Nassauische Allgemeine Zeitung.
J” 220
Freitag -en IN September
1831.
Einladung zum Abonnement.
Auf daS mit dem 1. Oct ober beginnende vierte Quartal laden wir hiermit zu geneigten Abonnements ein.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, der drei Hessen, und der freien Stadt Frankfurt 2 fl., für die übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Posiaufschlages 2 fl. IO Ek.
Durch den „amtlichen Theil" dieser Zeitung gelangen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums. Die Assisen und Landtagsverhandlungen werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt. Ueber die Vorfälle und Zustände im Lande sowie von außenher berichten zahlreiche und zuverlässige Correspondenten, während der für Wiesbaden äußerst günstige Postverkehr es ermöglicht, die Nachrichten auS Norddeutschland, Belgien, England, Frankreich, Italien rc. früher, andere gleichzeitig mit den in der Umgegend erscheinenden Blättern zu bringen.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich deßhalb einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung und eignet sich dadurch besonders zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet.
Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nachstgelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dienstnachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Der Zollvertrag zwischen Preußen und Hannover. Deutschland. Wiesbaden (Assisen). — Hochheim (Raths Ehrenbürgerrecht). — Herb orn (Ueber politische Processe). — Mainz (Die deutsch-katholische Gemeinde).
— Mannheim (Fürst Metternich). — München (Druckfehler. DaS .Lotto. .Der König. Der Zollverein. Col- lecte). — Hannover (Tutenberg u. Feise). — Koblenz (Unfall deS Prinzen von Preußen. Der Großherzog von Oldenburg). — Köln (Raveaur). — Berlin (DerVertrag mit Hannover. Die Militärconvention. Die schleSw.- holstein. Frage. BaiernS Politik. Gerlach. Die Jfchler Conferenz). — Hirschberg (Ansprachen deS Königs).— Wien (Baron Kübeck. Die Jnternirten. Telegraphen- Vertrag mit Modena. Die Anleihe. Erzherzog Albrecht Gouverneur von Ungarn. Vermischtes). — Triest (Der Kaiser. Koffuthhüte).
Schweiz. Basel (Bremer. James Fazy. Nheincorrection). Frankreich. Paris (Die neue Centralhalle. Forstverwaltung der prov. Regierung. DaS Wahlgesetz).
Spanien. Madrid (Verschtvörung inCatalonien. Narvaez. Vermitsche«).
Italien. Venedig (Ankunft des Kaisers). — Verona (Vorbereitungen). — Turin (Consulat in Paris). — Rom (Der spanische Gesande. Senatsanklage).
Griechenland. Athen (Die demokratische Verschwörung. Falsche Banknoten).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Lehrer Müller zu Dreifelden ist zum zweiten Lehrer in Eschborn, Lehrer Kunz von Lützendorf zum Lehrer in Dreifelden, Lehrvicar Reichel von Weiperfelden zum Lehrer in Lützendorf und Lehrge- hülfe Kolb von Eschborn zum Lehrvicar in Weiperfelden ernannt worden.
Lehrer Mager zu Nordenstadt ist zum Lehrer in Esch, Lehrer Ernst von da zum Lehrer in Nie- derscelbach und Lehrer Hecker von da zum Lehrer in Nordenstadt ernannt worden.
Nichtamtlicher Theil.
Separatartikel
deS zwischen Preußen und Hannover abgeschlossenen Zollvertrags.
(Schluß).
Separat-Artikel 5. Bei dem Eingänge u nördliche Gränze Hannovers, von Harburg bis Leer, beider einschließlich, sollen:
Fullen unter -'nem Jahre zu % Thlr. f. d. Stück, magere Ochsen zur Mästung zu 2-/, „ „ „ „
„ Kühe „ „ „ 1V, „ „ „ „
„ Rinder „ „ „ i „
und zwar, waS daS magere Rindvieh anlangt, unter den erforderlichen Controlen eingelassen werden dürfen. Hannover bleibt eS Vorbehalten, die in der Anmerkung zu Pos. 12 b deS Zolltarifs festgesetzten Soulatze für Holz auch auf die Einfuhren in seine Hafen zur Anwendung zu bringen. Die Bestimmung in der Anmerkung zu Pos. 24 deS Zolltarifs
findet auch auf den AuSgang alter Seilerwaaren über hannover'fche Seehäfen Anwendung. Hannover ist die zollfreie Einfuhr der zur Vollendung der dortigen StaatS.Eisenbahnen noch erforderlichen Eisenbahnschienen zugestanden.
Separat-Artikel 6. ES sollen a) die an hannover'schen Eisen- und BerghandlungS, Fae- toren zu Altona, Hamburg, Bremen und Geestemünde (so wie Harburg, wenn dasselbe Freihafen bleibt) zum Debit übersandten und demnächst in daS VereinSgebiet zurückgesührten hannover'schen Berg- und Hütten-Erzeugnisse, bei gehöriger Sicherstellung der Identität, jederzeit, auch b) die Quantitäten von Getreide, welche mit hannover'schen Ursprungs- und Ausfuhrbescheinigungen nach Bremen und Geestemünde ausgeführt werden, binnen drei Monaten nach der Ausfuhr, zollfrei wieder eingelassen werden.
Separat« Artikel 7. Von Gütern, welche nach unverzollten Niederlagen in hannoverschen Seehäfen oder Elb-, Weser- oder EmShäfen zu Wasser eingeführt und gleichfalls zu Wasser, ohne sonstige Berührung des VereinSgebieteS, wieder ausgeführt werden, soll, den im Zollvereine bereits bestehenden Grundsätzen gemäß, eine Durchgangsabgabe nicht erhoben werden. AlS kurze Straßenstrecke, rücksichtlich deren eS Hannover, nach Sep.-Art. 3 zu den Zollvereinsverträgen, freisteht, die bisherigen geringeren DurchgangS-Abgabenfätze fortbestehen zu lassen, sollen folgende betrachtet wer« den: 1) die Strecken zwischen Bremen und unterhalb belegenen Plätzen einerseits, und Harburg und unterhalb belegenen Plätzen andererseits; 2) die von Bremen nach der hannover'schen Elbe führenden Eisenbahnen; 3) die Straßen zwischen Leer und unterhalb belegenen Plätzen einerseits, und Bremen und unterhalb belegenen Plätzen andererseits; 4) die Straßen, durch welche die zwischen Harburg, Bremen und Leer, diese Plätze eingeschloffen, belegenen Küsten- oder Uferplätze unter einander in Verbindung stehen; 5) die Straßen zwischen den Niederlanden und der EmS bis Lingen aufwärts; 6) die Straßen in dem hannover'schen Landestheile auf dem rechten Elbufer.
Separat -Artikel 8. (Zu Art. 9.) Sofern der Freihafen in Hamburg nicht unter beiderseitiger Zustimmung fortbestehen kann, wird daselbst eine freie Niederlage-Anstalt der im Art. 9 gedachten Art errichtet werden. Ausnahmen von Zollvorschriften, welche zur Erleichterung deS Verkehrs zwischen Hamburg und Altona mit dem Zollvereine vor dem 1. Januar 1854 zugelassen werden möchten, soll Hannover, unter gleichen SicherungSmaß« regeln, auch für den Verkehr über Harburg einlre- tcn lassen dürfen.
Separat-Artikel 9. (Zu Art. 9.) Der Stadt Emden verbleibt daS im Artikel 30 der Wiener Congreß-Acte vom 9. Juni 1815 und im Artikel 5 deS zwischen den beiden conlrahiren- den Staaten am 29. Mai 1815 abgeschlossenen Vertrages anerkannte so genannte Porlofranco-Recht, sofern diese Stadl nicht die Errichtung einer freien Nieverlage-Anstalt (Art. 9) an Stelle deS vorerwähnten Rechtes vorziehen sollte. UebrigenS ist man beiderseits darüber einverstanden, daß der com» mercicllen Verbindung OftsrieSlandS mit dem Innern deS Vereins jede mit den Vereins-Verträgen und Gesetzen und mit der Sicherung der Abgaben vereinbare Erleichterung zu gewähren sei.
Separat - Artikel 10. Die Alimentirung der durch die Vereinigung des SteuervereinS mit dem Zollvereine außer Function tretenden beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten wird auf Rechnung des GesammtvereinS übernommen. Es sollen hierbei von beiden Seiten nur die wirklich gezahlten Alimentationsbeträge in Anrechnung gebracht werden, jedoch mit der Maßgabe, daß die Gejammt«
summe derselben denjenigen Betrag nicht übersteigen darf, welcher nach den Vereinbarungen vom 20. Mai 1835 und 8. Mai 1841 liquidirt werden könnte. An den auS früheren Zollanschlüssen herrührenden AlimentationS-Verpflichtungen hat Hannover nicht Theil zu nehmen.
S ep ar a t« Air tike l 11. (Zu Art. 13.) Hannover verpflichtet sich, spätestens bis zum 1. März 1853 die EingangS-Abgaben für die in der Anlage •) benanten Gegenstände bis auf die dabei bemerkten Sätze zu erhöhen. Sollte dies in dem Harbur, ger Freihafenbezirke bis zu jenem Zeitpunkte nicht thunlich sein, so soll rücksichtlich desselben eine der vorstehenden in ihrem Erfolge gleichkommende Maßregel eiutreten, worüber weitere Verständigung vorbehalten bleibt.
S epara t- Artikel 12. Preußen wird zu diesem Vertrage die Zustimmung derjenigen Staaten vermitteln, mit welchen eS die ZollvereinSvertrâge erneuern wird. Hannover wird Oldenburg und Schaumburg-Lippe zum Beitritt zu diesem Vertrage und zu gleichzeitiger Verstänigung über eine künftige gemeinsame Zollverwaltung, Schaumburg-Lippe auch zur Ausführung der im Separat Arikel 3 vereinbarten Maßregeln gegen die Salz-Einschwârzungen in die benachbarten Zollvereins-Staaten, insoweit dabei das fürstliche Gebiet beteiligt ist, einladen. Dem Herzogthum Oldenburg und dem Fürstenlhum Schaumburg-Lippe wird in dieser Beziehung auf die Artikel 8 und 11, sowie auf die Separat-Artikel 5 und 7, die Theilnahme an den für Hannover stipu, lirten Vortheilen für den Fall deS Beitritts zugesichert.
Separat-Artikel 13. Preußen wird zeitig Verhandlungen zur Erneuerung der Verträge mit den übrigen ZollvereinSstaaten einleiten, und die zur Erleichterung dieser Verhandlungen bien» feinten Maßregeln ergreifen. An diesen Verhandlungen wird Hannover mit gleichem Stimmrecht wie Preußen Theil nehmen.
Separat-Artikel 14. Bei den im Separat-Artikel 13 erwähnten Verhandlungen werden Preußen und Hannover übereinstimmend davon ausgehen und daran festhalten, daß 1) der Sin» gangSzoll für Franzbranntwein aus 8 Thlr. vom Zollcentner,
„ Kaffee „ 5 „ „ „
„ Syrup „ 2 „ „ „
„ TabackSblâtter „ 4 „ „ „
„ Thee » v
„ Wein in Fässern „ 6 „ „ „ herabzusetzen sei; 2) eine höhere Besteuerung deS Rübenzuckers und ein richtiges geregeltes Verhältniß derselben zu der Eingangsabgabe für Zucker und Syrup in dem Maße eintrete, daß diejenige Ein« nähme, welche im Zollvereine im Durchschnitt der drei Jahre 1844/49 an Rubenzuckersteuer und Eingangsabgaben von ausländischem Zucker für den Kopf der Bevölkerung aufgekommen ist, vom Eintritt der Zolleinigung ab, für die Zukunft mindestens erhalten bleibe; 3) der Rabatt für die Wen, Händler auf ein richtiges Verhältniß zurückgeführ.' werde: 4) angemessene Vergütungen an die Er, bauer von Seeschiffen, mit Rücksicht auf die, durch die Zollgesetzgebung herbeigesührte Vertheuerung der metallenen Schiffbaumaterialien auf Vereinsrechnung gewährt werde; 5) der AuSgangSzoll für Wolle auf V, Thaler von dem Centner ermäßigt werde.
Zugleich wird man sich über"andere°, den jetzigen Verhältnissen entsprechende und mit der Rücksicht auf die Finanzen vereinbare Tarifänderungen verständigen.
Vorstehende Separat-Artikel sollen ratificirt, und eS sollen die RatificationS-llrkunben zugleich mit tenjenigen deS heute unterzeichneten Hauptvertrags ausgewechselt werden.