Nassauische Allgemeine Zeitung.
J» 187
Dienstag den 12. August
1831.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige PränumerationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrasschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Ssl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes Sfl. IO ft. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. Bestellungen beliebe man n Wiesbaden in der L. Schellen der g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Verordnungen, die Rheinzölle betreffend.
Nichtamtl i ch er Theil.
Die „unsichtbare Regierung" in Italien. Deutschlands. Wiesbaden (Asstsenverhandlung gegen Raht). — Idstein (Berichtigung» — Vom Lan d e (Der Alterthumöverein). — Vom Rhein (Der belgische Vertrag). — Frankfurt (Der König von Preußen. Vertretung beim Bundestag). — AuS Baden (Einberufung der Kammern). — München (Neberschwemmung) — Nürnberg (Die freie Gemeinde) - Coblenz (Der Hof. Conferenz der Landräthe. Auerswald). — Berlin (Monarchencongreß. Die Provinziallandtage. Reise des König nach Italien. Milde. Die freien Gemeinden, v. d. Heydt. Vermischtes). — Stettin (Der König). — Hamburg (Der „Erzherzog Johann"). — Kiel (Graf Blome, lieble» Omen). — Wien (Der König von Preußen. Die Mazzinischen Loose. Die „Presse". Personalien).
Schweiz Bern (Repressalie. Wiesner, Verheerung). Frankreich. Paris (Vermischte Nachrichten). Großbritannien. London (Prorogation des Parlaments). Italien. V ened i g (Untersuchungen). — G c nu a (Arbeiter- i »»ruhen). — Rom (Der Autographendiebstahl. Einhüllung). | Neueste Nachrichten. i
Amtlicher Theil.
Verordnung.
(Die Ermäßigung der Rheinzölle betreffend.)
Nachdem die Regierungen der deutschen Rhein- s uferstaaten eine Vereinbarung getroffen haben, die ! an ihren Rheinzollstellen zu entrichtenden Rheinzölle J von gewissen Gütern, welche unter der Flagge eines deutschen RheinuferstaatS oder unter einer anderen den Flaggen der deutschen Rheinuferstaaten gleichgestellten Flagge verschifft werden, zu ermäßigen, und diese Vereinbarung von Seiner Hoheit dem Herzog ebenso, wie von den Regierungen der übri, gen deutschen Rheinuferstaaten, genehmigt worden ist, so wird der besondere Tarif, nach welchem die Rheinzölle der unter den Flaggen der deutschen Rheinuferstaaten und anderer den Flaggen der deutschen Rheinuferstaaten gleichgestellten Flaggen an den deutschen Rheinzcvstcllen zur Erhebung kommen sollen , nachfolgend unter dem An fügen bekannt gemacht, daß derselbe vom 1. October dieses JahreS an in Kraft und Wirksamkeit tritt.
Wiesbaden, den 2. August 1851, Herzog!. Nass. Ministerialabtheilung der Finanzen.
Vollpracht.
. vdt. OlfeniuS.
Besonderer Tarif
zur Erhebung der Rheinzölle auf der Rheinstreckc von der »Lauter bis Emmerich von denjenigen Gütern, welche unter der Flagge eines deutschen RheinuferstaateS oder unter einer anderen, den Flaggen der deutschen Rheinuferstaaten gleichgestellten Flagge verschifft werden.
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Q
Für die Rheinstrecke
Bei der Fahrt
von
bis
abwärts an der Zollstelle zu
Erhebungssatz.
Lnt.sMill
aufwärts an der
Zollstelle zu
Erhe- bungS- fag.
Cnt.jMill
A. Von allen Gütern, welche der ganzen Gebühr unterliegen.
1
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4
5
6
7
8
L
10 1t
12
Der Lauter Neuburg Mannheim Mainz Caub Coblenz Andernach Linz Cöln Düsseldorf Ruhrort Wesel
Neuburg Mannheim Main;
Caub Coblenz Andernach Linz Cöln Düsseldorf Ruhrort Wesel zur nieder- lând -prß. Grenze bei Schenkenschanz.
Neuburg Neuburg Mannheim Mainz Caub Coblenz Andernach Linz Cöln Düsseldorf Ruhrort Wesel
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23
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Neuburg Mannheim Mainz Caub Coblenz Andernach Linz Eöln Düsseldorf Ruhrort Wesel Emmerich
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17
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30
07
B. Von den Gütern zur ganzen Gebühr, welche den Rhein verlassen und in die Lahn einlaufen.
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Caub
Der Lahn
zur Lahn Coblenz
Caub
08
Coblenz j
1 1
03
C. AuSuah men,
Diejenigen Artikel, welche nach dem conven« tionSmäßigen Rheinzolltarife mit einer geringeren Gebühr belegt sind, werden auch fernerhin nur von dieser geringeren, jedoch fortwährend nach den con^ ventionSmäßigen Tarifsätzen zu bemessenden Gebühr betroffen. ES treten aber diesen Ausnahme Classen wenn die Verschiffung unter der Flagge eines deutschen RheinuferstaateS oder unter einer anderen gleichgestellten Flagge statlfindet, folgende Artikel hinzu:
a. der Classe zur Viertelgebühr:
Kreuzbeeren, Quercitron, Saflor, Aloe, Galläpfel, Sumach, Farbehölzer in Blöcken, Weinstein, Salpeter ;
b. der Classe zur Zwanzigstelgebühr: Häringe.
D. Bau- und Nutzholz.
Die unter A. und B. aufgeführten Tarifsätze finden auch Anwendung auf Bau- und Nutzholz, welches unter der Flagge eines deutschen Rheiuufe'r- staaleS oder unter einer anderen gleichgestellten Flagge verschifft oder verflößt wird.
(Die von der Nassauischen Schifffahrt und den Nassauischen Erzeugnissen auf dem Oberrheine zu entrichtenden Wafferzölle betreffend.)
In Folge einer Vereinbarung mit den Regierungen von Baden, Bayern und Hessen werden der Nassauischen Schifffahrt und den nassauischen Er- > Zeugnissen vom 1. Oktober 1851 an auf dem Ober« | rheine dieselben Begünstigungen bezüglich der im ! freien Verkehre befindlichen Gegenstände, nicht no- I torisch außerdcutschen Ursprungs, im Erlasse der Wasserzölle zu Theil werden, wie solche die Schifffahrt und die Erzeugnisse der übrigen deutschen Uferstaaten genießen.
Dieses wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Wiesbaden den 2. August 1851 Herzog!. Nass. Ministerialabtheilung der Finanzen. V o l l p rach t.
vdt. OlfeniuS.
Nichtamtlicher Theil.
Tie „unsichtbare Regierung" in Italien.
Eine Correspondenz der Daily News gibt einige Details über die sogenannte „unsichtbare Regierung", die sich in überraschender Weise als eine Art Gegengewicht deS auf Italien lastenden Depo- tiSmuS entwickelt haben soll. Die Sache lautet wie eine Schmeichelei, welche die Demokratie sich selber sagt. Wir theilen daraus Folgendes mit:
»Sobald man in Rom ankommt, ist daS erste, wovon man sprechen oder vielmehr flüstern hört, die unsichtbare Regierung. WaS ist die unsichtbare Regierung? ein bloßes Geschöpf der Phantasie unseres Lohnlakei'S? Nein, der geheimnißvolle (5in druck, den wir von ihm erhalten, wird durch den Banquier, den Bibliothekar, den Caleffero, der uns über den Corso fährt, bestätigt. Die unsichtbare Regierung wird allgemein mit mehr Ehrfurcht betrachtet, als man in England dem Unterhause zollt — der National-Versammlung in Frankreich gar nicht zu gedenken. Man kann nicht einige Tage in Rom verweilen, ohne sich zu überzeugen, daß die Herrschaft in ungleicher Weise zwischen drei Mächten getheilt ist: den französischen Befehlshabern, welche verabscheut werden, der päpstlichen Verwaltung, die man verachtet, und der Alles durchdringenden, Alles umfassenden unsichtbaren Regierung, der mächtigsten von den Dreien, weil ihre Macht auf die einmüthige Sympathie und den freiwilligen Gehorsam deS Volkes gegründet ist".
„Da ich gehört hatte, daß ich eine ächte Ha- varznah-Cigarre in dem Haupt-RegierungS-Bureau für den Tabaksverkauf (der natürlich Monopol ist) bekommen könne, so begab ich mich dahin. Der Ladendiener (wenn ich ihn so nennen darf, da er alS Regierungöbeamter wahrscheinlich Geistlicher ist) reichte mir seine Waare mit dem nämlichen Ausdrucke des Erstaunens und der Genugthuung, mit
welchem ein menschenfeindlicher Apotheker irgend einem halbverückten Kunden dieselbe Quantiät Arsenik oder Knallsilber verabreichen würde. Ich hatte allerdings bis zu diesem Augenblicke Niemand in der ganzen Stadt rauchen sehen, waS ich mir jedoch auS der Schwierigkeit erklärte, erträglichen Tabak ausfindig zu machen. Unterwegs fielen mir die finstern Blicke der Vorübergehenden auf, und kaum war ich nach meinem Hotel zurückgekehrt, als ich um GotteSwillen gebeten wurde, nicht zu rauchen. „Aber warum nicht"? — Hier raucht Niemand, die unsichtbare Regierung hat eS verboten. — „WaS hat die unsichtbare Regierung mir zu befehlen" ? — „Was hat sie uns zu befehlen? aber dennoch wagen wir nicht zu rauchen. Wenn man weiß, daß Sie ein Fremder sind, so würden Sie freilich höchstens riskiren, daß man Ihnen auf der Straße die Rockschöße abreißt und Ihnen das Gesicht mit einem Thcerpinsel beschmiert, wie es einem jungen Franzosen begegnete, oder man wird Ihnen den Hut vom Kopse schlagen, wie Ihrem Landsmann A., oder Sie werden eS von selbst aufgeben, da man Sie andernfalls für einen Sbirro halten wird und die Sbirri bekanntlich der AuSwurf der Galeeren sind, welche daS päpstliche Gouvernement auS Mangel an besseren Subjecten in feine Dienste nehmen muß. . . ."
„Die unsichtbare Regierung ist eine ausgedehnte und vollkommene Organisation, die sich über ganz Italien erstreckt, besonders aber in der Lombardei und Romagna entwickelt ist, die Einheit und Unabhängigkeit Italiens zum Zweck hat und ihre eigenen Fonds, Einkünfte, Waffen, Soldaten, Agenten und Polizei besitzt. Eben so gehcimnißvoll und sicher in ihren Operationen, als daS Vehmgericht des Mittelalters, weicht sie von dem Vehmgericht, dem Car- bonariSmuS und allen anderen Associationen darin ab, daß hier eine ganze Nation verschworen zu sein scheint. Ich glaube in der That , daß von je vier Personen in Rom und dem größten Theil der Romagna drei in diesen Verein ausgenommen sind, und man hat täglich Beweise, daß die Verschwörung jedes Departement deS Slaates die Polizei, die Armee, daS Postamt durchdringt und sogar bis in die Vorzimmer deS VaticanS reicht".
„Es war auS diesem Grunde, daß die ganze päpstliche Besatzung, mit Ausnahme einiger Com- pagnieen vor Kurzem auS Rom gewiesen wurde. Die unsichtbare Regierung hat ihre regelmäßige Presse, welche Tausende von fließenden. Blättern mit aller Pünktlichkeit einer Londoner Zeitung auS, theilt, aber so ausgedehnt sind ihre Verzweigungen der Complicität, daß weder die Presse, noch die Drucker, noch die Verfasser, noch die Distributeure je ergriffen worden sind. Der Chef der Polizei entgegnete neulich aus die Vorwürfe deS Cardinals Antonelli. „Früher bewachten wir die Liberalen, jetzt bewachen sie uns". Nie gelingt eine Verhaftung, welche einige Stunden zuvor beschlossen wurde, und keine Denunciation findet je statt, ohne daß der Name deS Denuncianten bekannt wird. In besonders notorischen Fällen trifft den Ankläger das Stilett. Dies ist furchtbar; aber man muß gestehen, daß das Frauenpettsche« aufgehört hat, seitdem der österreichische Commandant in Lodi die Vernachlässigung der an ihn ergangenen Warnung mit dem Leben bezahlte, und ohne daS ausdrückliche Verbot der unsichtbaren Regierung würde diese VergeltungS- art die Gestalt von sicilianischer Vesper annehmen. Jene gcheimnißvolle Gewalt hat sich einen eben so unbedingten Gehorsam alS auSgebreitete Theilnahme gesichert. Wie man behauptet, bilden ihre Anhänger in der Romagna regelmäßige Regimenter, und ihre Steuern werden in der Form einer Nationalanleihe pünktlich ein gezahlt, um die laufenden Ausgaben zu denken und einen Vorrath von Waffen und Munition für den Tag des Aufstandes in Bereitschaft zu halten".
„Die Franzosen stehen in diesem Augenblick mit dem päpstlichen Gouvernement auf dem aller- schlechtesten Fuß, und eS gibt in der That nur einen einzigen Punkt, in welchem zwei von den drei Mächten, welche Rom beherrschen, jetzt einerlei Meinung sind. Die unsichtbare Regierung von der einen und der Papst mit seinen Cardinälen von der andereu Seite vereinigen sich nämlich in dem heißen Wunsch, die französische Garnison coute gu’il coüte anS Rom vertrieben zu sehen".