (Dr. Fenner). — Mainz (Die theologische Facultät). — Frankfurt (Veröffentlichung der Bundesbeschlüsse. DaS Bundescorps).— München (Der Proceß gegen die Leuchtkugeln. Der Landtag). — Dresden (Restauration der alten Universitätsgesetze). — Köln (Der Proceß gegen die Stadtverordneten. Dr. Becker u. Genossen. Dr. Klein. Lola Montez). — Berlin (Die Militärcon- vention. Die Deutschkatholiken. Die Kindergärten. Die Elberfelder Zeitung. Vermischtes).— Bromberg (Die Tscherkeffen). — Posen (Entwurf einer Constitution des GroßherzogthumS).
Frankreich. Pari« (Die „Patrie". Gras Bathiany. Einberufung der Prâfecten. Der unterseeische Telegraph. Thiers. Cardinal AStros f. MinisterkrifiS. Vermischtes).
Italien. Spezia (Kossuth.) — Rom (Die französische
Occupation. Frevel).
Ostindien. Bombay (Vermischtes).
Neneste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
(Den Beitritt zum deutsch-österreichischen Postverein betr.)
(Fortsetzung.)
Anlage A.
Po st Vereinsvertrag.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. (Umfang und Zweck deS Vereins.) Der deutsch-österreichische Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger Bestimmungen für die Taxirung und postalische Behandlung der Brief. und Fahrpostsendungen, welche sich zwischen verschiedenen zum Verein gehörigen Postgebieten oder zwischen dem VereinSgebiele und dem Auslande bewegen. Oesterreich und .Preuß.en treten dem Postvereine für ihr gesammteS Staatsgebiet bei. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen. Die Bestimmungen über die internen Brief- und Fahrpostsendungen bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen.
Art. 2. (Zusammengesetzte Postgebiete.) Der gestimmte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadmi, nistration wird, auch wenn sie mehrere Landesposten im Vereinsgebiet zugleich verwaltet, in dem Ver- hâltniffe zu den übrigen VereinS-Postadministratio- nen nur als Ein Postgcbiet angesehen werden.
Art. 3. (Sicherung und Beschleunigung deS Postverkehrs.) Jede zum Verein gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Correspondenz jeder, zeit die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung darbietet. Dabei ist jeder Verwaltung freigestellt, die internationale VereinScorrespondenz über anderes VereinSgebiel einzeln oder in verschlossenen Packeten zu versenden. Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Correspondenz der Hansestädte werden sich die beteiligten Postverwaltungen auf Grund der bestehenden Rechtsverhältnisse besonders einigen.
Art. 4. Die Vereinspostverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen, und ihnen in dem Falle, wenn von einer Verwaltung die Einrichtung eines Post- courseS zur Beförderung der eigenen Korrespondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, dem ihr dießfallS zu- kommenven Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, so weit eine solche begründet erscheint, zu entsprechen. ,
Abt. 3. Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig , so weil es von ihnen abhângt , dafür Evrge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen und ähn
licher CommunicationSmittel überall für die Beförderung der Correspondenz gesichert und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung gewährt werden.
Art. 6. (EntfernungSmaß.) Die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Post- vereinSgebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aequatorögrad) bestimmt.
Art. 7. (Vereinögewicht.) Für alle GewichtS- beflimmungen in dem Wechselverkehre der Postver, einSstaaten gilt als Gewichtseinheit daS Zoll-Pfund (500 französische Grammen).
Art. 8. (Münzwährung.) Die Zutarirung und Abrechnung erfolgt in der LandeSmünze derjenigen Postbehörde, welche das Porto einzieht. Ueber die Art der Saldirungen tritt zwischen den betheiligten Verwaltungen eine besondere Verständigung ein.
Art. 9. (Abrechnung.) Diejenigen Postverwaltungen, an welche die Postsendungen unmittelbar d. h. ohne Berührung einer dritten VereinSpostan- stalt übergeben und von welcher sie in eben der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung mit den weiter liegenden deutschen Postverwaltungen. Die Reduktion deS angerechneten Porto für transilirende Correspondenz findet nach dem wirklichen Werthe deS zugerechneten Betrags statt. Die Festsetzung deS Re- buctionSverhältniffeö bleibt besonderer Verständigung vorbehalten.
Briefpost.
I. Briefverkehr.
a) Internationale VereinScorrespondenz.
Art. 10. (Gemeinschaftliches Porto.) Die sämmtlichen nach Art. 1 zu dem deutsch,österreichischen Postverein gehörigen Staatsgebiete sollen bezüglich der B riefp ost für die internationale VereinS-Corresponbenz und Zeitungö- spedition Ein ungetheilteS Postgebiet darstellen. In Folge dessen soll die Correspondenz ic. ohne Rücksicht auf die Territorialgrenzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porto - Taren belegt werden.
Art. 11. (Bezug deö Portos.) DaS Porto, welches sich nach diesen Taren ergibt, hat jede Post- verwaliung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt werden, eS mögen diese Briefe frankirt werden oder nicht.
Art. 12. (Hinwegfallen deS Transitportos.) Die Erhebung eines besonderen Transitportos von den Correspondenten hört auf für sämmtliche nur innerhalb deS VereinögebietS sich bewegende Correspondenz.
Art. 13. (Transitgebühr.) Zur Regulirung des Bezuges der Transitgebühren der einzelnen Post- verwaltungen treten folgende Bestimmungen ein: a) die Transitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als einzeln transitirenden Correspondenz mit 7, SilberpfZpro Meile bis zu einem Marimo von 7 Pf. oder dem entsprechenden Betrag in der LandeSmünze pro Loth netto bemessen, b) Retourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und Waarenproben, so wie die vom Porto befreiten Sendungen werden dabei nicht in Ansatz gebracht, c) Jede Postanstalt, welche Traust! zu leisten hat,- ist auch zum Bezüge der, nach Maßgabe ihrer Transitstrecke in direkter Entfernung sich ergebenden Gebühr berechtigt, d) Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Cor- respondenzgattung schließt den einer Transitgebühr für dieselben Briefe auS. e) DaS Transilporto vergütet diejenige Postverwaltung, welche daS Porto bezieht.
Art. 14. (Vergütung der Transitgebühr.) Die nach den Bestimmungen deS Art. 13 auSgemittelten Transitgebühren sind zur Vergütung in Vormerkung zu nehmen, und spätestens nach Ablauf eines Jahres in einer abgerundeten Pauschalsumme für die Dauer deS gleichen Verhältnisses zu firiren. Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anverweite Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschalbeträge nach vorstehenden Grundsätzen anzutragen.
Art. 15. (VereinSbriefportotaren.) Die gemeinschaftlichen Portotaren für die internationale VereinScorrespondenz sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen werden und für den einfachen Brief (vergl. Art. 16) betragen : bei einer Entfernung bis zu 10 Meilen einschließlich 1 Sgr. oder 3 Kr., bis zu 20 Meilen einschließlich 2 Sgr. oder 6 Kr., über 20 Meilen einschließlich 3 Sgr. oder 9 Kr. Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine geringere Taxe besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Einverständnisse der dabei betheiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen.
Art. 16. (Gewicht deS einfachen Briefs, Gewichts- und Tarprogression). Als einfache Briese werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth wiegen. Für jedes Loth Mehrgewicht ist daS Porto für einen einfachen Brief zu erheben.
Art. 17. (Beförderung mit der Briespost). Briefschaften ohne Werthsangabe bis zu 4 Loth excl. unterliegen durchweg der Behandlung als Briespostsendungen; schwerere dagegen alSdann, wenn eS von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf der Adresse ausdrücklich verlangt wird.
Art. 18. (Frankirung). Für die Wechselcor- respondenz innerhalb der VereinSstaaten soll in der Regel die Vorausbezahlung des Porto stattfinden, und die Erhebung sobald als thunlich durch Franco- marken geschehen.
Art. 19. (Unfrantirte Briefe). Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von 1 Sgr. oder 3 Kreuzern pro Loth zur Portotaxe erhalten. Für Briefe mit Francomarken von geringerem Betrage als daS tarifmäßige Porto ist nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag vom Empfänger einzuziehen.
Art. 20. (Kreuzbanbsendungen). Für Kreuzbandsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und der NamenSunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unterschied der Entfernung nur der gleichmäßige Satz von 1 Kreuzer (4 Silberpf.) pro Loth im Falle der Vorausbezahlung , sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben.
Art. 21. (Waarenproben und Muster.) Für Waarenproben und Muster, welche auf eine Art verwahrt aufgegeben werden, daß die Beschränkung deS Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung erhoben. Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwendung kommen soll, nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher bei der AuStarirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammenzuwiegen ist. Uèbrigens werben derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von 16 Loth erd. als Briefpostsendungen nach der vorstehenden Bestimmung behandelt.
Art. 22. (Recommandirte Briefe.) Recom- mandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von dem Aufgeber außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere RecommandationS- gebühr von 6 Kreuzern (2Silbergr.) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht voraus zu bezahlen. Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten (Re- tour-Recepisse) ausdrücklich verlangt , so steht der absenbenden Postanstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von 6 Kreuzern oder 2 Sgr. zu erheben. Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Briefe findet gegenüber den Postverwaltungen nicht statt.
Art. 23. (Ersatzleistung). Die Postanstalt, in deren Bereich ein recommandirter Brief aufgegeben worden ist, soll, wenn derselbe verloren geht, gehalten sein, dem Reklamanten, sobald der Verlust conx statirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber. zu bezahlen, vorbehaltlich deö Regresses an diejenige Postverwaltung, in deren Gebiete der Verlust erweislich staitgesunden hat. DaS ReclamationSrecht soll nach Ablauf von 6 Monaten vom Tage der Aufgabe an erloschen sein.
Art. 24. (Portofreiheiten?. Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der R eg entenfami-