ROmische Allgmeme Zeitung.
^L 22 S Dienstag den 2L September ISSL
Einladung zum Abonnement.
Auf das mit dem 1. Oct ob er beginnende vierte Quartal laden wir hiermit zu geneigten Abonnements ein.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, der drei Hessen, und der freien Stadt Frankfurt 2 für die übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Poftaufschlages 2 fL 1O Ek.
Durch den „amtlichen Theil" dieser Zeitung gelangen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums. Die Assisen und Landtagsverhandlungen werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt. Ueber die Vorfälle und Zustände im Lande sowie von außenher berichten zahlreiche und zuverlässige Correspondenten, während der für Wiesbaden äußerst günstige Postverkehr es ermöglicht, die Nachrichten aus Norddeutschland, Belgien, England, Frankreich, Italien rc. früher, andere gleichzeitig mit den in der Umgegend erscheinenden Blättern zu bringen.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich deßhalb einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung und eignet sich dadurch besonders zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet.
Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hos-Buchhandlung, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern zu machen.
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Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Verfügung, betreffend die ordentlichen Assisen des Hofgrichtsbezirks Wiesbaden im vierten Quar- tale 1851.
Dieuftnachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Instructionen für die Umsturzpartei.
Deutschland. Wiesbaden (». Krüger. Versammlung der Naturforscher).—Diez(HoherBesuch).— V on der Elb (Geschwornenwahl. Graf Leinigen-Westerburg). — Vom Rhein (Der Beruf der Gebildeten. Graf Fürstenberg). Frankfurt (Die Sachverständigen. Die Zolleinigung).
— Stuttgart (Die Stände. Preß- und Bereinsgesetze. Fürst Metternich). — Ulm (Fürst Metternich). — München (Das Lotto). — Hannover (Räumung der Bürgerwehrwache. Feise. Stechan. v. d. Heydt). — Erfurt (Duellangelegenheit). — Berlin (Der Zollvertrag. Der belgische Vertrag. Delbrück. Die Postconferenz. Vermischtes). — Stettin (Resume über den Zollvertrag). — Lübeck (Innere Organisation). — Hamburg (Das Preßgesetz. Mediatifirung). — Kiel (Die schlesw.-holsteinischen Zettel). — W ien (v. Vrintz. v. Bruck. Die Anleihe. , Koffuth. Der Kaiser).
Frankreick). Paris (Lamartine und de la Gueronniere. UGuizot. Prinz Joinville. Baraguay d'HillierS. Temple. Vermischtes).
Italien. Turin (Großes Manöver). — Neapel (Manöver). — Florenz (Die nach London bestimmten Arbeiter). — Rom (Calandrelli. Mord. Der Fürstencongreß in Verona. Magne).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Verfügung,
betreffend die ordentlichen Assisen des Hofgerichtsbezirks Wiesbaden im vierten Quartale 1851.
Der Unterzeichnete verfügt hierdurch in Gemäßheit der Artikel 7, 8 und 11 deS Strafprozeßgesetzes:
daß die ordentlichen Assisen deS Hofgerichtsbezirks Wiesbaden im vierten Quartale deS Jahres 1851 Montag den 17. November, Morgens 9 Uhr, eröffnet werden sollen, ernennt den Herzog!. Hof- und Appellations- gerichtSrath, Herrn Trepka zu Wiesbaden, zum Präsidenten, und den Herzog!. Hof- und AppellationSgerichtsrath, Herrn Jeckeln daselbst, zu dessen Stellvertreter bei diesen Assisen, und überläßt es dem Herzoglichen General« Staatöprocurator, Herrn Hergenhahn, diese Verfügung öffentlich bekannt zu machen.
So geschehen Wiesbaden den 18. Sept. 1851.
Der Präsident des Herzog!. Nasi. Cassationshofs
(L. S.) (gez.) Muffet.
Für die richtige Ausfertigung:
Der Secretär des Cassationshofs
(gez.) Hofmann.
Gesehen und verkündigt.
Wiesbaden, den 19. September 1851.
Der Veneralsiaatsprocurator.
Hergenhahn.
Dienstnachrichten.
Lehrer Wiegand zu Lorch ist in den Ruhestand versetzt, Lehrer S ch e e n l e b e r zu Oetzingen zum dritten Lehrer in Lorch, Lehrvicar Becker zu
Lykershausen zum Lehrer in Oetzingen ernannt und I die Lehrvicarstelle zu Lykershausen dem Schulcan- didaten Röhrig von Kiedrich provisorisch übertragen worden.
Der Schulverband zwischen W e i ß e n b e r g und Löhn seid ist getrennt und an die in Löhnfeld neu errichtete Lehrvicarstelle der Schulcanbidat Goebel von Neustadt in provisorischer Eigenschaft dirigirt worden.
Nichtamtlicher Theit.
Instructionen für die Umsturzpartei.
Die „Patrie" veröffentlicht daS revolutionäre Aetenftück, welches bei den verhafteten Complicen deS deutsch-französischen ComplottS gefunden worden ist. ES führt die Aufschrift: „Instructionen für die Ligue vor, während und nach der Revolution;" eS ist ausgestellt unter dem Datum „London, 1. August," „im Namen des CongresseS," und gezeichnet von .Drei Jnitiaalen, D., 0. und B. ES beginnt mit einer kurzen politischen Einleitung. Die bürgerlichen Mittelklassen, sagt eö, werden sich nächstens gezwungen sehen mit der Reaction zu brechen, welche nicht allein ihre Rechte, sondern auch ihre materiellen Interessen untergräbt. Diese Mittelklassen glauben den Rechten des vierten Standes Genüge zu leisten, wenn sie für politische Freiheit, für wohlfeile Verwaltung, für Steuerreformen und höchstens für Staatsbanken streben; sie begreifen, in ihrer Furcht vor dem CommunismuS, das wahre Ziel der Bewegung nicht, sie begreifen nicht, daß das Proletariat erst dann aufhören wird revolutionär zu fein, wenn das Capital in einer Hand vereinigt ist, weil dies concentrirte Capital niemandem anders gehören kann, als der gesummten Gesellschaft. Der Zweck des Bundes ist daher ein zweifacher: einmal die Revolution zu beschleunigen, und zweitens während der Revolution die Gewalt dem vierten Stande in die Hände zu spielen. Der Congreß hat daher Verhaltungsregeln für alle Ausschüsse und Commünen der Ligue auS- gearbeitet. Der erste Theil dieser Instructionen enthält vornehmlich Vorschriften, wie die Propaganda deS Bundes zu organisiren sei. Man soll einen zweiten Grad der Ligue schaffen, in welchem die Mitglieder für die BundeSzwecke erzogen werden. Die Organisation dieses zweiten GradeS muß sich nach den örtlichen Umständen richten; sie kann auftreten als Arbeiterverein, als Association, als Sängerbund, als Lese- oder BildungSvercin, oder, wenn das alles unthun« lich ist, als revolutionäre Gesellschaft nach dem Systeme der 3, 5 oder 10 Mitglieder. Die Listen aller Mitglieder, mit Angabe ihrer Eigenschaften und Fähigkeiten, müssen dem Centralausschusse ein- gesandt werden. Die „Polizei deö Bundes" hat alle Mitglieder zu überwachen, die Verräther zu bestrafen , die Feinde deS Volkes aufzuzeichnen und ihre Flucht beim Ausbruche der Revolution zu verhindern, die Waffenvorrâthe und Kassen deS Staates und der Privatleute anzumerken und deren Wegführung zu hintertreiben. Im voraus sind diejenigen einflußreichen Freunde deS vierten Standes zu ermitteln, welche geeignet sind, als Candidaten für die Kammer nach der Revolution aufgestellt zu werden. Dann folgen die Vorschriften für daS Verhalten während der Revolution. Das vornehmste Augenmerk der Ligue muß sein, die gesummte Staatsgewalt in die Hände der Freunde des vierten Standes zu bringen, damit der Staat im Stande sei, als Kapitalist der Gesellschaft das Privatkapital durch seine Concurrenz zu besiegen. Um
dies zu ermöglichen, muß verhütet werden, daß die während der Revolution siegreiche physische Gewalt des vierten Standes sich zersplittert. Die Kämpfer der Revolution werden daher zu einer Armee orga, nisirt, deren Führer nur vom vierten Stande zu wählen sind. Diese Kämpfer und ihre Familien werben auf immer vom Staate versorgt. Die reaktionären Mittelklassen werden entwaffnet. Die zum Volke übertretenden Truppentheile werden sofort unter Befehl zuverlässiger und erprobter Leute gestellt. AuS allen aufständischen Comite'S geht ein Centralausschuß hervor, welcher mit dictatori, scher Gewalt bekleidet wird. Alle Beamten werden durch Gemeindeausschüsse unter Leitung eines Re- gierungS- CommissarS ersetzt. Diese Commissare entwerfen eine statistische Liste der Einwohner, deS Vermögens und der Vorräihe aller Gemeinden; sie bilden Gemeindemagazine und errichten in jeder bedeutenderen Stadt ein Revolutionstribunal. Sie verhindern die Auswanderungen!) die Geldausfuhr, verhaften die Volksfeinde, überantworten die Ver- râther der Justiz deS Volkes. Der revolutionäre Staat hat jedem Bürger Beschäftigung und einen ausreichenden Arbeitslohn zu verschaffen; er erzieht alle Kinder in besonderen Anstalten; da wo die Arbeiter revolutionär sind, überläßt man ihnen die Wahl der ChefS der Ateliers; da wo sie nicht revolutionär sind, werden diese ChefS vom Commissar der Regierung ernannt. Die Ateliers und Fabriken werden durch Erproprialionen StaatSeigenthum. Alle StaatSarbeiter werden bewaffnet und militärisch organisirt. Die Domänen und die Güter aller Volksfeinde werden confiScirt; allen Denen, die über 5000 Thaler Einkommen haben, werden Zwangsanleihen im größesten Maßstabe auferlegt. Diese Anleihen sind zahlbar in Münze oder in Realien. Alles Papiergeld des alten StaateS wird unterdrückt sund ein neues Papiergeld nach Maßgabe deS Bedürfnisses (tant qu’il en faudra) geschaffen. DaS Papiergeld deS alten StaateS welches sich in den Händen von Arbeitern befindet kann bis zum Betrage von 5 Thalern gegen neues Papiergeld ausgetauscht werden. Der Staat confiScirt sämmtliche Hypotheken; er nimmt Besitz von allen Verkehrsmitteln; der Handel mit dem Auslande wird unter seine Leitung gestellt. Nach der Revolution endlich wird eine Regierung gebildet auö den Deputirten der Arbeiterorganisation; an die Stelle der Gerichte treten Jurys. Der Code civil und der Code pe'nal werden abgeschafft.
Am Ende der Revolution wird ein künftiger Congreß die besondern Maßregeln ordnen, weil die Nothwendigkeit derselben erst in Folge der Revolution nachgewiesen werden kann. Immer wird von dem Bunde als Grundbedingung deö gesellschaftlichen Zustandes erkannt: einerseits Centralisation aller ökonomischen Mittel deS Erzeugnisses und der politischen Gewalt, andererseits ein freies Selfgo- vernement, dessen Ergebniß die Centralisation sein muß. . . . DaS Document schließt mit den Worten: Brüder, indem wir Euch diese VerhaltSvor- schriften für unser gemeinschaftliches Handeln geben, fordern wir Euch auf, mit erneuerter Thätigkeit zu handeln und mit der größten Strenge die Statuten und die Einigkeit deS Bundes zu beobachten.
Deutschland.
* Wiesbaden, 21. Sept. Das seiner Zeit in diesem Blatte mitgetheilte in der v. Krü g e r' schen Angelegenheit gefällte Urtheil deS CriminalsenatS des herzoglichen HofgerichteS ist von Seite deS Ober- AppellationSgerichteS ist seinem vollen Inhalte nach bestätigt.