Mimische Allgemeine Zeitung.
M 218.
Mittwoch den 17. September
1851.
Die Nass. Attg. Zeitung mit dem W anderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstenthumS Hessen, der Landgraffchait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S st., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tariâfche» Verwaltungsgebietes £ fl. IO fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
De. Zollvertrag zwischen Preußen und Hannover. Deutschland. Wiesbaden (Assssen.) — Vom Rhein (Die pesstmistische Spccuiation und die Volkswirthschaft).
— Frankfurt (Dom Miguel. Die Zuziehung der Sachverständigen). — Worms (Eisenbahn). — Von d er H ard t (Traubenkrankheit). — Hannover (Beseitigung des Schleichhandels). —Stuttgart (Unfreiwilliger Hul- dignngSeid). — Berlin (Die Zollfrage betr. Die Jschler Konferenz). — Hamburg (Die österreichische Einquartierung). — Innsbruck (Programm der Reise deS Kaisers nach Ober-Italien).— W ien (Hr. Weiß. Preßvorschriften. Die neue Anleihe. Standrecht in Prag. Umtriebe in Serbien. Der Zollvertrag zwischen Hannover und Preußen). Dänemark. Kop enha gen (Die isländische Deputation). Frankreich. Paris (Die Gerüchte über Staatsstreiche.
Die verhafteten Complotisten. Die Vertheidiger der Lyoner Angeklagten Armero. Vermischtes).
Italien. Genua (Scene im Theatèr). — Cagl iari (La Mormora). — Florenz (Das Verbreiten von Wahllisten untersagt). — Neapel (Das Gefängnißwesen). — Rom (Die Kriegsgerüchte. Altieri).
Türkei. Smyrna (Räubergeschichten. Der Brand von Metelin).
Amerika. New-Vork (Der spanische Gesandte in New- Orleans. Der Aufstand auf Cuba). — Rio Janeiro (Oribe. Ein britischer Kreuzer).
Neueste Nachrichten.
Vertrag
zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Majestät dem Könige von Hannover, die Vereinigung deö Steuervereins mit Dem Zollvereine betreffend.
Se. Majestät der König von Preußen und Se. Majestät der König von Hannover, indem Aller» höchstdieselben die Begründung eines gegenseitigen freien Handels und Verkehrs zwischen Ihren Staaten und dessen möglichst umfassende Ausdehnung auf deutsche Nachbarländer als für die Wohlfahrt Ihrer Unterthanen in hohem Grave ersprießlich und zugleich als einen wesentlichen Vorschritt zur allge, meinen HandelS- und Verkehrsfreiheit innerhalb Deutschlands betrachten, und diese Zwecke durch einen, bestehende Verschiedenheiten berücksichtigenden und möglichst auSgleichenden Vertrag zu erreichen wünschen, haben zur Abschließung eines solchen Vertrages Se. Maj. der König von Preußen Silier* höchstihren Ministerpräsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Frhr. v. Manteuffel, Allerhöchstihren Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, v. d. Heydt, und Allerhöchstihren Finanzminister v. Bodelschwingh; Se. Maj. der König von Hannover Allerhöchstihren Ministerpräsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten 2c„ Frhrn. v. Münchhausen, und AUer- höchstihrcn Finanzminister, Frhrn, v. Hammerstein, bevollmächtigt. Diese sind nach geschehener Auswechslung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Voll- machten, unter Vorbehalt der Allerhöchsten Ratificationen, über folgende Bestimmungen einig geworden :
Art. 1. Vom 1. Januar 1854 an soll zwischen Preußen und den alSdann mit Preußen zollvereinten Staaten einerseits, und Hannover nebst den diesem Vertrage betretenden dermaligen SteuervereinS- Staaten andererseits, gegenseitig freier HandelSver- repr, eine übereinstimmende Gesetzgebung über Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgaben, so wie über die Besteuerung der inländischen Rübenzucker-Fabrica» tion und eine Gemeinsamkeit der Erträge dieser Abgaben bestehen. Die Grundlage dieser Vereinigung bilden die im Zollvereine bestehenden Grundsätze und Einrichtungen unter den nachstehenden Vorbehalten und Modifikationen. .
Art. 2. In Hannover sollen von inländischem -Egk und Wein dieselben Steuern erhoben werden, welchen diese Gegenstände in Preußen und den dieierhalb mit Preußen im Verbände stehenden Staaten un* Erliegen. In Folge dessen soll in allen diesen Staa- ken freier gegenseitiger Verkehr mit Wein, Most'
Tabak und Tabaksabrication stattfinden und es soll von diesen Erzeugnissen, wenn solche aus nicht zu jenem Verbände gehörenden Zollvereinsstaaten übergeben, die nämliche Abgabe, welcher, dieselben jetzt in Preußen unterworfen sind, und zwar für gemeinschaftliche Rechnung erhoben werden.
Art. 3. Die Steuer von der Branntweinfabri- calion soll in Hannover zu gleichen Sätzen und in gleicher Weise wie in Preußen und den dieserhalb mit Preußen im Verbände stehenden Staaten erhoben werden. Die AuSfuhrvergütung für inländischen Branntwein soll beiderseits gleichmäßig und zwar dergestalt bestimmt werden, daß sie die Fabri- cationSabgabe auch bei günstigem Betriebe nicht übersteigt.
Art. 4. Rücksichtlich der FabricalionSabgabe vom inländischen Bier wird Hannover nicht beschränkt, unbeschadet seiner Verpflichtung, den zwischen den ZollvereinSstaaten verabredeten höchsten Steuersatz von 1'/, Thlr. für 120 Quart preußisch nicht zu überschreiten.
Art. 5. Da eS, nach der bestimmten Erklärung d^rhannover'schenRegierung, unübersteiglicheSchwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkant deS Salzes cn gros, wie dies im übrigen Gebiete deS Zollvereins geschieht, auf Rechnung deS Staa, teS zu übernehmen und zu beschränken, oder doch den jetzigen Betrag seiner Salzsteuer zu erhöhen, so wird Hannover, um die alSdann zu besorgende Ein- schwârzung von Salz in die angränzenden Vereins- 5 I floaten, auch ohne die, in Folge der Zollvereinigung ; wegfallende strenge Gränzbewachung abzuwenven, s an Stelle der Vereinbarung im Art. 10. Lit. g der ; Zollvereinsverträge, die verbotene Salzeinfuhr nach den angränzenden Vereinsstaaten mit nachdrücklichen Strafen bedrohen und durch andere geeignete Mittel zu deren Verhinderung mitwirken.
Art. 6. Statt der Verbindlichkeit, welche im Art. 13 der Zollvereinsverträge in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangen ist, übernimmt Hannover nur die Verpflichtung, seine dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.
Art. 7. Rücksichtlich der hannoverschen Flußzölle und Schifffahrtsabgaben behält eS bei dem Art. 15 der Zollvereinsverträge sein Bewenden.
Art. 8. Die in den Artikeln 16 und 19 der Zollvereinsverträge zugesicherte Gleichstellung der Angehörigen aller PereinSstaaten hinsichtlich der Flußschifffahrt und hinsichtlich deö HandelS in den Seehäfen erstreckt sich auch auf die gegenseitige Zulassung der Schiffe beider contrahirenven Staaten zur Binnenschifffahrt oder Kabotage, ohne daß dafür andere oder höhere Abgaben von Schiff und Ladung, als von den Schiffen deS eigenen Staates zu entrichten sind.
Art. 9. Beide contrahirenven Theile werden i in ihren wichtigeren Seeplätzen örtlich mit dem j Hafen in Verbindung stehende freie Niederlage-An- flalten in der Art zulassen, baß innerhalb derselben die zollamtliche Conirole nur in so weit statlfindel, um Einschwärzungen nach dem Jnlande vorzubeu- gen, daß die Behandlung, Theilung und Umpackung der Waaren innerhalb jener Anstalt unbehindert bleibt, und daß eine Verabgabung nur nach Maßgabe der auS der Niederlage nach dem Jnlande oder zum Durchgänge abgefertigten Mengen eintritt. Man wird sich über ein übereinstimmendes Regulativ für diese Anstalten verständigen.
Art. 10. Der im 8. 44 des ZollgesctzcS und 8. 84 der Zollordnung enthaltenen Vorschrift gemäß bleibt eS auch Hannover vorbehalten, Erleichterungen in den hinsichtlich der Conirole im Grenzbezirk bestehenden Bestimmungen da eintreten zu lassen, wo dies ohne Gefährdung der Zollsicherheit geschehen kann und durch ein örtliches Bedürfniß geboten ist.
Art. 11. Zur Ausgleichung des bedcuteud stärkeren Verbrauchs hochbesteuerter Gegenstände, welcher in Hannover staltgcfunben hat und voraussichtlich auch ferner statlfinden wird, so wie deS höheren Einkommens, welches Hannover aus den Ein-, AuS- und Durchgangs-Abgaben bisher gezogen hat und beim einseitigen Vorschreiten zu den Tarifsätzen des Zollvereins noch wesentlich würbe steigern können, ist Folgendes verabredet worden: } Nachdem der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben und der Steuer vom inländischen Rübenzucker nach Abzug 1) der Rückerstattun
gen für unrichtige Erhebungen, 2) der auf Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer-Ermäßigungen und Vergütungen fest- gestellt und der auf Hannover im Verhältniß seiner dem Vereine ««gehörenden Bevölkerung zur Ge- lammtbevölkerung deö Vereins, beziehungsweise besondern Verbandes (Art. 12) fallende Antheil an jenem Erträge ermittelt sein wird, soll dieser Antheil um drei Viertheile, jedoch was die Antheile an der Eingangs-Abgabe nebst Rübenzucker-Steuer betrifft, um höchstens 20 Silbergroschen in einem Jahre für jeden Einwohner vermehrt und die dadurch sich ergebende Geldsumme für Hannover vorabgenommen werben und dessen Antheil an den in die Gemein- schast fallenden Abgaben bilden. In gleicher Weise wird bei Vertheilung der gemeinschaftlichen Ueber# gangöabgaben verfahren werden (Art. 2). Der von Hannover zu tragende Aniheil an den gemeinschasl- Uchen Verwaltungskosten wird nach Maßgabe des Verhältnisses berechnet werden, in welchem die einfache Kopfzahl Hannovers zu der Gesammtbevölke- rung im Vereine steht.
Art. 12. Rücksichtlich der Vertheilung deS Ertrags der AuSgangS- und Durchgangsabgaben wird Hannover dem westlichen Verbände des Zollvereins augehören.
Art. 13. Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die beim Anschlusse an den Verein in Hannover vorhandenen Waaren nicht erhoben werden.
Art. 14. Die Dauer dieses Vertrages erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1854 bis zum 31. December 1865. Kommt jedoch schon vor dem letztgedachten Zeitpunkte eine Zoll-Einigung aller deutschen Staaten zur Ausführung, so erlischt derselbe gleichzeitig mit Beginn der letzteren.
Art. 15. Die Ratificationen zu diesem Vertrage sollen binnen längstens vier Wochen ausgewechselt werden.
So geschehen und vollzogen, Berlin, den 7. September Eintausend achthundert und einund- fünfzig.
(Gez.) Otto von Manteuffel. Aug. v. d. Heydt, v. Bodelschwingh. A. v. Münchhausen. W. Freiherr v. Hamme r st e i n.
Zu vorstehendem Vertrage sind vierzehn Sepa- rat-Artikel verabredet worden, welche wir morgen mittheilen werden,
Deutschland.
* Wiesbaden, 15. Sept. (Assifenverhandlung gegen Heinrich Wilhelm Steuber von EmS, wegen Verausgabung falscher StaatSpapiere.) Der Angeklagte wurde von den Geschwornen für schul- dig befunden und von dem Assisenhof zu einem Jahr CorrectionShauS verurtheilt.
* Wiesbaden, 13. Sept. (Assifenverhandlung-) Peter Eu lberg, 37 Jahre alt, von EmS, Schreiner, verwittwet und derzeit mit der älteren Schwester deS gestern wegen Verausgabung falscher Preuß. Fünfthalerscheine verurtheilten Wilh. Steuber verlobt, ist angeklagt, 3 falsche Preuß. Fünfthalerscheine und 3 fürst!. Schwarzburgische Einthaler<Cas- senbilletö, wohl wissend, daß sie falsch waren, an sich gebracht und (eventuell, die erwähnten falschen Scheine in gutem Glauben als ächt angenommen, aber nach erkannter Täuschung dennoch) dieselben theils selbst theils durch seine Kinder als ächt verausgabt zu haben.
Peter Eulberg hat einiges Vermögen, aber auch bedeutende Schulden. Nach dem Zeugniß seiner HeimatSbchörbe ist Eulberg in der Verwaltung seines Vermögens nachlässig, macht in seinem Geschäfte keine Fortschritte und steht bei feinen Mitbürgern nicht in großer Achtung. Das Geld will er theils für gelieferte Arbeit, theils, da er ebenfalls unter die durch einen Brand Verunglückten gehörte, von Kurfremden als Unterstützung erhalten haben.
Die Verhandlung leitet Assifen-Dicepräsident Trep ka; als StaatSanwalt fungirt StaalSprocu- rator-Substilut Moritz, als Vertheidiger Prokurator Lang.