MsmW Allgemeine Zeitung.
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Sonntag den 1O. August
isst.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumecationsvreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogtbumS Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes S fl. IO fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man n Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Gesetz, Abänderungen des Vereinszolltarifes betr.
Nicht am t l i ch e r Theil.
Deutschlands. Wiesbaden (Der Beitritt Nassaus zum deutsch- vsterr. Postverein. Die Untersuchung gegen die vierzehn evangel. Geistlichen). — Von der Dill (Neue Eisenhütten. Die Dillbahn). — Diez (Selbstmord eines Züchtlings). — Herborn (Unglücksfälle durch schnelles Fahren). — F ra n k fu r t (Fürst Metternich). — Darm- stad t (Die Herzogin von Leuchtenberg. Liebig) —Mannheim (Die Ueberschwemmung). — Karlsruhe (Wiederherstellung des Verkehrs). — Baden (Unterstützungen). — Kassel (Verurtheilungen). — B er l in (Martini). Ministerwechsel in Braunschweig. PreiSvertheilung in London. Piusverein in Hörster). — Altona (DaS Rendsburger FestungScommando). — Kiel (Reventlow-Criminil). — Prag (Die Urtheile über die Maigefangenen). — Wien (Die Reise des Kaisers. Die römische Angelegenheit. Dr. Laube. Die Nordbahn).
Frankreich. Psar iS (Die Legitimisten. Louis Napoleons Ansprüche. Fest. Das Manöver. Der Kredit für die italienische Armee).
Italien. Mailand (Radetzky's Proclamation). — Genua (Nebereinkunft mit Rom).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Gesetz.
(Abänderungen des VereinSzolltarifeS betreffend.)
Wir Adolph, von GotteS Gnaden Herzog zu Nassau ic. rc.. Nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten übereingekommèn sind, den für die Jahre 1846, 1847 und 1848 erlassenen Zolltarif und die denselben ergänzenden Verordnungen, welche in Gemäßheit der Verordnung vom 4. November 1848 bis auf Weiteres in Kraft bleiben, in einzelnen Bestimmungen abzuändern und weiter zu ergänzen, und Wir dieser Verabredung Unsere Genehmigung ertheilt haben; verordnen, daß folgende Abänderungen und Zusätze zu dem Tarife, welcher mit den seit der Publication desselben ergangenen Verordnungen im Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1. Oktober 1851 an gleichfalls bis auf Weiteres in Wirksamkeit treten sollen.
Erste Abtheilung des Tarifes.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten folgende, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Artikel hinzu: Eisenrostwasser, MooS, Erdnüsse (Erdpistazien), Kupferasche, Streulaub und Kleie. Außerdem werden folgende, dermalen in der zweiten Abtheilung deS Tarifs stehenden Artikel der ersten Abtheilung zugewiesen, mithin von jeder Abgabe befreiet: aus II. Pol. 5. lit. £ Gelbe, grüne, rothe Farbenerde, Braunroih, rohe Kreide, Oker, Rothstein, Umbra, roher Flußspaih in Stücken; aus II. Pos. 5 lit. g. 3. Flechten; muS II. Pos. 5. lit. k. Weinstein; auâ II. Pos. 16 Gebrannter Kalk und GipS; auS II. Pos. 33 lit. a. Bruchsteine und behauene Steine aller Art, Mühlsteine (mit Ausschluß der mit eisernen Reifen versehenen), grobe Schleifund Wetzsteine, Tuffsteine, Traß, Ziegel- und Backsteine aller Art, beim Transporte zu Wasser, auch beim Landtransporte, wenn die Steine nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sind.
Zweite Abtheilung des Tarifes.
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe unterworfen sind, treten folgende Aenderungen ein:
A. In den Zollsätzen.
I. Vom AuSgangSzolle bleiben frei: Knochen, seewärts von der rufst eben bis zur mecklenburgischen Grenze ausgehend (Pof. 1. Abfälle ic.)
II. Von folgenden, bisher in dem Tarife nicht namentlich ausgeführten Artikeln sind die beigefügten Ein- oder AuSgangSzollsâtze zu erheben, und zwar von- 1) Grünspan, rasfimrtem (destiUirtem, kry, stallisirtem) oder gemahlenem, beim Eingänge 1 Rthlr. cbet 1 fl. 45 kr. vom Centner (Pos. 5. Droguerie- rc.
Waaren); 2) Alkanna, AlkermeS, Avignonbeeren, Berberisholz, BerberiSwurzeln; Catechu (japanische Erde); Citronensaft in Fässern; Cochenille, Derbyspath, Elephanten- und anderen Thierzâhnen, Färber- ginster ; Färbe- und Gerbewurzeln, nicht besonders genannten; Flöhsaamen; FraueneiS (GipSspath) ; Gummi arabicum; Gummi fenegal; Gutta Percha, roher ungereinigter; Hornplatten, Indigo, Kino; Knochenplatten, rohen blos geschnittenen ; Kokosnüssen, Lac vye; Meerschaum, rohem; Muschelschalen; Orlean, Perlmutterschalen; Rohr, spanischem, ostindischem, marseiller; Pfefferrohr, Stuhl- rohr; Salep; Schildkrötenschalen rohen; Tragant; Wallfischbarden (rohes Fischbein), nur beim Ausgange 5 Sgr. oder 17% kr. vom Zentner (Pos. 5. Droguerie- rc. Waaren) ; 3) Gutta Percha, mehr oder 'weniger gereinigter, beim Eingänge 6 Rthlr. oder 10 fl. 30 kr. vom Centner (Pos. 21. Leder rc.) III. Von nachfolgenden Artikeln sind, anstatt der bisherigen Ein- oder AuSgangSzollsätze oder anstatt beider, die beigefügten Sätze zu erheben, und zwar von: 1) Roher Baumwolle, beim AuSgange ! 5 Sgr. oder 177a kr. vom Centner (Pos. 2. Baumwolle rc.); 2) Mennige, zur WeißglaSfabrikation auf Erlaubnißscheine eingehend, ein Viertheil der tarifmäßigen Eingangsabgaben (Pos. 5. Droguerie- rc. Waaren); 3) Krapp, beim Eingänge 27, Sgr. oder 8% kr. vom Centner (Pof. 5. Droguerie- rc. Waaren); 4) Polt- (Waide-) Asche, beim Eingänge 5 Sgr. oder 177a kr. vom Centner (Pos. 5. Dro« ! gurrie- rc. Waaren); 5) Farbehölzern : 1. in I Blöcken, beim AuSgange 2% Sgr. oder 8% kr. j vom Zentner, 2. gemahlten oder geraspelt, beim ! Eingänge 5 Sgr. oder 177» kr. vom Centner (Pos. 5. Droguerie- rc. Waaren) ; 6) Aloe, Galläpfeln; Harzen aller Gattung, europäischen und außereuro. pälschtn, roh oder gereimgt; Kreuzbeeren, Kurkume, Quercitron, Saflor; Salpeter, gereinigtem und ungereinigtem ; salpetersaurem Natron; Sumach, Terpentin, Waid, Wau, beim AuSgange 2% Sgr. ob. 8% kr. vom Centner (Pos. 5. Droguerie- je. Waaren) ; 7) Buchsbaum, Cedernholz, Korkholz, Pock« Holz; Gummi elasticum in der ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen rc ; Hölzern, außereuropäischen, für Drechsler, Tischler rc. in Blöcken und Bohlen, beim AuSgange 5 Sgr. odr 177» kr. vom Centner (Pos. 5. Droguerie- ic. Waaren); 8) Getreide und Hülsenfrüchten auf der sächsisch böhmischen Grenze bei dem Transporte zu Lande eingehend, a. links der Elbe, diese ausgeschlossen: 1. von Weizen, Spelz oder Dinkel 2 Sgr. vom Dresdener Scheffel. 2. von Roggen, Gerste, Hafer, Bohnen, Erbsen, Hirse, Linsen, Heidekorn und Wicken 7a Sgr. vom DrSd. Sch. b. rechts der Elbe, diese ausgeschlossen: 1. von Weizen, Spelz oder Dinkel 2 Sgr. vom DrSd. Sch. 2. von Roggen, Gerste, Bohnen, Erbsen, Hirse, Linsen und Wicken 1 Sgr. vom Dröd. Sch. 3. von Hafer und Heidekorn 7a Sgr. vom DrSd. Sch. (Pos. 9. Getreide rc., Anmerkung 2); 9) Holz in geschnittenen Fournieren, ohne Unterschied deS Ursprungs, sowohl beim Wasser- alS beim Landtransporte, beim Eingänge 1 Rthlr. oder 1 fl. 45 kr. vom Centner (Pos. 12. Holz rc.); 10) Feiner Korb- und Holzflechterarbeit, ohne Unterschied, und von Fournieren mit eingelegter Arbeit, beim Eingänge 10 Rthlr. oder 17 fl. 30 kr. vom Centner (Pos. 12. Holz rc); 11) Waaren auS Schildpatt; metallenen Häkelnadeln (ohne Griffe) und gefaßten Brillen aller Art, beim Eingänge 50 Rthlr oder 87 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 20. Kurze Waaren rc.); 12) Gummiplatten, beim Eingänge 6 Rthlr. oder 10 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 21. Leber rc.); 13) Gummifabrikaten außer Verbindung mit anderen Materialien: a. nicht lackirten, beim Eingänge 10 Rthlr. oder 17 fl. 30 kr. vom Centner, b. lackirten, beim Eingänge 22 Rthlr. oder 38 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 21. Leber rc.); 14) Lichten (Talg-, Wachs-, Wallrath- und Stearin-), beim Eingänge 6 Rthlr. oder 10 fl. 30 kr. vom Centner (Pos. 23. Lichte rc.); 15) Cigarren und Schnupftaback, beim Eingänge 20 Rthlr. oder 35 fl. vom Centner (Pos. 25. Material- rc. Waaren); 16) Mühlsteinen mit eisernen Reifen, ohne Unterschied deS Transportes, beim Eingänge von einem Stück 3 Rthlr. oder 5 fl. 15 kr. (Pos. 33. Steine); 17) Bast- und Strohhüten, ohne Unterschied, beim Eingänge 50 Rthlr. oder 87 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 35. Stroh- rc.
Waaren); 18) Wachstafft, beim Eingänge 11 Rth. oder 19 fl. 15 kr. vom Centner (Pos. 40. WachS- leinwanb rc.).
B. In den Tarasâtzen.
I. Aan Tara wird bewilligt für: 1) Bier rc. (Pos. 25. a.) in Ueberfässern, 11 Pfund vom Zentner Bruttogewicht; 2) Cigarren (Pos. 25. v. 2. ß), außer der Tara für die äußere Umschließung eine Znsatztara von 12 Pfund, wenn solche in Papp- kästchen verpackt sind; 3) Zucker, Brod- und Hut-, Kandis-, Bruch- oder Lumpen- und weißen gestoßenen Zucker (Pos. 25. x 1. a.) in Körben, 7 Pfund vom Zentner Bruttogewicht.
II. Die Tara wird herabgesetzt bei: Kaffee, rohem je. (Pos. 25. m.) in Ballen und Säcken, auf 3 Pfund vom Zentner Bruttogewicht.
C. I n d er Bezeichnung und Beschrei- bung der ein- und auSg angS zol l pflichtig e n Gegenstände.
1) Bei Pos. 4. b „feine Bürstenbinder, je. Waaren" und 12. £ „seine Holzwaa- ren " sind die in Parenthese stehenden Worte: „mit Ausnahme von eolen Metallen, seinen Metallgemischen, Bronce, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen" zu ersetzen durch folgende Worte: („mit Ausnahme von edlen Metallen, feinen Metallgemischen, echt vergoldetem ober versilbertem Metall, Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen, Korale len ober Steinen"). 2) Bei Pos. 6. £ 2. „Grob- i Eisen- ic. Waaren" ist hinter dem Worte „ge- i firnißt" zuzusetzen „verkupfert". 3) Bei Pof. I 6. £ 3. „Feine Eisen- ic. Waaren" sind die in Parenchese stehenden Worte „mit Ausschluß der Näh und Stricknadeln" zu ersetzen durch: („mit Ausschluß der Nähnadeln, metallenen Stricknadeln, metallenen Häkelnadeln ohne Griffe"). 4) Bei Pos. 20 „Kurze Waaren, Q u in c a i llerie n rc " ist der Tert folgendermaßen abzuändern: a. im Eingänge: „Waaren, ganz oder theilweise auS edlen Metallen, aus feinen Metallgemischen; auS Metall echt vergoldet oder versilbert; auS Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen" u. £ w.; sodann b. nach den Worten „unechten Steinen und der- gleichen" : „feine Galanterie- und Qutncaillerie- Waaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte NippeStischsachen rc.) auS unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Alabaster" u. s. w.; endlich c. nach dem Worte „Kronleuchter": „in Verbindung mit echt vergoldetem oder versilbertem Metall ; Gold- und Silberblatt (echt oder unecht), u. s. w. 5) Bei Pos. 22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren ist unter e. daS Wort „(un- appretirte)", unter f daS Wort „(appretirte)" zu löschen. 6) Bei Pos. 24. Lumpen und andere Abfälle zur Papiersabrication tritt hinzufi „auch macerirle Lumpen (Halbzeug)". 7) Bei Pos. 25. i. a Frische Apfelsinen u. s. w. soll der letzte Satz künftig lauten: „Im Falle der Auszählung bleiben verdorbene unversteuert, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden". 8) Bei Pos. 25. p Konfitüren u. f. w. ist nach den Worten „Büchsen und dergleichen" der Tert abzuändern in: „eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte" u. L w. 9) Bei Pos. 33. Steine rc. sind unter b. Waaren auS Alabaster rc. die Worte: „unechte Steine in Verbindung mit unedlen Metallen" , so wie die ganze Anmerkung 2 zu streichen. 10) Bei Pos. 43. a Grobe Zinn waaren ist daS Wort „Löffel" in Wegfall zu bringen.
Dritte Abtheilung des Tarifes.
1) Die allgemeine Durchgangsabgabe (Pos. 2 und 3) wird herabgesetzt auf 10 Sgr. ober 35 kr. vom Centner. 2) Von Heringen sind als Durch- gangSabgabe nicht mehr als 3 Sgr. 9 Pf. oder 13 kr. für die Tonne zu erheben. 3) Die Bestimmungen deS I. Abschnittes unter 10 und 11 gelten auch bei dem Eingänge deS Getreides auf der Warte und bei dem AuSgange über den Hafen von Stettin. 4) Die im I. und II. Abschnitte für die Straße über Neu-Berun getroffenen Bestimmungen werden auf die durch die Eisenbahn über MySlowitz gebildete Straße ausgedehnt. 5) Die in Abschnitt II. aufgeführten Durchgangs- Abgabensâtze werden er-