Mimische AllMcme ZciNing.
Jo 176»
Mittwoch den 30» Juli
1831
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntag-.— Der vierteljährige PrânumecationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 2 fl. IO rr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Xbeil.
Gesetz, das gerichtliche Hülfsvollstreckungsvevfah- ren betr.
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland. Wiesbaden (Die Sonnenfinsterniß'. — B o in Taunus (Parallelen). — Vom Lande (Nationalökonomie). — Diez (Feier des Geburtstages Seiner Hoheit des Herzogs). — München (Abberufung der Truppen aus Hessen). — Köln (Verhaftung). — Berlin (Die deutsche Flotte. Rabe. Bardeleben Die Regierungs- Polizei. Die Erbfolge in Koburg). — Königsberg (Interpretation des PreßgesetzeS. Astronomen). — Hamburg (Differenz mit Oldenburg). — Rendsburg (Die Schlacht bei Idstedt). — Botzen (Der König von Sachsen).
— Wien (Die Reise deâ Kaisers).
Belgien. Mons (Die beiden Gräfinnen Boearms).
Frankreich. Paris (Das Mißtrauensvotum gegen das Ministerium. Das Gesetz über Verantwortlichkeit des Präfi- denten und der Minister. DaS Budget. Die Vertagung. Vermischtes).
Italien. Mailand (Verschärfte Maßregeln). — Tur i n (Eisenbahnen. Vorkehrungen gegen den Schmuggel. Die französische Besatzung).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Gesetz
(DaS gerichtliche HülfSvollstreckungSverfahren betr.)
Wir Adolph, von.Gottes Gnaden Herzog zu Nassau ic, r c. haben in der Absicht, die in dem gerichtlichen HilfSvollstreckungö- Verfahren wahrgenommenen Mängel zu beseitigen, mit Zustimmung Unserer Landstände beschlossen und verordnen, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, wie folgt:
Erste Abtheilung. Allgemeine Vorschriften.
8. l. (1. Vo ll st r c ck b ar c Erkenntnisse.) Jedes in einem zum deutschen Bunde gehörenden Staate erlassene und in demselben vollstreckbare richterliche Urtheil ist auf Anrufen deS obsiegenden Theils zu vollziehen. Die Vollstreckbarkeit ist an keine andere Bedingungen geknüpft, als an diejeni- gen, welche in dem Urtheile enthalten, oder durch die Gesetze deS Staates, in welchem daS Urtheil ergangen ist , vorgeschoben sind. Vergleiche, welche von Proceßführendcn Part Heien vor dem Gerichte, bei welchem der Rechtsstreit verhandelt wird, oder einem von demselben requirirten oder committirten Gerichte abgeschlossen werden, sind von dem com» petenten Gerichte für vollstreckbar zu erklären und werden alSdann wie richterliche Urtheile vollzogen.
8 2. ( 2. AnzugehendeS Gericht.) DaS Anrufen deS obsiegenden Theiles ist bei dem» jenigen Justizamte vorzubringen, in dessen Grundbezirke der unterliegende Theil wohnt, oder zur Erwirkung der Vollziehung geeignete gehörig zu bezeichnende Vermögensstücke besitzt. War der Rechtsstreit nicht bei dem angerufenen Justizamte anhängig, so ist bei dem Anrufen die Ausfertigung, oder eine beglaubigte Abschrift deS Erkenntnisses mit beigefügter Bescheinigung deS competenten Gerichtes über den Tag der Insinuation und daß dasselbe vollstreckbar sei, zu den Acten zu geben.
8.3. (3. Verfahren über Legitimation und Einreden.) Die Cognition deS um HilfSvollstreckung angerufenen Richters erstreckt sich, soviel die Begründung deS Antrags betrifft, darauf, ob die vorgclegten Urtheile oder Vergleiche vollstreck, bar sind, ob der Anrufende für sich Rechte daraus herleiten kann (Aktivlegitimation), ob der Beklagte dadurch verbindlich geworden ist (Passtvlcgitimation), sodann mit Ausschluß aller anderen dilatorischen und peremtorischen Einreden, auf die Entscheidung über solche Einreden, welche auf einem nach der Erlass sung deS Erkenntnisses beziehungsweise der V»ll- streckbarkeitserklärung deS Vergleiches entstandenen Grunde beruhen, jedoch mit Ausschluß aller Einreden der Compensation.
$. 4. (4. Verfahren bei gleichzeitigem Anrufen an mehreren Gerichten.)
Ist gleichzeitig bei mehreren Gerichten um Vollstreckung eines Erkenntnisses angerufen worden und der Ertrag, sei es nun in Bezug auf die Legitimation zur Sache oder wegen neu entstandener Einreden bestritten, so kann jeder Theil, wenn er von einem der angegangenen Gerichte eine Bescheinigung darüber vorlegt, daß die bestrittene Frage dort früher rechtsanhängig geworden sei, bei allen anderen auf Stillstellung deS Verfahrens bis zum AuS- trage der Sache antragen. DaS VollstreckungSver- fahren ist alSdann mit Aufhebung der etwa bereits erkannten Pfändungen bis,zum AuStrage deS Rechtsstreits an dem anderen Gerichten für beruhend zu erklären und daS dort erfolgende Erkenntniß ist auch für die an den anderen Gerichten einstweilen stillgestellten Verfahren entscheidend. Ebenso ist auf den Antrag deS Beklagten, wenn derselbe bescheinigt, daß bereits bei einem der angegangenen Gerichte für die ganze zuerkannte Leistung zureichende Pfandobjecte ergriffen sind, das VoUstreckuw.Sverfahren bei allen anderen Gerichten so lange stillzustellen, biS der Kläger nachweist, daß er seine Befriedigung nicht erlan jt habe und eine weitere Pfändung noth, wendig sei.
8. 5. Einreden der Richtigkeit des Urtheils und Gesuche um Restitution gegen dasselbe können bei dem um Vollstreckung angegangenen Richter, wenn derselbe nicht zugleich der kompetente in der Hauptsache ist, nicht verhandelt werden. Legt jedoch der Verurlheille vor der Beendigung deS HilfSvoll- streckungSverfahrenS einen Beschluß des in der Hauptsache competenten Gerichts vor, wodurch auf eine NulliiätS- oder NestitutionSklage die Aussetzung der Vollstreckung verfügt wird, jo ist daS Verfahren bis zu erfolgender gcgentheiliger Verfügung für beruhend zu erklären.
8. 6. ( 5. Antrag a u f H i l f S v o l l - streckung) Der Antrag auf HilfSvollstreckung muß alle jetzt schon vollstreckbaren Bestimmungen deS Erkenntnisses umfassen, sowie die zu erstattsn den Proceßkvsten Nachweisen, auch wegen ihrer und wegen etwaiger Nebenverdindlichkeiten Vollstreckung verlangen, und die ErecutionSart, wenn darüber ein Zweifel sein kann, bezeichnen. Unvollständige Anträge sind durch ein motivirteS Decret abzuwei- sen, es sei denn, daß der Obsiegende ausdrücklich wegen derjenigen Bestimmungen deS Erkenntnisses, wegen welcher Vollstreckung nicht verlangt wird, für eine bestimmte Zeit AuSstand zu ertheilen erklärt. Gegen ein den Antrag aus HilfSvollstreckung verwerfendes Decret findet eine Beschwerde bei dem Hofgerichte statt.
8. 7. (6. Dauer sofortiger Vollstreckbarkeit der Erkenntnisse.) Wird auf den Grund cincö von einem Nassauischen Gerichte erlassenen Erkenntnisses, oder von einem solchen für vollstreckbar erklärten Vergleiches innerhalb eines Jahres, von dem Abläufe der Frist zur Folgeleistung an, von dem Berechtigten selbst gegen die Person des Verpflichteten begründet um Vollstreckung angerufen, so ist ohne Weiteres die Verfügung zur wirklichen Hilfsvollstreckung zu erlassen. Einreden gegen die Hilfsvollstreckung, welche nicht durch schriftliche Urkunden bescheinigt sind, werden in diesem Falle nicht beachtet, unbeschadet jedoch des dem Schuldner wegen doppelter Erfüllung deS Erkenntnisses zustehenden RückforderungSrechtS.
§. 8. In allen anderen Fällen ist ein begründet gefundener Antrag auf Vollstreckung dem Beklagten durch ein Decret unter dem RechtSnachtheile deS Eingeständnisses und des Verlustes der nach 8. 3 gegen daS Gesuch um Vollstreckung zulässigen Einreden zur Erklärung mitzutheilen. Der dazu anzuberaumende Termin darf nicht über 14 Tage hinauSgesetzt werden.
§. 9. Werden zulässige Einwendungen vorge- schützt, so ist dem Kläger, wenn er nicht im Termin anwesend ist und sich nicht alsbald darüber erklären kann, diese Erklärung unter dem RechtSnach- theile deS Eingeständnisses und deS Verlustes der Repliken durch ein Decret aufzugeben und nach spruchreif verhandelter Sache zu erkennen. Gegen das Endurtheil findet in appellabeln Fällen Appellation statt.
8. 10. Nach dem Ablaufe deS Termins zur Erklärung sind nur noch Einreden zulässig, welche später entstanden und durch schriftliche Urkunden bescheinigt sind. Werden solche vorgebracht, so ist mit
Aussetzung der Hilfsvollstreckung darüber nach Vor« schrift deS vorstehenden Paragraphen zu verfahren. Dasselbe tritt ein, wenn der Beklagte im Falle deS 8. 7 statthafte Einreden vorträgt.
§. 11. Restitution gegen Versäumung deS Termins znr Erklärung auf den Antrag um HilfS- Vollstreckung kann nur, wenn solche Hindernisse der Beobachtung dem Gerichte notorisch oder bescheinigt sind, die nur durch Anwendung der größten Vorsicht oder deS größten Fleißes überwunden werden konnten, bewilligt werden. Solche RcstiiulionSge- suche sind je'doch ohne Weiteres in allen Fallen abzuweisen , wenn sie nicht mit begründeten Einwendungen gegen die Fortsetzung deS Zwangsverfahrens verbunden sind. Werden sie in Verbindung mit solchen Einwendungen vor Beendigung deS ZivangS, verfahrens angebracht, so sind sie zur Erklärung sowohl über daS Restitutionsgesuch als auch die Einwendungen gegen die Hilfsvollstreckung unter An, kündigung ter vorgeschriebenen RechtSnachtheile mit* zutheilen.
8. 12. (7. Vollstreckung gegen liege n c e Erbmassen.) Ist der Verurtheilte verstorben und ein Curator der liegenden Erbschaft ernannt worden , jo ist daS Urtheil gegen diesen in die Masse zu vollziehen. In allen Fällen, wo eine Erbschaft von dem Erben nicht von Rechtswegen erworben ist, und eine ErbschaftSantretung fehlt, muß auf Antrag dessen, welcher um Hilfsvollstreckung nachsucht, und jedes anderen, welcher klagbar auftritt, ein Curator der liegenden Erbmasse bestellt werden. Eine Deliberationsfrist, welche sich der Erbe erbeten hat, hemmt dieses Verfahren nicht. Hat ein Erbe die RcchtSwohlthat deS Inventars, io soll durch die Errichtung desselben das gerichtliche Verfahren nicht unterbrochen werden. Ergeben sich Anzeige» der Insolvenz, so ist daS Verfahren wegen vermutheter Ucberschuldung gegen die Erbmasse einzuleiten. Der Beneficialerbe hat die Erbmasse in diesem Verfahren zu vertreten, und eS ist der Concursproceß über dieselbe zu erkennen, wenn der Erbe nicht entweder die Zahlungsfähigkeit der Erbmasse nachweist, oder unbedingt antreten zu wollen erklärt.
8. 13. (8. Vollstreckung d er Contu- in a c i a l - E r k e n n t n i f f e d e r H e r z o g l. I u« stizämter. a) Zeit und Bedingungen der Erlassung derselben.) Contumacialerkennl. Nisse der Herzog!. Justizämtcr sind in dem Termine zur Erklärung auf die Klage in Folge einer Unge- horsamSbeschuldigung deS Klägers zu erlassen. Ist eine schriftliche Klage eingereicht und zur Erklärung mitgetheilt worden, so ist eS dem Kläger gestattet, die Contumacialanzeige auch schon vor dem Termine schriftlich einzureichen. In jedem Falle ist bei einer zeitig angebrachten Contumacialanzeige von dem Jnstruenten im Termine die Abwesenheit deS Beklagten zu eonstatiren; worüber bei schriftlich angebrachten Klagen eine Bescheinigung zu den Acten zu Prolocolliren ist. Ist dieses unterlassen worden, so kann ein Contumacialerkenntniß nicht ertheilt werden und das auf die Klage erfolgte Decret ist erloschen. Gegen ein im Termine auf die Klage ergangenes Contumacialerkenntniß kann der Beklagte binnen vierzehn Tagen, nach Zustellung desselben , Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen , wenn er einen erheblichen VerhinderungS, gründ im versäumten Termine bei dem Justizamt zu erscheinen anführt und wahrscheinlich macht, oder mittelst HandgclvbnisseS an Eidesstatt erhärtet. Nach Ablauf dieser Frist sind RestitutionSgesuche nur noch unter den Voraussetzungen deS 8. 123, Ziffer 4, und 8. 124 der Proceßverordnung vom 23. April 1822 zulässig. Am Schluffe jedes in dem Termine zur Erklärung auf die Klage ergehenden Contuma- cialerkenntnisseS ist der Zusatz zu machen: „Sollte der Beklagte durch einen erheblichen VerhinderungS- grund in dem versäumten Termine dahier zu erscheinen abgehalten worden fein, so kann er binnen vierzehn Tagen, von der Zustellung dieses DecreteS an, mittelst Vertrags und Bescheinigung der Ver« Hinderungsursache die Wiedcreinfetzung in den vorigen Stand und die Aufhebung deS DecretS nachsuchen".
§. 14. (b) Zustellung jener Contu- m a c i a l - Er kenn t n i sse.) Die Zustellung deS ContumacialerkenntnisseS an den Beklagten muß binnen Einem Monate vom Tage der Erlassung