Mssamschc Allgemeine Zeitung.
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Dienstag den 9» September
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Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige PrânumerationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S ft, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 ft 1O kr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Organisationsplan der holsteinischen Notabeln.
Deutschland. Wiesbaden (Assisen). — Frankfurt (Dom Miguel. Der Beschluß über die Competenz des Bundes). — Kassel (Hinrichtung). — München (Der Herzog von Leuchtenberg. Dönniges nach Ischl). — Gotha (Einberufung deS Landtags). — Chemnitz (Eisenstuck).— Dresden (Der König von Preußen). — Hannover (Gnadengeschenk). — Berlin (Die Herzogthümer. Der König, v. Stockhansen. Der Postcongreß. Fürstencongreß. Vermischtes). — B re S l a u (Der Proceß gegen den Grafen Neichenbach. Neue Zeitung). — Lübeck (Verfassungsänderung). — Hamburg (Der Belagerungszustand in Eckernförde). — Kiel (Das Contingent), — W ien (Der Reichsrath. Die kaiserl. Erlasse. Die Reise deS Kaisers. Fürstencongreffe. Die Jnternirten. Die neue Anleihe Vermischtes).
Frankreich. Paris (Die Verhaftungen. Die Generalräthe. Die Herzogin von Orleans. Die Permanenzkom- misstou. Vermischtes).
Amerika. New-Bork (Die Expedition nach Cuba).
Neueste Nachrichten.
Der Organisationsplan der holsteinischen Notabeln.
Der von den holsteinischen Notabeln eingereichte Plan zur Organisation der dänischen Monarchie lautet:
In der Voraussetzung, daß eine gemeinsame Erbfolge in allen LandeSlheilen auf eine die Interessen der Unterthanen sichernde Weise, unter Beachtung der Ansprüche erbberechtigter Agnaten, her, gestellt werde, erlauben sich die Unterzeichneten, nach, stehende Grundzüge eines Planes zur Organisation der dänischen Monarchie in Vorschlag zu bringen;
8. 1. Die dänische Monarchie bildet ein Ganzes, insofern alle Theile derselben (8. 2) den Für. sten, dieselbe Erbfolge und eine diplomatische und Consularvertretung mit einander gemein haben. — Die Flagge ist mit den Abzeichen der einzelnen Lan- deStheile eine gemeinsame; ebenso daS Heer und die Flotte, beides jedoch unter den im §. 8 angeführten näheren Beschränkungen und Voraussetzungen.
8. 2. Die Monarchie besteht aus dem Königreich Dänemark, dem Herzogthume Schleswig, dem Herzogthum Holstein und aus dem Herzogthum Lauenburg.
8. 3. Die Herzogthümer Holstein und Lauen, bürg verbleiben Theile deS deutschen Bundes. — DaS Herzogthum Schleswig behält feint bisherige Selbstständigkeit. — Die besondere Stellung der drei Herzogthümer wird durch eigene Landtage gesichert, denen in Gemeinschaft mit dem Landesherrn die beschließende Macht hinsichtlich der inneren Angelegenheiten eines jeden dieser drei Herzogthümer beigelegt wird. — Ueber die innere Organisation jedes dieser Landeölheile ist in besonderen Verfassungsurkunden, nach wesentlich übereinstimmenden Grundsätzen Daß Nähere festzustellen.
8. 4. Den Herzogthümer» Schleswig und Holstein verbleibt ihre bisherige Gemeinsamkeit der Verwaltung und Rechtspflege. — Beide Herzogthümer haben demgemäß eine gemeinsame höchste Vertretung bei dem Landesherr» und eine gemeinsame obere Behörde in der Verwaltung und Justiz. — Es können nur Eingeborne der gedachten beiden Landes- theile in der Verwalung und Rechtspflege angestellt werden.—Hinsichtlich der Inseln Alfen, Arröc und TörninglehnS verbleibt eS bei den bisherigen Verhältnissen in Betreff der Kirche und deS öffentlichen Unterrichts.
8. 5. Die beiden Nationalitäten des Herzogthums Schleswig haben völlig gleiche Berechtigung und dient hinsichtlich der Kirchen- und Schulsprache der Status quo vom 1. Januar 1848 zur Grund- läge. — Die zur Sicherung dieser Gleichberechtigung erforderlichen Bestimmungen bleiben der eigenen Be schlußnahme des schleSwigschen Landtages, unter Zu- stimmung deS Landesherrn, vorbehalten.
8. 6. Jedes Herzogthum nimmt nach einem festzustellenden Quotenverhältnisse an den gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie (8. 1 u. 8) betreffenden Kosten Theil. — ES ist ein- für allemal durch Vereinbarung ein Minimum für jeden Zweig
dieser Ausgabe festzustellen, welches jährlich von den Herzogthümern aufzubringen ist. Zur Leistung eines größeren Beitrages ist die Zustimmung deS Landtages jedes Herzogthums erforderlich. — Auf welche Weise dieser Kostenbritrag in jedem Landes- theile aufzubringen ist, wird von depi Landesherrn in Verbindung mit dem Landtage jedes Herzogthums festgesteUl.
§. 7. Die Herbeiführung eines möglichst gleich- förmigen Zoll-, Post- und Münz-, so wie HandelS- und SchifffahrlSsvüemS für die gejammte Monarchie wird einer Verständigung sämmtlicher LandeSver- trelungen unter Vermittelung und Zustimmung deS Landesherr» Vorbehalten. Für die Herzogthümer Schleswig und Holstein dient in dieser Beziehung der Status quo vom 1. Januar 1848 zur Grundlage.
8. 8. DaS gesummte Heer der Monarchie steht unter demselben Kriegsherrn und derselben Oberleitung, welche letztere rücksichtlich der einzelnen Hee- reSabtheilungen resp, dem dänischen Reichstage und den Landtagen der Herzogthümer verantwortlich ist. Hinsichtlich der mit dieser gemeinsamen Oberleitung verbundenen Kosten ist eS nach 8.6 zu verhalten.— Die holsteinischen und lauenburgischen Truppen bilden daS deutsche BundeScontingent, in welchem nur Deutsche angestellt werden können, für deren militärische Ausbildung im Herzogthum Holstein die nöthigen Veranstaltungen zu treffen sind. Gleichfalls bilden die Truppen des Herzogthums Schleswig eine besondere Abtheilung, bei welcher zur Sicherstellung der beiden Nationalitäten in Bezie- hung auf den Dienst und die ordentlichen Garni- sonSorte in Friedenszeiten die nöthigen näheren Be. stimmungen zu treffen sind. Die Kosten jeder dieser Heereöabiheilungen sind von demjenigen Landes- theile, welche dieselbe angehört, zu tragen. Die Theilnahme Holsteins an der dänischen Flotte bleibt einer näheren Vereinbarung mit dem deutschen Bunde vorbehalten.
8. S. Inwiefern Die Staatsschuld und die StaalSactiven gemeinschaftlich bleiben oder aufge- theilt werden sollen, und in welcher Weise, wird einer näheren Verständigung vorbehalten.
8. 10. Dieser OrganisationSplan wird den Ständeversammlungen der verschiedenen LandeS- theile zur Prüfung vorgelegt.
Deutschland.
* Wiesbaden, 5. Sepl. (Assisenverhandlung gegen den pensionirten Hofgerichtspräsidenten Adolph Rahl und den Redacteur der „Freien Zeitung", Carl Ritter, wegen Verletzung der AmtS- und Dienstehre des Herzoglichen StaatSministeriumS und deS OberappellationSgerichtes. Fortsetzung.)
StaatSprocurator Reichmann stellt den eigentlichen Gegenstand der UntersuchungSsachc fest. Er folgt sodann dem Gange der Vertheidigung. Eine Hinweisung auf die Thätigkeit, welche Raht für daS Volk entwickelt, sei überflüssig gewesen, sie gehöre nicht zur Sache: übrigens sei in den von Rahl auS seiner Verwendung bei dem Ministerium herrührenden Gesetzentwürfen nichts von den sogenannten volkSbcglückenden Ideen zu finden.
Trotz des bestehenden EdicteS vom 3. I. 1811 sei der nassauische Richterstand vorzüglich und tadellos gewesen. Auch in Hessen seien die Richter, wenigstens theilweise, absetzbar. Wenn dem Staate daS Recht entzogen ist, den Richter zu pensioniren, der nicht zum Amte paffe, was soll da der Staat thun? soll daS Richteraml zu einer VersorgungSan« stalt werden? Nicht allein Dienstunfähigkeit sei ein Grund, ein Grund sei auch der, wenn der Richter nicht über den Parteien steht, oder gar sich einer dem Staate feindlichen Partei hinneigt Die Bestimmun- gen der Grundrechte seien auch in den nassauischen Gesetzen enthalten, eS darf sein Richter am Gehalte verkürzt werden, so lange er im Amte bleibt, und eS darf kein Richter ohne Urtheilspruch seines Dienstes entsetzt werden. Er wolle dieS nicht weiter auSführen, weil er nicht in den an der Verthei. digung gerügten Fehler verfallen wolle. Er weiset nach, daß der incriminirte Artikel auch nach den Grundrechten strafbar sei. — Sprechen darf ein Jeder, doch nichts strafbares, Redefreiheit fei gestat
tet, aber keine Redefreiheit, nur erstere sei mit wahrer Freiheit verträglich. Raht habe gesagt, er habe Recht gehabt, so zu sprechen, er habe alles daS was er in dem Artikel gesagt, auch in den Proceßschriften gesagt: daS sei ein gewaltiger Unterschied, die Proceßschriften kämen nur in die Hände deS Gegners und der Behörden; ein Artikel erlange allgemeine Verbreitung. Auch fei , wenn im ersten Falle daS Maß deS Anstandes und Der Gesetzlichkeit überschritten wird, daS erstere Vergehen kein solches, welches vor die Schwurgerichte gehört. Die Ausführung der Vertheidigung über den Gang deö Processes sei zur Sache nicht gehörig, er müsse aber darauf eingehen, um nicht glauben zu machen, daß er die Behauptungen der Vertheidigung stillschweigend zugebe. — Die gesetzlichen Bestimmungen Deß römischen Rechtes und Deß Kirchenrechtes gelten nur insofern, als sie durch den Gerichtsgebrauch nicht de- rogirt sind, auch werde doch Daß Oberappellationsgericht besser beurtheilen können, waS Rechtens sei, als ein fremder überrheinischer Jurist. Raht habe selbst bei gegen ihn gerichteten PerhorreScenzgesu. chen zu Gericht gesessen. Er führt eine Analogie auS dem Strafgesetzbuch an. ES müßte auch ein ganz besonderes Verfahren geben. Jemand, der Proceß führt, recusire, auS Furcht vor einem schon in einem ähnlichen Falle erlassenen ^Erkenntniß so viele Richter, daß Daß Gericht beschlußunfähig wird. Wer wählt die Schiedsrichter und was geschieht, wenn die gewählten über Den Obmann nicht einig werden?
Die Vertheidigung habe auch gesagt: Wenn der neue Proceßentwurf schon in'S Leben getreten wäre, hätte Raht Den Proceß gewonnen. Der Vertheidiger scheint diesen nur unvollkommen zu kennen, da hätte kein Einzelnrichter über den Proceß gesprochen, sondern ein KreiSgericht und das Oberappellationsgericht. Ob Daß StaatSministerium vorgesetzte Behörde Deß OberappellationSgerichtes, sei in dem Gesetze festgesetzt; wie Daß in Darmstadt sei, wäre gleich, gillig. Die Vertheidigung sage ferner: DaS Ober- appellationSgericht hätte selbst Klage erheben müssen, wie es auS Den Motiven Deß hessischen Strasge- setzeS hervorgchen soll; indessen sprechen diese nur davon, daß der Antrag der gekränkten Behörde nicht ausgeschlossen sein dürfe. Ganz unverantwortlich sei eS, wenn Die Vertheidigung den Geschwornen insinuirt, Da keine Klage hätte erhoben werden dürfen, so dürften die Geschwornen, auch wenn sie von der Schuld überzeugt wären, ein Schuldig nicht sprechen. Die Geschwornen haben nur über die Thatsachen, nicht über die Form zu urtheilen — daS sei Sache deS AssisenhofS.
Die Vertheidigung hat gesagt, AlleS im Artikel sei wahr. Wäre Dieß der Fall, so müßten doch Beweise dafür beigebracht worden sein. ES sei möglich, daß manches darunter wahr sei, man dürfe jedoch selbst Die Wahrheit nicht in solcher Form sa. gen. Bei der Injurie komme eS auf die Absicht nicht an, hat man einmal Die Form überschritten, dann ist Die Injurie schon vollendet.
Die Vertheidigung hat keine Beweise beige, bracht, sondern stelS sich nur darauf berufen, daß eß wahr sei. WaS Daß Dibelcitat betrifft, so sei auS den Aussagen Deß JustizratheS Kall und deS Angeklaglen R a h t ersichtlich, daß nur Die Lutherische Bibelübersetzung gemeint war. Die Lutherische Bibel sei die verbreiteste, Jeder, der Daß gelesen, hätte gesehen, daß Die nassauischen Gerichte der Parteilichkeit beschuldigt sind. Zugegeben, die Vulgata sei gemeint, so müsse er darauf hindeuten, daß diese sich nicht einmal im Besitz Der Katholiken befindet. Wenn Jemand auf dem Markt schimpft, hundert verstehen Daß Schimpfwort, Hunderte nicht, hört die Injurie dadurch auf, eine solche zu sein? Die Vulgata paßt nicht zu den Artikel, nach derselben hâite Daß ObcrappellationSgericht in beiden Fällen nach Recht gesprochen, wozu Dann im Eingang Deß Artikels Die Urtheile augreifen, schmähen, an’ß Volk appeUircn ? Ein solcher Unsinn sei einem Manne von Verstand, wie Raht eS ist, nicht zuzumuthen.
Warum habe der Vertheidiger nicht auch noch auf ältere Bibelübersetzungen sich berufen? — In der Polyglotte heißt eß: Cum inquo judice nc sedcas in judicio, nc cum ipso judiccs secundum ipsius Yoluntatem. — Eine französische Bibelübersetzung dagegen laute: Ne plaidc pas contrc lc fuge, car il tc donncra la sentencc sclon son opinion.