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Mimische Allgemeine Zeitung.

M 218.

Mittwoch den 17. September

1851.

Die Nass. Attg. Zeitung mit dem W anderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstenthumS Hessen, der Landgraffchait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S st., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tariâfche» Verwaltungsgebietes £ fl. IO fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

De. Zollvertrag zwischen Preußen und Hannover. Deutschland. Wiesbaden (Assssen.) Vom Rhein (Die pesstmistische Spccuiation und die Volkswirthschaft).

Frankfurt (Dom Miguel. Die Zuziehung der Sach­verständigen). Worms (Eisenbahn). Von d er H ard t (Traubenkrankheit). Hannover (Beseitigung des Schleichhandels).Stuttgart (Unfreiwilliger Hul- dignngSeid). Berlin (Die Zollfrage betr. Die Jschler Konferenz). Hamburg (Die österreichische Einquartie­rung). Innsbruck (Programm der Reise deS Kaisers nach Ober-Italien). W ien (Hr. Weiß. Preßvorschriften. Die neue Anleihe. Standrecht in Prag. Umtriebe in Serbien. Der Zollvertrag zwischen Hannover und Preußen). Dänemark. Kop enha gen (Die isländische Deputation). Frankreich. Paris (Die Gerüchte über Staatsstreiche.

Die verhafteten Complotisten. Die Vertheidiger der Lyoner Angeklagten Armero. Vermischtes).

Italien. Genua (Scene im Theatèr). Cagl iari (La Mormora). Florenz (Das Verbreiten von Wahl­listen untersagt). Neapel (Das Gefängnißwesen). Rom (Die Kriegsgerüchte. Altieri).

Türkei. Smyrna (Räubergeschichten. Der Brand von Metelin).

Amerika. New-Vork (Der spanische Gesandte in New- Orleans. Der Aufstand auf Cuba). Rio Janeiro (Oribe. Ein britischer Kreuzer).

Neueste Nachrichten.

Vertrag

zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Majestät dem Könige von Hannover, die Vereinigung deö Steuervereins mit Dem Zollvereine betreffend.

Se. Majestät der König von Preußen und Se. Majestät der König von Hannover, indem Aller» höchstdieselben die Begründung eines gegenseitigen freien Handels und Verkehrs zwischen Ihren Staa­ten und dessen möglichst umfassende Ausdehnung auf deutsche Nachbarländer als für die Wohlfahrt Ihrer Unterthanen in hohem Grave ersprießlich und zugleich als einen wesentlichen Vorschritt zur allge, meinen HandelS- und Verkehrsfreiheit innerhalb Deutschlands betrachten, und diese Zwecke durch einen, bestehende Verschiedenheiten berücksichtigenden und möglichst auSgleichenden Vertrag zu erreichen wünschen, haben zur Abschließung eines solchen Vertrages Se. Maj. der König von Preußen Silier* höchstihren Ministerpräsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Frhr. v. Manteuffel, Allerhöchstihren Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, v. d. Heydt, und Allerhöchst­ihren Finanzminister v. Bodelschwingh; Se. Maj. der König von Hannover Allerhöchstihren Minister­präsidenten und Minister der auswärtigen Angele­genheiten 2c Frhrn. v. Münchhausen, und AUer- höchstihrcn Finanzminister, Frhrn, v. Hammerstein, bevollmächtigt. Diese sind nach geschehener Aus­wechslung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Voll- machten, unter Vorbehalt der Allerhöchsten Ratifi­cationen, über folgende Bestimmungen einig ge­worden :

Art. 1. Vom 1. Januar 1854 an soll zwischen Preußen und den alSdann mit Preußen zollverein­ten Staaten einerseits, und Hannover nebst den die­sem Vertrage betretenden dermaligen SteuervereinS- Staaten andererseits, gegenseitig freier HandelSver- repr, eine übereinstimmende Gesetzgebung über Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgaben, so wie über die Besteuerung der inländischen Rübenzucker-Fabrica» tion und eine Gemeinsamkeit der Erträge dieser Ab­gaben bestehen. Die Grundlage dieser Vereinigung bilden die im Zollvereine bestehenden Grundsätze und Einrichtungen unter den nachstehenden Vorbehalten und Modifikationen. .

Art. 2. In Hannover sollen von inländischem -Egk und Wein dieselben Steuern erhoben werden, welchen diese Gegenstände in Preußen und den dieier­halb mit Preußen im Verbände stehenden Staaten un* Erliegen. In Folge dessen soll in allen diesen Staa- ken freier gegenseitiger Verkehr mit Wein, Most'

Tabak und Tabaksabrication stattfinden und es soll von diesen Erzeugnissen, wenn solche aus nicht zu jenem Verbände gehörenden Zollvereinsstaaten über­geben, die nämliche Abgabe, welcher, dieselben jetzt in Preußen unterworfen sind, und zwar für gemein­schaftliche Rechnung erhoben werden.

Art. 3. Die Steuer von der Branntweinfabri- calion soll in Hannover zu gleichen Sätzen und in gleicher Weise wie in Preußen und den dieserhalb mit Preußen im Verbände stehenden Staaten erho­ben werden. Die AuSfuhrvergütung für inländi­schen Branntwein soll beiderseits gleichmäßig und zwar dergestalt bestimmt werden, daß sie die Fabri- cationSabgabe auch bei günstigem Betriebe nicht übersteigt.

Art. 4. Rücksichtlich der FabricalionSabgabe vom inländischen Bier wird Hannover nicht be­schränkt, unbeschadet seiner Verpflichtung, den zwi­schen den ZollvereinSstaaten verabredeten höchsten Steuersatz von 1'/, Thlr. für 120 Quart preußisch nicht zu überschreiten.

Art. 5. Da eS, nach der bestimmten Erklärung d^rhannover'schenRegierung, unübersteiglicheSchwie­rigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkant deS Salzes cn gros, wie dies im übrigen Gebiete deS Zollvereins geschieht, auf Rechnung deS Staa, teS zu übernehmen und zu beschränken, oder doch den jetzigen Betrag seiner Salzsteuer zu erhöhen, so wird Hannover, um die alSdann zu besorgende Ein- schwârzung von Salz in die angränzenden Vereins- 5 I floaten, auch ohne die, in Folge der Zollvereinigung ; wegfallende strenge Gränzbewachung abzuwenven, s an Stelle der Vereinbarung im Art. 10. Lit. g der ; Zollvereinsverträge, die verbotene Salzeinfuhr nach den angränzenden Vereinsstaaten mit nachdrücklichen Strafen bedrohen und durch andere geeignete Mittel zu deren Verhinderung mitwirken.

Art. 6. Statt der Verbindlichkeit, welche im Art. 13 der Zollvereinsverträge in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangen ist, über­nimmt Hannover nur die Verpflichtung, seine der­maligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.

Art. 7. Rücksichtlich der hannoverschen Fluß­zölle und Schifffahrtsabgaben behält eS bei dem Art. 15 der Zollvereinsverträge sein Bewenden.

Art. 8. Die in den Artikeln 16 und 19 der Zollvereinsverträge zugesicherte Gleichstellung der Angehörigen aller PereinSstaaten hinsichtlich der Flußschifffahrt und hinsichtlich deö HandelS in den Seehäfen erstreckt sich auch auf die gegenseitige Zu­lassung der Schiffe beider contrahirenven Staaten zur Binnenschifffahrt oder Kabotage, ohne daß da­für andere oder höhere Abgaben von Schiff und Ladung, als von den Schiffen deS eigenen Staates zu entrichten sind.

Art. 9. Beide contrahirenven Theile werden i in ihren wichtigeren Seeplätzen örtlich mit dem j Hafen in Verbindung stehende freie Niederlage-An- flalten in der Art zulassen, baß innerhalb derselben die zollamtliche Conirole nur in so weit statlfindel, um Einschwärzungen nach dem Jnlande vorzubeu- gen, daß die Behandlung, Theilung und Umpackung der Waaren innerhalb jener Anstalt unbehindert bleibt, und daß eine Verabgabung nur nach Maß­gabe der auS der Niederlage nach dem Jnlande oder zum Durchgänge abgefertigten Mengen eintritt. Man wird sich über ein übereinstimmendes Regula­tiv für diese Anstalten verständigen.

Art. 10. Der im 8. 44 des ZollgesctzcS und 8. 84 der Zollordnung enthaltenen Vorschrift gemäß bleibt eS auch Hannover vorbehalten, Erleichterun­gen in den hinsichtlich der Conirole im Grenzbezirk bestehenden Bestimmungen da eintreten zu lassen, wo dies ohne Gefährdung der Zollsicherheit ge­schehen kann und durch ein örtliches Bedürfniß ge­boten ist.

Art. 11. Zur Ausgleichung des bedcuteud stärkeren Verbrauchs hochbesteuerter Gegenstände, welcher in Hannover staltgcfunben hat und voraus­sichtlich auch ferner statlfinden wird, so wie deS hö­heren Einkommens, welches Hannover aus den Ein-, AuS- und Durchgangs-Abgaben bisher gezo­gen hat und beim einseitigen Vorschreiten zu den Tarifsätzen des Zollvereins noch wesentlich würbe steigern können, ist Folgendes verabredet worden: } Nachdem der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben und der Steuer vom inländi­schen Rübenzucker nach Abzug 1) der Rückerstattun­

gen für unrichtige Erhebungen, 2) der auf Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolg­ten Steuer-Ermäßigungen und Vergütungen fest- gestellt und der auf Hannover im Verhältniß seiner dem Vereine ««gehörenden Bevölkerung zur Ge- lammtbevölkerung deö Vereins, beziehungsweise be­sondern Verbandes (Art. 12) fallende Antheil an jenem Erträge ermittelt sein wird, soll dieser Antheil um drei Viertheile, jedoch was die Antheile an der Eingangs-Abgabe nebst Rübenzucker-Steuer betrifft, um höchstens 20 Silbergroschen in einem Jahre für jeden Einwohner vermehrt und die dadurch sich er­gebende Geldsumme für Hannover vorabgenommen werben und dessen Antheil an den in die Gemein- schast fallenden Abgaben bilden. In gleicher Weise wird bei Vertheilung der gemeinschaftlichen Ueber# gangöabgaben verfahren werden (Art. 2). Der von Hannover zu tragende Aniheil an den gemeinschasl- Uchen Verwaltungskosten wird nach Maßgabe des Verhältnisses berechnet werden, in welchem die ein­fache Kopfzahl Hannovers zu der Gesammtbevölke- rung im Vereine steht.

Art. 12. Rücksichtlich der Vertheilung deS Er­trags der AuSgangS- und Durchgangsabgaben wird Hannover dem westlichen Verbände des Zollvereins augehören.

Art. 13. Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die beim Anschlusse an den Ver­ein in Hannover vorhandenen Waaren nicht erhoben werden.

Art. 14. Die Dauer dieses Vertrages erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1854 bis zum 31. December 1865. Kommt jedoch schon vor dem letztgedachten Zeitpunkte eine Zoll-Einigung aller deutschen Staaten zur Ausführung, so erlischt der­selbe gleichzeitig mit Beginn der letzteren.

Art. 15. Die Ratificationen zu diesem Ver­trage sollen binnen längstens vier Wochen ausge­wechselt werden.

So geschehen und vollzogen, Berlin, den 7. September Eintausend achthundert und einund- fünfzig.

(Gez.) Otto von Manteuffel. Aug. v. d. Heydt, v. Bodelschwingh. A. v. Münchhausen. W. Freiherr v. Ham­me r st e i n.

Zu vorstehendem Vertrage sind vierzehn Sepa- rat-Artikel verabredet worden, welche wir morgen mittheilen werden,

Deutschland.

* Wiesbaden, 15. Sept. (Assifenverhandlung gegen Heinrich Wilhelm Steuber von EmS, we­gen Verausgabung falscher StaatSpapiere.) Der Angeklagte wurde von den Geschwornen für schul- dig befunden und von dem Assisenhof zu einem Jahr CorrectionShauS verurtheilt.

* Wiesbaden, 13. Sept. (Assifenverhandlung-) Peter Eu lberg, 37 Jahre alt, von EmS, Schrei­ner, verwittwet und derzeit mit der älteren Schwe­ster deS gestern wegen Verausgabung falscher Preuß. Fünfthalerscheine verurtheilten Wilh. Steuber verlobt, ist angeklagt, 3 falsche Preuß. Fünfthaler­scheine und 3 fürst!. Schwarzburgische Einthaler<Cas- senbilletö, wohl wissend, daß sie falsch waren, an sich gebracht und (eventuell, die erwähnten falschen Scheine in gutem Glauben als ächt angenommen, aber nach erkannter Täuschung dennoch) dieselben theils selbst theils durch seine Kinder als ächt ver­ausgabt zu haben.

Peter Eulberg hat einiges Vermögen, aber auch bedeutende Schulden. Nach dem Zeugniß sei­ner HeimatSbchörbe ist Eulberg in der Verwal­tung seines Vermögens nachlässig, macht in seinem Geschäfte keine Fortschritte und steht bei feinen Mitbürgern nicht in großer Achtung. Das Geld will er theils für gelieferte Arbeit, theils, da er ebenfalls unter die durch einen Brand Verunglück­ten gehörte, von Kurfremden als Unterstützung er­halten haben.

Die Verhandlung leitet Assifen-Dicepräsident Trep ka; als StaatSanwalt fungirt StaalSprocu- rator-Substilut Moritz, als Vertheidiger Proku­rator Lang.