Einzelbild herunterladen
 

Nassauische Allgemeine Zeitung.

M ISO,

Sonntag den L August

1831.

Die Nass. Allg. Zeitung Mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthum« und Kürfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tauschen Verwaltungsgebiete« » fl. IO kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetz, das gerichtliche Hülfsvollstrecknngsverfah- ren betr.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschlands. Wiesbaden (Klage des Vororts der freichristlichen Gemeinden). Frankfurt (Der Bundes- tag. Das Inventar der Nationalversammlung). Kassel (Abmarsch der Oesterreicher). München (Der Kaiser von Oesterreich. Die Leuchtkugeln. Die Raketenbatierieen. v. Beust, v. Zwehl). Nürnberg (Versammlung der Eisenbahnbauvereine).Aus dem Voigtlande (Flucht).

Hannover (Postverein). Berlin (Die Rudol- stâvter Kassenbillets. Die Spielbanken. Die Reise des Königs). Schwerin (Einberufung der Verfassungs­deputation). Kiel (Auslieferung zweier Dampfschiffe. Aushebungen). Wien (Antwort auf den Protest vou England und Frankreich. Das Regiment Piret. Verhaf­tungen. Erzherzog Ferdinand. Ali Bem).

Ungarn. TemeSwar (General-Major Meyerhofer). Frankreich. Paris (Napoleon Bonaparte. Bonaparti­stische Candidaten. Soulouque. Odilon Barrot. Der Proceß Earlier. Thiers. Der permanennte Ausschuß. Ver­mischtes).

Großbritannien. §ü ndo n(ÄuS dem Parlament. Urquiza). Italien. BreScia (Der König von Sachsen). Turin (Mittheilungen über den Eisenbahnbau. Fereiti. Proceß Viola). Rom (Cardinal Altieri'S Mission).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz.

(Da« gerichtliche HülfSvollstreckungSverfahren Vetr.)

(Fortsetzung).

Zweiter Abschnitt.

Verfahren bei der ^ilfsvollstreckung wegen einer

Dritte Abtheilung.

Don der Vornahme der Versteigerung

g. 53. (9. Verfahren bei der Ver­steigerung.) Der Zuschlag wird durch den mit der Versteigerung beauftragten Gerichtsvollzieher, Bürgermeister oder Landoberschuitheisen, welcher daS Prolocoll zu führen hat, und zwar erst nach dem dritten Ausrufen deS letzten Gebotes, welches als letztes ausdrücklich zu bezeichnen ist, und nachdem er nach dem dritten Ausrufen etwa eine Minute gewartet hat, ertheilt. ES genügt, wenn auch nur Einer geboten hat. Ein schriftlich cingekommeneS Gebot wird, wenn es beglaubigt und unbedingt ist, als Erstgebot behandelt. Weder der Versteigernde, noch der Ausrufer können für sich, oder in Auftrag dritter Personen mitbieten. Sobald die Summe, für welche die Versteigerung erkannt ist, nebst den Kosten der Versteigerung und Erhebung der Steig- gelder durch annehmbare Gebote gedeckt ist, ist mit der Versteigerung aufzuhören. Dem Schuldner bleibt, wenn nicht alle gepfändeten Stücke zur Tilgung der Schuld veräußert werden müssen, die Wahl, welche er vo"n der Versteigerung ausnehmen will er darf zu diesem Ende die Reihenfolge der zu versteigernden Objecte bestimmen. Macht derselbe von diesem Recht im Versteigerungstermine keinen Gebrauch, so wird der Zuschlag nach der Nummerfolge bis zum Belaufe der zu tilgenden Summe ertheilt. Haben mehrere Gläubiger gegen denselben Schuldner die Auspfändung auf verschie, dene Objecte gleichzeitig erwirkt, so ist zwar die Versteigerung derselben wo möglich an dem näm­lichen Tage abzuhallen, aber über die sur jeden einzelnen Gläubiger gepfändeten Gegenstände ein besonderes Protokoll aufzunehmen.

z. 54. (A. Bei Mobilien insbeson­dere: a) Zuschl ag.) Ein jedes Mobilarstück, dessen Schätzungswerth fünfzig Gulden nicht über­steigt, wird ohne Rücksicht auf den SchätzungSwerth um jedes Letztgebot zugeschlagen. Bei Mobilien von höherem Werthe ist der Zuschlag bei jedem Stücke nur auf ein drei Viertheile des SchatzungS- wertbeS erreichendes Letztgebot zu ertheilen. ,

« 55 lb' Verfahren n ach Erthellung d-- 3n,ch--°-> W m HKEâ <-->--

erzielt worden, so hat die versteigernde Behörde nach Beendigung deS VersteigerungSacteS das Original- Protocoll dem gemeinschaftlich bestellten Erheber nebst einem Verzeichnisse der auS dem Erlöse zu be­richtigenden Kosten der Versteigerung und einem Zeugnisse über den Betrag der ihm zukommenden Erhebungsgebühren zuzustellen, mit der Weisung, die Kosten der Versteigerung, sowie die ihm zuge­billigten Gebühren zuerst zu berichtigen, sodann den Gläubiger, welcher die Versteigerung erwirkt hat, mit dem in dem Protokolle enthaltenen Betrage auszuzahlen; den etwaigen Rest aber an den Schuldner abzugeben und diesem über den Vollzug des ganzen Geschäftes demnächst Rechnung adzulegen. Dem Gläubiger und dem Schuldner sind auf Verlangen Abschriften deS VcrsteigerungöprotocoUS ^auf ihre Kosten zu ertheilen.

8. 56. (c, W ied erh ol te V erste ig eru n g.) Haben die der Versteigerung ausgesetzten Mobilien theilmeise keine Käufer gefunden, so baß der Erlös unzureichend ist, die eingeklagte Summe nebst den Kosten zu berichtigen, so hat die versteigernde Be­hörde dem Erheber nur einen Auszug über die­jenigen Stücke zuzustellen, hinsichtlich welcher der Zuschlag ertheilt worden ist, daS Originalprotocoll mit seinen Anlagen aber an das Justizamt einzu­senden. Das Justizamt hat sofort den Gläubiger davon in Kenntniß zu setzen. Innerhalb dreißig Tagen nach Empfang dieser Benachrichtigung ist eS dem Gläubiger überlassen, auf eine zweite Ver­steigerung der unveränderten Stücke anzutragen, wenn er sich erbietet, darauf selbst Gebote einzu- legen, oder einen anderen Bieter zu stellen. ES ist ihm gleichzeitig überlassen, Anträge nach §. 47 zu 1 machen. Läßt er diese Frist verstreichen, so ist die Pfändung erloschen. Mißlingt eine Versteigerung von Mobilien gänzlich, so hat derMerichtsvollzieher daS VersteigerungSprotocoll nebst Anlagen binnen zehn Tagen an den Kläger abzugeben und auf dem­selben den Tag der Abgabe zu bescheinigen. Inner­halb dreißig Tagen nach dessen Empfang kann der Gläubiger unter Wiedervorlage desselben auf eine zweite Versteigerung in derselben Weise wie bei einer teilweise .mißlungenen ersten Versteigerung bei dem Justizamte antragen.

I. 57. Bei dieser zweiten Versteigerung sind alle gepfändeten Mobilien, soweit dieS nach §. 53 erforderlich ist, ohne Rücksicht auf den TaranonS, werth um jedes Gebot zuzuschlagen, und eS ist dem­nächst nach 8. 55 zu verfahren. Erfolgt bei einer zweiten Versteigerung kein Gebot, so fallen die Kosten dem Kläger zur Last.

8. 58. (8. Bei Immobilien: a. Vor­behalt der Genehmigung.) Bei jeder Zwangsversteigerung von Immobilien ist stets die Genehmigung des JustizamiS, welches dieselbe an­geordnet hat, erforderlich und in dem VersteigerungS- protocolle ausdrücklich vorzubehalten. Der Zu­schlag, welchen die mit Abhaltung der Zwangsver­steigerung beauftragte Behörde ertheilt, hat nur die Wirkung, daß der Steigerer so lange an sein Gebot gebunden bleibt, biS die amtliche Genehmigung ver­sagt oder für versagt zu halten ist. Innerhalb drei Tagen nach Abhaltung der Versteigerung muß die versteigernde Behörde daS abgehaltene Protokoll bem Justizamte zu Fällung dieses AuSsprucheS verlegen. Die Genehmigung ist für versagt zu Hallen und die Steigerer sind an ihre Gebote nicht mehr gebunden, wenn das VersteigerungSprotocoll nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Versteigerung an gerechnet dem Landoberschultheißen zur Ausfertigung der Steig­briefe übergeben worden ist.

8. 59. (b. Regeln über deren Erthei-

1 u n g.) 1) Sind die zur Versteigerung gebrachten Immobilien unverpfändet, auch nicht mit vorbehal- tenem EigenthumSrechte belastet, so hat daS Justiz­amt die vorbehaltene Genehmigung hinsichtlich der­jenigen zu ertheilen, bei welchem drei Bier-, theile deS TarationSwertheS geboten worden sind. ES hat sie auch hinsichtlich derjenigen zu erthei­len, bei welchen das Gebot diesen Betrag nicht erreicht, wenn der Gesammterlös aller Stücke zu­sammengenommen drei Viertheile bei SchätzungS- wertheS im Ganzen erreicht. 2) Sind verhypothe- cirte oder mit Eigenthumsvorbehalt behaftete Grund­stücke auf Antrag des Gläubigers gepfändet worden, welchem das erste Hypothekenrecht beziehungsweise vorbehaltene SigenthumSrecht zusteht, so ist ebenso

zu verfahren, wie wenn die Grundstücke nicht ver­pfändet sind. Will der Gläubiger nicht, daß der Zuschlag genehmigt werde, so bleibt eS ihm über« lassen, innerhalb der in 8. 67 bestimmten Frist seine Anträge bei dem Justizamte zu machen. 3) Sind dagegen mit Hypothekenrechten oder EigenthumSvor- behalt behaftete Grundstücke auf Antrag eines Chi- rographargläubigerS, oderauch eines mit einer Nach­hypothek versehenen Gläubigers gepfändet worden, so kann der bei einzelnen Stücken auf ein drei Vier- theile deS SchätzungswertheS erreichendes Gebot erteilte Zuschlag nur dann genehmigt werden, wenn der Gesammtbetrag aller Gebote hinreicht, um so­wohl die versicherte als auch die eingeklagte Forde­rung nebst den entstandenen Kosten zu tilgen. Ist der gesammte Erlös zur Tilgung hinreichend und erreicht derselbe drei Viertheile der Tare aller Stücke zusammengenommen, so gilt was vorstehend bei nicht verhypoihecirten Immobilen vorgeschrieben ist. Nur wenn rer Hypothekargläubiger in die Geneh­migung deS Zuschlags einzelner Stücke ausdrücklich einwilligt, oder wenn, nachdem die gesicherte Forde­rung durch den Erlös vollständig gedeckt ist, der klagende Gläubiger sich mit einer theilweisen Befrie­digung ausdrücklich zufrieden erklärt, ist die Geneh­migung deS Zuschlages auf einzelne Stücke, oder bei nur theilweiser Tilgung der Forderungen zu er­theilen.

8.60. (c. Zulässigkeit zum Bieten.) Der Schuldner kann weder selbst, noch durch Andere bieten. Zum Bieten sind überhaupt nur solche Per­sonen zuzulassen, gegen deren Zahlungsfähigkeit im Verhältnisse zu der gebotenen Steigsumme keine ge­gründete Zweifel bestehen. Ist dieses der Fall, so muß ein solcher Bieter sich vor Annahme seines Gebotes über seine Zahlungsfähigkeit auSweisen. DaS Bieten für einen Anderen ist nur auf Grund einer beglaubigten Specialvollmacht statthaft. Er­klärt der Steigerer nach erfolgtem Zuschläge, daß er für einen Andern geboten habe, ohne eine solche Vollmacht einer gehörig qualificirten Person vorzulegen, so ist er ohne Rücksicht auf eine solche Erklärung persönlich als Steigerer in das Protocoll einzutragen. Doch ist eS einem Steigerer gestattet, vor Ausfertigung deS SteigbriefeS seine Rechte und Pflichten aus der Versteigerung an eine andere mit ihm vor dem Landoberschultheißen erscheinende Per- s»n zu übertragen und auf Ausfertigung deS Steig­briefes auf deren Namen anzutragen, wenn er bei dem Landoberschultheißen zu Protocoll erklärt, daß er dieser Uebertragung unerachtet, ohne irgend eine Einrede als Hauptschuldner für die Erfüllung aller Bedingungen auS der Versteigerung verhaftet bleiben wolle.

§. 61. (6. Nachgebote.) Nach erfolgtem Zuschlags finden Nachgebote nicht statt. Haben die Interessenten bestimmt, daß die Immobilien zuerst im Einzelnen, demnächst im Ganzen, oder in ein­zelnen Abtheilungen versteigert werden sollen, so ist diese Bestimmung im Versteigerstngsprotocolle auf­zunehmen und danach zu verfahren. In Ermange­lung einer solchen Verabredung finden bloS Gebote auf die Gesammtheit der Immobilien und zwar nur dann Berücksichtigung, wenn sie vor dem Schlüsse deS VersteigerungSprotocolls erfolgen und die ge­summten Einzelngcbote um wenigstens ein Zehntel übersteigen. Daß dies geschehen werde, ist unter die VerstcigerungSbekingungen aufzunehmen. Er, folgt nun ein solches Gebot auf daS Ganze, so ist dasselbe sofort alS Erstgebot zur Versteigerung auS- zusetzen. Nachgebote im Ganzen auf zu verschiede­nen ersten Hypotheken gehörende oder mit Eigen- thumSvorbehalten verschiedener Personen behaftete Immobilien, mögen sie außer oder in dem Concurse gleichzeitig zur Versteigerung kommen, sind ^unstatt­haft, insofern nicht daS Nachgebot zu gänzlicher Tilgung sämmtlicher auf diesen Grundstücken ruhen­der Hypothecarforderungen Hinreichk.

8. 62. (e. Wiederholung der Verstei­gern« g.) Hinsichtlich solcher Immobilien, deren Versteigerung nach den Vorschriften deS 8> 59 nicht genehmigt werden konnte, oder welche keine Käufer gefunden haben, hat das Justizaml eine weitere Versteigerung zu verfügen, wobei wegen der Geneh­migung die in §. 59 enthaltenen Bestimmungen gelten. Bleiben auch bei der zweiten Versteigerun- noch Pfänder übrig, bei welchen kein Gebot erfolgt ist, oder bei welchem daS erfolgte Gebot nicht ge.