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NassauW Allgemcim ZeiMng.

J£ >77 Donnerstag den SL Juli 18SL

Die Nass. Alla. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. - Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Uinfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstenthumS Hessen, der Landgrafschast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Ä fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes Ä fl. IO kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetz, daS gerichtliche Hülfsvollstrecknngsverfah- ren betr.

Dienstnachrichte».

Nicktamtlich er Theil.

Der Friedenskongreß in London. Deutschland. Wiesbaden (Lord Cowley. Das neue Staats- und Adreßhandbuch). Wicker (Bad Weilbach. Erstteaussichten). AuS dem Amte Runkel (Die

Sparkasse), Hachenburg (Anlegung einer chemischen.

Fabrik) Frankfurt (Die Flottenangelegenheit. Der Herzog von Augustenburg). Darmstadt (Dr. Büchner).

Ka ssel (Gesetz über die Waffciiführung. Die BundeS- truppen). Co b lenz (Der König auf Stolzenfels er­wartet. Kleist-Reetzow). A a ch e n (Der Kaisersaal). Berlin (Bloch. Rabe. Die Ostbahn). R e n d sbu rg (Begnadigungen). Flensburg (Auflauf). Wien (Die Anleihe. DaS Bürgerwehrgesetz. Oesterr. KosackenkorpS. Anfflttdung einer Correspondenz Wallensteins. Vermischtes). Frankreich. Paris (Cabet freigesprochen. Die Bahn nach Avignon. Carnot. Die Vertagungsfrage. Vermischtes). Spanien. Madrid (Der Belagerungszustand in Cata- lonien. Eisenbahn). Großbritannien. London (Festmahl für den Friedens­kongreß. Parlamentsvertagung. Der Glaspalast). Italien. Mailand (Das Proclam). Rom (Polizei­maßregel. Prinz Canino. Usedom).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz

(DaS gerichtliche HülfsvollstreckungSverfahren betr.)

(Fortsetzung).

Zweiter Abschnitt.

Verfahren bei der Hilfsvollstreckung wegen einer

Erste Abtheilung.

Von der Auspfändung.

8. 20. (1. AuSpsändungSdecret.) Ist per Gegenstand der Leistung eine Geldschuld, so ist alS Vollstreckungsverfügung durch ein dem Kläger zu behändigendes Decret die Auspfändung für den Betrag, welcher nebst den bis zu diesem Tage zu berechnenden Zinsen und Kosten genau anzugeben ist, zu erkennen. Hat der Kläger zur Pfändung geeignete Vermögensstücke bezeichnet, so sind diese in dem Decrete anzuführen.

§. 21, (2. Vollziehbarkeit.) Der Kläger hat diese Decrete dem Gerichtsvollzieher des Bezirks, in welchem dasselbe vollzogen werden soll, zu über­bringen. Er kann verlangen, baß derselbe dieses Dekret in seiner Gegenwart mit dem Präsentatum versehe und ihm eine Abschrift davon mit Beschei­nigung deS Empfanges auSstelle. AuSpfändungS- dccrcte, welche dem Gerichtsvollzieher nicht binnen einem Monat zur Vollziehung zugestellt werden, sind erloschen, und daher mit ausgeschriebenem Präsen­tatum und der Bemerkung, daß auS diesem Grunde die Vollziehung nicht staltfinde, vielmehr dem Klä­ger überlassen bleibe, ein neues Dekret zu erwirken, an den Kläger zurückzugeben.

8. 22. (3. 'V o l l z i e h u n g.) Die Aus­pfändung muß längstens binnen acht Tagen nach dem Empfange deS Dekrets vollzogen werden. Kann binnen dieser Frist die Vollziehung wegen besonderer Hindernisse, die in den Verhältnissen deS Schuld­ners ihren Grund haben, nicht geschehen, so hat der Gerichtsvollzieher unter Vorlage deS PfândungS- decrets dem Justizamte die Anzeige zu machen. Das­selbe hat sofort den nachstehenden Vorschriften gemäß daS Weitere zu verfügen und den anrufenden Gläu­biger davon in Kenntniß zu setzen. Wird die Aus­pfändung nicht binnen sechs Monaten nach Behän­digung deS PfanddecretS an den Gerichtsvollzieher vollzogen, so ist dasselbe erloschen.

$. 23. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner und wenn dieser verheirathet ist, auch dessen Ehe frau daS AuSpfândungSdecret, sowie daS Verzeichniß der gepfändeten Gegenstände, bei deren Auswahl nach den unten folgenden Vorschriften zu verfahren ist, vorzulesen; findet derselbe nur einen der Ehe­gatten anwesend, so genügt eS, daß die Vorlesung

diesem geschehe. DaS OriginalauspfändungSdecret mit dem Verzeichnisse der Pfänder ist demnächst auf Anmelden dem Kläger zuzusteUen, oder, wenn dieses vorgeschrieben ist, rem Justizamte zu überbringen.

8.24. (4. Einsprüche dagegen.) Wer, den bei der Auspfändung von dritten Personen An­sprüche auf die zur Auspfändung bestimmten, im Besitze deS Schuldners befindliche Gegenstände NN- gemeldet, so sind andere Gegenstände zum Pfande zu ergreifen. Dagegen ist die bloße Angabe deS Schuldners, daß jene Gegenstände nicht ihm, son­dern einem dritten gehören, zwar in dem PfandungS berichte anzuführen, jedoch falls keine Gewißheit über die Angabe deS Schuldners vorliegt und keine andere Pfändungsgegenstände vorhanden sind, welche mit gleichem Erfolge für die baldige Befriedigung deS Gläubigers verwerthet werden lönnen, von dem Gerichtsvollzieher nicht weiter zu beachten.

8. 25. Wird die Auspfändung gegen einen Ehegatten vollzogen, und der andere erhebt bei der Vorlesung deS Verzeichnisses der gepfändeten Gegen­stände Einsprüche gegen die Pfändung, so ist, wenn I) Immobilien, welche zu dem Einbringen desselben gehören, gepfändet worden, wie bei Einsprüchen dritter Personen (8. 24) vorgeschrüben ist, zu ver- fahrc»; 2) Einsprüche anderer Art, z. B. daß daS Einbringen deS Einspruch erhebenden Ehegatten durch die Pfändung gefährdet werde u. s. w. sind ron dem Gerichtsvollzieher in dem PsändungSberichte zwar anzumerken, weiter aber bei der Vollziehung der Auspfändung nicht zu berücksichtigen.

8. 26. Dem Ehegatten, welcher glaubt, durch die Auspfändung wegen seiner Vermögensrechte im Verhältnisse zu dem andern Ehegatten gefährdet zu sein, bleibt eS überlassen, deßhalb einen Antrag bei dem kompetenten Gerichte zu machen. DaS Gericht hat auf einen folgen Antrag des einen Ehegatten, wenn danach bei der fortgesetzten Vollziehung wirk- lich dessen Vermögensrechte gefährdet erscheinen, mit StiÜstellung der Hilfsvollstreckung das Verfahren wegen vermutheter Ueberschulbung einzuleittn und die in diesem Falle erforderlichen Sicherungsmaß- regeln für die Gesammtheit der Gläubiger anzuord- nen. Wird daS Vermögen eines oder deS andern Ehegatten bei dieser Untersuchung zur Tilgung der Schulden desselben unzulänglich gefunden, so ist der Coneursproceß darüber zu erkennen.

8. 27. (5. V e r fa hre n b e i M a ng eI von Pfand obje ctcn.) Findet der mit der Aus­pfändung beauftragte Gerichtsvollzieher innerhalb seines Bezirkes keine zur Auspfändung geeignete unbestrittene Vermögensstücke des Schuldners, oder ist das in dem Bezirke vorfindliche Vermögen hier- z>l unzulänglich, dem Gerichtsvollzieher jedoch be­kannt, daß der Schuldner anderwärts hinreichendes Vermögen besitzt; so hat derselbe die in seinem Be­zirke vorgefundenen unbestrittenen, zur Pfändung geeigneten Gegenstände zu pfänden und wegen et­waiger Pfändung weiterer Vermögensstücke den Gläubiger an das Justizamt zu verweisen. Ist eS dagegen dem Gerichtsvollzieher in dem Falle, wo die Pfändung im Wohnorte des Schuldners zu voll­ziehen war, bekannt, daß dessen Vermögen von den Schulden überstiegen wird, so hat derselbe nach vorgängigem Benehmen mit dem Bürgermeister einen vollständigen Bericht über die Vermögens­verhältnisse des Schuldners unter Beifügung des PfündungSauftragcS an daS Justizamt zu erstatten und den Schuldner davon in Kenntniß zu setzen. Dieser Bericht muß enthalten: 1) eine Uebersicht I deS Vermögens deS Schuldners, getrennt nach Ru­briken: Immobilien, Mobilien und Forderungen. Ueber die Immobilien ist durch Vermittelung des Bürgermeisters ein Auszug aus dem Lagerbuch oder Steuercataster mit selbgerichtlichem Attestate einzuziehen und dem Berichte beizufügen. Von den Mobilien dagegen sind nur die werthvollern speciell mit Angabe deS Werthes zu verzeichnen; bei den übrigen genügt eine summarische Werthangabe. 2) ein specisicirteS Verzeichniß der Schulden und zwar: a) der Hypothekschulden mit Angabe deS Gläu­bigers, keâ Capitals und deâ Zinsenrückstandes, so­weit dieser bekannt ist; b) der Forderungen für Güter, welche der Schuldner unter Vorbehalt deS Eigenthums bis zur Auszahlung gekauft hat; c) der übrigen bekannten nicht versicherten Schulden. ES ist hierbei angegeben, welche Gläubiger bereits auf Zahlung geklagt haben.

8. 28. (6. Von der P f â n d u n g a uS ge­nommene Gegenstände.) Das gesamnite Ver­mögen deS Schuldners ist der Pfändung unterwor­fen, nur folgende Gegenstände sind davon ausge­nommen: 1) die nothwendige Saatfrucht; 2) die nothwendige Kleidung des Schuldners, feiner Ehe­frau und feiner Kinder, ferner Almosen und solche Alimente, deren Entziehung den Schuldner nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. December 1848 offenbar zu einem Armen erster oder zweitcrEClaffe eignen würde; 3) unentbehrliches Bettzeug, unent­behrliche Tische, Stühle oder Bänke und Küchengc- schirr, ein Ofen, sowie alle Gegenstände, welche Wöchnerinnen und Hochschwanger» zum Zwecke ihres Wochenbettes nothwendig sind; 4) eine Ziege und daS nöthige Futter für 14 Tage; 5) die ge­wöhnlichen Lebensmittel für den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie für einen Zeitraum von 14 Tagen; 6) unentbehrliches HandwerkS- oder ArbeitSgeschirr bis zu einem Werthbetrage von fünf und zwanzig Gulden; 7) Früchte auf dem Halme, an den Stöcken und Bäumen, ss lange sie nicht zur Erndte reif sind, oder längstens binnen sechs Wochen dazu reif werden; 8) solche Forderun­gen , welche durch Gegenleistungen bedingt sind, können nicht weiter gepfändet werden, als sie durch Erfüllung der Gegenleistung wirklich erworben sind. Noch nicht fälliger Gesindclohn oder Taglohn ins­besondere können nie gepfändet oder mit Arrest be­legt werden; ein noch ausstehender völliger Lohn aber nur soweit, alS er das Bedürfniß deS Gesin­des zur nothwendigen Bekleidung, beziehungsweise deS TaglöhnerS zum Lebensunterhalte überhaupt übersteigt; 9) die nach den Verordnungen vom 23. December 1820, 8. 7 und vom 23. März 1833, §. 8. bewilligten Pensionen, ferner solche Besoldun­gen, Ruhegehalte und Pensionen, welche nach den Militärreglkments und nach besonderen Bestimmun­gen alS Gegenstand der HilfSvollstreckung nicht ge­pfändet werden dürfen; dergleichen die Löhnung der in dem Zucht- und EorreclionShause und an einem Criminalgefäugniffe angestellten Gardisten. Be­soldungen, Ruhegehalte und Pensionen anderer Art können zu einem Drittheile, wenn sie aber zweihun­dert Gulden nicht erreichen, nur zu einem Sechs- theile gepfändet werden.

8. 29. (7. Verfahren beiAuSwahl der Pfänder.) Dem Gerichtsvollzieher steht, falls er auf andere Weise Pfänder nicht zu finden vermag, die Befugniß zu, alle Behälter deS Schuldners zu eröffnen. Derselbe hat hierzu diesen selbst, oder ein anderes großjähriges Mitglied von dessen Familie zuzuziehen. Findet sich kein solches Mitglied, so hat er dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter hier­von die Anzeige zu machen und denselben zur Bei­wohnung bei der Eröffnung aufzufordern. Dieser ist verbunden, der Anflorderung Folge zu leisten oder ein anderes Mitglied des Gemeinderathes dazu an seiner Stelle zu beauftragen.

8> 30. Bei der Auswahl der Pfänder ist im Allgemeinen der Gesichtöpunki festzubalten, daß dem Gläubiger auf dem kürzesten Wege zu seiner Befrie­digung verhelfen, zugleich aber auch, so weit dieses hiermit vereinbar ist, das Bedürfniß des Schuldners berücksichtigt und mit möglichster Schonung feinet Hausstandes verfahren werde. Trägt der Schuld­nerdarauf an, bestimmte Gegenstände von der Pfän­dung auözunehmen, so ist dieser Antrag zu berück, sichtigen, wenn andere pfändbare Gegenstände in hinreichendem Schätzungswerthe, welche mit gleichem Erfolge für die baldige Befriedigung deS Gläubi- gers verwerthet werden können, vorhanden sind. Erfolgt eine Erklärung von Seiten keö Schuldners nicht, so hat der Gerichtsvollzieher unter Berücksich­tigung des angegebenen Gesichtspunktes und der etwaigen Anträge des Gläubigers die Pfänder zu bestimmen und hierbei die Ordnung zu beobachten, das 1) baareS Geld, Papiergeld und auf jeden In­haber lautende Creditpapiere, nach gehöriger Abzäh­lung und Verzeichnung gegen eine dem Schuldner einzuhänbigende Bescheinigung des Bürgermeisters von diesem in Verwahrung zu nehmen sind, hier- nächst aber 2) Waaren und andere Naturalvorräthe, sodann 3) Möbel und HauSgerâthe zum Pfande be­stimmt werden, so jedoch, daß dem Schuldner die Nutzihiere, Werkzeuge und Geräthschaflen, womit derselbe seinen Unterhalt erwerben muß, soweit diese überhaupt der Pfändung unterworfen sind, erst in