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M 206.

Mittwoch den 3. September

1831.

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PrânumecationSpreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgraffchait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes 2 fl. IO kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe mau in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Instruction für die Gerichtsvollzieher.

Nichtamtlicher Theil.

Oesterreich.

Deutschland. Wiesbaden (Asflsenverhandlung. Be­schlüsse des Gemeinderaths). Frankfurt (Die Londoner

Börse. Die heurige Ernte. Die deutsche Flotte). Mün­chen (Garnisonswechsel. Postvertrag. Begrüßung des Königs von Preußen. Die Minister. Der Herzog von Leuchtenberg). Leipzig (Die Herzogin von Leuchten­berg). Dresden (Verhaftung. Begnadigung). Luxemburg (Resignation). Berl in (v. Berlichingen Der Staatsrath. DeSarmirung DanzigS). Stettin (Der Sundzoll). Kiel (Graf Reventlow. Zuruf aus Schleswig). Wien (Reise des Kaisers. Die Inter.' nirungsfrage. Die kaiserl. Erlasse. Vermischtes).

Dänemark. Kopenhagen (Das Ministerium. Abreise des Hrn. v. Vrintz).

Frankreich. Paris (Joinville. Die Vertheidiger der Lyoner Angeklagten Vermischtes). Italien. Turin (Die Flüchtlinge. Der Hirtenbrief des Erzbischofs von Mailand). Venedig (Verurtheilungen).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

(Instruction für die Gerichtsvollzieher.)

I. Von Insinuationen.

8. 1. Der Gerichtsvollzieher hat alle Erkennt- nlsse, Decrete und Ladungen, welche ihm von den Betheiligten überbracht oder unmittelbar von dem vorgesetzten Justizamte übergeben werden, sogleich mit dem Präsentatum zu versehen. Dasselbe muß mit Dinle ganz ausgeschrieben und an den oberen Rand der vorderen Seite gesetzt werden. Der Ueber- bringer kann verlangen, daß dies in seiner Gegen­wart geschehe. Nur diejenigen Decrete, welche daS vorgesetzte Herzogliche Justizamt erlassen hat, ist der Gerichtsvollzieher ohne Weiteres zu insinuiren befugt und verpflichtet. Decrete anderer Behörden hat er nur auf besondere Weisung seines vorgesetz­ten Justizamtes zu insinuiren. Jedoch wird be­stimmt: 1) Um in eilenden Fallen den Verfügungen der Assisenpräsidenten, der StaatSprocuraloren und der Kriminalgerichte eine rasche Vollziehung zu sichern, haben die Gerichtsvollzieher auch diejenigen Insinuationen , welche ihnen unmittelbar von den Assisenpräsidenten, StaatSprocuraloren oder Crimi. nalgerichten aufgetragen werden, sofort zu bewir­ken , und die JnsinuationSbèscheinigung behufs der Beglaubigung und Weiterbeförderung an das vor­gesetzte Justizamt abzugeben. 2) Auch haben die Gerichtsvollzieher die ihnen in Bezug auf Zwangs­versteigerungen von der Landoberschultheiserei, den Bürgermeistern oder einem anderen Gerichtsvoll­zieher ihres Justizamtes zugehenden Verfügungen ohne besondere amtliche Weisung zu insinuiren.

8. 2. Die Insinuationen der Erkenntniffe und Decrete muß spätestens binnen acht Tagen nach dem Empfang vollzogen werden. Der Gerichtsvollzieher hat sich zu derjenigen Person, an welche die Zu­stellung geschehen soll, zu begeben und ist nicht be­fugt, dieselbe zu sich zu bestellen. Wenn derjenige, an welchen daS Decret ist, sich nicht zu Hause finden lassen sollte, so kann die Zustellung an ein anderes erwachsenes Mitglied der Familie geschehen. Kann die Insinuation auf diese Art nicht längstens binnen acht Tagen nach dem Empfange des DecretS bewirkt werden, so ist sie durch Anheften desselben an die Thüre der Wohnung zu vollziehen. Wenn dagegen derjenige, welchem insinuirt werden soll, von seinem Wohnorte nicht bloß für den Augen­blick, sondern auf längere Zeit abwesend und ein taugliches Mitglied der Familie, welchem die In­sinuation geschehen könnte, nicht vorhanden ist und deßhalb innerhalb acht Tagen die Insinuation nicht vollzogen werden kann, so hat der Gerichtsvollzieher davon unter Beifügung des DecretS eine bericht- siche Anzeige an daS Herzogl. Justizamt zu machen.

8. 3. Verweigert derjenige, welchem ein De­cret jugestellt werden soll, dessen Annahme, so hat

der Gerichtsvollzieher dasselbe nach vorgängiger Vor­lesung in dessen Gegenwart mit der Erklärung hin­zulegen, daß auch dann, wenn er dasselbe nicht in Empfang nehme, die Insinuation alö vollzogen be­trachtet werde.

8. 4. Mil Ausnahme der in 8. 5 und 6 er­wähnten Zahlungsbefehle, Contumacialerkenntniffe und PfändungSvecrete im mündlichen Verfahren, sowie solcher Decrete und Ladungen, deren Rück­sendung ausdrücklich von der Behörde, welche sie erlassen hat, verfügt worden ist, sind die übrigen Decrete und Ladungen den betreffenden Personen zu behändigen. Der hierüber auözustellenve Schein muß den Namen der Behörde, welche daS Decret erlassen hat, daS Datum deS DecretS, die Namen der Parlheien und den Betreff der Sache, sodann den Tag der Insinuation und den Vor - und Zu­namen der Person, welcher eS zugestellt wurde, end­lich die Unterschrift deS Gerichtsvollziehers enthal­ten. Wenn die Insinuation gemäß 8. 2 an eine dritte Person oder durch Anheften an die Thüre der Wohnung geschehen sein [ißte, so ist dies in dem JnsinuationSscheine ausdrücklich zu bemerken. In den Fällen, wo nicht ein besonderes Formular zur Ausfertigung mitgeschickt wirb, sind die Jnsinua­tionSscheine nach dem Anlage 1 beigefügten Muster einzurichten. Auf jedes zugestellte Decret ist zu be­merken, an welchem Tage und an welche Person die Zustellung erfolgt ist.

8. 5. Die Zahlungsbefehle (Klagedecrete) ins­besondere sammt den denselben etwa beigehefteten Anlagen muß der Gerichtsvollzieher dem Beklagten deutlich vorlesen und zugleich demselben eine Ab­schrift derselben, sowie deren etwaigen Anlagen zu- steUen. Daß beides geschehen sei, hat er mit An­gabe deS Datums und unter Beifügung seiner Un­terschrift auf dem Originaldecrete zu bemerken, wel­ches er demnächst dem Kläger wieder zustellen oder an daS Justizamt, wenn cS von diesem verfügt worden ist, einsenden muß. Dieselbe Bescheinigung muß auf die dem Beklagten zugestellte Abschrift deS DecretS geschrieben werden. Insinuationen mittelst AnhestenS an die Thüre der Wohnung findet bei solchen Zahlungsbefehlen nicht statt, vielmehr ist bei diesem in dem in 8. 2 erwähnten Falle jedesmal die Einsendung an daS Herzogliche Justizamt ge­boten.

8. 6. Da nach 8. 14 des Gesetzes vom 16. Juli 1851 Comumacial-Erkenntnisse, welche nicht binnen Einem Monate vom Tage der Erlassung an den Beklagten insinuirt werden, erloschen sind, so hat der Gerichtsvollzieher, wenn ihm ein solches Erkenntniß nach Ablaus jener Frist übergeben wird, dessen Insinuation zu verweigern und dasselbe mit der ausgeschriebenen Bemerkung, daß auS jenem Grunde die Insinuation nicht stattfinde, zurückzugeben. Be­züglich der Insinuation der Contumacial-Erkenntnisse im mündlichen Verfahren und der darüber auSzu- stellenden Bescheinigungen ist auf gleiche Weise, wie bei den Zahlungsbefehlen (8. 5) zu verfahren.

(Fortsetzung folgt.)

Nichtamtlicher Theil.

Oesterreich.

Unmittelbar auf diese kaflerl. CabinetSschreiben folgte im nichtamtlichen Theile der Wiener Zeitung der nachstehende Artikel, in welchem der Schritt der Regierung in höchst bemerkenöwerlher und charak­teristischer Weise motivirt wird:

Die heute veröffentlichten kaiserlichen Hand­schreiben bilden einen wichtigen Wendepunkt in der Entwicklung unserer inneren Zustände.

Durch dieselben haben Se^Rajestät der Kaiser die Stellung deS Ministeriums und des ReichSratheS auf eine zweifellose Weise bestimmt und zugleich die Verfügung getroffen, daß die Frage über den Be­stand und die Möglichkeit der Verfassungsurkunde vom 4. März 1849 einer dringlichen Berathung unterzogen werde.

DaS Bedürfniß dieser Maßregel ist so allge­mein anerkannt und die auS einem verlängerten, in alle Functionen der Staatsgewalt übergegange­

nen Provisorium hervorgehenden Nachtheile haben sich allseitig so fühlbar gemacht, daß den Thatsachen nur wenige Betrachtungen anzureihen kommen.

Die letzten Jahre, so reich an Ereignissen wie an Erfahrungen, haben einen unverkennbaren Um­schwung in dem öffentlichen Urtheile über die Be­dingungen , welche den Bestand und daS Glück der Völker sichern, nach sich gezogen. An die Stelle un­geregelter Leidenschaften und maßloser Ansprüche tra­ten gemäßigte und vernünftige Wünsche, und jener unbedingte Glaube an verführerische und unver­standene Lehrsätze ist einer klareren Einsicht in die wirklichen Bedürfnisse und Interessen gewichen. In Oesterreich namentlich hat eine besonnene Stimmung und ein ruhiges nüchternes Urtheil solchen Raum gewonnen, daß der Zeitpunkt gekommen ist, die noch schwebenden inneren Fragen zum Abschlusse zu bringen.

ES ist hiebei unerläßlich, sich gegenwärtig zu halten, baß Oesterreich nicht durch die Befriedigung der Forderungen der Revolution gerettet wurde, son­dern daß die Rettung deS Vaterlandes durch daS kaiserliche Ansehen und durch die treue Liebe und Anhänglichkeit der Völker für daS angestammte Herrscherhaus bewirkt wurde. Die Würde deS Thrones war die einzige, die in der allgemeinen Erschütterung aufrecht nnd unangetastet blieb , die Stimme deS Kaisers war eS allein, die sich hörbar machen konnte in dem allgemeinen Sturme, die den Männern der Ordnung ihren Sammelplatz, den Treuen den Weg der Pflicht in der allgemeinen Verwirrung vorzuzeichnen vermochte.

Dieses in den Herzen der Völker wurzelnde monarchische Princip ist die Grundlage unseres StaatSgebäuveS. Durch dasselbe wurde dem Zwie­spalte der Nationalitäten und ihren blutigen Käm­pfen ein Ziel gesteckt und der innere Friebe besesti, get; durch dasselbe wurden äußere Angriffe von unseren Grenzen abgewèhrt und der Sieg an un­sere Fahnen gefesselt, durch dasselbe wurden die Gemüther beruhigt, daS Vertrauen wieder her­gestellt, Verkehr, Gewerbsfleiß und Wohlstand neu belebt.

Alle diese Erfolge wurden durch die freie Be­wegung und Handhabung der kaiserlichen Macht­vollkommenheit errungen, die in ihrer angestammten Berechtigung und in der Hingebung und Treue der Völker die Mittel und Hilfsquellen fand, ihrer Auf­gabe zu genügen. Aus diesen großen Kämpfen und Ereignissen haben sich Verhältnisse herausgebildet und festgestelll, welche sehr weit abliegen von jenen verwirrten und aufgeregten Zuständen, die zur Zeit deS Zustandekommens der Verfassungsurkunde die allgemeine Stimmung beherrschten und nach Gel­tung rangen. Je mehr diese Verwirrung und Auf­regung sich zertheilten, um so klarer wurde es je­dem, auch dem einfachsten Blicke, daß viele unter jenen Eindrücken in diese Urkunde aufgenommene Bestimmungen den thatsächlichen Verhältnissen, den wirklichen Bedürfnissen und Wünschen der österrei­chischen Völker nicht entsprechen, und daß deren Durchführung den mit so großen Opfern erkämpf­ten inneren Frieden neuen Gefahren blosstellen würde.

Wenn irgend etwas der allgemeinen Beruhigung der Gemüther, der vollen Wiederkehr deS Vertrauens im Wege stand, so war eS eben diese jedem Staats­angehörigen sich immer klarer aufdrängende Ueber­zeugung, verbunden mit der Unsicherheit über den Weg, auf welchem man zu der als unvermeidlich erkannten endlichen Regelung unserer VerfassungS- zustände gelangen jwerbe. Immer klarer stellt sich die Nothwendigkeit heraus,-diese Ungewißheit zu beheben.

Die längere Fortsetzung provisorischer Maß­regeln , verbunden mit der fortwährenden Fietion der Aufrechihaltung unausführbarer und dem öffent­lichen Wohle nachihtiliger Bestimmungen, würde zuletzt dem öffentlichen Rechtsbewußtsein abträglich werden und den Feinden des Gesetzes und der Ord­nung vollkommene Waffen in die Hand liefern.

Ueber den einzuschlagenren Weg kann kein Zweifel bestehen. Der Weg ist klar und offen, wie eS der Würde deS kaiserlichen HauscS in allen Be­ziehungen zu seinen getreuen Völkern entspricht.

Es kann keine Rede davon sein, die Verfas- sungSfrage als einen neuen Zankapfel zwischen die kaum befriedigten Völkerschaften zu werfen und sie