Mmischc Allgmcine Zeitung.
M 172.
Freitag -en 25, Juli
185L
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O kr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch eilen berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Verordnung, die Versicherung der Mobilien betr. Dienstnachrichten.
N icht am tl i ch er Theil.
Deutschland. Wiesbaden (Die Biebricher Eisenbahn).
— Eltville (Zustande im Rheingau). — EmS (Badesaison). — AnS dem Kannenbäckerland (Innung).
— Frankfurt (Preuß. Truppen nach Schleswig-Holstein).
— Darmstadt (Abreise des Großherzogs). — Karls- r u h e (Fiala. Dr. Oldenburg). — Freiburg (DaS Rotteckdenkmal). — Würzburg (Chemnitz). — München (Die Truppen in Hanau). — Koburg (Die Werrabahn). — Berlin (Das Ministerium. Die „Neuen Gespräche". Der Zollverein. Bundesbeschlüffe, Die Elbzoll- kommisfion. Petitionen). — Hamburg (Die Untersuchung wegen Marr). — Altona (Olshausen nach Amerika). — Kiel (General Krogh zum Civilgouverneur von Schleswig ernannt). — Olmütz (Amnestirte Gefangene). —Wien (Maßregeln. Posen und Preußen. Der Zolltarif. Ghpka und Sürbey. Franco-Briefcouvert's. Graf Rechberg Vermischtes).
Dänemark. Kopen Hagen (Die Erbfolge. Die Notabeln). Frankreich. P,aris (Grenzregelung. Sebastiani. Pyat. MagnanS Nachfolger. Kundgebung. Ministerium Barrot. Vermischtes).
Italien. Turin (Auflauf. Der Freihafen von Nizza. Die Vertagung her Kammer. Vermischte«). — Florenz (Truppenaushebung). — Rom (Attentat).
Türkei. K o nst a ntin op el (Russische Umtriebe. Piratenunwesen).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Verordnung
(Die Versicherung der Mobilien und der durch §. 5 des EdictS vom 17. Januar 1806 von^ der Aufnahme in die inländische Brandaffecuranz ausgeschlossenen Gebäude bei auswärtigen Brandaffecuranz-Gesellschasten betr.)
Für die Vollziehung deS Höchsten EdictS vom 27. Mai 1834 werden folgende Vorschriften ertheilt: 8. 1. Mobilien aller Art, welche einem Eigen- thümer gehören unb| sichj in einem und demselben Gebäude oder in einer Besitzung befinden, dürfen nur bei einer Gesellschaft versichert werden und ist eS hiernach auch nicht gestattet, einen Theil solcher Mobilien bei der einen und einen andern Theil derselben bei einer anderen Gesellschaft zu versichern.
2 Die in §. 6 der Verordnung vom 27. Mai 1834 vorgeschobene Begutachtung von Versicherungsanträgen durch die betreffenden Gemeinderäthe hat sich zu erstrecken über die Vermögens, und ErwerbSverhâltniffe deS Versichernden, sowie über dessen Leumund, sofern dagegen etwas zu erinnern gefunden wird. Wenn bei dieser Begutach- tung Zweifel darüber entstehen, ob die Versicherung angemessen und dem Werth der zu versichernden Mobilien entsprechend sei, so ist in allen solchen Fällen daS KreiSamt befugt, so lange der Versicherung die Genehmigung zu versagen, bis sich der Antragsteller nach Vorlage einer speciellen Verzeichnung der zu versichernden Gegenständes einer auf seine Kosten anzuordnenden Schätzung durch verpflichtete Sachverständige unterwirft. DaS Ergebniß dieser Schätzung ist maßgebend für die von dem Kreisamte bezüglich des Versicherungsantrag zu erlassende Verfügung.
8. 3. Ueber die nach Ablauf der Police mit unveränderter Summe vermittelst eines Prolonga- tionöscheinS erneuert werdenden Versicherungen hat der Agent dem Kreisamte eine Nachweise einzureichen, welche Namen und Wohnort deS Antragstellers , eine allgemeine Angabe der zu versichernden Gegenstände, den Betrag der Versicherungsumme, Anfang und Ende der Erneuerung und endlich den Tag der Ausfertigung der früheren Police enthält. Nach dem Eingang dieser Nachweisung wiederholt sich daS vorgeschriebene Verfahren bei der nachge suchten Bestätigung von Policen, wonâchst daS KreiSamt über die Genehmigung der nachgesuchten Prolongation zu entscheiden hat.
8. 4. Die Gemeinderäthe und Agenten sind berechtigt und verpflichtet, von allen erheblichen und
dauernden Verminderungen deS Mobilienbesitzes deS Versicherten während der Dauer einer Versicherung, im Falle solche eine Versicherung über den wahren Werth zur Folge haben würde, sofort dem KreiS- amte die Anzeige zu machen. DaS KteiSamt verfügt hierauf daS bezüglich der Genehmigung eines neuen Versicherungsantrags vorgeschriebene Verfahren und kann je nach dem Ergebnisse der Untersuchung die ertheilte Bestätigung deS Assecuranzver, tragS einziehen. Dem Interessenten bleibt eS dann überlassen, die Bestätigung eines auf den Grund dieser Ermittellungen abgeschlossene» neuen Asse- curanzverlragS nachzusuchen.
8. 5. Im Falle eines stattgehabten Brandes darf der Entschädigungsbetrag erst dann ausbezahlt werden, wenn vorher von dem betreffenden Kreis- amte eine Bescheinigung darüber ertheilt worden ist, baß der Auszahlung deS BrandentschädigungS« gelbes an den Versicherten nichts entgegensteht.
Diese Bescheinigung kann von dem KreiSamte verweigert werden:
a) wenn nach dem Stand und Ergebniß der wegen deS lstattgehabten Brandes eingeleiteten Untersuchung der Verdacht vorliegt, daß der Versicherte sich eine absichtliche Brandstiftung oder eine grobe Fahrlässigkeit habe zu Schulden kommen lassen, und b) in dem Falle eines bei der Schadenliquidation beabsichtigten Betrugs.
8. 6. Die Agenten der für den Geschäftsbetrieb in dem Herzogihum concessionirten Gesellschaften, welche Prolongationsscheine abgelaufener Policen vor deren Genehmigung durch das KreiSamt abgeben oder der Bestimmung in 8. 5 dieser Verordnung zuwiderhandeln, trifft die in dem §. 8 der Verordnung vom 27. Mai 1834 angedrohte Strafe.
Wiesbaden, den 19. Juli 1851.
Herzogliche Ministerialabcheilung des Innern. Wintzingerode.
vdt. Mollier.
Dienftnachrichten.
Seine Hoheit der Herzog haben dem Mini- sterialpräsidenten v. W i n tzin g e r o d e die Annahme des ihm von Seiner Hoheit dem ältest regierenden Herzoge zu Anhalt verliehenen GroßkreuzeS deS Herzogl. Anhaltifchen GefammthauSortenS Albrechts deS Bären zu gestalten geruht.
Höchstbieseiben haben die Unterlieutenants Muffet, v. Normann, G o t t i ch a l k, Al- thenn, Aller II und Müller I. in der Infanterie und den Unterlieutenant Meuche in der Artillerie zu OberlientenantS ernannt und den Oberst- Lieutenant Dümler auf sein Ansuchen in den Ruhestand versetzt.
Nach erstandener Prüfung sind Ernst Herborn von Wiesbaden in die Zahl der Kandidaten der Berg- und Hüttenkunde und Carl Peter Philippar von Freiendiez unter die Candibaten der evangelischen Theologie ausgenommen worden.
(Todesfälle.) Am 14. Juni der Dom- capitular Haas zu Dielkirchen, am 28. Juni der Oberlieulenant Ma t h i zu Wiesbaden, am 4. Juli der Sleuerrath Stahl daselbst und am 5. Juli der Forstmeister Polack zu Ohrn mit Tod adge« gangen.
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland.
•f* Wiesbaden, 24. Juli. Eine Aeußerung, deS Herrn Ministerpräsidenten v. Dalwigk bei Gelegenheit der Verhandlung über den Bau der rheinhefsischen Bahn in der Sitzung der zweiten Kammer vom 21. Juli, gibt einigen Aufschluß über den Stand der Verhandlungen unserer Regierung , die Biebricher Zweigbahn betr. Minister-^ Präsident v. Dalwigk erwähnte: einer Aufforderung von Seiten Nassau'S an die TaunuSeisen- bahnverwaltung, diese Bahn theilweise umzudauen, um Biebrich mit der Locomotive erreichen zu können, sei von Seite der großh. Hessischen Regierung
entgegengetreten worden; indessen müsse er bezweifeln, daß der Umbau hierdurch für all, Zeit ge hindert sei.
Diese Bemerkung gibt eine große Beruhigung, und eS wäre der Regierung nicht genug zu danken, wenn sie in dieser Angelegenheit die größte Energie bewähren würde, um zu dem erwünschten Ziele zu gelangen, Biebrich in seine alten wohlbegründeten Rechte als Hauptstappelplatz deS Verkehrs wieder einzusetzen und zu verhindern, daß bet Zug der Güter und Reisenden künstlich nach Castel geleitet werde. Die prachtvollen Landungsbrücken, die nun an der Rheinbrücke bei Castel von der Düsseldorfer und Kölner DampfschiffsahnSg-sellschast errichtet sind, tragen nicht wenig dazu bei, Biebrich in den Hintergrund zu drängen. Umfassende Vorkehrungen, diesen Uebelständen abzuhelfen, sind bringend geboten. ES ist nicht zu verkennen, baß die Schwierigkeiten, welche die Regelung der Biebricher Eisenbahn-An. gelegensten bietet, einen baldigen günstigen Er- folg nicht voraussetzen lassen, allein die Nachtheile, welche durch daS Verhalten und die Vorkehrungen der RheindampftchifffahrtSgesellschaften, die nieder- ländische allenfalls ausgenommen, für Biebrich zu besorgen sind, ließen sich sowie die vielen Nnzu- kömlichkeiten denen besonders die Bewohner des Her, zogthumS und die eS besuchenden Fremden ausgesetzt sind, wohl bald beseitigen, da die Regierung diese Gesellschaften gänzlich in ihrer Hand hat. 9
ft Eltville, 20. Juli. Der Rheingau befindet Itch dermalen in einer Lage, so bedenklich, wie sie noch nie dagewesen ist, und eS müssen daher alle Mittel angewendet werden, Dieser gefährlichen Krisis entgegen zu arbeiten, sonst wird der Wohlhabende verarmen und daS Vermögen, daS allenfalls noch schuldenfrei ist, geschmälert und belastet werden. Erhalt sodann der Capitalist seine Zinsen nicht zur bestimmten Zeit, so wird geklagt und ein Theil deS Vermögens schwindet nach dem andern. Auf diesen Zustanv die Behörden aufmerksam zu machen, gebietet daher die Nothwendigkeit.
3iodj immer bleibt ein Weg, um wenigstens demienlgcn, der mit schwerem Kampfe sein Besitz- erhalten wußte, um dem wenigstens bie Mittel zu geben, auch fernerhin die schwere Probe zu bestehen, und dies geschieht durch Erleichterung der Abgaben.
Seit vier Jahren Mißernten, an die sich daS fünfte anreiben wird und während dieser langen Zeit kaum so viel zu erzielen, als die Kosten der Unterhaltung der Weinberge betragen, da ist eS wahrlich kein Wunder, wenn Verarmungen eintre- len und sie sind notorisch in leider sehr großer Zahl eingetreten, ohne daß aber auch nur daS mindeste Mitleid gegen die Bewohner deS RheingaueS gebraucht wurde; die Ursache will ich nicht näher zu ermitteln suchen, aber ich glaube derselben gegenüber annehmen zu dürfen, daß diese nur Nebengrund, der Hauptgrund aber immer die Mißernte deS WeinstockeS ist und deßhalb verdienen sie der Unterstützung so sehr als andere Landestheile, denen bei weniger mißrathener Frucht- und Kartoffelernte bedeutende Unterstützungen aus LandeSmitteln gege, ben wurden. Allein der Rheingau verlangt nicht einmal birecte Unterstützung; es wird ihm eine große Last abgenommen, wenn nur seine bedruten- gen Gefälle ermäßigt und deren Zahlung erleichtert werden.
Ein gerechter Wunsch deS RheingauerS war daher schon stets die Steuerregulirung; bekanntlich ist die letzte 1822 — also in einer Glanzperiode den Winzers — und seitdem, namentlich in den vielen Mißjahren ist keine Ermäßigung eingetreten. Ebenso nachtheilig für den Weinproducenten wirkt die Zehnlablösung auS dem Jahre 1842, wo in Bausch und Bogen die Naturalabgabe abgelöst wurde, in der Unterstellung, bessere Erzeugnisse zu erzielen, als eS geschah. Einige Jahre später wäre daS Resultat der Ablösung günstiger ausgefallen. Wie schmerzlich ist eS für den Weinproducenten schon, keinen Lohn für seine große Mühe und Kosten zu erhalten und wie viel mehr muß eS sein, wenn er ein Stückchen seiner Habe nach dem andern verwerthen muß, um nicht stets der Verfolgung seiner Gläubiger auSgesetzt zu sein. Wollte man auch von einer Seite behaupten, der Wein sei ein entbehrlicher Luxusartikel und man solle