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RasMM Agmeim Zeitung.

M 167»

Samstag -en 19» Juli

1851»

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des He.rzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgraffchafl Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 ft., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes S fl. IO kr. Jnfera te werden die dreispaltige Hetitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Oechelhäuser's Denkschrift.

Deutschland. C nt S (Graf Duchatel. Fürstin Lieven. Die

Kinder des Königs von Belgien). Limburg (Die Lahnbahn). Fra nk für t (Der Raubanfall). Gießen (Die Robert-Blumlinde). Karlsruhe (Inspektion der Bundesfestung Rastatt). Kassel (Buchhändler Rabe. Abänderung des StaatsdienergesetzeS). U l in (F -M -L. Schmerling). München (Sitzung des Staatsratbs. Ein vertriebener schleswigscher Geistlicher zum Pfarrer in Winter­hausen gewählt). Leipzig (Einweihung der Göltzsch- thalbrücke). Berlin (Kongreß der Polizeibeamten. Graf Arnim-Boytzenburg. Entwurf des Strafgesetzbuches. Sonntagsfeier. Die deutsche Flotte. Gras Raczynski).' Kiel (Festsetzung der Pensionen). Königsberg (Ver­weigerung des Zeugeneides. Das Standbild Friedrichs III.). Breslau (Die evangel. Geistlichen und die bürger­liche Ehe).

Belgien. Brüssel (Das KaffationSgesuch des Grafen Bocarms vervorfen).

Frankreich. Paris (Die Revisionsdebatte. Namenstag des Grafen von Chambord. General Magnan. Vermischtes). Spanien. Madrid (Die Emeute. Brand).

Ungarn. Pesth (Araber. VolkSmelodieen. Kommission des Lloyd. Der Ofener FestuiigStnunel).

Aegypten. Alerandria (Die Beschlüsse der Pforte. Die Großmächte für Abbas Paschals Rechte. Rathlosigkeit des Bicekönigs).

Neueste Nachrichten.

* Oeehelhänfer's Denkschrift.

III.

ES darf nicht unerwähnt bleiben, daß die an I und für sich so unbedeutenden Gegenconcessionen | Belgiens noch vielfach beschränkt worden sind, in- j dem die belgischen Zollbehörden verschiedene Artikel von den Begünstigungen ausgeschlossen, denen sie nach 1 Wort und Sinn deS Vertrages zukommen. Die Klagen hierüber sind auS den rheinischen Fabrik­distrikten zu oft laut geworden, als daß wir sie hier näher zu berühren brauchten.

DaS einzige Zugeständniß, welches wenigstens von lokaler Wichtigkeit für einen diesseitigen Ge- werbözweig gewesen ist, betrifft den von 12 auf 6 Proc. des Werthes oder um etwa 2^ Sgr. vom Cir. ermäßigten Ausfuhrzoll auf Lohrinde, nebst der Bezeichnung günstiger gelegener UcbergangSpuukle. Allein da hier die ganze Summe der Ermäßigung nur etwas über 4000 Thlr. jährlich beträgt, so wird Niemand behaupten wollen, daß eS sich dabei um eine Lebensfrage für die gesummten rheinischen Gerbereien handelte. Von entscheidendem Gewicht bei der Frage über den Fortbestand deS Vertrags überhaupt, kann aber diese Concession umsoweniger sein, als es eventuell ein Leichtes sein würde, die Betroffenen schadlos zu halten.

Insofern man also die Möglichkeit einer gänz­lichen Auflösung deS Vertragsverhältnisses in's Auge faßt, so leuchtet ein, daß der Vortheil der durch den Vertrag begünstigten gegen den Schaden der dadurch benachtheiligten inländischen Industrie gar nicht in die Waagschale fällt und daß der Vertrag überhaupt für den Absatz vereinSlândischer Produkte fast gänz­lich bedeutungslos ist. Daß überhaupt der Schwer­punkt unseres ganzen VerkehrSverhällnisseS mit Bel­gien durch den Vertrag gar nicht berührt worden ist, geht schon aus folgender allgemeinen Darstellung hervor, deren Zahlen den officiellen belgischen Listen entnommen sind. Die Einfuhr zollvereinSlândischcr Products zum Verbrauch in Belgien betrug in Mil­lionen Franc»: im Durchschn. v. I8"/ 20,4T, Mill. FrcS. und im Durchsch. v. 184V4e 21, Mill. FrcS.

Die Zunahme unserer Ausfuhren nach Belgien war demnach durchschnittlich 1,461,000 FrcS. oder 62|, Procent. Ungefähr V» dieser an sich so gerin­gen Zunahme kommt überdieß auf Rechnung der unsererseits zugestandenen Ermäßigung des ' Aus­fuhrzolls auf Wolle. Die im belgischen Eingangs, zoll begünstigten Ausfuhrartikel deS Zollvereins haben, wie oben bemerkt, keinen Theil an der statt; gefundenen Zunahme und machen überhaupt nur V,« Unserer Ausfuhr nach Belgien auS.

Umgekehrt betrug die Ausfuhr belgischer Er­zeugnisse nach dem Zollverein: im Durchschn. von 1842/44 23.285 Mill. FrcS. und im Durchschn. von 1845/49 28,s#7 Mill. FrcS.

Die Zunahme der belgischen Ausfuhr beträgt also 5,312,000 Francs oder 23 Procent, wovon nur Ves auf den Einfluß der Gegenconcession bezüglich des Ausfuhrzolls der Lohrinde kommt. Statt dort Vio ist hier % der belgischen Ausfuhr von den diesseitigen Einfuhrbegünstigungen berührt worden und von der überhaupt stattgefundenen Zunahme entfallen 2/s auf diese Artikel. Unter Hinzurechnung der Verkehröbewegung deö JahreS 1850 würde sich dieses Verhältniß noch bedeutend zu Belgiens Gun­sten steigern.

ES bedarf hiernach keiner weiteren Auseinan­dersetzung , um die vollständige Abwesenheit jevcS Gleichgewichts zwischen unseren Concessionen und den Gegenconcessionen Belgiens, sowie überhaupt die Bedeutungslosigkeit deS Vertrags für unseren Absatz dorthin darzuihun.

Die übrigen Theile des Vertrags stellen das Gleichgewicht nicht her, oder lassen im Allgemei­nen die Fortdauer deS VertragSverhältnisseS als besonders wünschenSwerth erscheinen. Die von Bel­gien besonders hervorgehobene Carlett-Convnnioil von 1846, die in Folge des Art. XXVIII. des Vertrags behufs Unterdrückung des Schleichhandels abgeschlossen ward, trägt durchaus nicht den Cha­rakter eines reinen Zugeständnisses zu Gunsten des Zollvereins, wie belgischer Seils behauptet wird. Denn nach Belgien wurden ebenfalls viele Waaren aus dem Zollverein, namentlich Leinwand und son­stige Gewebe, eingeschmuggelt.

DaS ergibt sich schon daraus, daß die jährliche Mindereinnahme der ZollvereinSkassc 156,900 Thlr. und die jährliche Mindereinnahme der belgischen Zollkasse 99,083 Fr. oder 26,422 Thlr beträgt.

Noch weniger kann aber auS demjenigen Theile deö Vertrags, welcher die Schifffahrt, den Handel und den Transit betrifft , irgend ein Uebcrgewicht der belgischen Concessionen oder der diesseitigen Vor­theile hergeleitet werden, wie es denn überhaupt ein großer Irrthum ist, die außerordentliche Ent­wickelung deS Zwischen - und Durchfuhrhandels mit Belgien auf die Rechnung deS Vertrags vom 1. September 1844 zu setzen. Sie ist vielmehr eine einfache Folge der ungefähr gleichzeitig erfolgten Vollendung der Schienenstraße von Antwerpen nach Cöln. Nirn wird aber Niemand behaupten wollen, daß die Entwickelung unseres Verkehrs mit den bel­gischen Seehäfen für Belgien weniger vortheilhaft und wünschenSwerth sei, alS für und. Ja es kann unS unter Umständen ziemlich gleichgültig sein, ob Rotterdam oder Antwerpen unseren Zwischenhandel vermitteln, während für Belgien die Bedeutung sei- neS ersten Seehafens, die Blüthe seines Handels und die Rentabilität seiner StaatSbahnen von der Entscheidung dieser Frage abhängig sind. Die Maß­regeln zur Hebung des belgischen Durchgangs- und Zwischenhandels von und nach dem Zollverein, na­mentlich der Transitfreihei! für den Eisenbahnver­kehr, Rückerstattung deS von Holland erhobenen SchcldezolleS, Erleichterung in den Abgaben, For­men und Controllen u. f. w. tragen also keines­wegs den Charakter von Zugeständnissen an den Zollverein. In der That waren sie auch bereits vor dem Vertrage als allgemeine Acte der in­neren Gesetzgebung Belgiens inâ Leben getre­ten und die Aufnahme in denselben hat an beste henden Verhältnissen nicht» geändert, sondern ge- währte unS bloß die Bürgschaft, daß während der Vertragsdauer Hierink keine für uns nachtheilige Aenderung vorgenommen werden konnte. Allein eS hätte begreiflicherweise dieser formellen Bürgschaft nicht bedurft, da sie durch daS Privatinteresse Bel­giens und durch daS Concurrenzverhältniß der bel­gischen zu den holländischen Häfen in eben so bündiger Weise gegeben ist, alS durch einen Ver- tragSschluß.

Setzen wir also auch den Fall einer gänzlichen Aufhebung deö Vertrags vom 1. September 1844, so folgt daraus keineswegs, daß Belgien irgend eine für und nachtheilige Aenderung an den Be­stimmungen treffen werde, die den Zwischenhandel und Transit von und nach dem Zollverein berühren. Hätte Belgien dieß selbst in früheren Jahren thun können, ohne eine allzugroße Benachtheiligung seiner

Handelöinteressen fürchten zu müssen, so ist dieß doch unmöglich geworden, seit Holland durch daS Gesetz vom 8. August 1850 die Durchgangs- und Rheinzölle abgeschafft hat, wo also die geringste Belastung deS Verkehrs durch Belgien den ganzen Handel nach Deutschland wieder auf die alte hol­ländische Wasserstraße treiben würde. Ja eS liegt in diesem Verhältniß die weitere Garantie, daß Belgien, und möchte eS sich auch durch die Ver­tragskündigung unangenehm berührt fühlen, keine Schritte thun wird, den Absatz verciusländischer Erzeugnisse zu benachtheiligen, überhaupt daS gute Einvernehmen mit dem Zollverein zu stören.

Auch die auf die Schifffahrt und das Nieder­lagerrecht bezüglichen Bestimmungen würden auS denselben Gründen mit dem Vertrage noch nicht selbstredend wegfallen.

Faßt man überhaupt die ganze Bedeutung zu­sammen, welche das große Hinterland deS Zollver­eins für Belgien hat, so kann nichts unbegründeter erscheinen, als die hier und da ausgesprochene Be­fürchtung, die diesseitige Vertragskündigung werde jenen Staat in die Arme Frankreichs treiben und zu großen Benachlheiligungen unseres Verkehrs An­laß geben. Die außerordentliche Weisheit, welche die belgische Regierung stets in der Pflege der ma­teriellen Interessen entfaltet hat, gewährt eine sichere Garantie gegen solche Schritte, deren nachtheilige Folgen in verdoppeltem Maße auf Belgien selbst zurückfallen würden. Auch ist bekannt, daß der Wi­derstand gegen einen Zollverein und überhaupt gegen jede engere Verbindung in diesem kleinen sabrikrei- 'chen Lande nicht dort, sondern in Frankreich seinen Sitz hat, daß also die Entscheidung über eine grö­ßere commercielle Annäherung beider Staaten nichts weniger als in Belgiens Hand liegt. Redendem wird der Zollverein seine Handelspolitik niemals von der Furcht vor feindlichen Schritten anderer Staaten diktiren lassen, am wenigsten aber von Staaten, die weit mehr von ihm abhängig sind, als umgekehrt.

Als Resultat der stattgehabten Erörterungen ergibt sich also, daß eS durchaus keinen reellen An­stand finden kann, die Beseitigung der in Art. XIX. enthaltenen Zugeständnisse auch für den Fall durch- zusetzen, daß hieraus die vollständige Auflösung des Vertrags vom 1. September 1844 folgen sollte. Denn die unveränderte Fortdauer dieses Verhält­nisses würde unsere Interessen aufs stärkste verletzen, während die vollständige Aufhebung, wenn auch nicht gerade wünschenSwerth, doch als ziemlich gleichgültig erscheinen müßte. Eine Bestätigung unserer Anschauungsweise liegt auch in dem fast einstimmigen Urtheil, welches die zur Begutachtung des belgischen Vertrags aufgeforderten HandelSkam- mein und kaufmännischen Korporationen abgegeben haben, denen doch größientheilS daS besondere In­teresse der Eisen-Jndustrie ganz fern lag.

Deutschland.

t* Ems, 16. Juli. Unter den zahlreichen Badegästen (die Kurliste zählt dreitausend ohne die Durchreisenden) befindet sich der ehemalige Minister deS Innern unter Louis Philipp, Graf Duchatel, und die Fürstin Lieven.

Die Kinder deS Königs von Belgien sind vor­gestern Abend hier eingetroffen und haben daS für die königl. Familie gemiethete PrivathauS auf dem linken Lahnufer zumPrinzen von Walis" bezogen. Der König Leopold selbst wird auch erwartet.

0 Limburg, 16. Juli. In einem Artikel der Nass. Allg. Ztg.,Von der Lahn, 12. Juli", heißt es: Endlich scheine cd Ernst zu werden mit einer Eisenbahn durch'S Lahnthal, und cd sei gut, daß Koblenz so unermüdlich für sie gewirkt habe, denn im Nassauischen sei nach der ersten auflodernden Begeisterung bald wieder Abgespanntheit und Lau­heit eingetretcn. Dies ist getreue Wahrheit der Sache, welche jedoch ihre komische Seite enthält, wenn der Verfasser des Artikels gleich darauf be­hauptet, der Landmann, so wie alle tüchtige Hand­werker und Kaufleute seien durch die Kunde der günstigen Entwickelung der Eisenbahnsrage höchst erfreut. Dies ist also (soll vielleicht heißen aber) keine Wahrheit! Die Limburger z. B. sind prak-