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Rassimischc Allgmcim Zciwnz.

Jo 207»

Donnerstag den â. September

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Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumecationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 2 fl. 1O fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzetle oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe mau in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Instruction für die Gerichtsvollzieher. Dienstnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Das Gemeindewesen.

Deutschland. Wiesbaden (Asfisenverhandlung). Vom Taunus (Die Verlegung des Idsteiner Seminars). Aus dem Herzo gthu m Nassau (Nassau und die ostindischen Inseln). Vom Rhein (Gräfin^Bocarmo).

Karlsruhe (Amnestie). Stuttgart (Das Jagd­gesetz. Die Stände. Proceß Becher). München (Der Herzog von Leuchtenberg. AuS Brannenburg). Cob! enz (Appellhof in Trier). Paderborn (Erklärung der Westphälischen Zeitung). Berlin (Hannovers Politik. Reorganisation der deutschen Universitäten. Der Arnim'sche Proceß. Der Sundzoll. Der StaatSrath. Vermischtes).

W ien (Die Grundentlastnng. Der Einfluß in Italien. Die kaiserlichen Erlasse. Die Zusammenkunft in Ischl. Die Probefahrt auf dem Sömmering).

Schweiz. Bern (Der Zollverein).

Belgien. Mons (Gräfin v. Bocarmè Mutter).

Frankreich. Paris (Delamarre's Vorschlag Joinville. Plan der Bonapartisten. Kriegsminister Randon. Ver­mischtes).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

(Instruction für die Gerichtsvollzieher.) (Fortsetzung).

II. Insbesondere von der Thätigkeit der Ge- richtsvollzieher im Hilfsvollstreckungverfahren.

1. Von der Hilfsvollstreckung wegen einer Geldschuld.

§. 7. Dem Gerichtsvollzieher liegt die Vor­nahme der Auspfändung ob. Er hat sich hierbei im Allgemeinen nach den Vorschriften deS Gesetzes vom 16. Juli 1851 §. 20 37 und den nach­stehenden näheren Bestimmungen zu bemessen.

8. 8. Es ist Dienstpflicht deS Gerichtsvoll­ziehers, die AuSpfändungSdecrete geich allen anderen Decreten sofort mit dem Präsentatum zu versehen. Wird von dem Ueberbringer eine Abschrift deS AuS- pfändungSdecrcte verlangt, so ist solche auf Freipa­pier mit Bescheinigung deS Empfanges gegen eine Gebühr von 2 fr. auSzustellen.

S 9. In dem nach 8. 27 des Gesetzes vom 16. Juli 1351 zu erstattenden Berichte ist jedesmal auSdrücklch zu erwähnen, daß der Schuldner, und wenn er verheirathet ist, auch dessen Ehefrau von dem Inhalte in Kenntniß gesetzt, und zur Angabe über ihre Vermögensverhältnisse aufgefordert wor­den sind.

8. 10. Der Pfandbericht (8. 37 des Gesetzes) ist nach Anleitung der unter No. 3 und 4 anbei folgenden Formularien zu erstatten.

8. 11. Der Gerichtsvollzieher ist verbunden, alle Auspfändungen, welche er vollzieht, in ein nach dem beiliegenden Formular No. 5 einzurichten- deS Buch einzutragen, und dieses Buch auf Ver, langen dem Justizamte vorzulegen, auch dessen Ein­sicht dem betreffenden Bürgermelster und Finanz- erecutanten jederzeit zu gestatten. Sofort nach dem Empfange der Aufträge sind diese in das PfândungS- buch nach der Zeitfolge deS PräfentatumS cinzu, schreiben, und nach der Vollziehung der Aufträge diese Einträge zu ergänzen.

$ 12. Bei verfügter Versteigerung hat der BerichtSvollzieher zur Bereitstellung der Gegenstände der Verstcigerung nach Maßgabe der gesetzlichen Be- Kimmungen mitzuwirken. Ist ihm selbst auf den Grund deS 8. 44 deS Gesetzes vom 16. Juli 1851 bie Versteigerung von Mobilien aufgetragcn worden, so hat er dabei die Vorschriften über die Vornahme der Versteigerungen 8. 45 bis 73 dieses Gesetzes zu beobachten. Die VersteigerungSauSschreiben (8. 45 und 46 des Gesetzes). die Benachrichtigungen des Gläubigers und Schuldners über die Vornahme der Versteigerung und Bestellung deS Erhebers (8. 51 deS Gesetzes) und die VersteigerungS - Protokolle (8, 47 des Gesetzes) sind nach Anleitung der in

Anlage 6. 7. 8. 9. 10. u. 11 beigefügten Formu­larien abzufassen. Die Hebgebühr des bestellten Steiggelderhebers soll regelmäßig in 2 Prozent des zu erhebenden Betrages bestehen, jedoch mindestens 20 kr. betragen. Die Gebühr des Gemeindedieners für das AuSbieten bei der Versteigerung beträgt, wenn diese nicht länger alö einen halben Tag dauert, 20 kr., bei längerer Dauer täglich 40 kr. Die Gebühren der Gemeindediener für das Ausrufen deS AuSschreibenS einer Versteigerung richten sich nach den Vorschriften im §. 38 der Instruction für die Bürgermeister und Gemcindcräihe. Zu den Ver- steigerungSprotoeollen ist Stempel No. 3 zu ver­wenden. Die Gerichtsvollzieher werden auf die Be- stimmung der Verordnung vom 22 März 1816 (BerordnungSsammlung II. p. 148) aufmerksam gemacht, wonach die Versteigerung in keinem WirtHS- Hause abgehalten werden darf, und sowohl daS Bieten in geistigen Getränken als der Genuß der­selben während der Versteigerung verboten ist.

8. 13. Ist eine persönliche Verhaftung zu voll­ziehen , so hat der Gerichtsvollzieher hierbei nach der jedesmaligen speciellen Weisung deS Justizamtes zu verfahren.

2. Vollziehung der Erkenntnisse auf Herausgabe einer beweglichen Sache oder auf Einräumung einer unbeweg­lich e n Sache.

8. 14, Zum Zwecke der Vollstreckung eines den Beklagten zur Herausgabe einer beweglichen Sache oder Ueberlieferung einer Quantität beweg, lieber Sachen verurtheilenden Erkenntnisses hat der Gerichtsvollzieher nach Empfang des nach 8. 82 deS Gesetzes erlassenen amtlichen DecretS dem Be- klagten die Sache abzunehmn, und dem zur Emp­fangnahme auf einen bestimmten Tag zu einer be­stimmten Stunde zu ladenden Kläger gegen eine dem Beklagten demnächst mitzuiheilende Emp­fangsbescheinigung zu übergeben, sodann aber hierüber binnen acht Tagen an das.Justizamt zu berichten. Findet sich die dem Beklagten abzuneh­mende Sache nicht vor, oder erscheint der Kläger oder ein Bevollmächtigter desselben zur festgesetzten Zeit an dem bestimmten Orte zur Empfangnahme nicht, so ist dies binnen acht Tagen berichtlich an­zuzeigen.

8. 15. Ist ein Erkenntniß auf Räumung oder Ueberlieferung einer unbeweglicheu Sache zu voll­ziehen, so hat der Gerichtsvollzieher auf den Grund des nach 8. 83 erlassenen amtlichen DecretS den unterliegenden Theil nötigenfalls unter Beistand deS Bürgermeisters und der bewaffneten Macht (§. 69 des Gesetzes) aus dem Besitze unter den Sieger in denselben einzusetzen. Eigenthumsurkun­den über die an den Kläger herauszugebende Sache sind ebenfalls dem unterliegenden Theile abzunehmen und dem Sieger einzuhändigen. Ueber die Voll­ziehung hat jauch in diesem Falle der Gerichtsvoll­zieher binnen acht Tagen Anzeige zu erstatten.

(Fortsetzung folgt.)

Dienstnachrickten.

Lehrer Weimar zu Oberwallmenach ist zum Lehrer in Westerburg, und Lehrer Klauer in Berzhahn zum Lehrer in Oberwallmenach ernannt worden.

Lehrvicar Wendel in Dahlen ist zum Lehr- vicar in Aulhausen ernannt, und der provisorische Lehrvicar Hol per von da in gleicher Eigenschaft nach Dahlen versetzt worden.

Nichtamtlicher Theil.

Das Gemeindewesen

Die BerlinerKreuzzeitung" vom 27. August enthält an der Spitze deS Blattes, unter der Ueber- schriftOesterreichische Zustände" einen heftigen Ar­tikel gegen die österreichische Gemeindeordnung. Ohne unS im Allgemeinen für oder gegen die darin auf­

gestellten Ansichten auszusprechen, beschränken wie uns darauf, einige Stellen, sei cS als der Er­wägung verdienend, oder wenn man lieber will, auch nur als Curiosa hier anzuführen.Die Ge­meinde, ist die Grundlage deS StaateS," heißt eS im Eingänge,so lautet auch unsere Ueberzeugung. Allein eben weil die Gemeinde die Grundlage deS StaateS ist, so darf in einer Monarchie nicht durch Gesetze die Gemeinde solche Grundlagen bekommen, welche den Grundsätzen der Monarchie entgegen sind, und.dürfen überhaupt in keinem Staate, in welchem man nicht der Anarchie verfallen will, solche Grund­sätze in Anordnung kommen, welche die Grund­lagen deS gesellschaftlichen Verbandes untergraben, eS soll durch die Gemeindeordnung daS conservative Element erhalten, nicht aber zerstört werden."-- Eine Monarchie besteht nicht darin, daß der Erste im Staate den Titel Kaiser, König, Fürst führt, sondern eine wohlbegründete Monarchie muß in einer monarchischen Gliederung zwischen dem Fürsten und dem Geringsten deS Volkes bestehen und ge­sichert sein; ohne eine solche Gliederung ist eine Monarchie ein politischer, moralischer Widerspruch, der zum Nachtheil deS angeblichen Monarchen seine baldige Erledigung finden muß. WaS helfen alle anderen Gesetze zur Sicherung deS Eigenthums, der Ehre, wenn die Gemeinde, die Grundlage deS StaateS, in communistischer Richtung organisirt wird, wenn durch eine den Prinzipien des Commu- niSmuS huldigende Gemeinde-Ordnung, daS Rechts- gefühl, die Achtung vor den Grundsätzen des Eigen- thumS stets mehr und mehr erschüttert und verwirrt wird? Die Bestimmungen der österreichischen Ge­meindeordnung sind leider von der Art, daß die hiernach organisirte Gemeinde, weder hinsichtlich deS StaatSverbandeS, noch weniger hinsichtlich der Ge­sellschaft Vie nöthigen Garantien gewährt; vielmehr müssen die Bestimmungen, wenn sie aufrecht ver, bleiben, in kurzer Zeit zum Untergänge deS StaateS, der Gesellschaft, der Dynastie führen!"----- Auf die Wahl deS Gemeinde-Vorstandes nimmt der Staat, mit Ausnahme einiger größern Städte, hinsichtlich derer die Bestätigung dem Kaiser vor­behalten ist, keinen Einfluß."--Der in po­litischer Beziehung bedenklichste Mensch, welcher Religion und Moral offen verhöhnt, der Mensch vom schlechtesten Leumund, der bekannteste Wuche­rer, ist er durch die Wahl der Gemeinde zum Bür­germeister gewählt worden, so hat der Monarch nicht daS Recht, ihn zu entfernen. Derselbe Fall tritt ein, wenn ein dummer Mensch, der dann zum Werkzeug der Schlechtigkeit wird, zum Vorstand der Gemeinde gewählt wurde."Viele, sehr viele Fälle werden in dem österreichischen Staate gleich bei der ersten Wahl der Vorstände der freien Ge­meinde vorkommen, ja diese Fälle werden die Mehr­zahl bilden, in welchen der gewählte Gemeindevor. stand, nicht an Besitz und Intelligenz, nicht an Mo, ralilät, wohl aber an Schlechtigkeit, an Dummheit, die übrigen Gemeindemitglieder weit überragt."-- In Belgien hat man den Versuch mit ge­wählten Bürgermeistern eingestellt und als unprak­tisch wieder beseitigt."

Deutschland.

* Wiesbaden, 2. Sept. (Assisenverhandlung. Fortsetzung.) Der Anwalt deS Angeklagten Ros­sel, Procurator Braun, verbreitet sich zuerst über den Werth der freien Presse. In seiner Veriheibi, gung will er barthun, daß eS ungerechtfertigt sei, den Verfasser und den Herausgeber zugleich zu be­langen , sodann den Ungrund der Klage darlhun. Für den ersten Satz führt er eine Anzahl von Ge- setzesstcllen an, nach welchen blos der Gerant der Zeitung allein strafbar sei. In Nassau bestehr kein Preßgesetz, sondern nur ein Strafgesetzbuch eS sei aber anzunehmen, daß hier, wo eine verfassungs­mäßig garantirte Preßfreiheit besteht, dieselben Be­stimmungen gelten, wie in den ebenfalls diese Preß­freiheit besitzenden Ländern. (!) Er beruft sich darauf, daß die für seine obige Behauptung sprechende ge­setzliche Bestimmung nicht nur in den Preßgesetzen der meisten europäischen Länder vorkomme, sondern auch in jenen Ländern bestehe, wo in der neuesten Zeit Repressivgesetze eingeführt sind, Die Nichtbe-