Nassauische Allgemeine Zeitung.
Jt£ 232» Freitag den 3» October 18^1
Die Nass. Allg. Zeitung mit demWanderer erscheint einmal tüglichmit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumecationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthumâ Hessen, der Landgraffchait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSfchen Verwaltungsgebietes 3 fl. 10 fr. — Jnfera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
W Bestellungen auf die Nass. Allgem. Zeitung für das vierte Quartal d. I. wolle man baldigst machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Den Beitritt zum deutsch-österreichischen Post- Berein betreffend.
Stiftung eines Armenbades in Soden betreffend. Nichtamtlicher Theil.
Aufschlüsse über die wahre Natur der sogenannten freien Gemeinden.
Deutschland. Wiesbaden (Entgegnung. Berichtigung).
— Hochheim (Schulwesen). — Rüd esheim (Heinrich von Gagern). — Frankfurt (Der König von Würtem- berg. Die Bentinksche Angelegenheit). — Darmstadt (Verhandlung der zweiten Kammer. Dr. Buchner). — »Fulda (Hassenpflug). — Würzburg (Eisenbahn). — Leipzig (Zur Zollfrage). — Hannover (Die Minister- krisis). — B rau ns ch w e i g (Bürgerwehr). — Berlin (Die Buchhändlerprüfungseommission. Das Bnndeâpreß- gesetz. v. Bodelschwingh). — Bremen (Die Versaffnngs- fcage). — Hamburg (Die vsterr.-preuß. Note. Die Ver- Handlungen mit Mecklenburg). — Aus Holstein (Zur dänischen Erbfolge). — Wien (Die vsterr. Flüchtlinge in Amerika. Bankreform. Die Familie Rothschild. Frankl. Curanda).
Dänemark. Kopenhagen (Die Garnison im Kronwerk. Edgar Bauer).
Belgien. Brüssel (Die Senatswahlen).
Frankreich. Paris (Die „Presse" freigesprochen. Koffuth.
Persigny. Ein Schreiben des Grafen v. Chambord).
Spanien. Madrid (Das Concordat. Erch. Ferdinand). Großbritannien. London (Der unterseeische Telegraph. Koffuth).
Italien. Mailand (Der Gemeinderath). — Turin (Koffuth. Ein Courier nach Mailand). — Cagliari (Garnisonsverstärkung).
Amerika. New-Bork (Die Gefangenen auf Cuba).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
(Den Beitritt zum deutsch-österreichischen Postverein betr.)
(Fortsetzung.)
II. Postverkehr innerhalb des Herzogtums und innerhalb des fürstlich Thurn- und Taxischen
Postbezirks.
8. 24. (Brief und Fahrposttarif.) Für Brief- und Fahrpostsenbungen innerhalb deS HerzogthumS, sowie zwischen dem Herzogthum und den übrigen Theilen deS fürstlich Thurn- und TariS'schen Post- bezirkS, mögen dieselben dem Postvereine angehören oder nicht: Frankfurt, Großherzogthum Hessen, Hessen-Homburg, Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, Kurhessen, Lippe-Detmold, Schaumburg- Lippe, .Reuß ältere und jüngere Linie, Sachsen- Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, Sachsen-Weimar-Eisenach (mit Ausschluß des Amts Allstâdt), Oberherrschaften der Fürstenthümer Schwarz. burg-Rudolstadt und Schwarzburg-SonverShausen, Bremen, Hamburg und Lübeck, kommen bis auf Weiteres die durch die beiden Verordnungen vom 6. August 1850 veröffentlichten Tarife und sonstigen Bestimmungen in Anwendung. Ausnahmsweise sollen jedoch bei der Correspondenz von Herzoglichen Postanstalten nach Bremen und Hamburg und umgekehrt die oben im §. 4 aufgeführten Tarsâtze zur Anwendung kommen.
8. 25. (Portofreithümer.) Bezüglich der Porto, freilhümer ist Nachstehendes bestimmt worden: 1) Sobald der Beitritt der Postadministration für das Herzogthum zu dem deutsch-österreichischen Postverein erfolgt ist, also vom 1. Oclober d. J. an, hört das Privatportofreithum sämmtlicher Hof-, Militär-, Civil- und Kirchenbeamlen auf; 2) vom gleichen Zeitpunkte an treten bezüglich der Correspondenzen und Postsendungen in Civilprozeßsachen und in Gegenständen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nachstehende Beschränkungen ein: a) für alle Sendungen von Privaten an die Gerichte in Civilproceßsachen, mit Ausnahme der FiScalproceffe und der Armensachen , und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit Ausnahme der gestimmten Vor
mundschaftsverwaltung , ist künftig ein, ohne Rücksicht auf Gewicht bis zu vier Loth Zollgewicht ercl., so wie ohne Rücksicht auf Entfernung für das ganze Herzogthum gleichförmiger Portosatz von drei Kreuzern zu bezahlen, und sind solche Sendungen von dem Absender demgemäß zu fränkiren. Bei schwereren Sendungen kommt der Fahrposttarif zur Anwendung. Unfranfirte Eingaben darf jedoch die Post nicht zurückweisen; sie erhält dagegen bei der Abgabe das Couvert mit der Bezeichnung deö Absenders, oder der Bescheinigung, daß dasselbe postfrei zu befördern war, zurück; b) die Corresondenz der Gerichte unter einander in portopflichtigen Civilproceßsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit solche nicht Justizverwaltungssachen betrifft, wohin namentlich auch die Versen, dung der Jnsinuationsscheine gehören soll, unterliegt künftig ebenfalls dem oben bezeichneten, ohne Rücksicht auf Gewicht und Entfernung für das ganze Herzogthum gleichförmigen Portosatz von drei Kreuzern ; c) in den Processen des Fiscus und in den Processen , in welchen ein Theil zum Armenrecht zugelassen ist, wird daS Porto notirt, und wenn der zahlungsfähige Gegner zum Ersätze der Proceßkosten verurtheilt wird, von der Postverwaltung rhoben. 3) Hinsichtlich aller übrigen Portofrei- lhümer bleibt eS bei dem bisherigen Zustande. Insbesondere verbleibt es bei der bestehenden Vorschrift, wonach die von Seiner Hoheit dem Herzog und den Mitgliedern der Herzoglichen Familie adgesendeten, sowie die an Seine Hoheit den Herzog und die an Mitglieder der Herzoglichen Familie gerichteten Brief- sendungen durch den ganzen Fürstlich Thurn- und Tari'schen Postverwaltungöbezirk portofrei befördert werden.
III. Poßverkehr mit deu zum Postverein noch nicht gehörigen deutschen Ländern.
8. 26. Bezüglich des Postverkehrs mit den zum Postverein noch nicht gehörigen deutschen Ländern (Braunschweig, Lauenburg, Luxemburg nebst Limburg, Oldenburg) bleiben die seitherigen Bestimmungen über Portolaren, Progression, Kreuz, bandsendungen, Waarenproben und Muster, recom- mandirte Briefe, ZeitungSdebil, Entschädigungen wegen Verlusten u. s. w. in Kraft. ES folgt daraus auch, daß in diesem Verkehr Relour-Recepisse über recommandirte Briese nicht ertheilt werden.
IV. Postverkehr zwischen dem Herzogthum und den zu dem Postverein nicht gehörigen außerdeutschen Länder».
8. 27. In Hinsicht auf den Postverkehr zwischen dem Herzogthum und den zu dem Postverein nicht gehörigen außerdeutschen Ländern tritt durch den Anschluß an den Postverein eine Aenderung dahin ein, daß für die frankirt abgehende und un« frankirt ankommende Correspondenz vom Abgangsorte biö zur Deutsch-Ausländischen Grenze, beziehungsweise umgekehrt von dieser biö zum diesseitigen Bestimmungsorte die Vereinötare von 9 Kr. im einfachen Satze zur Anwendung kommt, wogegen das betreffende ausländische (nicht deutsche) Porto nach wie vor nach den seitherigen Sätzen erhoben wird. Für den Postverkehr nach und aus, zu dem Postverein nicht gehörigen, außerdeutscheu Ländern im Uebrigen bleibt eS einstweilen bei den seitherigen Bestimmungen.
Wiesbaden den 27. Septbr 1851.
Herzogl. Ministerialabtheilung des Innern. Wintzingerode.
vdt. Mollier.
(Fortsetzung folgt.)
(Stiftung eines Armenbades in Soden betreffend.)
Nachdem Höchster Entschließung zufolge der Gesellschaft zur Stiftung eines ArmenbadeS in Soden unter Genehmigung der von derselben vorgelegten Statuten die Rechte einer juristischen Person ertheilt worden sind, so wird dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Wiesbaden, den 25. August 1851. Herzogl. Nass. Ministerialabtheilung des Inner. Schepp.
vdt. Mollier.
Nichtamtlicher Theil.
Aufschlüsse über die wahre Natur der sogenauuteu freien Gemeinden.
(Schluß).
Nachdem sie die Thätlichen auseinandergesetzt und dargelegt haben, weisen die Verfasser den von Manchen geäußerten Verdacht zurück, alS seien sie entweder von der Regierung oder von der Priester- Herrschaft oder von beiden zugleich bestochen, und zeigen dessen Nichtigkeit. Ost, sagen sie, sehen sie sich, die beiderseitige Börse im Auge, lächelnd an, wenn sie als bestochen gelten müssen, und pflegen dann einander zu fragen:
„Ist denn die Reform deS Jahrzehnts wirklich so schön und so liebreizend, daß etwas Anderes, alS Aussicht auf Geld und Geldeswerth davon loszutrennen nicht im Stande ist? Ist vielleicht die Verneinung alles Dessen, was so Vielen Trost und Beruhigung zu geben pflegt, ist daS nackte Lâugnen eines Gottes, einer Unsterblichkeit, Versöhnung rc. denn gar so süß und erquikend, daß eS unerklärlich erscheint, wenn man solcher Weisheit wieder ledig zu werden ripgt? Wir wollen vielmehr fragen: Jst's denn gar so wunderlich, wenn man ganz arm geworden, endlich diese Armuth seines Herzens fühlt, angekommen am äußersten Rande der Trostlosigkeit erschrickt und wieder uwkehrt" ? . . .
„Entrüstet ob solcher Annahme betheuern wir: Weder Gelb noch Versprechungen, weder schmeichelhafte noch einschüchternee Worte sind eS, wodurch Regierung und Geistlichkeit uns gewonnen hat. Niemand hat unS bestochen als die freien Gemeinden selbst. Hört es, auf euch, auf euch fällt die ganze Korruption zurück! Die Thatsachen, welche wir oben niedergelegt, euer maßloses Vorwärtsdrängen , daS Sclaventhum, daS wir unter euch dulden mußten, unter euch, wo der Ruf Freiheit endlos erschallt, die Aussicht, wohin ihr durch eure Prinzipien euch selbst und unS noch führen würdet, — daS, freie Gemeinden, hat unS so weit bestochen, daß wir euch den Scheidebrief zusandten. So geben wir denn eure Sache frei und ungezwungen auf, um unS der christlichen Kirche anzuschließen".
Denen aber, die mit ihnen in demselben Irr, thum gefallen und durch die Vorträge, die ihrer „irrihumSvollen Brust" enströmien, darin bestärkt wurden, rufen sie zu, nun auch Muth zu fassen, und jeder Besonnene werde sich darüber freuen. Ein Schlußwort ist an die Protestanten gerichtet, welche die „Freunde" der neuen Gemeinden genannt werden, ohne jedoch den bedauerlichen Schritt wirklich hinüber gethan zu haben. Diesen rufen sie warnend zu: „O ihr sucht dort so Schönes, so Anziehendes; eS lächelt euch daS Herz im Leibe, wenn ihr in herrlichen Phrasen dort von Wahrheit, Freiheit und Brüderlichkeit reden höret. Schon will eS euch unwiderstehlich hintreiben, um euch euern Namen dem allwege offen daliegenden Register einzuverleiben; schon drängt eS euch mit zauberischer Gewalt hin zu der beneidenswerten Brüdergemeinde. Stehet noch einmal stille und fraget, ob Alles Gold sei, waS dort glänze; fraget Solche, die eS erfahren haben, und sie werben euch antworten: Bleibet, wo ihr scib! Nicht wahr, nicht frei, nicht brüderlich sind die freien Gemeinden; voll Heuchelei sind ihre Religionsbücher, in hundert Fesseln seufzen ihre Jünger, von Selbstsucht überströmen ihre Herzen. Wir beide haben daS erkannt; darum kommen wir zu euch, um und nie mehr unser Leben lang von schaalen Redensarten und eitlen Träumereien bethören zu lassen". Die letzten Worte der Verfasser sind:
„Freie Gemeinden, lebet wohl! Christliche Kirche, sei unS gegrüßt"!!
Jedem Unbefangeren überlassen wir eS, sich nach bem Vorstehenden selbst sein Urtheil zu bilden.
Deutschland.
* Wiesbaden, 1. October. Unserer Mitthei, lung über die Ausweisung des Hrn. Dr. Fenner