Nassauische Allgemeine Zeitung.
JI” 210»
Sonntag -en 7. September
1851»
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pranumerationsvreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 st, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes S fl. lO kr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe mau in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dienstnachrichten.
Nicht amtlicher Theil.
Deutschland. Wiesbaden (Asflsen). — Frankfurt (Der österr. und der preuß. BundeStagSgesandte) —Kassel (Verurtheilung). — Stuttgart (Wiedereinberufung der Stände). — Eisenach (Die Herzogin von Orleans). — Au » de m Weim arischen (Gerücht über Abdankung des Großherzogs). — Dortmund (Gerichtsverhandlung wegen der FrohnleichnamSprozesston). — Berlin (Der Zollverein. Theremin. Graf Fürstenbergs Erklärung. Die Verfassung).
— Til fit (Gölnitz). — O Idenburg (Die Vermählung des ErbgroßherzogS. Schifffahrtsvertrag mit Chili). — Hamburg (Gesetzvorlagen. Bischofssitz). — Von der Elbe (Die Schlacht bei Idstedt). — Ischl (Die Diplomatie). — W ien (Die Presse. Montenegro. Donauschifffahrt. Postvertrag mit England. Vermischtes).
Schweiz. Bern (Badische Note).
Dänemark. Kopenhagen (Der isländische Althing aufgelöst).
Belgien. Brüssel (DaS Erbsteuergesetz verworfen, der Senat aufgelöst).
Frankreich. Paris (Aufhebung des FlüchtlingScomite'S. Verhaftungen^ Guizot. Die Herzogin von Montpenfier).
Amerika. New-Bork (Der Aufstand auf Cuba), Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Die Probatoren Stuhl und Engel sind zu Revisoren und die RevisionSbiurnisten Stuhl II. und Bautz zu Probatoren bei der RechisungSkam« wer ernannt worden.
Lehrer Bernard zu Oberreifenberg ist am 19. August mit Tod abgegangen.
Lehrgehülfe Staehler von Höchst ist zum Lehrvicar in Herschbach Amts Wallmerod ernannt, der Lehrgehülfe Bick in Griesheim in gleicher Eigenschaft nach Höchst versetzt und die Lehrgehülfen, schule zu GrieSheim dem Schulcandidatm Friedrich von Kiedrich provisorisch übertragen worden.
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland.
* Wiesbaden, 5. Sept. (Asstsenverhandlung gegen den pensionirten Hofgerichtspräsidenten Adolph Raht und den Redacteur der „Freien Zeitung", Carl Ritter, wegen Verletzung der Amts- und Dienstehre deS'herzoglichen SlaatSministeriumS und des OberappellationSgerichleS. Fortsetzung.)
StaatSprocurator Reichmann begründet die Anklage. Er weifet u. A. nach, daß ein gegen die Handlungen einer Person gerichteter Tadel eben- falls die Person treffe und strafbar sei. — Er übergeht auf die Aussagen der Zeugen Hehner und Kall. Auf daS Urtheil einzelner Personen komme eS nicht an, es handle sich nur darum, welche Absicht der Angeklagte Naht gehabt. Daß Naht, der jahrelang Präsident war und rechtskundig ist, zwei seiner College» erst um ihr Urtheil fragte, ist ein Beweis, daß er sich der Straffälligkeit des Artikels bewußt war. Die beigebrachten Zeugnisse scheinen ihm vorbereitet. Naht habe sich einen Beweis verschaffen wollen darüber, daß eS nicht seine Absicht war, Jemanden zu beleidigen. Im Briefe an den Redacteur Ritter hat er erklärt, er wolle die Verantwortlichkeit übernehmen, dieses verstehe sich von selbst; warum hat denn Rahl für nöthig gehalten, daS nochmals und ausdrücklich zu erklären? Ritter hat nochmals den Zeugen L i m» parth zu ihm geschickt. Auch dieser muß schon die Straffälligkeit erkannt haben. ES besteht zwar ein Widerspruch in der Aussage deS Zeugen Lim« varrh, er habe aber beidemal eidlich ausgesagt, und die Geschwornen müßten beurtheilen, welche Aussage richtig sei. Ob also in dem Artikel der
Vorwurf schlechter Gesinnung, schlechter Hand« lungSweise enthalten sei, darauf komme die Ent« scheidung an, er sei vollkommen davon überzeugt und beantrage ein Schuldig.
ül ler«M el chio r S, Vertheidiger deS Angeklagten Raht, glaubt zuerst darüber sprechen zu müssen, wie es komme, daß er als deutscher Ausländer hier zur Vertretung berufen fei. Raht fei fein politischer Freund , sie beide wirken für Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, er durfte eS ihm nicht abschlagen, als er ihn ersuchte, ihm nach 37jähriger Dienstzeit in seiner letzten Nothvurft bei# zustehen. Auch er habe gleiches Schicksal. Viel« leicht habe daS Raht bestimmt; also nicht seine Wahl, sondern seine Pflicht habe ihn genöthigt, die Vertheidigung seines Freundes zu übernehmen.
Er nimmt ferner die Nachsicht deS Gerichtes in Anspruch und glaubt, dasselbe werde ihm bei «Schilderung deS Factums, daß Rahl seiner Stelle aus politischen Gründen entsetzt wurde, den nöthigen Raum geben.
Er hofft, die Geschwornen, die auS dem Volke heroorgegangen und zum Volke wieder zurückkehren, würden über einen Mann deS Volkes, der soviel für daS Volk gethan , der AlleS für daS Volk geopfert, gerecht sprechen. ES handle sich darum, einen Mann deS Volkes auch ferner feinem Streben für die Freiheit deS Volkes zu erhalten.
Er fragt, wie eS kommt, daß Rahl auf der Anklagebank fei , ob eS in Nassau dahin gekommen fei , daß über Mein und Dein Ausnahmegerichte entscheiden können.
Präsident Flach weiset den Vertheidiger zur Sache.
Müller-MelchiorS. Es handle sich hier eigentlich nicht davon, welches Resultat aus der Untersuchung hervorgehe, sondern um daS Princip. Raht sei als Vorkämpfer für die Freiheit ausgetreten und habe sich (!) gegen die ihm widerfahrene Willkür aufgeleht, durch Billigung der von dem StaatSministerium befolgten Hanvlungweise sei die Unabhängigkeit der Gerichte gefährdet. Er kenne nicht die politische Gesinnung der Geschwornen, eS komme blos auf die Gerechtigkeit an, und keine Gewalt dürfe sich in die Justiz mengen, daS sagt der Anhänger deS Metternich'schen Systems Gentz, der gewiß nicht für einen Demokraten gelten wird.
Zum geschichtlichen Theile seiner Vertheidigung übergehend, sucht er zu beweisen, daß Raht Recht hatte sich für verfolgt zu halten. Naht wurde in daS Ministerium gerufen, er hat die vorzüglichstell und freisinnigsten Gesetze vorbereitet, wie kam eS, daß er von diesem Posten entfernt wurde ohne ; Pension, ohne Vortheil (andere Märzminister seien i mit doppeltem Gehalt zurückgetreten), er ist auf sei« I nen früheren Posten zurückgekehrt und hat daSVer« j trauen seiner Mitbürger auf dem schlüpfrigen Bo- ; den, auf dem er gestanden, nicht verloren, er wurde in die Sländekammer gewählt, seine Thätigkeit sei bekannt, er habe der schleichenden Reaction sich entgegengesetzt rc., er habe über den politischen Fragen die materiellen nicht vergessen, er habe im Interesse deS Volkes den Antrag gestellt, den Zehent um daS 12fache statt um das 14fache abzulösen. An anderen Orten wurde seine Thätigkeit nicht so wie vom Volke erkannt. Die erste Handlung deS neueingetretenen Ministeriums war Raht'S Pensionirung, Snell'S Absetzung, Hehner'S SuSpendirung, Müller'S Amovirung. Präsident unterbricht den Redner und ermahnt ihn bei der Sache zu bleiben. Müller-MelchiorS. Die Entlassung traf einen Richter, einen Abgeordneten. Dieser Mann der nach 37 Jahren tadelloser Dienstzeit ein Recht auf 3000 fl. bis an sein Ende hatte, der wurde pensionirt, sein Gehalt auf 1700 fl. festgesetzt, er ist zu alt um einen anderen ErwerbSzweig zu ergreifen. Hatte er nicht Grund sich für verfolgt zu hal- ten? hatte er nicht Grund zu glauben, daß seine politische Thätigkeit die Ursache sei? Er ist nicht blos Mensch, Abgeordneter, sondern auch Bürger, wenn er glaubte, daß seine Entlassung Willkür sei, die Unabhängigkeit deS Richterstandes gefährde, so war er als Bürger verpflichtet, gegen diese Zustände anzukämpfen, die den Verfall der Rechtssicherheit zur Folge haben, konnten. — Er übergeht zur Schil- j derung der Verhältnisse der StaatSdiener und Rich- i ter im Herzogthum Nassau. Er beginnt zu diesem ; Behufe Stellen aus dem corpus juris zu citiren. t
Auch das Mittelalter habe die Unabhängigkeit der Richter als Princip ausgesprochen. Erst zur Zeit des Rheinbundes sei diese aufgehoben, ein Seiet erlassen, welches die StaatSdiener und Gerichte der Willkür des StaatSministeriumS anheimstellte: daS Edict vom 3. und 6. December 1811, dasselbe, auf Grund dessen Raht nun aüf der Anklagebank sitzt.
Nach einer Unterbrechung deS Präsidenten, der eine Kritik der nassauischen Verfassung unpassend und zur Sache nicht gehörig bezeichnet, verspricht Müller-MelchiorS bei der Sache zu bleiben, und übergeht zur Ausführung, wie Napoleon geschlagen wurde. DieS sei auf Grund der Versprechungen der Fürsten und deS Bundestages erfolgt. Daß nach solchen Erklärungen noch ein Edict vom Jahre 1811 bestehen könne, das berechtige ihn, zu sagen, daß die nassauische Verfassung einzig in ihrer Art sei. Die Richter müssen so gestellt fein , daß sie nicht zu fürchten haben, ein AuSspruch könne sie ihr Brod oder daS Leben ihrer Kinder kosten. Wohin, frägt er, hat die Abhängigkeit der Beamten geführt? Diese Stützen der Regierung hätten in der Stunde der Gefahr sich nicht bewährt, der abhängige StaatSdiener könne selbst dem monarchischesten Staate eine Unterstützung nicht gewähren. Er kommt nun auf die Grundrechte Art. 42 und 44. Eine Pensionirung sei allenfalls zulässig gewesen, eine Verkürzung! am Gehalte sei aber nicht gerechtfertigt. Naht habe daher Grund gehabt, zu glauben, daß ihm Unrecht geschah. Rahl hat mit die Grundrechte zu dem Gesetze Nassaus erheben helfen. In dem Augenblicke, als er glauben sollte, sie seien eine Wahrheit geworden, werde dieser Mann seines Dienstes entsetzt. Seine Klage sei gerechtfertigt, das bewiesen die zwei günstigen Urtheile. Zwei Instanzen haben sich für ihn ent# schieben, wenn die neue Proceßordnung damals schon eingeführt gewesen wäre, so säße Naht nicht auf der Anklagebank. — Wenn er trotzdem sachfällig wurde, hätte er dann kein Recht, sich für beeinträchtigt zu halten? die öffentliche Meinung anzurufen, und seine Meinung, gestützt auf die Grundrechte, auch auszusprechen?
Naht, sagt man, habe auch appellirt, er war nicht zufrieden, jedoch warum? er wollte keinen Gehalt, ohne dafür zu arbeiten, er habe appellirt, weil nicht schnöder Eigennutz, sondern weil sein Pflichtgefühl ihn dazu bestimmte. Ein solcher Ap« pellationSgrunv könne auf den Angeklagten keinen falschen Schein werfen. Er übergeht auf die Verhandlung dritter Instanz. Rahl habe die Ober- appellativns-Gerichts- Räthe Müsset, Stahl, ISchapper, Hergenhahn und Langhans recusirt, er habe dadurch ein Urtheil unmöglich ma# chen wollen. Er hatte gute Gründe zur Recusirung, j denn Hergenhahn und Langhans wurden ä wirklich nachträglich recusirt, aber auch das StaaiS- Ministerium habe den OberappellationSgerichtSrath Herborn recusirt. Er führt nun die gebrauchten RecusationSglünde an. Er wisse nicht, ob diese gerechtfertigt waren, darauf komme eS auch nicht an, darüber habe daS Gericht zu entscheiden. Er bemerkt, die OberappellaiionSgerichtsrâthe Stahl, Schopper und der Präsident deS Oberappella- tionSgerichtS, Müsset, hätten sich gegen daS Ministerium dahin ausgesprochen, daß dasselbe daS Recht gehabt habe, Rahl zu entlassen, weil daS Ebict von 1811 noch bestehe. Ein Richter, der schon sein Urtheil gesprochen, müsse doch recusirt werden können. Raht hat Zeugen dafür beigebracht. — DaS Personal des OberappellationSge« richtS war nun nicht mehr hinreichend. Was sollte nun geschehn)? Hatten denn die recusirten Richter daS Recht, über die Berechtigung zur Einbringung der RecusationSgesuche zu urtheilen ? Darüber konnte nur ein unparteiisches Gericht entscheiden. DaS OberappellationSgericht habe auch nicht den Beschluß gefaßt, daß eS incompetent sei, sondern habe beschlossen, daS StaatSministerium zu ersuchen, andere Richter zu ernennen. DaS Staatsministerium habe den Vorschlag gemacht, daS Obrrappel« lationSgerichl möge in Abwesenheit der einzelnen Recusirten über die Zulässigkeit der Recusation sich auSsprechen. DaS OberappellationSgericht habe j dies abgelehnt. WaS wäre also zu thun gewesen? In Nassau besteht noch daS römische Recht, daS Kirchenrecht ic. Im römisch-n Rechte sei festgesetzt: Wenn man einen Richter sich verbittet, ist der Rich-