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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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Samstag den N August

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Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânumecationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Fkankfurt Sfl., in den übrigen Landern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die Organisationsvorschläge der Notabeln.

Deutschlands. Wiesbaden (Der Beitritt Nassaus zum deutsch-österreichischen Postverein. DasMtaatsadreßhandbuch. Hahnemanns Monument), Frankfurt (Der Bundestag. Die kurhesstsche Angelegenheit. Vermischtes). Leipzig (Verurtheilung. Portraitjagd). Hannover (Abwei­sung der Ritterschaft. Der König). Calb e (Protest gegen den Provinziallandtag). Berlin (Besuch des Kaisers von Oesterreich in Ischl. Die Kommissare in Hol­stein. Rochow. Ausspruch des Königs. Der Monarchen- congreß. DaS ©offner Familienstatut. Frl. Rachel). Königsberg (Gewitter). Posen (Zusammenkunft).

Hamburg (Verstärkung der Eckernforder Garnison).

Altona (Das Musikfest). Wien (Preßburean. Einer der Mörder LatourS. Die Abreise des Kaisers. Die Marine. Vorkehrungen in Italien).

Frankreich. Paris (Jerome Bonaparte. Wasserschaden. Das Fest in St. Cloud. Forcade verhaftet. Vermischtes).

Großbritannien. London (Aus dem Parlament).

Italien. Turin (Die Eisenbahn. Der Handel mit der Levante). Verona (Die lomb.-venet. adelige Garde. Die deutsche Sprache Obligatstudium). Mailand (DaS Standrecht publicirt).

Amerika. New-V or k (Freischaarenzug nach Cuba. Auf­stand in der Havanna).

Neueste Nachrichten.

Die Organifationsvorschläge der Notabel».

DieBerl. Ztg." veröffentlicht die von der Majorität der Flensburger Notabelnversammlung (14 gegen 7) angenommenen OrganisationSvor- schlage. Dieselben lauten wie folgt:

Art. 1. Die dänische Monarchie macht ein Vereinigtes Ganzes aus, unter einem gemeinschaft­lichen Fürsten, mit gleicher Erbfolge, mit gemein­schaftlicher diplomatischer und consularischer Reprä- sentation, Flotte und Flagge. UebereinstimmendeS HandelS- und Schifffahrtssystem, Münzfuß , Post, und Zollwesen soll, so weit möglich, zwischen dem Reiche Dänemark (daS Königreich Dänemark und daS Herzogthum Schleswig) und dem Herzogthum Holstein herzustellen versucht werden. Die Ueber- elnstimmung in Zoll- und Postsachen wird auf con- ventionSmäßige Weise zu erreichen zu suchen sein. Die Tilgung der gemeinsamen Staatsschulden und der gemeinsamen Staatsactiven für das Reich Däne« mark und daS Herzogthum Holstein soll stattfinden und die auf Holstein fallende Last nach einer auf die Volksmenge begründeten Bertheilung festgestelll werden. Art. 2. DaS Herzogthum Holstein sâhrt fort, einen Theil deS deutschen Bundes auSzuma- chen. In Betreff der Angelegenheiten, welche nach Art. 1 für die ganze Monarchie nicht gemeinsam sind, hat daS Herzogthum seine eigene Verwaltung und seinen eigenen Landtag, der im Verein mit dem König beschließende Gewalt hat. Zu den Ausgaben für die in Art. 1 genannten, der dänischen Reichs- macht^untergeordnelen gemeinsamen Angelegenheiten, Diplomatie, Consularwesen und SeekriegSwesen, erlegt daS Herzogthum Holstein einen gewissen jährlichen Beitrag, der ein für alle Mal festgesetzt wird nach einem allgemeinen Ueberschlag und einer auf die Volksmenge begründeten Vertheilung. Die Bewilligung dieses Beitrages kann nicht verweigert werden, dagegen kann aber ein weiterer Zuschuß nur mit Einwilligung deS Königs und des Land, tags dem Herzogthum auferlegt werden. Die Regeln für die Stellung der Mannschaft, die daS Herzogthum zu der gemeinsamen Flotte abzu­geben hat, werden näher festzusetzen sein und können späterhin nur auf die im Art. 8 bezeichnete Weise verändert werden. Art. 3. Wenn im StaatSralhe Sachen verhandelt werden, welche die Monarchie in ihrer Gesammtheit betreffen, so hat der beim König anwesende Minister (die Minister) Holsteins Sitz und Stimme im Staatörathe in völliger Gleichheit mit den dänischen Ministern. Art. 4. Das Her- zogthum Schleswig ^at mit der durch Art. 5 fest­gesetzten Beschränkung seinen eigenen beschließenden Landtag und seine eigene ministerielle und unterge­ordnete Verwaltung für nachgenannte Angelegen­heiten : 1) die .civile und criminelle Gesetzgebung;

2) das Justiz, und Polizeiwesen; 3) das Commu- nalwesen; 4) die Industrie (NahrungSwesen); 5) die die besonderen Angelegenheiten deS HerzogthumS betreffenden Einnahmen und Ausgaben; ferner die Erhebungöweise seines Beitrags zu den Ausgaben, die daS Herzogthum mit dem Königreich gemeinsam hat, insofern solche nicht durch die gemeinschaftlichen Einnahmen gedeckt werden. Die Beitragsquote zu den erwähnten Reichsausgaben wird im Verhältniß zu der Volksmenge festgesetzt. Art. 5. Außer dem KönigShause und den im Art. 1 genannten Ange­legenheiten, hat daS Herzogthum Schleswig ferner daS Landkriegswesen, so wie auch daS Kirchen - und Unterrichkswesen, mit dem Königreich Däne­mark gemeinschaftlich. Fâr alle gemeinsamen An­gelegenheiten haben Dänemark und Schleswig Ad, ministration und GesetzgebungSrecht gemeinschaftlich, und in solcher Beziehung tritt der schleswigsche Landtag mit dem Reichstag deS Königreichs zusam- men. Art. 6. Die dänische und die deutsche Natio­nalität in dem Herzogthum Schleswig sollen glei­ches Recht und gleichen Schutz genießen. Verän­derungen in dem Bereich und Geltung der dänischen und deutschen Kirchen - und Schulsprache können nur mit Einwilligung deS gemeinsamen Reichstages und deS schleöwigfchen Landtages stattfinven. Art. 7. In Betreff der folgenden Einrichtungen, welche biS dahin sowohl das Herzogthum Schleswig, als daS Herzogthum Holstein angingen, wird bestimmt: 1) Von den eingehenden Einnahmen deS Eider- } kanalS fällt die Hälfte deS UeberfchusseS dem Her- zogthum Holstein zu; 2) die gezwungene Gemein- I schaft hinsichtlich gewisser FeuerversicherungSanstal- I ten soll aufgehoben werden ; 3) solange schleswigsche Sludirende dieselben Vortheile wie die holsteinischen bei der Universität in Kiel genießen, wird das Her­zogthum Schleswig einen jährlichen Beitrag zu der, selben erlegen, welches im Verhältniß zu der Größe deS deutschredenden Theiles der Bevölkerung festzu- setzen fein wird; 4) unter welchen Bedingungen Holsteiner in dem Taubstummeninstitut und in dem Irrenhause in der Stadt Schleswig ausgenommen werden können, und Verbrecher, welche im Herzog, thum Schleswig verurtheilt werden, in die Straf« anstatt in Glückstadt gebracht werden können, wird convcnlionSmäßig festzusetzen sein. Der Eiverkanal wird unter die gemeinsame Zollverwaltung deö Her- zogihumS Schleswig mit dem Königreich Dänemark gelegt, und im Uebrigen verbleiben obengenannte Einrichtungen unter der Verwaltung und der Ge- fetzgcbungSmacht deS HerzogthumS, in welchem sie belegen sind. Art. 8. Veränderungen in den in dem vorhergehenden Artikel gegebenen Bestimmun­gen, insofern sie daS Verhältniß zwischen den ver­schiedenen Theilen der Monarchie betreffen, können nur mit gemeinschaftlicher Einwilligung der Gesetz­gebungsmacht in den Theilen, welche die Bestim­mung betrifft, unternommen werden. Art. 9. DaS Herzogthum Lauenburg fährt fort, zum deutschen Bunde zu gehören. WaS in dem ersten Theile deS Art, 1 enthalten ist, gilt auch für dieses Herzogthum, dessen übriges Verhältniß zu den andern Theilen der dänischen Monarchie näher festzusetzen sein wird. In Betreff aller Angelegenheiten, welche nach dem Art. 1 nicht gemeinsam für die ganze Monarchie sind, hat daS Herzogthum seine eigene Verwaltung und seinen eigenen Landtag, der im Verein mit dem König beschließende Macht hat.

Deutschland.

%* Wiesbaden, 7. August. Der deutsch-öster­reichische Postvcrein ist ein für die gesammten Ver­kehrsverhältnisse Deutschlands hochwichtiges Ereig- niß; wir haben dessen Zustandekommen seiner Zeit mit Freude begrüßt und müssen daher das lebhafte Bedauern theilen, welches von so vielen Seiten nun darüber geäußert wird, daß daS Herzogthum Nassau demselben bis jetzt noch nicht beigetreten, daß die dieöfälligen zwischen der herzoglichen Regierung und der fürstlich Thurn und TariS'schen Postadministra­tion geführten Verhandlungen zu einem gedeihlichen Resultat bisher nicht geführt haben.

Wie wir seit vielen Wochen wiederholt verneh­men, soll der Abschluß der Verhandlungen deßhalb sich verzögern, weil die Postadministration für die pekuniären Verluste, welche sie angeblich durch den Bei­

tritt erleidet, deren Nachweis aber nichts weniger als gelungen sein soll, nicht blos im Voraus eine bestimmte sehr bedeutende Entschädigung auS Staats­mitteln in Anspruch nimmt, sondern auch beharrlich darauf besteht, daß die Correspondenz der Behörden in Civilproceßsachen, wie in Gegenständen der frei­willigen Gerichtsbarkeit, die bisher gleichwie die ge- sammle Correspondenz in StaatSvienstsachen porto­frei befördert worden ist, für portopflichtig erklärt werde.

Wenn die Forderungen der Postadministration so beschaffen sind, so sind die Bedenken unserer Re­gierung, die beanspruchte Cocession zu ertheilen, vollkommen gegründet.

Durch die auszusprechende Portopflichtigkeit der oben erwähnten amtlichen Correspondenz würde, nicht nur den rechtsuchenven Parteien eine bedeu­tende Last zu Gunsten der Postanstall ausgebürdet, sondern auch eine Erschwerung und Verzögerung der Justizgeschäfle, eine nutzlose GeschâftSvermeh- rung herbeigeführt werden. Zudem dürften die in andern Staaten, wo die fragliche Portopflichtigkeit von früherher besteht, in dieser Beziehung gemach­ten Erfahrungen nicht von der Art sein, daS Auf­geben dieser seit länger als vierzig Jahre bestande­nen ganz zweckmäßig befundenen Portofreiheit zu befürworten.

Für die Postadministration sind die gerechten Forderungen deS öffentlichen Verkehrs allein maß­gebend und eS gehört unseres unmaßgeblichen Er­achtens zu ihren Lehenspflichten denselben gebührend Rechnung zu tragen. Wir können eS daher nicht ; für gerechtfertigt halten, wenn die Postabministra- tion den nassauischen Staatsangehörigen eine drin­gend gebotene Verbesserung der Posteinrichtung vor- enlhalten will, um größere finanzielle Vortheile zu erlangen, als sie rechtlich und billig in Anspruch nehmen kann.

Bei dieser Sachlage hoffen wir daher, daß un­sere Regierung Mittel und Wege finden wird, um den Beitritt deS HerzogthumS zu dem Postverein bald herbeizuführen ohne gleichzeitig dem Lande biS dahin unbekannte Abgaben und den Behörden für den Geschäftsgang nachtheilige Belästigungen auf­zubürden.

cf Wiesbaden, 7. Aug. DaS neue StaatS- und Adreß-Handbuch deS HerzogthumS Nassau für 1851* bietet einige Differenzen in demZusammen­trag der statistischen Notizen" gegen früher dar, welche wir im öffentlichen Interesse aufgeklärt sehen möchten. Es liegen vor unS daS Avreß- Hand­buch von 1845 und von 1851; wir vergleichen zu­erst die Bevölkerung deS HerzogthumS nach beiden Adreßbüchern. In demjenigen von 1845, nach der Zählung am Schlüsse des JahreS 1843, ist die Einwohnerzahl auf 412,298, darunter 217,803 evangelischen und 187,661 katholischen Bekenntnisses, angegeben; in demjenigen von 1851 aber, nach neuester Zählung, ist die Volkszahl gewachsen auf 427,915, darunter die Zahl der Evangelischen auf 225,071, und der Katholiken auf 195,656; mithin haben sich seit 1843 die Evangelischen nur um 7,268, die Katholiken dageged um 7,995 Köpfen vermehrt, während die Erstgenannten doch die Mehrzahl der Einwohner deS HerzogthumS ausmachen und bei gleichmäßigem Zuwachs in stärkerem Verhältnisse müßten zugenommen haben. Woher nun dieses Mißverhältniß? Liegt der Grund dagegen in ver­mehrten Uebertritten zur katholischen Kirche, oder sind mehr Protestanten als Katholiken seit 1843 auSgewandert, oder sind die inmiltelst entstandenen Deutschkatholiken", die im Adreßbuch nicht genannt werden, den Katholiken zugezählt?

Die andere Differenz, die unS auffallend er­scheint, betrifft den Betrag deS S t e u e r si m p l u m S. 1845 warf ein Steuersimpel 276,037 fl. 5 kr. ab, 1851 aber nur 266,899 fl. 59 kr.; die Grundsteuer hat seit 1845 um 149 fl. 28 kr. ab-, die Gebäude- steuer um 205 fl. 56 kr. zu-, und die Gewerbsteuer um die sehr bedeutende Summe von 9,593 fl. 34 fr. wieder abgenommen. Worin liegt die Ursache dieser Abnahme der Gewerbesteuer, in der vermehrten Auswanderung, in den für den Gewerbebetrieb seit 1848 ungünstigen Zcitverhältniffen, in den neu einaeführten Meisterprüfungen, welche manche Un­fähige aus der Classe der selbständigen Gewerbe Be­treibenden entfernt haben, oder worin sonst?