Nassauische Allgemeine Zeitung.
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Sonntag den 17» August
1831»
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme deS Sonntags. — Der vierteljährige Pränumecationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KnrfürkenthumS Hessen, der Landgraffchalt Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes Ä fl. IO tr. — Inserate werden die dreispaltige Petit, eile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe mau in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Der evangelische Verein und die freien Gemeinden. Auslösung und Verbot der freien Gemeinden in
Sachsen.
Deutschland. Vom Rhein (Ueber Volksvertretung). — Frankfurt (W. SchmidlinS Perlschrift über Freihandel u. Schutzzölle. Der Postcongreß. Die Calenberg-Gruben- hagensche Ritterschaft. Veröffentlichung der BundeSver- handlungen). — Kassel (Hartwig. Duysing. Dr. Kellner).
— Baden (Die Bank gesprengt). — Stu ttgar t (Unterstützung der Ueberschwemmten). — München (Der Pfälzer Proceß). — Dresden (Dr. ZschiuSky). - G oth a (Verbot der Holzausfuhr auS Kurheffen). — Berlin (Die Reise des Königs. Die Ostbahn. Die Junker aus Hinterpommern. Wahl in Colbe.rg Vermischtes). — Hamburg (Die politischen Gefangenen. Eintritt in die österreichische Armee). — Wien (DaS Turiner Cabinet. Die Reise deS Kaisers. Monarchencongreß. Die „Presse". Vermischtes).
— Triest (v. Bruck. Dahlerup).
Frankreich. PjariS (Carot. Der Brand im Jnvaliden- dom. Vermischtes).
Italien. Turin (Die Wahlen. Deforesta. Permanenzausschuß). — Rom (Mordversuch).
Türkei. K o nst an ti n p e l (Koffuth. AbbaS Pascha. Der Bei von Tunis).
Neueste Nachrichten.
Der evangelische Verein und die | freien Gemeinden
(Schluß.)
Stellen sich nun die vom sogenannten Vorort der freien Gemeinden Nassaus Vertretenen mit den solcher Weise sich äußernden freien Gemeinden und ihren Führern zusammen, waS man vermuthen muß, wenn sie mit jenen denselben Namen tragen , und nicht für sich gegen solche Aeußerungen protestiren,so gilt auch von ihnen daS in. unserm VereinSschriftchen Gesagte. Für diesen Fall müssen wir aber den unS gemachten V orwur f der Herabwürdigung der Religion als etwas grenzenlos Lächerliches und Unsinniges zurückweisen.
Wer nur etwas davon weiß waS Religion ist, muß die Beschuldigung, wir würdigten die Religion herab, lächerlich finden, da eS grave — wie nicht blos unser VereinSschriftchen eS nachweist, sondern auch unsere Amtsführung nach dem Urtheil unserer Behörden es bezeugen wird — unser Bestreben ist, die Religion zu pflegen und zu schützen, und Religiosität zu fördern; da ferner jedem Verständigen klar sein muß, daß die freien Gemeinden, deren Treiben wir als ein antichristliches bezeichnen, offenbar durch Aeußerungen wie die mitgetheilten, die Religion herabwürdigen. Wäre daS Gebühren solcher sich frei nennenden Gemeinden Religion, dann wäre in der That zu wünschen, daS Volk wäre durch und durch irreligiös; jedoch zu solcher Verwirrung der Begriffe ist's noch nicht gekommen, wenigstens hätte nach unsrer Ueberzeugung bei solcher herrschenden Begriffsverwirrung die Staatsbehörde den Tit. XX in'S Strafgesetzbuch nicht aufge, nommen.
Sollte demnächst die Gerichtsbehörde diese Ansicht nicht gillig erkennen, so wäre eS in dieser hoch, wichtigen Sache jedenfalls nöthig, das Gutachten zuständiger geistlicher Behörden einzuholen.
Der „Vorort der Nassauischen freien Gemeinden" will gegen die Unterzeichner deS VereinSschrifl- chenS wegen der betreffenden Stelle in demselben den Art. 19l deS Strafgesetzbuchs in Anwendung gebracht haben. Nach dem bereits AuSgesührten muß die Möglichkeit dieser Anwendung bestritten werden. Wir fügen jedoch noch Einiges hierzu.
Der Artikel 191 des Strafgesetzbuchs handelt von der Verhöhnung und Verfolgung einer Religio n S g e s e l l s ch a f t. Wir kennen wie überhaupt so auch in Nassau keine ReliglonSgesettschast freier Gemeinden. In der Bezeichnung „freie Gemeinde" l i e g t n i ch t die Aussage, daß diese Gemeinde eine religiöse sei. Abgesehen davon, daß »freie Gemeinden", welche Aeuße- pungen thun und billigen, wie die mitgetheilten, viel mehr eine Jrreligionsgesellschaft bilden, ist unseres Erachtens, um eine bestehende Religionögesellschaft
zu sein, vor Allem nöthig die (vom Staat gebilligte) Erklärung, und der Nachweis, eine solche zu sein, kurz daS Bekenntniß, nach welchem die Bekennenden lehren und leben. Unseres Wissens haben die freien Gemeinden unseres Herzog- thumâ kein von ihnen und der Staatsbehörde anerkanntes Bekenntniß ; nach einzelnen Aeußerungen von Freigemeindlern scheint eS unS vielmehr Grundsatz der freien Gemeinden zu sein, kein Bekenntniß aufzustellen, vielmehr in Glaubenssachen die größte Freiheit zu lassen. Oder ist „kein Bekenntniß" auch ein Bekenntniß?
Setzen wir aber doch den Fall, daß die „freien Gemeinden" deS Landes vom Staat als eine „Re- ligionSgeseüfchaft" angesehen werden, so wäre von denselben in Gemäßheit deS Artikels 191 deS Strafgesetzbuches nachzu weisen, daß die Unterzeichner deS evangelischen VereinSschriflchenS Gegenstände ihrer Verehrung, oder ihre Lehren, Einrichtungen, Gebräuche verhöhnt, herabgewürdigt hätten. Solange denselben ein Bekenntniß fehlt, wissen wir nicht, waS sie verehren und lehren, welche Einrichtungen und Gebräuche sie haben, eS kann darum der Vorwurf der Herabwürdigung nicht statthaben.
Die BezirkSversammlung deS evangelischen Vereins zu Oranienstein fand hiernach die in öffentlichen Blättern gemeldete Klage deS „VorortS der freien Gemeinden Nassaus" grundlos; sie freute sich derselben, weil sie überzeugt ist, daß gerade diese Klage dem evangelischen Verein Terrain gewinnt, und dazu dienen wird, daß die Evangelischen unseres Landes die vielgepriesene Freiheit der „freien Gemeinden" würdigen lernen, wie sich'S gebührt.
Auflösung und Verbot der freien Gemeinden in Sachsen.
Die Nummer 414 der „D. A. Ztg." vom 14. August bringt nachstehende Verordnung der k. sâchs. Regierung, daS Verbot der sogen ann- ten Freien Gemeinden betreffend:
Schon im vorigen Jahre gewann daS Ministerium deS Innern aus den damals eingeforderlen Schriften der sogenannten Freien Gemeinden und durch Einsicht in die von den betreffenden Polizeibehörden über die Zusammenkünfte derselben gehaltenen Protokolle die Ueberzeugung, daß die Tendenz der Freien Gemeinden eine rein politische sei und dabei religiöse Zwecke nur vorgeschoben würden, um unter dem Deckmantel derselben die verborgenen politischen Tendenzen um so sicherer und ungestörter verfolgen zu können. DaS Ministerium deS Innern konnte daher darüber nicht zweifeln, daß das Gesetz vom 22. November 1850, das Vereins- und Ver- fammlungSrecht betreffend, auch auf die Freien Gemeinden im Lande und deren Versammlungen anwendbar sei, und daß insbesondere die in §. 17 jenes Gesetzes zu Gunsten von Versammlungen, welche der regelmäßigen kirchlichen Erbauung nach der Verfassung der einzelnen Confessionen gewidmet sind, getroffene Ausnahmebestimmung auf die Versammlungen der Freien Gemeinden keine Anwendung leide. Dasselbe hat daher bereits mittels einer unterm 30. Dezember 1850 an die KreiSdircclioncn erlassenen Verordnung eine verschärfte Beaufsichtigung der Freien Gemeinden und ihrer Zusammenkünfte angeordnet.
Obschon nun seitdem eine größere Anzahl derselben sich von selbst wieder aufgelöst hat, und überhaupt ihre gefährlichen und alle Religiosität untergrabenden Tendenzen nur an'einigen Orten und auch da nur in geringem Umfange unter der Bevölkerung Anklang gefunden haben, so fahren doch die zur Zeit noch bestehenden freien Gemeinden, wie daS Ministerium deS Innern aus neuerlichen amtlichen Berichten ersehen hat, und namentlich ihre Vorsteher und Leiter fort, die religiösen Zwecke nur alS einen Vorwand zu benutzen, um destructive politische Tendenzen zu verfolgen, Den Eaamen der Unzufriedenheit mit der bestehenden Ordnung der Dinge im Volke auSzustreuen, dasselbe aufzuregen und für die gefährlichen Lehren der socialistischen und kommunistischen Propaganda empfänglich zu machen.
Dieses gesetzwidrige, mit dem StaatSwohle un- verträgliche Gebühren darf nicht länger geduldet werden. DaS Ministerium deS Innern hat deßhalb nunmehr die Auflösung der sogenannten freien Gemeinden im Lande auf Grund von §. 20 deS Ge, setzeS vom 22. Nov. 1850 anzuordnen beschlossen. ES werden daher dieselben hierdurch aufgelöst und verboten, auch wird zugleich die Errichtung anderer Vereine, welche gleiche oder ähnliche Tendenzen wie sie verfolgen, hiermit ausdrücklich untersagt. Die betheiligten Polizeibehörden ober werden angewiesen, über die pünktliche Ausführung dieser Verordnung sorgfältig zu wachen, insbesondere alle weitern Zusammenkünfte der freien Gemeinden zu verhindern und jede etwaige Controveniion, nach Maßgabe von 8. 33 deS ungezogenen GeletzeS, zu bestrafen. Dresden , 11. August 1851. Ministerium deS Innern ; v. Friesen.
Deutschland.
& Vom Rhein, 12. August. Man hat in neuerer Zeit in mehreren kleinen Staaten bei der Volksrepräsentation auf daS Dreiklassensystem als das einzige RettungSmittel auS den politischen Wirren der Gegenwart hingewiesen, hat über dabei nicht bedacht, daß dieser Wahlact vor einer organischen Erkenntniß deS SlaaleS wenigstens ebenso ungenügend erscheint alS daS arithmetische Erempel her Wahl nach der Kopfzahl der zersplitterten, glie- derungSlosen Masse. ES ist schon an vielen Orten hervorgehoben worden, welche Verkennung aller geistigen Mächte und höheren Lebensinteressen in dieser Klassificirnng des Volkes nach dem äußeren materiellen Besitz liegt. Man hat besonders in größeren Städten darauf aufmerksam gemacht, wie einzelne Bierbrauer, Metzger rc. bei der Organisation der VolkSgefitzgebung alsdann schwerer wiegen, alS ganze Kollegien von Regierungsbeamten, als eine ganze Facultät der Slaalöwissenschaft, alS ein ganzes Corps von Oberlieutenants rc. Und doch ist in der Wissenschaft schon daS bessere entwickelt und bewiesen und in einzelnen Staaten bereits den Anfängen nach verwirklicht worden, sowie daS Mittelalter in seiner Art die vernünftige, sachgemäße Organisation deS Volks getroffen hatte. Weder die Vollständigkeit noch die Wahrheit der VolkSre- Präsentation findet in dem Dreiklassensystem Garan, lieen. Wie man eS von der reinen Wahl nach Köpfen behauptet hat, so ist eS auch bei ihr nur zu- fällig, wenn die verschiedenartigen Interessen der Lanvwirthfchaft, deS GewerbwesenS, deS Handels, wenn die Interessen der Bildung und Wissenschaft, wenn die Kenntnisse deS Rechts hinreichende Vertretung erhalten. Die Wahlart selber weiß von alle dem nichts. Auch bei dem Dreiklassenwstem ist keine Gewähr, daß die einsichtsvollsten Männer gewällt werden. Nur allzuoft waren und sind diese Wahlen ein Spiel der Parteien und ihrer Leidenschaften oder schnöder Habsucht und der Verhöhnung aller staatsbürgerlichen Tugend. Man hat die Versammlungen, welche auS dem Dreiklassen, system Hervorgegangen sind, oft eine Interessenvertretung genannt, aber sehr mit Unrecht. Man kann sie höchstens eine Interessenvertretung im niederen vulgären Sinne nennen. Auch in ihnen sind häufig nur die Leidenschaften und Vorurthcile repräsentier, und die wirklichen und dauernden Interessen deS Volkes werden nicht selten den wechselnden Stimmungen der Parteien unbedenklich hingeopfert. Dem wahren Repräsentativsystem allein entsprechend ist die Ein- theilung deS Volks nach den wichtigsten Gruppen der Berufs- und Lebensweise, so daß unter den Wahlen selbst eine Gemeinschaft der Anschauung und der Interessen Statt findet, (woüber Dr. B l u n t s ch l i sich kürzlich in seinem „allgemeinen StaatSrecht" so trefflich ausgesprochen hat) und ein gesundes und freies Urtheil über die Tüchtigkeit der Candidaten vorausgesetzt werden kann, für den Staat aber eine wahre Vertretung aller großen Bestandtheile und Interessen des gesummten Volkes in richtigen Verhältnissen gesichert wird. Die Zu, sammensetzung deS volkSwirthschaftlichen CongresseS, welcher in diesem Frühjahr zu Wien stattfand und so Ausgezeichnetes geleistet hat, kann in dieser Hinsicht als Muster dienen. ES ist eh großer Irr, thum, zu glauben, daß eine derartige Vertretung