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Mmüschc Allgemeine ZciMiig.

M LI S

Donnerstag den 11» September

1851.

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgraffchait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Ä fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes S fl. IO tu. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe mau in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Deutschland. Wiesbaden (Assssen. Das Oranien- steiner Volksfest verboten). Biebrich (Raubanfall). Vom Westerwald (Natur und Industrie). Mainz zDie deutschen Flüchtlinge). Kassel (Freisprechungen).

Freiburg (Feuerbach f). München (Das grie­chische Herrscherpaar). Augsburg (ElkhSmometrische Schwingungen). Hannover (Die neuen Gesetze). Düsseldorf (Steckbriefe gegen Freiligrath). Berlin (Die Provinciallandtagc). Oldenburg (Verfassungs­änderung). Hamburg (Die schleSw.-holst. Militärs aus Preußen. Die Räumung Holstein«. Zolldefrandation).

W sen (Die neue Anleihe. Die Jnternirten. Berg­sturz).

Schweiz. Bern (Stäpmfli).

Frankreich. P^ariS (Die Generalräthe. Berryer. Das französische - deutsche Complott. Nene Lösung. Aus Algier Vermischtes).

Spanien. Madrid (Naczinski. General Armero. Ver­mischtes).

Italien. Venedig (Kaiserin Maria). Neapel (Amt­liche Widerlegung).

Rußland. Aus Tscherkessien (Niederlagen im Kau- kasut).

Neueste Nachrichten.

Deutschland.

* Wiesbaden, 6. Sept. (Assisenverhantlung gegen den pensionirten Hofgerichtspräsidenten Adolph Raht und den Redacteur derFreien Zeitung", Carl Ritter, wegen Verletzung der Amts- und Dienstehre des herzoglichen StaatSministeriumS und des OberappellationSgerichteS. Refume dcS Afsisenprâsiden ten Flach.)

Meine Herren Geschwornen ! Sie haben wäh­rend der zwei Tage dieser Verhandlungen so viele Ausführungen über die verschiedenartigsten Dinge vernommen, daß eS meine Aufgabe sein muß, den vorliegenden Gegenstand auf seine eigentlichen ein­fachen Verhältnisse zurückzuführen.

Eines der wichtigsten Rechte der Menschen ist daS Recht auf Ehre. Jedermann kann verlangen, daß dieses Recht sowohl auf allgemeine Menschen­ehre, welche nichts Anderes ist, als die freie Ach­tung seiner Mitbürger, als auch die besonderen Ehrenrechte, welche ihm von dem Staate beigelegt worden sind, geachtet werde. Hiermit durchaus nicht im Widersprüche steht die Befugniß freier Be­urtheilung der menschlichen Handlungen, welche sich ein Jeder und vor Allem der von dem Staate ver­möge eines ihm anverlrauten Amtes mit besonderer Ehre umgebene Staatsbeamte gefallen lassen muß. Ja, die Ehre selbst erhält erst im Verhältnisse zu der freien Beurtheilung ihren wahrhaften Werth. Nur das freie Lob ist ein Zeichen wahrer Achtung und durch freien Tadel wird das Recht auf Ehre nur dann verletzt, wenn entweder die angeführten Beschuldigungen unwahr, oder in einer Form und unter solchen Umständen vorgetragen worden sind, welche die Absicht zu beleidigen zu erkennen geben.

Lediglich in dem ersteren Falle, wenn der Be­schuldigte sich über Unwahrheit der Beschuldigung beklagt, kann von dem Beweise der Wahrheit als die Beleidigung aufhebend, die Rede sein, nie in dem letzteren. Mit vollem Rechte hat der Herr Vertheidiger gestern gesagt, daß ich demjenigen, der mich bestohlen hat, dieses Vorhalten kann; aber ich darf ihn darum nicht einen Dieb, einen Spitzbuben schimpfen.

Mit diesen in der Natur der Verhältnisse tief begründeten Regeln stimmen unsere gesetzlichen Vor­schriften in den Art. 308 und 301 deS Strafgesetz­buchs und in Beziehung auf Schmähungen der Amts- und Dienstehre in Art. 182 vollständig überein.

(Der Präsident verlas dieselben.)

Bei Schmähungen der Staatsbehörden insbe­sondere kann von Einrede der Wahrheit keine Rede sein. DaS Gesetz enthält davon nichts und der Staat darf nie dulden, daß die redliche Absicht der Staatsbehörden schmähend verdächtigt wird; wäh­rend ihre richtige Einsicht in Bezug auf die ge­troffenen Verfügungen frei beurtheilt werden mag.

WaS die organischen Einrichtungen des Rich- terstandeS inbesondere betrifft, welche meines Er­

achtens ohne irgend zureichenden Grund in den vor­liegenden Verhandlungen Gegenstand weitläufiger Erörterungen geworden sind, so sind dieselben in Deutschland allerdings anders geordnet, alS in Frankreich oder England; namentlich vermisse ich bei uns daS in diesen Staaten bestehende Verbot der Einmischung der Richter in die politischen Ver­hältnisse, wodurch nach meiner Ueberzeugung daS Princip der Jnamovibilitât der Richter nothwendig bedingt ist. Doch auch dieses kann hier nicht Ge­genstand der näheren Auseinandersetzung sein. Ich halte es nur für meine Pflicht, daS nassauische Volk von meiner Ueberzeugung zu versichern, daß in dem Processe deS pensionirten Präsidenten Raht gegen daS herzogliche StaatSministerium die bei uns be­stehenden gesetzlichen Vorschriften, welche wohl dem Herrn Vertheidiger so genau nicht bekannt sind, eingefallen worden sind; sowie daß unsere Justiz­einrichtungen, wenn sie auch, wie nicht nur in allen deutschen Staaten, sondern auch in England und Frankreich der Fall ist, wesentlicher Verbesserungen fähig sind in welcher Beziehung, wie Sie aus den Debatten entnommen haben, die Regierung den Ständen Vorlagen gemacht hat, im Allgemeinen gut, jedenfalls in einem Zustande sind, daß das nassauische Volk in tiefer Beziehung deS ihm von dem Vertheidiger gezollten Mitleids nicht bedarf. Noch weniger kann es Sache deS Präsidenten sein, in eine Erörterung des mitunter ganz ungemessenen Tadels deS Vertheidigers gegen unsere übrigen StaatSeinrichtungen, wodurch ich zu ernsten Be­merkungen einigemal genöthigt wurde, sowie der mir officiell ganz unbekannten Gründe cinzugehen, welche die Regierung veranlaßt haben dürften, die Pensionirung deS Präsidenten Raht zu verfügen. DaS Verhalten der Regierung, wie jenes deS Prâ- sibenten Raht unterliegt der öffentlichen Beurthei­lung. Ich kann nur beklagen und mißbilligen, baß alle diese Dinge in mitunter unpassenden Ausdrü­cken in diese Verhandlungen hineingezogen worden sind, wo eS sich einzig und einfach darum handelt, ob die in dem Anklagen« bezeichneten Stellen des Aufsatzes in Nr. 72 derFreien Zeitung" eine Be­leidigung der angegriffenen Staatsbehörden, deS herzoglichen StaatSministeriumS und des herzoglichen OberappellationSgerichtS, enthalten, oder nicht.

Ob in einem AuSdrucke eine Beleidigung ent­halten ist, oder nicht, muß nach der allgemeinen Be­deutung der Worte, sowie nach Verhältniß der Per­sonen und Sachen beurtheilt werden, indem man hieraus auf die Absicht der Rebenden schließen kann. Eine Verdächtigung ter rechtlichen Absicht, die Be­zeichnung unlauterer gesetzwidriger Motive wird nicht leicht dem Vorwurfe der Absicht zu beleidigen entgehen.

Hiernach meine Herren Geschwornen beurthei­len Sie die hier in Frage befangenen Stellen, welche ich Ihnen nochmals verlese (geschieht.)

Jeder von Ihnen frage sich selbst, ob er, wenn man dieses von ihm gesagt hätte, darin eine Be­leidigung, eine Schmähung finden würde.

Sollten Sie dieses finden, so erwägen Sie weiter, ob dasjenige, was in den Vorträgen deS Angeklagten und seines Vertheidigers vorgekommen ist, geeignet fei, eine objectiv vorliegende Injurie zu beseitigen.

Daß von einer Einrede der Wahrheit hier, wo eS sich durchaus nicht um die verabredete Wahrheit von Thatsachen , sondern um die gebrauchten Aus­drücke handelt, sowie überhaupt bei Schmähungen gegen Staatsbehörden die Rede nicht sein kann, habe ich oben schon angeführt. UeberdieS haben Sie aus den Debatten vernommen, daß das Mini­sterium nur auf Antrag deS OberappellationSgerichtS nach vorauSgegangener Remonstration, die so oft berührte Verfügung bei dem Staatsoberhaupte be­antragt hat. Daß das Ministerium für diesen An­trag, wie für alle seine Handlungen im Wege der Verfassung verantwortlich ist, versteht sich von selbst; ich glaube nicht, daß dasselbe diese Verantwortlich­keit ablehnen wird. Ebensowenig kann meines Er­achtens die Absicht zu beleidigen dadurch beseitigt werden, wenn in dem geführten Processe selbst, wel- chcr zu diesen Handlungen die Veranlassung gab, von den Parteien, wechselseitig in gleicher Weise, | oder noch stärker beleidigende Reden gebraucht wor­den sein sollten. Sollte das Gericht es unterlassen ha­ben, die Achtung aufrecht zu erhalten, welche die

Parteien ihm und einander wechselseitig schuldig sind, so würde eS einen Fehler begangen haben; für die vorliegende Entscheidung kann aber daraus keine Folge gezogen werden.

Erwägen Sie sodann, ob die Mittheilungen deS Angeklagten pens. Präsidenten Rahl an die Herren rc. Hehn er und Kalt geeignet sein dürf­ten, die Absicht zu beleidigen, zu beseitigen. - Sie werden, meine Herren Geschwornen, sich der Aus­sagen dieser Zeugen erinnern. Herr rc. Hkhner Hat den Aussatz in Frage ungelesen zurückgegeben, und Herr rc. Kalt meinte, raß der Aufsatz ganz in Ordnung sei, denn eS sei die Zeit gekommen, um jedem die Wahrheit an den Kopf zu werfen.

Allerdings fanden beide Zeugen, daß der pens. Präsident Rahl nicht wünschte, durch Beleidigun­gen eine Anklage über sich herbeizuführen; ich weiß aber nicht, ob dieses solche Handlungen entschuldi­gen sonnte, welche mit den Worten in Widerspruch stehen sollten.

Was die Anklage der Beleidigung deS Herzog!. OberappellationSgerichtS insbesondere betrifft, so ist die Frage erörtert worden , ob dieselbe überhaupt Gegenstand der Verhandlungen sein könne, da die­ses Gericht selbst keine Untersuchung verlangt habe, sondern dieses nur von dem Herzogl. Justizministe­rium in seinem Namen nach Art. 186 deS Straf, gefetzeS geschehen sei.

In welchen Verhältnissen die OberappellationS, gerichle anderer deutschen Staaten zu dem Justiz­ministerium stehen, haben wir offenbar hier nicht zu untersuchen. Bei unS kann eS wohl keinem ge­gründeten Zweifel unterliegen, daß daS Justizmini, sterium in den nämlichen Beschränkungen, wie bei allen Justizbehörden überhaupt, auch die vorgesetzte Dienstbehörde deS OberappellationSgerichtS ist. Ich bezweifle daher nicht, daß daS Justizministerium wohl befugt war, Namens deS OberappellationS- gerichlS-aufzutreten. Wie sich aber auch dieses ver­halten mag, so ist dieser Punkt nicht Gegenstand Ihrer Beurtheilung. Der Criminalsenat hat die Anlage erkannt; ob der Angeklagte hiergegen Rechts­mittel hatte, und welche er etwa noch haben könnte, ist hier nicht zu erörtern. Sie haben blos die Ihnen vorzulegende Thatsache mit Ja oder Nein zu beantworten; eS wird hierüber keine vorgelegt werden.

Nach der Uebersetzung Dr. Luthers heißt die Stelle aus JesuS Sirach zu deutsch:

Rechte nicht mit dem Richter, denn man spricht daS Urtheil, wie er will".

Andere Uebersetzungen sind hiervon bedeutend verschieden, namentlich heißt eS in der römisch ka­tholischen Uebersetzung:

Der Richter spricht, wie Recht ist".

Beurtheilen Sie, meine Herren Geschwornen, welche Lesart aus JesuS Sirach zu der ganzen Ausführung, welche in Bezug auf den Spruch deS OberappellationSgerichtS in den Processen deS Herrn Präsidenten Muffet und des Angeklagten gemacht worden ist, passen mag; verbinden Sie aber auch weiter damit, daß die LeSart der katholischen Bibel von dem Angeklagten in der ganzen Untersuchung nie angeführt, und gestern erst von seinem Verthei- ger zur Sprache gebracht worden ist.

Ein gerechter Richter spricht keineswegs, wie der Angeklagte auszuführen versucht hat,, mag man auch noch so feine Modificalionen eintreten lassen, wie er will, sondern wie er muß, nach seiner recht­lichen Ueberzeugung.

Die Grundsätze, welche ich im Eingänge meines VortragS auSgeführt habe, finden auch auf Richter­sprüche ihre volle Anwendung. Jeder, der mit der gerichtlichen Praxis bekannt ist, weist, wie verschie­denartig eine etwas verwickelte Sache in Bezug auf die Rechtsfrage, wie auf die BeweiSfrage, beurtheilt werden kann. Eontrouerlen bleiben nirgends aus; in Frankreich und Oesterreich, wo neue Gesetzbücher sind, bestehen sie in hinreichender Zahl.

Als Richter feit 30 Jahren habe ich auch nicht selten erfahren, daß ich in Folge von Fehlern und Versäumnissen aller Art gegen diejenige Partei spre­chen mußte, welche ursprünglich Recht hatte. Wenn nun eine solche Partei, welche in der vollsten Ueber­zeugung ihres Rechtes ist, sich tief gekränkt fühlt, daß sie demohngeachtet den Proceß verlor, wer kann, wer will eS verargen? Wer mag eine unterliegende Partei schelten, wenn sie da Irrthümer. ihrer Richter