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Nassauische Wgmcme Zeitung.

J« 201.

Donnerstag den 28. August

mi.

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PränumerationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des Herrogthums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes S fl. IO kr. Jnferate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe mau in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

A m t l i ch c r T h e i l.

Gesetz die Gemeindeordnung Verordnung, die Trennung und Verlegung des Idsteiner Semi­nars betreffend.

Dieustnachrichten.

Nich t am t l i ch er T h e i l.

Deutschland. Wiesbaden (Assisen. Sagern« Denkmal).

Eltville (Fürst Metternich. Der Wein). AuS dem Rheingau (Das Hilfsvollstreckungsverfahren). Vom Rhein (Das Heimatswesen). Wetzlar (Die nassauischen Eisenbahnen). Darmstadt (Der Ober- laudenbacher Proceß). Fr ei bürg (Die Nothbrücke über die Kinzing).Stuttgart (Der König. Einberufungen. Geschenk). München (Prinz Adalbert). Berlin (Der Herzog von Augustenburg. Vom Johannisberg). Naugart (Verwundungen^ Kiel (Osenbrüggen. Die vertrauliche Note Oesterreichs). Wien (Empfang des Königs von Preußen. Verbot der Sonst. Ztg. (Vermischtes.

Erlaß den Rechtsrath und das Ministerium betr.)

Dänemark. Kopenhagen (Die Berathung über das Gutachten der Notabeln).

Frankreich. Paris (Die Permanenzkommission der Linken.

Adresse für Joinville. Vermischcs).

Türkei. Damascus (Genugthuung für Preußen).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz

Wir Adolph, von GotteS Gnaden Herzog zu Nassau rc. rc. haben nach Maß­gabe ver Erfahrungen, welche sich in den 88. 11, 18, 73 und 74 deS Gesetzes vom 12. December 1848 und des 8. 16, pos. 1. b und c des Gesetzes vom 4. April 1849 ergeben haben, mit Vorbehalt der Vorlage des Gegenstandes auf dem nächsten Landtage beschlossen und verordnen wie folgt:

8. 1. In Felbpolizeisachen hat der Bürger­meister wie bisher mit dem Feldgerichte, in allen übrigen Polizeisachen dagegen künftig der Bürger­meister allein die innerhalb der Gemeindepolizei er­forderlichen Verbote und Gebote zu erlassen. Der­selbe hat dabei für den UebertretungSfall bestimmte Strafen anzukündigen, welche drei Gulden oder sechstägige Arbeit nicht übersteigen dürfen.

8. 2. Der Bürgermeister hat diejenige Straf- befugniß, welche ihm bisher in Gemeinschaft mit zwei Gemeinderäthen zustand, künftig allein aus­zuüben.

8. 3. Bürgermeister und Gemeinderechner darf Niemand sein, welcher zu einer peinlichen oder die öffentliche Achtung entziehenden Strafe verurtheilt worden ist, oder durch Unsittlichkeit ein solches Aergerniß gegeben hat, daß eine wirksame Dienst- führung von ihm nicht zu erwarten ist. Ferner darf Niemand Bürgermeister oder Gemeinderechner sein, gegen welchen ein Concursproceß bestellt, oder gegen weichen wegen Schulden öftere gerichtliche Hilfs­vollstreckung vollzogen worden ist, falls in diesem Falle der Verdacht zerrütteter Vermögensvcrhältniffe nicht widerlegt wird. Ein Gleiches gilt von Per­sonen , welche durch Handlungen oder Unterlassung gen sich als dienstunfähig gezeigt haben. Vernach­lässigung des Dienstes, Ungehorsam gegen zuständige Verfügungen der vorgesetzten Behörden, Willkür in Ausübung des Dienstes begründen alsdann die Ent­lassung eines Bürgermeisters oder Gemeinderechners, wenn Dienststrafen und die Androhung der Dienst­entlassung vorauSgegangen sind. Die Kreisämter haben hiernach ausgiebige Dienstacten zu führen.

§. 4. In allen Fällen des vorstehenden Para­graphen führt daS Kreisamt die erforderliche Unter­suchung. Auf deren Grund hat die Ministerialab- theilung deS Innern die Entschließung darüber zu geben, ob der Betheiligte in dem Dienste bleiben oder denselben antreten dürfe. Wer durch eine solche Entschließung, gegen welche ein RecurS an Unser GesammtstaatSministerium stattfindet, von der Stelle eines Bürgermeisters oder Gemeinderechners ausgeschlossen ist, darf zu einer solchen Stelle nicht wieder gewählt werden.

8. 5. Die Ministerialabtheilung des Innern ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

So gegeben Wiesbaden den 23. August 1851.

(L S.) Adolph.

Wintzingerode. Ler. Haveln. Vollpracht.

(Die Trennung des Schullehrerseminars zu Idstein in zwei Seminarien betreffend.)

Da die seit Erlaß deS landesherrlichen EdictS vom 24. März 1817 nach dem jeweiligen Bedürf­nisse am Schullehrerseminar getroffenen Aenderungen sich als unzureichend erweisen, insbesondere auch die wegen der großen Anzahl der Seminaristen nöthig gewordene Errichtung von Parallelklassen unzweck­mäßig erscheint, so wird in Folge Höchster Ent­schließung verordnet:

8. 1. Das Gesammtseminarium zu Idstein wird mit dem Anfänge deS nächsten Winterseme­sters in zwei Seminarien getrennt, von denen das eine sich in Usingen, daS andere zu Montabaur be­finden soll.

8. 2. Für jedes Seminarium wird die Ein­richtung getroffen, daß die Zöglinge der beiden un­teren Classen, ausnahmsweise auch einzelne dec obersten Classen, im Gebäude des SeminariumS Wohnung und Verpflegung erhalten.

8. 3. Wir werden die näheren Bestimmungen über, die nach §. 2 zu treffende Einrichtung zeitig zur öffentlichen Kenntniß bringen.

Wiesbaden den 25. August 1851.

Herzog!. Ministerialabtheilung des Innern.

Wintzingerode.

vdt. L e r.

Dienstnachrickten.

Seine Hoheit der Herzog haben den HofgerichtSrath v. Bierbrauer zu Wiesbaden an das Hof- und AppellationSgericht zu Dillenburg, den HofgerichtSrath v. Preuschen zu Dillenburg an das Hof- und AppellationSgericht zu Wiesbaden, den HofgerichtSrath Ebhardt von Wiesbaden als Justizbeamten nach Hadamar, den HofgerichtSrath Hehn er von Dillenburg als Justizbeamten nach Marienberg und den HofgerichtSrath v. Preuschen zu Wiesbaden als Justizbeamten nach Walmerod zu versetzen, den Justizamtmann Isbert von Wall­merod zum HofgerichtSrath und den Justizamts- secretär Schellenberg von Langenschwalbach zum HofgerichtSaffessor in Wiesbaden und den Ju- stizamtSverwalter Wollweber zu Limburg zum HofgerichtSrath in Dillenburg zu ernennen geruht.

Höchstdieselben haben den Justizamlsver- walter Heye von Hadamar zum Justizamtsver­walter in Limburg, den Justizamtmann Sell von Marienberg zum Justizamtmann in Montabaur, den Justizamtsverwalter Güll von Montabaur zum Landoberschultheisereiverwalter in Dillenburg, den Lanvoberschultheisen Emm in ghau S von Dil­lenburg zum Lanvoberschultheisen in Rennerod, den Landoberschultheisereiverwalter G e r h e i m von Ren­nerod zum Landoberschultheiserewerwalter in Run­kel gnädigst ernannt und den Landoberschullheisen Hofrath Conradi zu Runkel in den Ruhestand versetzt.

Seine Hoheit der Herzog haben den Justizamtmann Schenck von Wehen nach Nastät­ten, den Justizamtsverwalter Bon hausen von Ufingen nach Wehen, den Justizamtmann Müller von Nastätten nach Usingen, den Justizamtssecretär Appel von Wehen nach Langenschwalbach, den Justizamtssecretär Hörten von Wallmerod nach Idstein, den Justizamtssecretär LorSbach von Id­stein nach Wehen und den Justizamtssecretär Heg­mann von Weilburg nach RüdeSheim zu versetzen, den KreiSamtSsecretär Müsset von RüdeSheim zum Justizamtssecretär in Weilburg, den Justiz- amtösecretâr Stahl zuRüdeSheim zumKreisamtS- secretâr daselbst, den KreiSamtSsecretär von St. George von Höchst zum Justizamtssecretär in Na­stätten , den Justizamtssecretär Schellenberg von Marienberg zum KreiSamtSsecretär zu Höchst und den JustizamtSaccessisten Gärtner von Id­stein zum Kreiöamtöaccessisten in Höchst zu ernennen geruht.

Höchstdieselben haben den JustizamtS- secretâc Westerburg von St. Goarsbausen an daS Criminalgericht zu Wiesbaden und die Justiz- amtSfecretäre: Siegfried von Montabaur nach St. Goarshausen, Jung von Eltville nach Mon­tabaur, Westerburg von Wiesbaden nach Elt­ville und Hehner von Rennerod nach Wallmerod gnädigst versetzt, den JustizamtSaccessisten Steu­ding von Königstein zum Justizamtssecretär in Marienberg, den Ministerialaccesfisten Ler zu Wies­baden zum Secretär bei dem dasigen Justizamte und den JustizamtSaccessisten Kleinschmidt von Nastätten zum Justizamtssecretär in Rennerod gnä­digst ernannt.

Seine Hoheit der Herzog haben die JustizamtSaccessisten: Stöckicht von Hachenburg nach Herborn, Fuchs von Herborn nach Hachen­burg, Stahl von Nassau nach Königstein, Dil­ger von Idstein nach Nassau, Bauer von Höchst nach Idstein, Thönges von Montabaur nach Höchst, Weyer von Langenschwalbach nach Idstein, Dippel von Limburg nach Langenschwalbach, von Rößler von Hochheim nach Nastätten, We­sterburg von Nastätten nach Hochheim, Thomä von Wiesbaden nach Hadamar und Criminalge« richtsaccessisten Bernhard von Wiesbaden als Justizamtaccessisten nach Dillenburg zu versetzen und den RechtScandidaten Dod el zu Wiesbaden zum JustizamtSâccefststen daselbst zu ernennen geruht.

Höchstdieselben haben den JustizamtSver- { walter Usenet zu Runkel zum Justizamtmann da- s selbst, den Justizamtsverwalter Wirth zu Sel, I terS zum Justizamtmann daselbst und den Justiz- 1 amtSverwalter Dübell zu Diez zum Justizamtmann daselbst zu ernennen geruht.

Dem RechtScandidaten Brück zu Wiesbaden ist der Acceß bei der Ministerialabtheilung der Fi­nanzen ertheilt worden.

Seine Hoheit der Herzog haben den Revisor Sachs zum RechnungSkammer-Ajflffor zu ernennen und den RevisienSrath Wagner daselbst in den Ruhestand zu versetzen geruht.

Pfarrer Munsch von RüdeSheim ist nach Villmar, Pfarrer Nicolai von Idstein nach Rü­deSheim, Pfarrer Noll von Schloßborn nach Marr- Heim, Pfarrer Leisen von Schwickershausen nach Schloßborn, Pfarrer Otto von CranSberg nach Oberhöchstadt, Pfarrer Schüler von Daisbach nach CranSberg, Pfarrer Petri von Neuenhain nach Mengerskirchen, Pfarrer Melchior von Lau­fenselten nach Kleinschwalbach, Pfarrer Dausen er von Rotzenhahn nach Niedergladbach, Pfarrer Gör­ner von Arnstein nach Rotzenhahn, Pfarrer Die­fenbach von Ems nach Arnstein, Pfarrer Kr i eg S- mann von Wehrheim nach Langenschwalbach, Pfar­rer Eckhardt von St. Goarshausen nach Wehr­heim, Pfarrer Fredeking von Neudorf nach Nie- derwalluff, Pfarrer Fischer von Berod nach Ma­rienrachdorf, Pfarrer Kuß von Frauenstein nach Eschhofen und Pfarrer Hannapel von Reifenberg nach Frauenstein versetzt, Pfarrverwaller Schard von Marxheim zum Pfarrer in Idstein, Pfarrver­walter Burggraf von Kleinschwalbach zum Pfar­rer in Neuenhain, Caplan Stahl von Langen- fchwalbach zum Pfarrer in EmS, Caplan Wolf von Biebrich zum Pfarrer in St. Goarshausen, Pfarrverwalter Petri von Oberelbert zum Pfarrer in Reifenberg, Caplan Noll von Villmar zum Pfarrer in Weilburg und Caplan Bleutge von Eltville zum Pfarrer in Filsen ernannt worden.

Jacob Roßbach von Arfurt, Carl Walter von CranSberg, Andreas Klau von Montabaur, Wilhelm Hellbach von Limburg, Theodor Reich­wein von Oberzeuzheim, Heinrich Gassen von Deesen sowie der Priester Johann Burmann von Fachbach sind nach erstandener Prüfung unter die Candidaten der katholischen Theologie ausgenommen worden.

Michtamtlicher Theil.

Deutschland.

* Wiesbaden, 27. Aug. (Assisenverhandlung.) Philipp Schneider von Oberursel hat im Früh­jahre 1849 den Peter Born 'beschuldigt, daß dieser