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Nassauische Allgemeine Zeitung.

M 178

Freitag -en L August

ISSL

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem W and erer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânumecationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Sfl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSfchen Verwaltungsgebietes S fl. IO ft. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetz, das gerichtliche Hülfsvollstrecknngsverfah- ren betr.

Dienstnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschlands. Wiesbaden (Concession zur Erbauung der Lahnbahn). Aus dem Main gründ (Läuterung der Gemeindeordnung). Frankfurt (Ranbanfall. Der Bundestag. Coinmissäre für Schleswig-Holstein. Dee- Protest des Herzogs von Augustenburg. Fürst Metternich).

Vom Main (Die Bahn von Hanau nach Aschaffen­burg). Darmstadt (Vertagung der Kammer. Robert Blum-Feier). Stuttgart (Der Proceß Becher und Genossen). München (Collecte für die schleèwigschen Geistlichen). Dresd e'n (Oesterreichische Truppen). - Arolsen (Vertagung der Ständekammer). Berlin (DaS Wahlgesetz. Der Commandant von Rendsburg. Der Protest gegen den Gesammteintritt). Elbing (Die Provinziallandtagswahl). B r ü n n (Ercomunication).

Wien (Die Schule. Truppenznsammenziehung).

Frankreich. Paris (Der Ausschuß für die Anleihe der Stadt Paris. Die Note der nordischen Mächte. General Arnaud. Neues Bulletin des WiderstandSausschuffes. Ver­tagung der Nationalversammlung. Vermischtes). Großbritannien. London (Vertagung des Parlaments). Italien. Turin (Der Gesandte nach Rom Deforesta. Cavour). Rom (Altieri. Ministerwechsel. Mystifica- tion. Vermischtes).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz

(DaS gerichtliche Hülfsvollstreckungsverfahren betr.) (Fortsetzung).

Zweiter Abschnitt.

Verfahren bei der Hilfsvollstreckung wegen einer Geldschuld.

E r st e Abtheilung.

Von der Auspfändung.

§. 31. (8. Schätzung der Pfänder und Verhältniß des Werthes der Pfänder zu der Schuldsumme.) Es müssen so viele Gegenstände auögepfândel werden, daß drei Vier­theile deS Werths derselben nach der von dem Ge­richtsvollzieher beizufügenden Schätzung jedes Stückes zur Berichtigung der gejammten Forderung des Klâ- gerö an Capital und Zinsen und allen Kosten hin- reichen. Bei Gegenständen, zu deren Abschätzung dem Gerichtsvollzieher hinreichende Sachkenntniß mangelt, hat er sich zu Angabe deren Werthes durch Erkundigung bei Sachverständigen in Stand zu setzen.

§ 32. (9. Aufbewahrung der Pfän­der.) Die gepfändeten Gegenstände sind in der Regel bis zur Versteigerung in Gewahrsam des Schuldners zu belassen. Derselbe ist zur Fürsorge für sie verpflichtet. Nur wenn daS Verbringen oder Verderben durch den Schuldner zu besorgen ist, sowie wenn dieselben von bedeutendem Werthe sind, und stets wenn der Gläubiger darauf anträgt und die Kosten der Verwahrung vorlegt, sind die gepfändeten Gegenstände aus dem Besitze des Schuld­ners zu bringen und dem Bürgermeister zur Ver­wahrung zu übergeben. Sind solche Gegenstände zur Versiegelung geeignet, so sind sie, wenn nicht die Wegnahme derselben erforderlich erscheint, durch Anlegung keS Gemeindesiegels, um deren Vornahme der Bürgermeister zu ersuchen ist, vor dem Verbrin­gen zu sichern. Bei Wegnahme der Pfänder aus dem Besitze des Schuldners dagegen hat der Ge, richtsvolizieher den Bürgermeister um deren Ver­wahrung an einem sichern Orte zu ersuchen, welcher Requisition der Letztere zu entsprechen hat. Dem Schuldner ist ein vollständiges Verzeichnis der weg­genommenen Gegenstände mit beigefügter Tare und mit der von dem Bürgermeister unterschrie­benen Bescheinigung, daß sie in dessen Verwahrung genommen worden sind, zu übergeben.

8.33. (10. Strafe deöZuwiderhan- delns gegen die Pfändung.) DaS Ver -ringen, boshafte Verderben, Veräußern oder Ver,

pfänden in das Pfand genommener Gegenstände oder die Zulassung solcher Handlungen von Seiten deS Schuldners soll von den Justizämtern innerhalb ihrer Competenz, und im Falle die zu erkennende Strafe diese übersteigt, von den Hofgerichten ge­straft werden. Die Strafe soll, wenn nicht gan­zer oder theilweiser Verlust der Forderung die Folge ist, dreißig Gulden Geld oder Gefängniß von vier Wochen nicht übersteigen.

8.34. (11. Pfändung einer Forde­rung deS Schuldners.) Dem Antrag des Klägers, eine mit der erforderlichen Genauigkeit be­zeichnete, nach 8> 28 pfändbare Activforderung des Beklagten als Pfändungsgegenstand aufzunehmen, hat der Gerichtsvollzieher stets zu entsprechen. Ohne Antrag des Klägers dürfen Forderungen des Be­klagten nur dann als Pfändungsgegenstand bezeich, net werden, wenn solche 1) in dem Steig- oder Kaufpreis veräußerter Immobilien bestehen, oder 2) wenn sich Schuldurkunden über die Forderung, welche nach S. 30 von dem Bürgermeister in Ver­wahrung zu nehmen sind, in dem Besitze des Be­klagten vorfinden, in beiden Fällen auch die Ver, falltermine nicht weiter binauöstehen, als bei der Versteigerung von Immobilien in Ermangelung einer llebereinkunft zwischen dem Kläger und Beklagten die Zahlungsziele nach §. 49 bestimmt werden kön­nen". Die gepfändete Forderung ist in dem Pfand- berichte durch Angabe des Namens und Wohnorts des Schuldners, des Entstehungsgrundes und Be­trags der Schuld, sowie deS Datums der etwaigen I Schuldurkunde zu bezeichnen.

8. 35. (12. Pfändung von B efo l dun- j gen und Ruhegehalten.) Bei der Pfändung > eines BesolbungS- oder PensionStheilö ist anzugeben, worin der Gehalt oder die Pension besteht. Bilden Naturalien einen Theil der Besoldung oder besteht dieselbe in Gebühren, so ist dieses zu bemerken.

8. 36. ( 13. P f ä n d u n g v o n I m m o b i - l i e n, welche mit E i g e n th u m S v o r b e h a l t oder Hypothek belastet sind.) Auf die Klage eines HypothckglâubigerS oder bei vorbehal- lenem Eigenthumsrechte sind, wenn der Gläubiger nicht auf Ergreifung anderer Pfänder anträgt, die für die Schuld verpfändeten oder zum Eigenthum« vorbehaltenen Immobilien vor allen anderen Gegen­ständen inS Pfand zu schreiben, cs sei denn, daß nicht auf die Kapitalschuld, sondern blos auf rück« ständige Zinsen geklagt wäre. In dem Pfändungs- dccrete.ist auf den Antrag deS Gläubigers hierüber die nöthige Bemerkung zu machen. Auf die Klage eines andern Gläubigers können verhypothecirte oder mit EigenthumSvorbehalt behaftete Immobilien nur wenn cS an allen anderen Gegenständen fehlt und nur dann ausgepfändet werden, wenn die höchste Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß der Erlös sowohl zur Tilgung der gesicherten, als auch der einge« klagten Forderung vollständig hinreichen wird. Ist dieses nicht der Fall, so ist nach 8 27 zu verfahren. Einzelne Stücke auS einer Hypothek können ohne ausdrücklichen Antrag deö Hypoihekglâubigers nie­mals gepfändet werden. Auch können bewegliche Sachen, welche Zubehör einer unbeweglichen ver» hypothecirten oder mit EigenthumSvorbehalt belaste« ten Sache sind, wie z. B. die zu einem Hause ge­hörenden Oefen, nur in Gemeinschaft mit der un­beweglichen Sache, .nicht für sich allein, gepfändet werden.

§. 37. ( 14. P f a n d b e r i ch l. ) Der über die Vollziehung der Pfändung zu erstattende Pfand- bericht muß enthalten: 1) in allen Fällen eine Be­scheinigung darüber, daß daS Pfändungödecret und daS Berzeichniß der Pfänder, welches bei Mobilien deren spezielle Bezeichnung erfordert, während bei Immobilien auf den beigehefteten feldgerichtlichen Ertract Bezug zu nehmen ist, dem Schuldner be­ziehungsweise dessen Ehegatten nach §. 23 vorge­lesen und daß keine oder welche Erinnerungen gegen die Auswahl der Pfänder vorgebracht worden sind) 2) diejenigen Angaben, welche je nach der Ver­schiedenheit der Pfänder, nach Maßgabe der 88. 30, 32 , 34, 35, und 36 erforderlich sind.

Zweiter Abschnitt.

Richterliche Verfügungen nach vollzogener Aus­pfändung.

§. 38. (1. Antrag deS Gläubigers nach vollzogener Pfändung.) Der Gläu­

biger kann unter Vorlage deS PfändungSdecretS und deS PfändungSberichtS sofort nach der geschehenen Auspfändung auf weitere Zwangsmaßregeln arura- gen. Ist dieses nicht binnen drei Monaten gesche­hen, so ist die Auspfändung erloschen und ein neuer Pfändungsantrag erforderlich, es sei denn, daß die Verzögerung .durch bei dem Justizamt vorgebrachte Einwendungen gegen die Pfändung entstanden wäre. Sollten indessen nach Ablauf dieser Zeit weitere Verfügungen in dem Hilfsvollstreckungöverfahren er­gangen und dieses dadurch bereits zu seiner Erledi­gung gebracht sein, so sind dieselben deßhalb nicht nichtig.

8. 39. (2. Bei Pfändung einer Geld­summe.) Ist bei der Pfändung nach §. 30 eine Geldsumme in Beschlag genommen worden, und die­selbe zur Befriedigung des Gläubigers hinreichend, so ist der Bürgermeister zu deren Auszahlung an den Gläubiger und Ueberlieferung der Ouiltung an den Schuldner von dem Justizamte anzuweisen.

§. 40. (3. Bei Pfändungen von auf den Inhaber lautenden Creditpapie­ren.) Sind auf den Inhaber lautende Creditpa­piere gepfändet, so hat das Justizamt dem Beklagten eine Frist von 14 Tagen anzuberaumen, um entwe­der durch Befriedigung des Klägers, oder dadurch, daß er sich mit dem selben über die Verwerthung der Creditpapiere ohne weitere gerichtliche Mitwirkung verständigt, deren Einlösung zu erwirken. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind auf den Antrag des Klägers dergleichen Creditpapiere nach den unten (§. 46 und folg.) folgenden Bestimmungen über die Versteigerung von Mobilien, zur Versteigerung auS- zusehen und ist hierbei hinsichtlich des Zuschlags nach den Vorschriften in §. 54 folg, zu verfahren.

§. 41. (4. Bci Pfändung einer Forde­rung des Schuldners.) Sind andere Activ- forderungen des Schuldners ins Pfand genommen worden, so hat das Justizamt dieselben bis zu dem Betrage der eingeklagten Forderung dem Kläger zu überweisen und den Schuldner des Beklagten hier­von mit der Ankündigung in Kenntniß szu setzen, daß diese gerichtliche Anweisung die Wirkung einer Cession habe und eine derselben zuwider geleistete Zahlung an den Schuldner als nicht geschehen be« trachtet werden würde. Eine Ausfertigung dieses DecretS ist dem Gläubiger, welcher die Pfändung erwirkte, so wie dem Beklagren, gegen welchen die Hilfsvollstreckung vollzogen wird, zuzustellen und für JnsinuationSscheine über die Zustellung aller Aus­fertigungen zu den Acten, welche beider gerichtlichen Ueberweisung einer Forderung immer anzulegen sind, zu sorgen; auch ist dem Kläger auf Verlangen eine Bescheinigung über die dem Schuldner des Beklag­ten geschehene Zustellung deS DecretS zu ertheilen. Dem Bürgermeister ist gleichzeitig die Aushändigung der bei der Pfändung in Verwahrung genommenen Schuldurkunde an den Kläger aufzutragen, auch wenn die Forderung auf einer gerichtlichen Schulv- und Pfandverschreibung beruht, der Eintrag der geschehenen Ucberweifung in das Hypothekenbuch zu verfügen.

8. 42. (5. Wirkung v e r gerichtlichen Ueberweisung einer Forderung.) Die gerichtliche Anweisung hat die Wirkung einer Cession des Gläubigers; der Beklagte hat nicht nur für die Richtigkeit, sondern auch für die Güte der Forderung zu haften, ausgenommen, wenn der Kläger in der Beitreibung den schuldigen Fleiß nicht angewendet hat und die Forderung bei Anwendung desselben hätte beigebracht werden können. Wird nach ge­schehener Ueberweisung die Forderung bestritten, oder findet der Kläger bei dem Schuldner nicht hinrei­chende Mittel zu seiner Befriedigung, so steht demselben frei, diese Vollstreckungsart wieder aufzu- geben und auf andere Vermögcnötheile dcö Beklagten zurück zu greifen.

8. 43. (6. B e i Pfändung eines Thei­le s d e r Besoldung oder P e n s i o n.) Ist ein Dritiheil oder ein SechSiheil der Besoldung oder der Pension deS Schuldners bei der Auspfändung zur Befriedigung deS Gläubigers bestimmt worden, so hat daS Justizamt auf Antrag des Gläubigers die Behörde, aus deren Erigenzsumme die Zahlung geschieht, und wo dieses nothwendig ist, die vorge­setzte Verwaltungsbehörde unter Zufertigung einer Abschrift deS PfändungSdccrclS um die Verabfolgung deS bestimmten Theiles der Besoldung oder Pension