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Mimische Allgmemc ZciNing.

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Dienstag den 2. September

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Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogtums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgraffchait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes S fl. IO fr. Jnserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe mau in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

A m t l i ch e r Theil.

Verordnung de» Dienst der Gerichtsvollzieher be­treffend.

Nicht am tl i ch er Theil.

Oesterreich.

Dcritschland. Wiesbaden (Assisen. Die Großherzogin Stephanie), Bom südlichen Taunus (Decan Jost).

Dillenburg (Untersuchung gegen den Gemeinderath).

Mainz (Aufhebung des GutenbergvereinS). Ä aff el (Dr. Kellner). Karlsruhe (von Roggenbach). Stuttgart (Rückkehr des König«). München (Be­richtigung). Gotha (Stinte.) Naumburg (Wahl- unfâhigkett der Freigemeindler). Berlin (Die Kam­mern. Das Landwehrsystem. Daâ Handelsgesetzbuch. Der Hohenzoller'sche HauSorden. Die Contingente. v Salz- wedel Vermischtes). Wien (Der italienische Fürsten­bund. Beeidigung der Minister. Abreise der Kaisers. Wiedereröffnung de« diplomatischen Verkehrs zwischen Berlin und Stuttgart. Vermischtes).

Frankreich. Pjaris (Todtenfeier für Louis Philipp. Eine neue Lösung. Delamarre'« Vorschlag Der Lyoner Proceß. Die Generalräthe. Joinville. Vermischtes). Straß­burg (Die Generalräthe).

Italien. Turin (Anleihe. MeßaroS. Eisenbahn. Defo- resta. Der Hirtenbrief.) Florenz (Verbot). Rom (Antonelli).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

(Verordnung den Dienst der Gerichtsvollzieher betr.)

Die auf den Grund der Ministerialverordnung vom 23. December 1848 bestellten Gerichtsvollzieher haben künftig, nachdem daS Gesetz vom 16. Juli 1851, das gerichtliche HilsSvollstreckungSverfahren betreffend, in Wirksamkeit getreten sein wird, ihren Dienst nach der für sie entworfenen neuen Dienst- instruciion, welche in der Anlage zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, zu versehen.

Die Anstellung der Gerichtsvollzieher ist fernerhin widerruflich. Sie werden künftig auf Antrag der Herzoglichen Hof- und AppellationSgerichte von per Mmisierialabtheilung der Justiz ernannt, welcher auch die Entlassung der bisherigen und künftig be­stellt werdenden Gerichtsvollzieher zusteht. Die Ver­pflichtung derselben geschieht in seitheriger Weise durch die Justizämter,

Die Gerichtsvollzieher haben nach den näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 1851 und ihrer Dienstinstruciion in privatrechtlichen Strei­tigkeiten die Insinuationen , Auspfändungen und andere Zwangsverfügungen, sowie die Insinuationen der Decrete und Ladungen in Strafjustizsachen zu vollziehen, die letzteren, soweit sie nicht den Bürger­meistern durch die Strasjustizbehörden aufgetragen werden.

Die Insinuation von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt in Gemäßheit der Verordnung vom 23. December 1848 bis zu anderweiter Be­stimmung Obliegenheit der Bürgermeister.

Wiesbaden den 25. August 1851,

Herzog!. Nassauisches StaatSministerium, Abtheilung der Justiz.

L e r.

vdt. Grimm.

(Folgt die Instruction für die Gerichtsvollzieher.)

Nichtamtlicher Theil.

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O e st erreich

* Wiesbaden, 31. August. Die Wiener Zeitung vom 26. August dringt in ihrem amtlichen Theile die Actenstücke, durch welche, wie gestern telegraphisch gemeldet wurde, die Verantwortlichkeit deS Ministe­riums und deS Reichsrathes geregelt und beide auf­gefordert werden, zu berathen, ob die Verfassung vom 4, März 1849 noch weiter möglich sei.

Die höchst wichtigen Actenstücke sind die fol­genden. Zuerst ein Cabinetschreiben an den Mini­sterpräsidenten:

Lieber Fürst Schwarzenberg!

Da die dermalen ausgesprochene Verantwort­lichkeit deS Ministeriums einer gesetzlichen Deutlich­keit und jeder genauen Bezeichnung ermangelt, so fühle ich mich durch Meine Regentenpflicht bestimmt, daS Ministerium auS seinen zweifelhaften politischen Beziehungen in die ihm alS Meinem Rathe und Meinem obersten VollzichungSorgane zustehende ge­hörige Stellung zu bringen, dasselbe als allein und ausschließend, gegenüber dem Monarchen und dem Throne verantwortlich zu erklären, und eS der Ver­antwortlichkeit gegenüber jeder andern politischen Autorität zu entheben.

In Folge dieses Grundsatzes ergeben sich nach­stehende Bestimmungen:

1) DaS Ministerium hat sowohl die ihm ob­liegende Verpflichtung die kaiserl. Beschlüsse und Befehle zu erfüllen, als unbedingte Treue eidlich in Meine Hände zu geloben.

2) Das Ministerium wird auch in dieser neuen Stellung alle Gesetze, Verordnungen, VerwaltungS- marimen u. dgl., sei cS, daß sie von dem Minister­rathe selbst als nothwendig oder zweckmäßig erkannt werden, ober daß daS Ministerium von Mir dazu aufgefordert würde, ^u berathen und vorzuschlagen, und Meine darüber erfolgenden Beschlüsse genau zu - vollziehen haben.

3) DaS Ministerium und jeder Minister in seinem Zweige ist Mir für die genaue Beobachtung ; der bestehenden Gesetze und kaiserl. Anordnungen l in der Verwaltung verantwortlich. Jeder Minister } bleit mit der Leitung deS ihm zugewiesenen Verwal- | lungSzweigeS betraut. Ich behalte Mir übrigens vor, in dieser Beziehung nähere umfassende Bestim­mungen zu erlassen.

4) Die ministerielle Gegenzeichnung hat sich von nun an auf die Kundmachung der Gesetze und kaiserl. Verordnungen zu beschränken und wird unter der kaiserl. Unterschrift von dem Ministerpäsibenten, dem oder den Ministern, in deren Zweig der Ge­genstand zunächst einschlägt und unter der am Schluffe seitwärts stehenden Formel:Auf Aller, höchste Anordnung" von dem Kanzlei-Director deS MlnisterralhS vollzogen.

Diese Gegenzeichnung hat die Bedeutung der Gewährleistung, daß die bestimmten Formen beob­achtet und die kaiserl. Beschlüsse genau und richtig ausgenommen sind.

5) In den Kundmachungen der Gesetze und kaiserl. Verordnungen haben in Zukunft die Worte nach Vernehmung Meines MinifterratheS", statt jenenauf Antrag Meines MinifterratheS", in Anwendung zum kommen.

Schönbrunn, am 20. August 1851.

Franz Joseph m. p.

ES folgt dann daS nachstehende CabinetSschrei- ben an den ReichSrathS-Präsiventen:

Lie,der Freiherr v. Kübeck!

AuS dem abschriftlichen Erlasse an Meinen Mi« nisterrath sind die Beschlüsse zu entnehmen, welche Ich in Absicht auf die Bezeichnung der Verantwort­lichkeit und künftige Stellung Meines Ministeriums zu fassen Mich bestimmt finde.

Diese Beschlüsse veranlassen Mich auch in Be­ziehung auf die Statuten deS Reichsrathes einige Veränderungen festzusetzen. ES sind folgende:

1) Der ReichSrath ist von nun an nur als Mein Rath und als Rath der Krone anzusehen.

2) In Folge dieser Erklärung können Gesetz- und Verordnungsentwürfe oder sonstige Angelegen­heiten künftig nicht mehr von dem Ministerium an den ReichSrath um sein Gutachten geleitet werden, sondern sind stetS an Mich zu richten. Ich behalte Mir vor, von dem Reichsralhe mit Beachtung deS §. 7 seines Statuts die Meinungen abzufordern und die Erörterungen darüber entweder unter Meinem unmittelbaren Vorsitze oder unter jenem deS Präsi­denten anzuordnen.

3) Die Beziehung von Ministern oder ihrer Stellvertreter zu den Berathungen deS Reichsrathes behalte Ich Mir vor nach Umständen ober Erforder­niß anzuordnen.

Die aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Veränderungen in der Geschäftsordnung und sonsti­

gen Beziehungen find Mir ehestens in Antrag zu bringen.

Das Ministerium erhält gleichzeitig von diesen Meinen Beschlüssen zu seiner Nachachtung die Mit­theilung. '

Sollten Gesetzentwürfe, welche von dem Mini­sterium an den ReichSrath geleitet würden, daselbst noch in der Verhandlung schweben, so ist Mir da­von die Anzeige zu erstatten, und jedenfalls daS Ergebniß oer reichSräthlichen Berathung Mir un­mittelbar vorzulegen.

Schönbrunn, 20. August 1851.

Franz Joseph m. p.

Ferner ein CabinetSschreiben an den Minister« Präsidenten:

Lieber Fürst Schwarzenberg!

AuS der abschriftlichen Beilage ersehen Sie und Mein Ministerium die Veränderungen, welche Ich in der Stellung und dem Statute des ReichS- rathcs zu beschließen gefunden habe, wonach sich auch das Ministerium, insofern es dabei beteiligt ist, zu benehmen hat.

Schönbrunn, am 20. August 1851.

F r a.n z Joseph m. p.

Den Schluß macht daS nachstehende CabinetS« schreiben an den Ministerpräsidenten :

Lieber Fürst Schwarzenberg!

Als unmittelbare Folge der Beschlüsse, welche Ich über die politische Stellung Meines Ministeriums gefaßt habe, finde Ich es eben so nothwendig, als dringend, die Frage über den Bestand und die Möglichkeit der Vollziehung der Verfassung vom 4. März 1849 in reife und einbringende Erwägung zu ziehen.

Um über die Art und Weise, in welcher Aus­dehnung diese Frage aufzufassen, welcher Gang der Untersuchung derselben zu beobachten, und in wel­chen Formen sie zu berathen sei, ein Gutachten zu erhalten, haben Sie mit Meinem ReichSrathS-Prä- sidenten Rücksprache zu pflegen und Mir sobald alS möglich die gemeinschufilichen Vorschläge zu erstatten.

Bei Erörterung dieser Frage, so wie bei jeder folgenden Verhandlung ist daS Princip und der Zweck der Aufrechthaltung aller Bedingungen der monarchischen Gestaltung und der staatlichen Einheit Meines Reiches unverrückt im Auge zu behalten, und als unabweisliche Grundlage aller Arbeiten an­zusehen.

Schönbrunn, am 20. August 1851.

Franz Joseph m. p.

Gleichzeitig ist an den RichSraihspräsidenten ein CabinetSschreiben desselben Inhalts erlassen.

Damit wäre der seit 1848 in Oesterreich be­standene ConstitutionaliSmuS und die octroyirte März-Verfassung factisch aufgehoben und die Rück­kehr zu dem einfachen Absolutismus ausgesprochen.

So verhângnißvoll diese Maßregel' in ihren Folgen auch sür Deutschland werben kann, so ist dagegen wieder nicht zu verkennen, daß die Forde­rung, ein constitutioneUer Staat zu sein, an Oester­reich füglich nicht gestellt werden kann, wenigstens aber so lange unerfüllbar bleibt, alS die un­geheure Verschiedenheit der in seinem StaatSkörper vereinigten Nationalitäten und ihr Widerstreit be­steht. Der ConstitutionaliSmuS ist nur bei einem Volke von gleichen Bestandtheilen und gleichem Bildungsgrad möglich, die Beibehaltung dieses Sy­stems für Oesterreich somit gleichbedeutend mit der Anforderung, die einzelnen Nationalitäten in eine zu verschmelzen oder was dasselbe ist, sich mit dem Bestreben, diesen Zweck zu erreichen, der Mittel zur Erreichung desselben zu berauben. Ein anderes wäre cS, wenn Oesterreich im Stande wäre, eine österreichische Nation zu schaffen ; dazu gehören Jahrhunderte. Oesterreich kann auch nicht darauf auSgehen, eine Nationalität zur herrschenden zu machen. Jeder Schritt , den es zu diesem Zwecke unternimmt, ist ein Schritt zu seinem eigenen Ber, derben zur Kräftigung eines seiner staatlichen Ein­heit feindlichen Princips. Die Solidarität der öster­reichischen Monarchie und daS NationalitâkSbewußt- fein der einzelnen Stämme verfolgen diametral auS« einanderlaufende Richtungen. Wenn Oesterreich eS mit seiner konsequenten durch ihre unerschütterliche Festigkeit, alle Anerkennung abiiöthigenben Politik auch dahin gebracht hat, daß die einzelnen Stämme sich als Glieder dieses großen mächtigen Ganzen