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Dienstag den S August

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Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme deS Sonntags. Der vierteljährige PrânumerationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern deS fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes S fl. IO fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetz, daS gerichtliche HiUfsvollstreckungsverfah- ren betr.

Dienftnachrichten.

Nichtamtlich er Theil.

Deutschlands. Wiesbaden (Urtheil des CaffationS- hofeS). Aus dem Lahnthale (Die Gemeindeord­nung). Frankfurt (Der Zollvertrag mit Belgien. Unterhandlungen mit dem Bundestag). Vom Rhein (Fürst Metternich). Koblenz (Gräfin BocarmS). Gießen (Prof. Liebig). Kassel (Die neue Gerichrs- organisation). Karlsruhe u. Mannheim (Ueber- schwemmung). München (Der Vereinstarif). Berlin (Zustände. Der Zollvertrag mit Belgien. DieNeuen Ge­spräche". Der Protest Englands. Die Reise des Königs. Die Kosten der kurhesfischen Erpedition. Die Sonnenfin­sterniß. Die Cocardenfrage). Kiel (Der Schooner Elbe"). Wien (Der Proceß gegen Jofipovitsch und BoniS. Koffuth. Dr. Reger). Triest (Erzherzog Fer­dinand).

Frankreich. P,aris (Cavaignac. Die Familie Orleans und die Legitimisten. Girardin. Charles Hugo. Proceß Carlier. Vermischtes).

Großbritannien. London (Auflösung deS Parlaments.

Protest gegen die Titelbill. AuS Domingo).

Italien. Venedig (Der König von Würtemberg). Genua (Eisenbahnen). Rom (Gemeau).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz

(DaS gerichtliche HülfsvollstreckungSverfahren betr.)

(Fortsetzung).

Zweiter Abschnitt.

Verfahren bei der Hilfsvollstreckung wegen einer Geldschuld.

Dritte Abtheilung.

Von der Vornahme der Versteigerung

8. 67. (11. AuS spruch d e r rich t er li che n Genehmigung.) Sind Beschwerden binnen die­ser Frist von 7 Tagen nicht vorgebracht worden, und hat daS Justizamt bei Prüfung der ihm vorger legten VersteigerungSprotocolle keine die Ertheilung der Genehmigung hindernde Mängel gefunden, oder sind die vorgebrachten Beschwerden definitiv verworfen worden, so ist den Jmmobilarversteigerungen die vorbehaltene Genehmigung sofort zu ertheilen und daS mit dieser Genehmigung versehene Protocoll dem Landoberschultheißen zu übersenden. Eingesen- deie MobilarversteigerungSprotocolle sind der Ver­steigerungsbehörde mit der geeigneten Benachrichtig gung und der Weisung zurückzuscnden, die Steigerer in Kenntniß zu setzen, daß der gemachte Zuschlag als definitiv zu betrachten sei, und dem Erheber die erforderliche Instruction zu ertheilen. Ist die Ver­steigerung als ungültig aufgehoben worden, so ist wegen deren Erneuerung daS Geeignete anzuordnen.

§. 68. (12. Verfahren des Landober­schultheißen.) Sofort nach Empfang deS mit der richterlichen Genehmigung versehenen Jmmobiliar- versteigerungSprotocolleS hat der Landoberschultheiß den Bürgermeister der Gemeinde, wo die Versteige, rung abgehalten worden ist, anzuweisen, die erfolgte Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Der Landoberschultheiß hat 1) dem bestellten Erheber der Steiggelder und deren Auszahlung an die Be- rechtiglen den erforderlichen Auszug aus dem Ver- steigerungSprotocolle und die geeignete Anweisung (8. 55) zuzufertigen, 2) an Gläubiger und Schuld­ner sowie an andere Hypothekargläubiger beglau­bigte Protocollabschriften zu übersenden und 3) die vorschriftsmäßigen Steigbriefe zu erpediren.

8. 69. (13. Wirkung d e r Gen eh mi, gung.) Durch die vollendete Mobiliarversteigerung von Immobilien entsteht auf beiden Seiten eine vollkommene und unwiderrufliche Verbindlichkeit. Die Gültigkeit deS durch eine Versteigerung begrün­deten RechtSgeschästeS kann insbesondere wegen Ver­letzung über die Hälfte nicht angefochten werden. Sollte eS erforderlich werden, so ist der Gerichts­

Rücksicht auf Hypothekenrechte und von Verkäufern vorbehaltene EigenthumSrechte die richterliche Ge­nehmigung zu ertheilen. Nach erfolgter Genehmi­gung der Versteigerung hat der Curator bei dem betreffenden Feldgerichte die Löschung der Hypothe­ken, welche auf die versteigerten Immobilien in dem Hypothekenbuche eingetragen sein sollten, zu bean­tragen, und sich zu diesem Anträge durch Uebergabe einer beglaubigten Abschrift deS VersteigerungS- protocolls und eines die Löschung verordnenden DecretS deS ConcurSrichters zu legitimiren. DaS Feldgericht hat diesem Anträge zu entsprechen.

Sollte bei der ersten Versteigerung auf einzelne Immobilien kein drei Viertheile deS TarationS- werchs erreichendes Gebot erfolgt sein, so hat der Richter hinsichtlich ihrer eine zweite Versteigerung anzuordnen. Wenn auch bei dieser Stücke übrig bleiben sollten, worauf drei Viertheile deS Tara­tumS nicht geboten werden, so hat der Richter den Curator und etwa bestellten Gläubigerausschuß, und wenn solche Stücke verpfändet sein sollten, den Pfandgläubiger, mit ihren Anträgen über eine an- I dere Veräußerungsart aus freier Hand zu hören, und eS ist ihm überlassen, zweckmäßige Anträge zu genehmigen. Sollte auch auf diesem Wege kein passender Käufer zu finden sein, so ist eine dritte Versteigerung anzuordnen, wobei jedem Letztgebote ohne Rücksicht auf den SchätzungSwerth die Geneh- migung zu ertheilen und dieses nach 8. 63 voraus anzukündigen ist. Solche Immobilien, hinsichtlich I welcher in dem Liquidationstermine EigenthumSan- sprüche erhoben worden sind, dürfen, ehe und bevor die angebrachten Eigenthumsansprüche rechtskräftig , abgewiesen sein sollten, nicht veräußert werden. Wird der Liquidant durch rechtskräftiges Urtheil als Eigenthümer erklärt, so ist ihm vaS angesprochene Immobile sofort herauszugeben, vorbehaltlich der Aufnahme feister etwaigen Nebenansprüche in dem künftig ergehenden LocationSurtheile.

Vierte Abtheilung.

Andere Hilfsvollstreckungsarten wegen Geldschulden.

8. 74. (L Verwaltung d e r g e p f ä n d e - tejn Sache zum Besten des Gläubigers.) In Fällen, wo die Versteigerung unanwendbar ist und andere zur Hilfsvollstreckung dienliche Gegen­stände fehlen, kann von dem Gläubiger gegen den zur Zahlung einer Geldschuld Verurthellten auf Beschlagnahme und Verwaltung einer Sache zum Zwecke der Erlangung seiner Befriedigung aus dem Ertrage, welcher in der Regel durch Verpachtung zu erzielen ist, angetragen werden. Es ist in diesem Falle von dem Anrufenden die Person eines von ObrigkeitSwegen zu bestellenden Verwalters in Vor­schlag zu bringen und die Art der Verwaltung zu bezeichnen. Nach Anhörung deS Schuldners hat das Justizamt auf einen begründet gefundenen An­trag dieser Art, wenn nicht dem Gläubiger die Er­hebung überlassen werden kann, einen Verwalter (Sequester), wobei er an den Vorschlag deS Gläu­bigers, wenn der Schuldner damit nicht überein­stimmt, nicht gebunden ist, zu bestellen und mit einer Instruction zu versehen. Die Ablieferung deS erhobenen Betrags geschieht an den Gläubiger. Die Obliegenheiten eines solchen Verwalters sind die eines CuratorS einer Concursmasse. Auch in dem Falle, wo Neberweifung von als Pfand bezeichneten Ausständen nicht verfügt werden kann, weil auS dem Gesammtbetrage derselben vorerst Hypothekar- gläubiger oder andere berechtigte Gläubiger zu be­friedigen sind, ist zu deren Erhebung und Verwen­dung ein Sequester zu bestellen, an welchen die Schuldner des Beklagten nach §. 51 zur Zahlung anzuweisen sind. Bei Bestellung dieses Semesters sind auch alle betheiligten Gläubiger zu hören.

8. 75. (2. Persönliche Haft.) Die Vollziehung eines auf Zahlung einer Geldschuld erkennenden Urtheils durch persönliche Verhaftung kann, wenn es sich nicht um Wechfelforderunge« handelt, nur in Antrag gebracht werden: 1) gegen Angehörige außerdeutscher Staaten; 2) ^egen solche Deutsche, welche keinen festen Wohnsitz in Deutsch­land haben oder Angehörige solcher deutschen Staa­ten sind, welche gegen Angehörige anderer deutschen Staaten auS diesem Grunde die Personalhaft ge­statten; 3) gegen solche Deutsche, welche die Absicht zu erkennen gegeben haben, ihren Wohnsitz in Deutschland aufzugeben und in daS Ausland zu wandern.

vollzieher anzuweisen, die Steigerer sofort in den Besitz der ersteigerten Immobilien einzusetzen. Die- fir hat im Falle thätlichen Widerstandes zunächst den Beistand deS Bürgermeisters und nöthigenfallS durch dessen Vermittelung die Hülfe der bewaffneten Macht nachzusuchen, zugleich aber dem Gerichte da­von die Anzeige zu machen.

8.70. (14. Spätere Klagen.) Eine voll- ständige Mobiliarversteigerung, sowie eine richterlich genehmigte Jmmobiliarversteigerung kann nur in einer Frist von dreißig Tagen nach ertheiltem Zu­schläge beziehungsweise nach erfolgter Bekanntma- chung der richterlichen Genehmigung der Versteige­rung (8. 68) von dem dadurch verletzten Schuldner oder Gläubiger durch eine Klage gegen den Stei­ferer, nicht aber gegen einen dritten Erwerber, in Verbindung mit dem Anträge auf Zurückgabe der versteigerten Sache als nichtig angefochten werden; a) wenn die Versteigerung ohne alle Bekanntmachung an dem Orte, wo sie abgehalten wurde, vollzogen worden ist; b) wenn die vorgeschriebene Benachrich­tigung deS Verletzten von dem Versteigerungster­mine in der Art, daß er darin seine Interessen wah­ren konnte, unterblieben ist; c) wenn die Genehmi­gung in einem Falle ertheilt worden ist, wo drei Viertheile der Tare erforderlich waren, durch daS letzte Gebot aber nicht erreicht worden sind; d) wenn der Zuschlag auf ein für sich oder für Andere ein­gelegtes Gebot desjenigen, welcher mit der Verstei­gerung beauftragt war, oder Desjenigen, welcher daS Ausrufen besorgte, ertheilt worden ist. Der Stei­gerer ist jedoch nur gegen Erstattung desjenigen, was von ihm den Bedingungen gemäß für den Schuldner bezahlt worden ist, zu der Auslieferung der nichtig versteigerten Sache verbunden.

8.71, (15. Verste ig e r u n g d e r in Fo!ge einer Pfandklage zu veräußernden Im­mobilien.) Hat ein Pfandglânbiger auf eine Pfandklage gegen den Besitzer der verpfändeten Im­mobilien ein obsieglicheS Urtheil erlangt, so ist auf Antrag deS Klägers von dem um Hilfsvollstreckung angerufenen Justizamte eine neue Taxation dersel­ben dem Feldgerichte aufzugeben und die Vollzie­hung der Versteigerung demnächst nach den Vor­schriften dieses Gesetzes zu verfügen.

8. 72. (16. Vornahme der Versteige­rungen im ConcurS. a) der Mobilien.) Bezüglich der Versteigerung der zu einer ConcurS- masse gehörigen Mobilien und Immobilien sind im Allgemeinen die im Vorstehenden über ZwangSver- äußerungen ertheilten Vorschriften analog anzuwen­den , mit den folgenden näheren Bestimmungen; ES bleibt der Umsicht deS ConcurSrichlerS überlas­sen, die Gläubiger in dem Liquidationstermine durch zweckmäßigen Vorhalt zu bestimmen, dem Schuldner freiwillig etwas mehr an Mobilien zu lassen, als er nach den Vorschriften in §. 28 bei Vollzug der Hilfsvollstreckung anzusprechen hat. Haben diese Bemühungen keinen Erfolg, so ist nach den Vor­schriften dieses Paragraphen zu verfahren. Haben über fünfzig Gulden werthe Mobilien bei der ersten Versteigerung nach den Bestimmungen in 8. 54 keine Käufer gefunden, so hat der ConcurSrichter den Curator und den etwa ernannten Gläubiger­ausschuß mit ihren Anträgen zu hören, ob diese Mobilien einer weiteren Versteigerung um jeden Preis auSzusetzen, oder auf eine andere zweckmäßige Art zu verwerthen seien. Der Richter ist befugt, in letzterer Beziehung gemachte zweckmäßige Anträge zu genehmigen.

8. 73. (b) der Immobilie n.) Wegen der Bestimmung der Zahlungsziele bei der Verstei­gerung der zu einer Concursmasse gehörigen Im, mobilien hat daS Gericht die Anträge des Cura- tors und deS etwa ernannten GläubigerauSfchuffeS zu vernehmen, und demgemäß die Versteigerungs­behörde zu instruiren. Doch muß dabei stets fest­gesetzt werden, daß ein Drittheil deS SteigpreifeS binnen einem Vierteljahre nach erfolgter Genehmi­gung der Versteigerung zu zahlen ist, und daß daS letzte ZahlungSziel nicht über drei Jahre hinauö- gerückt werden darf. Von dem zur Versteigerung anberaumten Termine sind auch die Hypothekar­gläubiger in Kenntniß zu setzen. Bei der Veräuße­rung der Immobilien im ConcurS ist kein Hypo­thekenrecht, sondern nur daS Eigenthumsrecht vor­zubehalten, und jedem drei Viertheile des TaratumS } erreichenden Letztgebote auf einzelne Stücke ohne {