Nassauische Allgemeine Zeitung.
jtë 198.
Sonntag den 24. August
1831.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Hertoatbums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes S fl. IO kr. — Jnfera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe mau in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Hofländern zu machen.
Uebersicht.
Oesterreichisch - preußischer Vortrag.
Deutschland. Wiesbaden (Asflsen). — Wi ck e r (Ernte- auSfichten). — AuS dem Amt Runkel (Einfluß der Gesangvereine). — Fräst kfürt (v. Rochow. Der Herzog von Augustenburg. Besuch des Königs von Preußen auf dem Johannisberg). - Bon der badischen Bergstraße (Der Tabackbau). — Karlsruhe (Die Neber- schwemmung). — Baden-Baden (Der König von Preu- Hen). — Kassel (Dften). — München (Der Bergsturz).
— Von der Mulde (Begnadigung von Maigefangenen).
— Köln (Gemeinderathsbeschluß). — Trier (Tagesblatt).
— Berl in (Provinziallandtag. Uhden. Die dänische Erbfolge. Vermischtes). — Potsdam (Kirchenfrevel). — Hamburg (Räumung der Vorstadt St. Pauli). — Lübeck (Baarsendungen aus Lauenburg nach Kopenhagen).— Kiel (Vermischtes). — Ratze bürg (Die Notabein). — Wien (Die Befestigungen am Langensee. Die freie Gemeinde. Ennchädigungsforderung an Dänemark. Vermischtes). — Triest (Erzherzog Ferdinand).
Belgien. Brüssel (Graf Bocarmë wiedergewählt). Frankreich. Paris (Auflösung der Wahlunion. Die Legitimisten. Belagerungszustand. Die Permanenzkom- misfion. Vermischtes).
Italien. Turin (Die Emigration. Sendung nach London). — Rom (Cardinal Altieri).
Neueste Nachrichten.
Oesterreichisch-preußischer Vortrag, die, Einzelverfassungen und die Presse belre ffend.
Die »Zeitung für Norddeutschland" bringt jetzt den vollständigen Tert des denkwürdigen Vortrags, dessen Conclusionen schon früher mugetheili wurden. Wenngleich derselbe seitdem durch den Widerspruch, welchen er im Schooße der Bundesversammlung gefunden hat, vorläufig so gut wie ad acta gelegt zu sein scheint, so hat er doch noch immer genug historisches Interesse. Er lautet:
Nach einem an Erschütterungen reichen Zeiträume sind die deutschen Regierungen wieder in den Stand gesetzt, über die Lage Deutschlands ge- meinsam zu berathen und Beschlüsse zu fassen. Der Bund der deutschen Regierungen ist nicht nur in seinem Bestände aus'S Neue gesichert, eS stehen ihm auch die erforderlichen Mittel zu Gebote, um alles jenes auSzuführen, was die Regierungen in einer noch immer bewegten Zeit als ihr Recht und ihre Pflicht erkennen werden. Dieser AuSgang nach so tiefgreifenden Zerwürfnissen ist an und für sich bc- deuiungSvoll. Die gerechten Erwartungen, welche er erregt, sind aber um so sicherer begründet, als zugleich die Ueberzeugungen von dem, waS in Deutschland und wie eS zu geschehen habe, um die Zwecke deS Bundes und den Beruf der Regierungen zu erfüllen, unverkennbar sich genähert haben. Die zu Dresden gepflogenen Conferenzen, in ihren Ausgangs- und Zielpunkten von den sämmtlichen Re, gierungen bereits gebilligt, legen hiervon ein vollgültiges Zeugniß ab. Sie werden nunmehr in ihren Einzelnheiten den regelmäßigen und reiflichen Berathungen der Bundesversammlung unterliegen. Auf der Grundlage, die sie darbieten, wird der Bund die ihm von seinen Stiftern ertheilte Bestimmung nach allen Richtungen hin mit den Anforderungen der Gegenwart zu vereinigen vermögen. Es ist aber die dringendste dieser Anforderungen, daß der innere Friede DeutichlandS befestigt, den Kräften der Zerstörung, welche ihn seit den Vorgängen deS Jahres 1848 zerrütteten, Einhalt gethan werde.
Bliebt die von Deutschland, ja, von ganz Europa darauf allgemein gerichtete Erwartung unerfüllt, so würden überhaupt die Hoffnungen vereitelt werden, welche sich an die Wiedervereinigung der teutschen Regierungen knüpfen. Vergeblich würde dann der Bund an eine lebendigere Pflege verwirklich gemeinsamen VolkSinteressen auch nur die Hand zu legen suchen; zu den wichtigsten Erfolgen der Dresdener Conferenzen gehört eS daher, baß sie auch in der Erkenntniß dessen, was zur Erhaltung der inneren Sicherheit Deutschlands nothwendig ist, die den wesentlichsten Grundsätzen nach bereits be- strhende Uebereinstimmung der Regierungen auS.
drücklich bekunden. Von dieser Erkenntniß für daS allgemeine Wohl Gewinn zu ziehen, sie rasch und entschieden zur That zu gestalten, ist unbestritten die nächste Aufgabe dieser hierzu mit dem ganzen Ansehen deS Rechtes und der Macht ausgerüsteten Versammlung. Die Regierungen von Oesterreich und Preußen finden sich daher ihrerseits veranlaßt, ausgehend von dem bestehenden Bundesrechte, wie von den in Dresden bereits im Allgemeinen anerkannten Grundsätzen, an ihre Bundesgenossen ohne Säumen die Vorschläge zu richten, deren Ausführung im Interesse der allgemeinen Sicherheit sie bei der allerwärtS noch fortwirkenden Ungewißheit der politischen Zustände für unaufschieblich halten. Der Standpunkt, den sie dabei einnehmen, ergibt sich auS der Natur der dem deutschen BundeSver- cine anvertrauten Sorge für die innere Sicherheit des gesummten Bundesgebietes. Jede dauernde und auS allgemeinen Erscheinungen hervorgehende Gefährdung vieler Sicherheit bedroht zugleich die eigenen LebenSelemenie aller einzelnen Bundesstaaten. DaS Recht auf die vollständige Wahrung deS Sicher- heitSzweckeS durch die Gesammtheit des Bundes bildet daher auch grundsetzlich daS oberste VertragS- recht aller seiner Mitglieder, und eS ist zugleich für alle eine Pflicht der Selbsterhaltung , dieses Recht ersorberlichen Falles der Gesammtheit gegenüber zur Geltung zu bringen.
So weit militärische Anordnungen deS Bundes durch die momentane Lage der Dinge geboten scheinen, werben Oesterreich und Preußen demnächst besondere Anträge stellen, die sie nach Bedürfniß zu ver, vollständigen sich Vorbehalten.
Sie beabsichtigen ferner, wegen Bildung einer Central-BundeS-Polizei baldmöglichst einen Antrag in die BunbeS-Versammlung zu bringen.
Auf militärische und polizeiliche Vorkehrungen wird sich aber die Thätigkeit der Bundes.Versammlung nicht beschränken dürfen. Leitend für den hier in Betracht kommenden Theil der Dresdener Arbeiten war überall der unbestreitbare Grundsatz, daß die politischen Zustände der einzelnen Bundesstaaten den Zwecken deS Bundes, seinen Gesetzen und Beschlüssen nicht entgegenstehen dürfen. Die nähere Bestlmmung der Folgerungen, welche auS diesem Grundsätze fließen, wird eine der wichtigsten Aufgaben der auf der Grundlage der Dresdener Vorlagen zum Schluffe zu führenden VerfassungS - Berathungen bilden. Die Erhaltung gesicherter Zustände in Deutschland wird aber nie verbürgt werden können, wenn nicht jenem Grundsätze auch, wo sie dringlich ist, eine unmittelbare Anwendung von der Bundesversammlung gegeben wird. Bereits in Dresden wurde unter vielseitiger Zustimmung auf manche auS der Revolutionszeit hervorgegangene Einrichtung hingewiesen, welche, obwohl unvereinbarlich mit Aufrechthaltung der monarchischen Ordnung und den Bedingungen des allgemeinen Wohles, von einem nicht geringen Theile der Regierungen bislang nicht beseitigt worden sind. Die von ver Frankfurter National - Versammlung beschlossenen Grundrechte stehen zum Theil, wo nicht in formeller Gültigkeit, doch noch in voller praktischer Anwendung. Die auflösenden Principien, namentlich in den Wahlgesetzen, durchdringen alle LebenSkreise deS SlaateS, verfälschen die Wahlen zu allen Funktionen deS öffentlichen Vertrauens und bringen in den Gemeinden, in den Landesvertretungen, in den Geschwornengerichten, anstatt der überall noch vorhandenen besseren Volksgesinnungen, häufig nur die Grundsätze und Leidenschaften der Parket zum Aus- drucke, deren unermündlicher Thätigkeit, könnte sie länger die Bevölkerungen irre leiten, endlich der Bestand der Staaten zum Opfer fallen müßte.
Die Organe der Staatsgewalt, bestimmt, die öffentliche Ordnung zu stützen, bleiben von der Con- tagion nicht verschont, und der Schutz, den die Verbreiter verbrecherischer Lehren theils grundsätzlich genießen, theils gewissenlosen Richtern und Anwälten verdanken, kann nur die Folge haben, die Begriffe der verführten Menge gänzlich und bis zur Vernichtung der sittlichen Fundamente der Ordnung zu verwirren. Die revolutionäre Presse endlich ist im Dienste der Männer deS Umsturzes ein Mittel von so weitgreifender und ververblicher Wirkung geworden, daß die Möglichkeit geschwunden ist — davon hat man sich durch die jüngsten Erfahrungen vollständig überzeugen müssen —, die Ruhe der
Staaten und der Gesellschaft gegen diesen Feind vermittels der gewöhnlichen strafrechtlichen Katego- rieen ausreichend zu schützen.
Wollen die Regierungen den öffentlichen Geist nicht immer steigender Verderbniß Preis geben, so wird demjenigen Theile der Presse, welcher in Deutschland geradezu den Sturz der Monarchie, die socialistischen oder communistischen Lehren predigt, keine längere Duldung widerfahren Dürfen. Mögen auch manche Staaten, in welchen Zustände der angedeuteten Art vorwalten , das scheinbare Bild äußerer Ordnung Darbieten , Dieter trügende Schein vermag keine Beruhigung zu gewähren und hat erfahrungsmäßig die Rückkehr des Vertrauens auf Die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nirgends im Gefolge. ES ist eben nur der Mangel jedes Widerstandes von Seiten Der Regierungen, die ihrer wesentlichsten Lebenssunctionen in Folge der eingerissenen Zerrüttung beraubt sind, worin die Revolution vorzugsweise die Stützpunkte findet, deren sie bedarf, um auch alle übrigen Staaten in ihren kaum wieder fester gefügten Grundlagen zu unterwühlen und in ihren Widerstandskräften |ju lähmen.
Alle diese Erscheinungen sind zu offenkundig, ihr nothwendiger Verlauf zu allgemein und deutlich erkannt, als daß ein Zweifel darüber entstehen könnte, daß Die obersten BundeSzwecke in weiterem Umfange gefährdet sind unv nur durch nachhaltige und besonders auch gleichmäßige Einwirkung der BundeSge- I walt gesichert zu werden vermögen.. Die Aufrecht- I Haltung Der inneren Ruhe und Ordnung in Den i Bundesstaaten steht nach den Bundesgesetzen in der I Regel den einzelnen Regierungen zu. Dies ist aber nicht Die Regel, Die entscheiden kann, wenn eS darauf ankommt, in Diesen einzelnen Staaten Einrichtungen nicht zu dulden, welche mit den Gesetzen des Bundes in Widerspruch stehen, oder seine wesentlichsten Zwecke zu vereiteln drohen. — ES darf im Allgemeinen auf die in Dresden vorgenommenen gediegenen Erörterungen, insbesondere auf Die Anträge hingewiesen werden, welche in Dem Schlußvortrage der^ zweiten Comnnsion unter L, III. und zum Theil IV. gestellt wurden.
Gleichförmige Verfügungen gegen den Mißbrauch der Presse liegen ohnehin in der grundgesetzlichen Befugniß deS Bundes.
Auf die vorstehenden Erwägungen') gründen Oesterreich und Preußen den Antrag:
„Die hohe Bundes-Versammlung wolle durch einen ausdrücklichen Beschluß ihre Befugniß anerkennen auf Den Gruud deS Art. 2 der BunveS-Acle und Art. 1 der Schluß - Acte, und in Gemäßheit Der von Der zweiten Commission Der Dresdener Conferenz unter I. und III. ausgesprochenen Grundsätze an vie Regierungen jener BundeSstaten, deren innere Zustände für die allgemeine Sicherheit deS Bundes bedrohlich erscheinen, nöthigen Falles Die Aufforderung zu richten, Die Bestimmungen Der in Diesen Staaten zur Geltung gekommenen Verfassungen und Gesetze, so wie ihr eigenes Verhalten in Fragen der öffentlichen Ordnung, mit Den Grundgesetzen deS Bundes mit Der bundesmäßigen Verpflichtung, Die allgemeine Sicherheit nicht zu gefährden, in Übereinstimmung zu bringen, —
„Die hohe Versammlung wolle einen eigenen Ausschuß bestellen, Der über Die zu einer solchen Einwirkung sich eignenden Fälle schleunigsten Bericht zu erstatten haben wird, —
„auch je nach Erforverniß der Umstände den hiernach zu erlassenden Aufforderungen befriedigende Folge, falls sie nicht bereitwillig geleistet würde', durch die ihr geeignet scheinenden bundeSgesetzlich zulässigen Mittel, inSbesonvere und vorerst auch durch Entsendung von Commissionen mit geringerer oder umfänglicherer Machtbefugniß verschaffen".
Ferner stellen Die Regierungen von Preußen und Oesterreich der hohen BundeS-Versammlung anheim:
„mit Vorbehalt allgemeiner Bestimmungen über die Presse, sofort ein grundsätzliches Verbot aller derjenigen Zeitungen und Zeitschriften zu beschließen, die socialistische oder commnnistische oder aus den Umsturz der Monarchie gerichtete Zwecke verfolgen, auch einen zu ernennten Ausschuß mit den Vorschlägen über die Mittel zu beauftragen, diesem Grundsätze Die allgemeine Anwendung und Durchführung zu sichern".