RasMschc Mgmcim Zeitung.
JE S»L
Donnerstag den 2. October
1851.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerroathumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes Äff. IO kr. — Jnferate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe mau in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
W Bestellungen auf die Raff. Allgem. Zeitung für das vierte Quartal d. I. wolle man baldigst machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Den Beitritt zum deutsch-österreichischen Post- Verein betreffend.
Nichtamtlich er Theil.
Aufschlüsse über die wahre Natur der sogenannten freien Gemeinden.
Deutschland. Aus dem Justizamte Hochheim (Die Dettenheimer Brücke. Kartoffelernte). — Vom Rhein (Die kathol. Facultät in Gießen). — Bretten (Eisen- 6a$n), — Stuttgart (Einberufung der Stände). — Leipzig (Präsnmtiver Sitz der Polizeicentralstelle). — Hannover (Offizielle Berichtigung). — Köln (Gleichstellung der holländischen Flagge). — Berlin (Die Provinziallandtage und die Kammern. Verhandlungen [mit Mecklenburg. Appellation im Harkort'schen Proceß. Die Protestirenden). — Lübeck (Die Grundrechte). — Olden- burg (Erwarteter Staatsstreich). — Wien (Die Staatsgefangenen. Die Domesticalangelegenheit. Belgisches Eisen und Glas).
Frankreich. Paris (Thiers. Chaffeloup-Laubat. Narvaez.
Cardinal Wiseman. Vermischtes).
Großbritannien. London (Der unterseeische Telegraph.
Sir John Franklin. Der Prinz von Weimar). Italien. Turin (Koffuth's Ansuchen an die Regierung).
_ Florenz (Maßregeln gegen aufregende Gemälde).
— Bologna (Altieri). — Rom (CardinalSerncnnungen).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
(Den Beitritt zum deutsch-österreichischen Postverein betr.)
Nachdem die Bestimmungen, unter welchen die Poftavministration deS HerzogthumS dem deutsch- österreichischen Postverein beigetreten ist, die Höchste Genehmigung erhalten haben, so wird Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
1. Postverkehr zwischen dem Herzogtum und den nicht zum Taxischen Postbezirk gehörigen Postvereinsstaaten.
8, 1. (Allgemeine Bestimmungen. Umfang deS Vereins.) Vom 1. October dieses JahreS an kommen die Bestimmungen deS in der Anlage A. abgedruckten PostvereinSvertragS bei Briefpostgegenständen , Zeitungen und Fahrpostsendungen im Verkehr zwischen dem Herzogthum Nassau einerseits und den nachgenannten Staatsgebieten und StaatSge- bietStheilen, alS:
a. dem Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eise- nach'schen Amte Allstädt;
b. den Herzogtümern Anhalt-Bernburg, Anhalt- Cöthen und Anhalt-Dessau;
c. dem Großherzogthum Baven;
d. dem Königreich Bayern;
e. den zum Großherzogthum Oldenburg gehörenden Fürstenthümern Birkenfeld und Eutin;
f. dem Königreich Hannover;
f. dem Herzogthum Holstein;
. dem Fürstenthum Lichtenstein;
i. den Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz;
k. der Oesterreichischen Gesammtmonarchie;
I der Preußischen Gesammtmonarchie;
m. dem Königreich Sachsen;
n. dem Herzogthum Sachsen-Altenburg,
0« den Unterherrschaften der Fürstenihümer Schwarz bürg Rudolstadt und Schwarzburg-SonderS- Hausen r
p. dem Fürstenthum Waldeck und
q. dem Königreich Würtemberg andererseits zur Anwendung.
8. 2. (Entfernungsmaß.) Es werden hiernach die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen PostvereinSgebieten ausschließlich nach geographischen Meilen (zu fünfzehn auf einen Ae- qugtorSgrad) bestimmt.
8. 3. (VereinSgewicht.) Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehr der Postver- einSstaaten gilt als Gewichtseinheit daS Zollpfund (fünfhundert französische Grammen).
8. 4. (Briefpost. Vereinsbriefportotaren.) DaS Porto für die Vereinscorrespondenz wird ohne Rücksicht auf die verschiedenen Landesgrenzen und die zwischenliegenden VereinSgebiete nach Maßgabe der birecten Entfernung in gerader Linie zwischen dem Aufgabe, und dem Bestimmungsorte mit einem gemeinschaftlichen Satze erhoben. ES beträgt dieses Porto für einen einfachen Brief: bei einer Entfernung bis zu 10 Meilen einschließlich 3 lr., bis zu 20 Meilen einschließlich 6 kr., über 20 Meilen 9 kr., im 24 V2 fl. Fuß (rheinisch).
Dem preuß. Postgebiete gegenüber sind, soweit bisher zwichen den beiderseitigen Grenzorten Taren unter 3 kr. resp. 1 Sgr. bestanden haben, diese bis auf Weiteres beibehalten worden. Nach welchen Postorten im VereinSgebiete die Portosätze für den einfachen Brief 3 und 6 Kreuzer betragen, ist auS den öffentlichen Anschlägen bei den betreffenden Postanstalten zu ersehen. Nach allen in diesen Anschlägen nicht angeführten Postorten beträgt der einfache Portosatz 9 Kreuzer.
8. 5. (Gewicht deS einfachen Briefes. Gewichts- und Tarprogression.) Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als ein Loth Zollgewichl wiegen. Für jedes Loth Mehrgewicht ist daS Porto für einen einfachen Brief zu erheben.
8. 6. (Beförderung mit der Briefpost.) Briefschaften ohne Werthangabe bis zu 4 Loth ercl. unterliegen durchweg der Behandlung als Briefpost, fendungen; schwerere dagegen alsdann, wenn es von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf der Adresse ausdrücklich verlangt wird.
8. 7. (Frankirung.) Für die Wechselcorres- pondenz innerhalb der VereinSstaaten soll in der Regel die Vorausbezahlung des Porto stattfinden. Ueber die Anwendung von Freimarken wird eine besondere Bekanntmachung erfolgen.
8. 8. (Unfrankirte Briefe.) Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von 3 Kreuzer im 241/» Guldenfuß (rheinisch) per Loth zur Portotare erhalten. Für Briefe mit Francomarken von geringerem Betrage alS daS tarifmäßige Porto ist nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag von dem Empfänger einzuziehen.
8. 9. (Kreuzbandsendungen.) Für gedruckte Sachen unter Kreuz- oder Streifband, welche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift, oder bei Correcturbogen außer der Correc- tur, nichts Geschriebenes enthalten und die bei der Aufgabe frankirt werden, ist ohne Unterschied der Entfernung daS Porto nach dem gleichmäßigen Satze von 1 Kreuzer per Loth zu entrichten. Un» srankicte Kreuzbandsendungen, sowie Kreuzbandsen- dungen überhaupt, bei welchen nicht alle Vorbedingungen der Portoermäßigung erfüllt sind, unterliegen der vollen Briestare.
8.10. (Waarenproben und Muster.) Für Briefe mit Waarenproben oder Mustern, wenn diese Letzteren den Briefen auf eine haltbare Weise angeheftet und so verpackt sind, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersehen werden kann, wird bis zum Gewichte von 2 Loth der einfache Briefportosatz nach der Entfernung, und für je weitere 2 Loth ihres Gewichts der Betrag deS einfachen Portosatzes mehr erhoben. Der bei# gegebene Brief darf, wenn die Porloermâßigung eintreten soll, nur einfach sein, ist aber Behufs der AuStarirung der Sendung mit der Probe oder dem Muster zusammen zu wiegen. UebrigenS tveroen derlei Sendungen nur bis zu einem Gewicht von 16 Loth ercl. als Briefpostsendungen nach der vor- stehenden Bestimmung behandelt.
$. 11. (Recommandirte Briefe.) Recomman- dirte Briefe müssen bei der Aufgabe bezahlt werden. Außer dem Porto nach Maßgabe deS Gewichts und der Entfernung ist dafür eine ReeommandationSge- bühr von 6 Kr. vom Aufgeber zu entrichten. Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten (Retour-Recepiffe) ausdrücklich verlangt, so wird dafür eine weitere
Gebühr von 6 Kr. erhoben. Finden sich Briefe mit den Worten: „Recommandirt", „Empfohlen", „Charge'" und dergleichen versehen in der Brieflade vor, so werden dieselben zwar abgesendet, aber nicht alS recommandirt behandelt. Die Postanstalt, in deren Bereich ein recommansirter Brief aufgegc- ben ist, leistet, wenn derselbe verloren gehl, dem Reclamanten, sobald der Verlust constatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber. DaS Re, clamationSrecht erlischt nach Ablauf von 6 Monaten vom Tage der Aufgabe an.
8. 12. (Portofreiheiten.) Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der PostvereinSstaaten wird in dem ganzen Vereingebiet portofrei befördert. Ferner werden in dem Gesammtvereinsgebiet gegenseitig portofrei befördert: Die Correspondenzen in reinen Staatsdienst, angelegenheiten (Officialfachen) von StaatS- und anderen öffentlichen Behörden des einen PostgebieteS mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie eS in dem Postbezirk der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, alS Officialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der Adresse die ab, senbende Behörde angegeben ist.
8.13. (Unbestellbare Briefe.) Briefsendungen, deren Annahme von dem Adressaten verweigert wird, gehen ohne Verzug an die Aufgabepoststelle zurück; dieselben dürfen jedoch, wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mildem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche wegen gleichlautenden Namens auf der Adresse von Jemand, dem daS Schreiben nicht gehört, geöffnet wurden , und bezüglich der Briefe, welche Loose zu verbotenen Spielen enthalten, die von dem Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht benutzt werden dürfen. Sendungen, deren Adressaten nicht auszu, mitteln sind oder deren Bestellung sonst nicht be- wirkt werden kann, werden, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt sind, ohne Verzug, die übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach Ablauf zweier Monate vom Tage deS EinlangenS an nach dem Aufgabeorte zurückgesendet. Die mit dem „poste restante" bezeichneten Sendungen, welche nicht abgeholt werden und über die nicht von Seilen deS Aufgebers oder des Adressaten eine andere Verfügung getroffen wird, werden nach Ablauf dreier Monate, vom Tage deS EinlangenS an, ebenfalls nach dem Aufgabeorte zurückgesendet. Für die Zu, rücksendung, deren Grund in allen vorgedachten Fällen auf dem betreffenden Briefe anzugeben ist, wird ein Porto nicht angesetzt.
§. 14. Für Briefe, welche auf Verlangen uach- gesendet werden, ist außer der Tare vom Aufgabe- biS zum ersten Bestimmungsorte auch die Tare von diesem bis zum neuen Bestimmungsorte, letztere jedoch nur nach dem Satze für frankirte Briefe zu entrichten. Eine Ausnahme hiervon tritt bei der Nachsenvung vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar an den Ort der Aufgabe ein, indem in einem solchen Falle für die Nach- (Rück-) fendung kein Porto in Ansatz kommt.
8. 15. (Aufhebung der nicht vereinbarten Ge- bühren.) Außer den vorstehend angeführten Taren dürfen für die Beförderung der Vereinscorrespondenz nur noch Bestellgebühren, so weit solche noch bestehen, so wie etwaige baare Auslagen für außerordentliche Besorgungen (z. B. für die Bestellung durch einen erpressen Boten) erhoben werden. Die Bestellgebührren dürfen jedoch über ihren dermaligen Betrag keinenfallS erhöht werden.
8. 16. (Behandlung der Zeitungen.) Für die internationale Spedition vereinslänbischer Zeitungen und Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr berechnet, welche ohne Rücksicht auf die Größe der VersendungSstrecke betragen soll: 1) für politische Zeitungen d. h. für solche, welche für die Mittheilung politischer Neuigkeiten bestimmt sind, fünfzig Procent vom Nettopreise v. h. von demjenigen Preise, zu welchem die versendende VereinS- poststelle eine Zeitung bezieht, jedoch a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs oder sieben Mal er-