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RHmM Allgemeine ZciMg.

Jo 182

Mittwoch den 6» August

18SL

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürftenthumS Hessen, der LandgrafschasI Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 58 fl. 1O kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetz, daS gerichtliche Hülfsvollstreckungsverfah- ren betr.

Nicht am tli ch er Theil.

Deutschlands. Wiesbaden (DaS Papiergeld der deutschen

Negierungen. Pf. Ran. Ueberschwemmung in Würtemberg und Baden). Vom Rhein (Die Rheinzölle). Hanau (Abmarsch der Truppen), Fulda (Trabert). Kassel (Dr. Kellner. Die neue Gerichtsorganisation. Graf Leiningen). Stuttgart (Wasserschaden.Eulen- spiegel"). Dresden (Vermischtes). Vom Nieder­rhein (Ueberschwemmung).«Berlin (Prinz Karl. Die Buildestagsprotokolle. Differenz zwischen Oldenburg und Hamburg. Bibelverbreitung). K ö nig s berg Monstre- Proceß). BreSlau (Glückbringender Unfall). Ham­burg (Großes Manoeuvre). - Kiel (Näheres über die ausgelieferten Schiffe).

Frankreich. Paris (Die Permanenzcommisston. Das Bureau. Die Gäste aus London. Vermischtes) Grogbritannien. London (Das Parlament. Die Her­zogin von Orleans. Baron Koller. Die Titelbill sanctio- nirt. Lord Arundel).

Italien. Ma i la nd (Der König von Sachsen Vermisch­tes. Genua (Die Flotte)

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

1 Gesetz

(DaS gerichtliche HülfSvollstreckungSverfahren betr.) (Schluß.)

Dritter Abschnitt.

Verfahren bei der Hilfsvollstreckung wegen Ver- urtheilungen anderer Art.

8.82. (1. Vollziehung des Erkennt­nisses aus Herausgabe einer beweg­lichen Sache.) Ist die Herausgabe einer be, stimmten beweglichen Sache durch die Hilfövoll- streckung zu erwirken, so wird auf daS Anrufen um Vollstreckung in einem Decrete dem Gerichtsvollzieher aufgegeben, die Sache dem unterliegenden Theile abzunehmen und dem obsiegenden Theile zu überge, den. Wird die Sache nicht in dem Besitze des un­terliegenden Theiles gefunden, so steht eS dem Ob­siegenden frei, gegen den Sachfälligen eine Liquida- tionSklage auf Ersatz des Werthes der Sache und daS Interesse anzustellen. Der liquid erkannte Be­trag ist bemnäHst gleich jeder anderen Geldschuld beizutreiben. Ist auf Leistung einer beweglichen Sache blos der Galtung nach erkannt worden, so findet dasselbe Verfahren sta.lt. Besitzt der unterlie­gende Theil dergleichen Sachen nicht, so hat der Sieger eine Liquidationsklage auf daS Interesse an­zustellen.

8.83. (2. V ollziehun g deS Erkennt­nis s e S a u f E i n r ä u m u n g e i n e r u n b e w e g - lichen Sache.) Wird um HilfSvollstrcckung we­gen Räumung und Uebergabe einer unbeweglichen Sache angerufen, so wird dem Gerichtsvollzieher in einem Decrete der Auftrag gegeben, den unterlie­genden Theil nöthigenfallS mit Gewalt aus dem Besitze und den Sieger in denselben einzusetzen. (8. 69). Zugleich ist der dem Urtheile entsprechende Eintrag in die öffentlichen Bücher zu verordnen. EigcnihumSurkunden über die an den Kläger her- auszugebenbe Sache sind ebenfalls dem unterliegen­den Theile abzunehmen und dem Sieger einzuhän­digen. Ebenso wird bei der HUfsvollstreckung auf Einräumung eines andern dinglichen Rechtes ver­fügt. Ueber die wirkliche Vollziehung eines der in diesem und dem vorhergehenden Paragraphen er# wähnten Vollstrcckungöausträge hat der Gerichts­vollzieher an das Justizamt eine Anzeige zu erstatten und ist dazu, wenn sie nicht binnen acht Tagen einkommt, von dem Justizanue anzuhalten. Wegen der gegen den Verurtheilten stattfindenden Klage auf das Interesse bleibt auch hier bei dem bestehen­den Rechte.

§. 84. Hat ein mit einer dinglichen Klage belangter Besitzer nach erfolgter Insinuation der Klage die geforderte Sache veräußert, so kann daS demnächst gegen ihn auf Herausgabe der Sache ergehende Urtheil gegen Jeden nach dem $. 8

geltend gemacht werden, welcher die veräußerte Sache von ihm oder einem feiner Rechtsnachfolger erworben hat.

8.85. (3. Vollziehung des Erkennt, niffeSaufUnterlafsungoderVornahme e i n e r H a n d l u n g. ) Ist die Unterlassung oder Vornahme einer Handlung Gegenstand deS Erkennt­nisses, um dessen Vollziehung angerufen wird, so werden angemessene steigende Geldstrafen ober nach Ermessen deS Richters Civilgefängnißstrafen bis zur Dauer von vier Wochen angedroht und angesetzt. In dem Decrete wird ein Tag bestimmt, bis zu welchem die Anzeige der Vollziehung von dem unter­liegenden Theile bei dem Justizamte zu machen ist; der Ungehorsam in Erstattung dieser Anzeige be­gründet die angedrohte Strafe, welche von AmtS- wegey auch ohne weiteres Anrufen zu erkennen ist. Entsteht Streit darüber zwischen dem Sieger und Besiegten, ob Letzterer dem Erkenntnisse Genüge geleistet habe, so hat der ErecutionSrichler sich dar­über von Amtöwegen zu vergewissern. Es bleibt demselben überlassen, nach Lage der Sache hierüber von dem Bürgermeister Bericht einzuziehen, oder selbst Augenschein erforderlichen Falls unter Zuzie­hung von Sachverständigen einzunehmen.

8. 86. Dem Sieger bleibt eS überlassen, auf Entschädigung wegen unterbliebener zeitiger Folge­leistung oder auf Bezahlung des Werthes der Hand­lung, namentlich der Kosten, bei deren Verrichtung durch dritte Personen, welche hiernächst ohne rich, terliche Mitwirkung dem obsiegenden Theile über­lassen bleibt, sowie auf Vergütung des Interesses anzutragen. Ein solcher Antrag ist, wenn er hin­länglich begründet und hinsichtlich der Summe spcci- ficirt ist, als eine Liquioaiionöklage dem Unterlie­genden unter den gesetzlichen Rechtsnachtheilen zur Erklärung mitzutheilen. Haben dreimalige mit dem Gegenstände und dem Vermögen deS Ungehorsamen im Verhältniß stehende Geldstrafen oder Gefängniß- strafen nicht den beabsichtigten Erfolg, so ist dem Kläger zu eröffnen, daß weitere Strafen gegen den Beklagten nicht stattfänden und es ihm überlassen bleibe, auf eine der anderen in diesem Paragraphen erwähnten Arten seine Befriedigung zu suchen. Der liquid erkannte Geldbetrag ist dann gleich einer Geldschuld beizutreiben. Nur wenn die Ueberlretung deS Verbotes einer Handlung auf eine andere Weise nicht verhütet werden kann, treten der Besitzstörung und dem Zuwiderhandeln gegen richterliche Anord­nungen entsprechende mehr als dreimalige Civilge, fängnißstrafen gegen den Ungehorsamen ein. Hin­sichtlich der Größe der zum Zwecke der Hilfsvoll- streckung von den Justizämiern anzusetzenden Geld­strafen findet die Beschränkung des 8. 3 deS Ge­setzes vom 14. April 1849 nicht statt.

§. 87., (4. Beschwerden wegen unrich­tiger Vollziehung der 88. 7 4 bis 86.) Beschwerden wegen unrichtiger Vollziehung der in den 88. 74 bis 86 ertheilten Vorschriften finden, jedoch ohne Suspensiveffect, an das Hofgericht und nicht weiter Statt.

Vorschriften über die Einführung deS Gesetzes.

8. 88. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. September 1851 in Wirksamkeit.

Die Vorschriften desselben finden auch auf alle bereits eingeleitete HilfSvollstreckungSvcrfahcen An­wendung, soweit dieses nach Lage deS einzelnen Falles geschehen kann.

Sind an dem bezeichneten Tage solche Ankün­digungen über die Wirkungen einer nach jenem Tage vorzunehmenden Versteigerung ergangen, welche mit dem dermaligen Gesetze nicht übereinstimmen, so sind diese Ankündigungen zurückzunehmcn und den Bestimmungen deS gegenwärtigen Gesetzes ent, sprechend zu erlassen.

So gegeben Biebrich, den 16. Juli 1851.

(L s.) Adolph.

Wintzingerode. Ler. Haveln. Vollpracht.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland.

S Wiesbaden, 2. August. DaS heutige Jntelli- genzblatt enthält eine Bekanntmachung des Mini­

steriums deS Innern, wonach die fürstlich Schwarz- burg-Rudolstadt'schcn auf 1 Thlr. preuß. Cour, lautenden KassenbilletS wegen der durch vorgekom­mene Fälschung für den Verkehr entstandenen Nach­theile bis zum 1. Januar k. I. bei den fürstlichen Kassen eingelöst, und mit diesem Tage alles Wer­thes verlustig erklärt werden sollen.

Dieser Fall zeigt, wie wenig die unter den ehemaligen UnionSstaaten abgeschlossene und durch Verordnung vom 22. Sept. v. I. auch bei unS bekannt gemachte Verordnung dem Bedürfnisse des Verkehrs entspricht. Die darin getroffenen und sich eigentlich von selbst verstehenden Bestimmungen, daß keine Regierung ihr Papiergeld ohne vorherige Bekanntmachung außer CourS setzen und daß diese Bekanntmachung nicht blos in dem eigenen Lande, sondern auch in den übrigen deutschen Staaten er­folgen solle, verhilft noch lange nicht dem Geschäfts­mann, zu welchem ein Schwarzburg-Rudolstadt'scheS Kaffenbillet sich verirrt hat, zu gutem Gelde. WaS soll er mit einem solchen Scheine beginnen? Soll er erst darüber correspondiren, an welchen Orten fürstlich Schwarzburg - Rudolstadt'sche Kassen sind? Wenn er dies ermittelt, soll er seinen Schein an dieselbe, versteht sich frankirt, senden und sich ihn, versteht sich unfrankirt, zurücksenden lassen? Soll er ihn wieder mit Aufwand von Porto und mit CourSverlust an einen Banquier abgeben? Oder thut er nicht besser mit Ersparung aller Schreiberei und alles Portos ihn bei einem festlichen Tage, wo er ohnehin etwas aufgehen läßt, als FidibuS in Rauch aufgehen zu lassen? Man denke nicht, daß diese Frage unpraktisch seien, und waS keine dieser Scheine in dem Herzogtum coursirten. Dasselbe Jtttelligenzblatt verkündigt unS, daß ein gewisser Ludwig .Becker von Lautzenbrücken wegen Veraus­gabung wissentlich erworbener falscher fürstlich Schwarzburg'scher KassenbilletS in eine CorrectionS- Hausstrafe verurlhei't worden sei, und die Schwarz- burg-Rudolstadl'sche Regierung wird wohl, wie dieS in ähnlichen Fällen vielfach von anderen Regierun­gen geschehen ist, auch die falschen Scheine ein­lösen. Sollte nicht bei der Menge und der Ver­schiedenartigkeit deS Papiergeldes, welches dermalen in Deutschland in Cours ist, und bei der Noth­wendigkeit, solches von Zeit zu Zeit einzuziehen und zu erneuern, im Interesse der Geschäftsleute, beson, derS der kleinen Bauern, geringen Handwerker und Krämer, welche sich kaum eine Gelegenheit zum Umtausch deS außer CourS gesetzten Papiergeldes verschaffen können, durch eine Uebereinkunft sämmt­licher deutschen Regierungen die Einrichtung ge­troffen werden können, daß in dem Falle.einer Außerkurssetzung daS Papiergeld eines jeden deut­schen Staates von den Kaffenbehörden aller Staa­ten einzulösen, an den Kassen eines jeden Landes an feine Staatskasse, und von den verschiedenen Staatskassen an die Regierung abzuliefern sei, welche das'Papiergeld ausgegeben hatte?

* Wiesbaden, 5. August. Zn Ende voriger Woche wurde auf cansnische und concordatmâßige Weise die Besetzung der durch den Tod deS Domca« pitularen und Pfarrers in Dietkirchen HaaS erle­digten Domcapitularenstclle vorgenommen. Die Wahl fiel auf den Pfarrer in Lahr und ehemaligen Land- tagSabgeordneten R a u. Der anwesende Herzog!. Bevollmächtigte Ministerialrath v. Trapp erklärte sich ermächtigt dielandeSherrliche Genehmigung der so ausgefallenen Wahl sofort aussprechen zu kön­nen. Pfarrer Rau ist ein durch Charakter wie durch GesinnungSart gleich achtungSwerther und ausgezeichneter Mann ; seine Ernennung zu dieser geistlichen Würde hat überall die lebhafteste Theil­nahme gefunden.

* Wiesbaden, 5. August. Wir find heute i» Stande, nähere Details über die in Folge der letz­ten Regengüsse in Würtemberg und Baden entstan­denen Nebèrschwemmungcn mitzutheilen. Wir lassen dir wichtigsten folgen:

Stuttgart, 1. August, Mittags 1 Uhr. DerSchwäb. Merk." bringt über die Wassernoth in Würtemberg folgende Nachrichten: Die unge­meine Ueberschwemmung aller Gewässer unserer Ge­gend hat dem sonst so regelmäßigen Verkehr auf unserer Eisenbahn in Etwas Eintrag gethan. Der heute früh von Heilbronn abgehende Zug ist noch