MßmW Allgemeine Zeitung.
Jfè 2«8 Freitag den S September 1851»
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstenthumS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe mau in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Instruction für die Gerichtsvollzieher.
Nichtamtlicher Theil.
Dom Commnnismus.
Deutschland. Wiesbaden (Asflsen. Das v. Halberg'sche Testament).—Vom westlichen Ab ha n g des Westerwald es (Das Schützenwesen). — Frankfurt (DerBeschluß über die deutschen Grundrechte. Das Spiel in Wil- helmsbav. Vom Johannisberg). — Mannheim (Ausweisungen). — München (Wiedemann. Weis).— Nürnberg (Bekehrungen). — Leipzig (Einziehung von Banknoten). — Berlin (Militärische Bevollmächtigte. Der Brandenburger Provinziallandtag. Neue Caffenanweisnngen. Denkschrift den Zollverein betr.) - Bremen (Kassen- defect). — Schleswig-Holstein (Die Schlacht bei Friedcricia). — Wien (Die neuen Instructionen. Gehalt- regulirung des Klerus. Vermischtes). — Triest (Eisenbahn von Verona nach Mailand).
Frankreich. Paris (Die Generalrâtbe. Die Lyoner Ver- nrtheilten. Furcht vor einem Staatsstreich. Vermischtes). Italien. Mailand u. Venedig (Verurtheilungen). — Turin (Entlassung des Grafen de la Marmora. Ministerwechsel. Aus Rom).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
(Instruction für die Gerichtsvollzieher.)
(Schluß).
III. Allgemeine Bestimmungen.
z. 16. Der Gerichtsvollzieher hat sich wo möglich jeden Tag, jedenfalls aber an bestimmten Tagen zu einer ihm von dem Herzogl. Justizamte zu be, stimmenden Stunde auf der Amtsstube einzufinden, und daselbst die Decrete, welche von ihm zu in» sinuiren oder zu vollziehen sind, in Empfang zu nehmen. Gleichzeitig hat derselbe die JnsinuationS- scheine und Bescheinigungen über Vollzug von AuS- pfändungS- und sonstigen Vollstreckungsvcrfügungen soweit sie nicht an die Interessenten unmittelbar zu behändigen sind, zu überbringen, und vorzugsweise bei dieser .Gelegenheit wegen etwaiger Zweifel bezüglich ‘ der Ausführung ihm zugegangener Verfü, gungen anzufragen und sich Raths zu erholen.
§ . 17. An AmtStagen muß er von Morgens 10 Uhr bis Nachmittags 2 Uhr stets in feiner Wohnung anwesend sein, um die Decrete in Empfang zu nehmen, welche ihm von den Betheiligten überbracht werden.
8 . 18. Zur Vollziehung der ihm obliegenden Geschäfte hat der Gerichtsvollzieher wöchentlich wenigstens zweimal in paffenden Zwischenräumen an be. stimmten Tagen alle diejenigen Orte seines Bezirks zu besuchen, in welchen er Dienstverrichlungen vor- junehmeu hat. Als eilend bezeichnete Geschäfte sind sofort vorzunehmen. , „
§ . 19. Dem Gerichtsvollzieher ist dle Uebernahme von Aufträgen zur Besorgung von Rechtsgeschäften sowohl in der streitigen als freiwilligen Gerichtsbarkeit, namentlich auch die Empfangnahme von Geldern von dem Schuldner für den Gläubiger, sowie die Besorgung von Mäklergeschäften strenge untersagt. Deins Iben, sowie auch seinen Familien- gliedern ist die Annahme von irgend einer Sache, welche eS auch sei, mit Ausnahme der im nachstehenden 8. 20 festgestelltcn Gebühren, von Personen , mit welchen er in dienstlichen Beziehungen steht, verboten. Contraventionen gegen diese Verbote, sowie überhaupt Veletzungen der ihm nach dem Gesetze vom 16. Juli 1851 und gegenwärtiger Instruction obliegenden Dienstpflichten werden, wenn sie nicht in ein gemeines Verbrechen übergehen, oder zu einem förmlichen gerichtlichen Verfahren wegen Dienstvergehen Veranlassung geben, im DiSciplinar- weg mit 'Geldstrafen oder mit Dienstentlassung ge- ahndet. Die Gerichtsvollzieher sind in diScipIinari. scher Beziehung zunächst dem betreffenden Justizamte untergeben. Soll die Dienstentlassung im DiS- ciplinarwege ausgesprochen werden, so ist der Mi- nisterialabtheilung der Justiz die Vorlage zu er- statten.
§ . 20. Der Gerichtsvollzieher hat bis zu etwaiger anderweiter Verordnung an Gebühren zu beziehe» :
1) für die Insinuation eines richterlichen DecretS oder Erkenntnisses, einschließlich der auSzustellenden JnsinuationSbescheinigung 6 kr.
2) bei der Insinuation von Zahlungsbefehlen (Klagdecreten) und Contumacialerkeuntnissen, welche dem Beklagten nicht im Original, sondern in Abschrift zugestellt werden, für die Insinuation und Fertigung der Abschrift zusammen 8 kr.
Finden sich bei Zahlungsbefehlen Anlagen, namentlich Rechnungen, so passiren für die davon zu fertigende Abschrift, falls solche nicht über einen Viertelbogen beträgt, weiter 2 kr.
Bei ausgedehnteren Abschriften wird.bas Justizamt jedesmal die Gebühr festsetzen.
3) für die Abschrift eines .PfândungSvecreteS im Falle des §. 8 oben 2 kr.
4) für die Vollziehung einer Pfändung einschließlich aller ihm dabei obliegenden Geschäfte, namentlich deS PfandberichteS, Eintrags in das Pfän- dungSbuch, auch der Wegnahme der gepfändeten Mobilien, sofern sie bei der Auspfändung geschieht, und ohne fremde Hilfe oder Transportmittel vollzogen werden kaun 20 fr.;
Wenn der Gerichtsvollzieher zur Fortschaffung der Pfandobjecte aus dem Besitze des Schuldners oder um sie an oen Ort der Versteigerung zu bringen, fremder Hilfe oder Transportmittel bedarf, so I werden die dadurch nothwendig gewordenen Kosten I besonders vergütet.
5) ' für den nach §. 9 bei^vermutheter Ueber- schuldung (auf Freipapier) zu erstattenden Bericht 20 kr.
6) für die Wegnahme der gepfändeten Modi, lien, wenn sie nicht bereits bei der Pfändung geschehen ist, und die Versteigerung nicht von dem Gerichtsvollzieher vollzogen wird 10 fr.
7) für die Vornahme einer Versteigerung, sofern daS Geschäft einschließlich deS Hin- und Herweges nicht länger als einen falben Tag dauert 30 fr. sofern eS länger dauert, täglich 1 ft
8) für jedes PubUcalionSauSschreiben bei einer Versteigerung sowie für jede an den Kläger und Beklagten erlassene Benachrichtigung 4 kr.
9) für Abschriften von VersteigerungSprotocollen von jedem Bogen, vorausgesetzt, daß jede Seite wenigstens 20 Zeilen von 32 Buchstaben enthält 8 fr.
10) für die Vollziehung der Hilfsvollstreckung in den §z. 13. 14. und 15. bezeichneten Fällen 20 kr.
Die Gebühren für Insinuation hat derjenige zu zahlen, beziehungsweise vorzulegen, an welchem die Insinuation geschieht, eS sei denn, daß daS Gericht unter der Verfügung eine andere Person als zahlungöpflichlig bezeichnet hat, wie z. B. bei Ladung von Zeugen und Sachverständigen. Jedoch verbleibt eS bezüglich der Erhebung der Gebühren per Gerichtsvollzieher wie der Bürgermeister und Feldgerichte im civilrechtlichen Eoutumacial- und ErecutionSverfahren bei den Vorschriften der Verordnung vom 18. Mai 1850.
8. 21. Die Anforderung oder Annahme einer Gebühr oder Vergütung für Auslagen, welche nicht nach den vorstehenden Bestimmungen ausdrücklich bewilligt ist, ist untersagt.
Namentlich hat der Gerichtsvollzieher feine Jn- sinuationSgebühren zu beziehen: 1) von allen Ladungen und Decreten in Untersuchungssachen ; 2) von Decreten auf Beschwerden ober Gnadengesuche; 3) von Decreten in Cwilprozeßsachen, in welchen die Partheien, oder auch nur eine derselben, zum Armenrechle zugelassen sind; doch kann er in dem letzteren Falle die Gebühren nachfordern, wenn die zahlungsfähige Parthei in die Kosten deS Prozesses verurtheilt worden ist; 4) von den Decreten, die von einem Landoberschultheifen, Bürgermeister, einem anderen Gerichtsvollzieher oder ihm selbst bei der Vornahme von Zwangsversteigerungen erlassen worden sind, und von Decreten im ErpropriationSver- fahren einschließlich der Verhandlungen über biege- zwungene Auflösung von Reallasten; 5) von allen durch Vermittelung deS Justizamtes ihm zugehenden Decreten, Ladungen und Erkenntnissen der Justizbehörden anderer Staaten.
8. 22, Der Gerichtsvollzieher hat ein Gebüh- ren-Manual nach dem anliegenden Formular No. 12 zu führen, in welchem alle von ihm vollzogenen
Geschäfte nach der Zeitfolge deS Vollzugs mit An» gäbe deS Gebührenbetrages verzeichnet werden. Geschäfte, welche gebührenfrei zu besorgen sind, Hal er ebenfalls einzutragen, und dabei die Rubrik für den Betrag der Gebühren zu durchstreichen.
Nichtamtlicher Theil.
Vom Commnnismus
Wie der LuruS daS Ververbniß der demokratischen Republik ist, so wird der CommuniSmuS ihr unzertrennlicher Begleiter werden müssen. Wir wollen versuchen, daS näher zu beweisen. Die Liebe zur demokratischen Republik ist die Liebe zur Demokratie (Volksherrschaft) selbst, und die Liebe zur Demokratie ist die Liebe zur Gleichheit. Gleichhet kann jedoch ohne Mäßigkeit nicht bestehen. Da nun Jeder in der demokratischen Republik daS. nämliche Glück und die nämlichen Vergnügungen und Vor- theile genießen soll: so muß er auch zu den nämlichen Erwartungen berechtigt und mit den nämlichen Mitteln auSgestattet sein, jene Genüsse sich zu verschaffen. Der Aufwand oder LuruS ist stets von dem Gefühle der Behaglichkeit und deS Stolzes begleitet. Derjenige, welcher LuruS treibt, thut eS bloß darum, um sich vor Andern auSzuzeichnen und dadurch seinen Ehrgeiz zu befriedigen. Eine Auszeichnung einzelner Bürger in der Demokratie weist ihnen aber einen höheren Rang in dem gesellschaftlichen Leben an, wodurch die Gleichheit, auf welche die Demokratie gegründet ist, zertrümmert wird. Ehrgeiz, als persönlich^ Eigenschaft, kann in der Demokratie nur infoferne Platz greifen, als er istch blos auf den Wunsch beschränkt, der Republik wichtigere Dienste zu leisten als Andere. Der LuruS ist ein Kind des UeberflusseS und kann daher nur von Leuten gemacht werden, deren Einkünfte mit den Ausgaben im richtigen Verhältnisse stehen, sohin keine Einschränkung gebieten , und welche sich Ausgaben erlauben dürfen, die die Grenze deS Nothwendigen übersteigen und jene der Verschwendung erreichen. Reichthum erweckt auf der einen Seite Gunst, auf der andern aber Neid; Gunst von Jenen, welche durch den Aufwand deS Reicheren Nutzen ziehen, den Neid Derjenigen, deren Gelüste aus Mangel nicht befriedigt werden kann. — Diese Mißgunst wird nun in die Politik mit übertragen und dadurch eine Fraktion gebildet, welche ebensowohl die Freiheit deS Genusses als daS Wohl deS StaateS stört. In der Demokratie ist daher der Reichthum , und in seinen Folgen der LuruS der größte Feind der auf Gleichheit und Sittlichkeit gebauten RegierungSform. Er wirkt verderbend auf daS Volk und durch dieses auf die StaatSre- gierung, welche von dem Volke auSgeht, was in der Monarchie nicht so der Fall sein kann. Denn ist einmal daS Volk in der Demokratie moralisch verdorben, so muß eS natürlicherweise die Regierung auch sein, weil diese auS dem Volke besteht, und daher die Verderbtheit in sich trägt. Anders dagegen verhält eS sich in der Monarchie. Hier kann daS Volk der Verderbtheit anheimgefallen fein, deßohngeachtel aber die Regierung sittlich fest stehen und das StaatSschiff sicher durch die Stürme leiten! — In ihr gleichen sich die Nachtheile wieder dadurch auS, daß der Aufwandtreibende einrn Theil seines UeberflusseS in Umlauf setzt und zwar für Gegenstände, welche zum bescheidenen Leben nicht unbedingt nothwendig sind; weil er sich durch seine Ausgaben zwar Anhänger, aber keine Untergeordneten schafft , welche der StaatSform gefährlich sind; und weil, wie wir bereits gesagt haben, der Aufwand ein nothwendiges Bedürfniß der Monarchie ist. AuS Allem geht hervor, daß die Demokratie ohne CommuniSmuS (Gleichstellung deS Besitzes) nicht bestehen kann. Bereits zu Zeiten Plato'S wurden daher die Auswandgesetze erlassen, wonach sämmtliche Bürger in vier verschiedene Ver- mögenSklaffcn eingetheilt wurden. Dies gejchah jedoch auS dem edlen Triebe für Erhaltung der Demokratie. — Unsere heutigen TheilungScommissare sind jedoch keine Plaronen. Ihnen liegt nicht die Demokratie, sondern der Besitz und Selbstgenuß am